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Texterläuterungen

das Einzelunternehmen – одноосібне підприємство

die Personengesellschaft – багатоосібне (спільне) підприємство

die Kapitalgesellschaft – підприємство, компанія (в якому головну роль відіграє капітал, вкладений партнерами)

die Genossenschaft – кооператив з необмеженим числом учасників

der Eigentümer – власник

die Verantwortung – відповідальність

eine Entscheidung treffen – прийняти рішення

das Vermögen – майно

der Zusammenschluss – об’єднання, злиття

die Gesellschafter – члени об’єднання

unbeschränkt – необмежений

der Kormplementär – особисто відповідальний компаньйон (відповідальний у відповідності до зобов’язань всім своїм майном)

der Kommanditist – командитист (член командитного товариства, що несе обмежену відповідальність)

die Kapitaleinlage – вклад капіталу

die Geschäftsführung – управління

in Erscheinung treffen – з’являтися

zur Verfügung stellen – надавати в розпорядження

die Einlage – вклад

die Verbindlichkeit – зв’язок

zur Höhe = in Höhe – в розмірі

ermöglichen – уможливлювати

lediglich – тільки, лише

der Reingewinn – чистий дохід

der Erwerb – заробіток

Beantworten Sie Fragen zum Text:

  1. Welche Rechtsformen der Unternehmungen kennen Sie?

  2. Wie sind die Aufgaben des alleinigen Eigentümers der Firma?

  3. Wer haftet in der Regel mit ihrem gesamten Vermögen?

  4. Wie wird offene Handelsgesellschaft (OHG) gegründet?

  5. Bei welcher Gesellschaft sind nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haftbar?

  6. Was geschieht in einer Stillen Gesellschaft?

  7. Wie werden die Anteile in einer Kommanditgesellschaft ausgegeben?

  8. Wie handelt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?

  9. Wann ermöglicht die Aktiengesellschaft (AG) größere Kapitalsummen zusammenzubekommen?

  10. Was wollen Genossenschaften fördern?

Text №6

ZOLL

Der Begriff Zoll bezeichnet:

  • eine Abgabe, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze entsteht,

  • eine Abgabe, die bei der Benutzung von Straßen fällig wird,

  • die Behörde, welche die Grenzkontrollen durchführt und Zölle und Verbrauchsteuern erhebt.

Als Zoll bezeichnet man eine Abgabe, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze entsteht. Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Der Zoll ist ein Instrument der Außenhandelspolitik. Frühere Formen sind Brückenzoll, Straßenzoll (Maut), etc.

Zölle existieren schon sehr lange, im Mittelalter wurden sie sehr oft in Form von Geleitzöllen erhoben, wobei der Kaiser immer mehr Hoheitsrechte an Territorialherren (und damit die einzelnen Städte) verlor. Im Zeitalter des Merkantilismus wurden Zölle gezielt als wirtschaftspolitische Maßnahme zum Schutz der Zahlungsbilanz und der inländischen Produzenten eingesetzt. Prohibitivzölle sollten überhaupt die Einfuhr ausländischer Produkte unterbinden, Erziehungszölle den Aufbau der eigenen Industrie fördern und Schutzzölle diese vor den (billiger produzierenden) ausländischen Konkurrenten schützen.

Seit 1947 wurden die Zölle weltweit im Rahmen des GATT deutlich abgebaut. Seit 1995 geschieht dies im Rahmen der Welthandelsorganisation. Im Vordergrund steht heute die Funktion des Zolls zum Schutz ausgewählter inländischer Wirtschaftszweige (Schutzzoll). Der Erziehungszoll soll neue Industrien eines Landes durch einen Zoll schützen, wobei der Zoll in dem Maße abgebaut werden soll, wie die Industrien an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen. Als Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme können auch Strafzölle (Retorsionszölle) erhoben werden. Weiterhin gibt es die Unterscheidung nach der Bemessungsgrundlage. Spezifische Zölle werden pro Einheit eines Gutes erhoben, etwa nach Masse, Volumen oder Stückzahl. Wertzölle sind ein Prozentsatz vom Preis des Gutes, Mischzölle beinhalten beide Instrumente.

Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzoll

Man kann zwischen Einfuhr- (bzw. Import-), Durchfuhr- (bzw. Transit-) und Ausfuhr (bzw. Export-) Zöllen unterscheiden, je nach dem, bei welcher Verbringung der Ware eine Abgabe erhoben wird.

In den meisten Fällen ist mit dem Begriff Zoll ein Einfuhrzoll gemeint. Diese Zölle haben heute die größte Bedeutung. Durch sie gewinnt ein Staat Devisen (Finanzzoll) oder kann heimische Wirtschaftsunternehmen vor ausländischer Konkurrenz schützen (Schutzzoll).

Durchfuhrzölle sind grundsätzlich unzulässig. Um den Durchgangsverkehr zu erleichtern, tragen LKW, die ein Land nur passieren, ohne etwas in dieses Land zu importieren oder zu exportieren, die Kennzeichnung T.I.R. (Transports Internationaux Routiers) und sind verplombt.

Ausfuhrzölle werden nur selten erhoben, da es üblicherweise im Interesse eines Landes ist, Waren an das Ausland zu verkaufen und dadurch Einnahmen zu erzielen. Ausfuhrzölle verteuern den Export von Waren und reduzieren ihn damit. Besonders für Entwicklungsländer gibt es aber Gründe, Ausfuhrzölle zu erheben:

sie beteiligen den Staat an dem Einnahmen (fiskalische Gründe), wenn die exportierte Ware trotz Zollbelastung auf dem Weltmarkt verkauft werden kann (z.B. seltene Rohstoffe),

sie verhindern, dass dringend benötigte knappe Güter (Mangelwaren) exportiert werden, anstatt auf dem heimischen Markt verkauft zu werden (z.B. Lebensmittel),

sie können Handelsdispute entschärfen und evt. die Verhängung von Einfuhrzöllen durch ein anderes Land abwenden (z.B. Textilien).

Die Europäische Union ist eine Zollunion, innerhalb derer keine Zölle erhoben werden. Rechtliche Grundlage sind Art. 23 I und 25 ff. EG-Vertrag und Art. XXIV GATT. Von Bedeutung sind hier nur noch Einfuhrzölle gegenüber Nicht-EU-Ländern.

Die Zolleinnahmen aller Europäischen Mitgliedstaaten stehen der EU zu, die auch die Höhe der Zölle festlegt und weitere Regelungen in dieser Sache erlässt. Zuständig für die Verwaltung der Zölle sind dagegen die Mitgliedstaaten – z.B. in Deutschland die Bundeszollverwaltung oder in Österreich das Finanzministerium.

Zölle sind eine der ganz wenigen eigenen Einnahmequellen der EU, die sich ansonsten fast ausschließlich aus Geldtransfers von den Mitgliedstaaten finanziert.

Für die Weiterverarbeitung, Veredelung und beim Import von Waren mit anschließendem Export außerhalb der EU dienen die Freihäfen in Emden seit 1751, Bremerhaven (1827), Bremen und Hamburg (1888), Cuxhaven und Kiel. Seit Gründung der EU sind Freihäfen auch in den Binnenhäfen Deggendorf und Duisburg (1990) eingerichtet. Einfuhrzoll fällt erst bei Verbringung der Waren aus dem Freihafen in die Gemeinschaft an. Für die Lagerung von Waren können außerdem Zolllager dienen, hier ist die Entrichtung der Zölle für die Dauer der Lagerzeit ausgesetzt. In Österreich wurden als Binnenland Freilager und Freizonen (früher Zollfreilager) errichtet. Diese sind meist im Rahmen von Donauhäfen, wie Linz, Krems oder Wien, Flughäfen, aber auch bei Warenlagern von Speditionen und anderen einschlägigen Firmen situiert.