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Нем.язык для ТД Часть 1.doc
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3. Technische Ausstattung des Zollfahndungsdienstes

Der Zollfahndungsdienst ist mit modernen technischen Hilfsmitteln ausgestattet, von denen hier einige erwähnt werden sollen:

  • IT-gestütztes Informations- und Auskunftssystem über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung (INZOLL)

  • Einsatzfahrzeuge mit technischer Sonderausstattung;

  • Stationäre und mobile IT-Ausstattung;

  • Bundesweit einheitliche Funksysteme;

  • Foto- und Videotechnik;

  • Testsätze zur Untersuchung von Rauschgift;

  • Nachtsichtgeräte;

  • Anlagen zur Telefonüberwachung;

  • Technik zur verdeckten akustischen Wohnraumüberwachung;

  • Wärmebildkameras;

  • Mobile Geräte zur Erkennung radioaktiven Materials;

  • Peil- und Observationstechnik.

4. Befugnisse des Zollfahndungsdienstes

Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten müssen sich bei der Ermittlungstätigkeit - wie jede Strafverfolgungsbehörde - im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung bewegen.

Nachfolgend eine Zusammenstellung ihrer Befugnisse:

1. Allgemeine Befugnisse nach der StPo

  • Entgegennahme von Strafanzeigen;

  • Durchführung von Sofortmaßnahmen, um die Verdunklung eines Sachverhaltes zu verhindern;

  • Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und Überwachung sowie Beobachtung von Verdächtigen;

  • Erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten.

2. Besondere Befugnisse als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§152 gvg)

  • Durchsuchung bei Verdächtigen, z.B. Wohnung, sonstiges Eigentum, Personen (§ 102 StPO);

  • Durchsuchung bei anderen Personen zur Ergreifung von Beschuldigten oder zwecks Beschlagnahme bestimmter Gegenstände (§ 103 StPO);

  • Sicherstellung von Beweismaterial (§ 94 StPO);

  • Anordnung von körperlichen Untersuchungen (§§ 81a, 81c StPO);

  • Anordnung zur Hinterlegung einer Sicherheit für zu erwartende Strafen und Kosten bei Personen, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben (§ 132 StPO);

  • Anordnung der Beschlagnahme von Fahrzeugen und anderen Gegenständen bei diesen Personen (§ 132 StPO).

Diese besonderen Befugnisse stehen den Zollfahndungsbeamten nur bei Gefahr im Verzuge zur Verfügung. In allen anderen Fällen muss ein richterlicher Beschluss eingeholt werden.

    • Die Durchführung von Telefonüberwachungen ist grundsätzlich nur mit Gerichtsbeschluss nach einem besonderen Zulassungsverfahren möglich.

3. Sonderbefugnisse für Zollfahndungsbeamte

Die Durchsicht von Papieren (z.B. Geschäftskorrespondenz, Buchführungsunterlagen, aber auch privater Schriftverkehr) kann über die Regelung aus § 110 Strafprozessordnung hinaus auch durch Zollfahndungsbeamte vorgenommen werden (§ 404 AO).

5. Zollhundewesen

Das Zollhundewesen hat in Deutschland eine fast 100-jährige Tradition. Noch im Jahre 1841 wurde in einer "Zirkulationsverfügung der Königlich Bayerischen Grenzzolladministration" das Halten und Mitnehmen von Hunden zum Dienst als "Unfug" in Frage gestellt.

Zu Beginn des Zweiten Weltkriegs gab es bereits 2.000 Zollhunde. Nach Kriegsende musste das Zollhundewesen völlig neu aufgebaut werden. Die Beamten des Grenzdienstes durften in der unmittelbaren Nachkriegszeit keine Waffen tragen, so dass die Zollhunde als Schutz für ihren Hundeführer eine wertvolle Hilfe darstellten. In diese Zeit fiel auch die Gründung verschiedener Zollhundeschulen. Heute existieren nur die Zollhundeschulen in Bleckede und Neuendettelsau.

Mit zunehmender Grenzöffnung wandelte sich auch das Zollhundewesen. Der reine Schutzhund, der vor allem im Grenzaufsichtsdienst eine bedeutende Rolle gespielt hatte, trat immer weiter in den Hintergrund. Stattdessen rückte die Spürhundausbildung in den Mittelpunkt. Das Ziel war das "Erschnüffeln" von Rauschgift, Sprengstoffen und Waffen, Bargeld und Tabak.

Aktuell gibt es in der deutschen Zollverwaltung circa 550 Diensthunde. Sie sind entweder zu Schutz- oder Spürhunden ausgebildet sind.

In erster Linie werden Hunde eingesetzt, die den sog. "Diensthunderassen" angehören, wie z.B. Deutscher und Belgischer Schäferhund, Rottweiler, Boxer, Dobermann, Airedale-Terrier, Hovawart, Bouvier des Flandres oder Riesenschnauzer. Im Spürhundbereich finden jedoch auch andere Rassen wie z.B. Golden Retriever, Labrador oder kleinere Hunde wie Spaniel und Terrier Verwendung.

Ein ausgebildeter Diensthund kann im Durchschnitt etwa bis zu seinem zehnten Lebensjahr als Schutz- bzw. Spürhund eingesetzt werden. Kann ein Zollhund die an ihn gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen, wird er ausgemustert. Danach verbringt er seinen wohlverdienten Ruhestand bei seinem Hundeführer als Familienhund. Zwischen Hundeführer und Hund besteht ein besonderes Verhältnis. Sie werden gemeinsam zum Team ausgebildet und verrichten ihren Dienst als eine Einheit.