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Нем.язык для ТД Часть 1.doc
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2. Rauschgiftdelikte im Ausland

Immer öfter werden Touristen in anderen Ländern durch Leichtsinn oder Unerfahrenheit in Rauschgiftdelikte verwickelt, und immer öfter werden arglose Reisende von Rauschgifthänd­lern für ihre kriminellen Zwecke missbraucht. Beachten Sie des­ha1b: Besitz, Erwerb, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rausch­giften aller Art werden in allen Ländern der Welt strafrechtlich verfolgt.

Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen. In vielen Ländern muss auch bei Besitz von geringen Drogenmengen mit hohen Mindestfreiheitsstrafen bis zu lebenslänglicher Haft gerech­net werden. In Indien etwa dürfen die Mindestfreiheitsstrafen von den Gerichten nicht unterschritten werden. Der Besitz oder Handel mit Drogen kann in einigen Ländern wie Singapur, Thailand, Indo­nesien, Malaysia, den Philippinen und Brunei mit der Todesstrafe geahndet werden. Аb einer bestimmten Drogenmenge muss in Ма­laysia und Singapur die Todesstrafe verhängt werden. Und die wird auch an westlichen Ausländern vollstreckt.

Auch in nordafrikanischen Ländern wie Marokko oder Тu­nesien haben sich in den letzten Jahren die Verhaftungen wegen Ве­sitzes von Rauschgift gehäuft. In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleiner Mengen von Rauschgift die Mindeststrafe ein Jahr.

In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern die Todesstra­fe, Rauschgifthändler müssen mit öffentlichen Auspeitschungen rechnen. Dies gilt im Wesentlichen auch für Alkoholschmuggler.

In etlichen Ländern ist der Strafvollzug für Europäer wegen der klimatischen und örtlichen Verhältnisse außerordentlich hart und ohne schwere Gesundheitsschäden kaum zu überstehen. Eine vorzeitige Strafentlassung gibt es auch für Ausländer häufig nur in Ausnahmefällen und erst nach jahrelanger Haft.

3. Waffen

Melden Sie Ihre Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig ist, bei der Wiedereinreise aus einem Drittland der deutschen Zolldienststelle unaufgefordert an. Seit 1. Apri1 2003 gilt ein neues Waffenrecht. Danach ist grundsätzlich eine vorherige besondere Erlaubnis erforderlich für Waffen und Munition aus einem Drittland. Dies gilt sowohl für das Verbringen a1s auch für die Mitnahme. Die waffenrechtlich zuständige Behörde erstellt Ihnen einen Erlaubnisschein. Diesen müssen Sie der deutschen Zollgrenzstelle vorlegen, um nachzuweisen, dass Sie Waffen und Munition nach Deutschland einführen dürfen. Ausge­nommen davon sind bestimmte Waffen und Munition, wie zum Bei­spiel Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen mit Zulassungszei­chen РТВ sowie bestimmte Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen mit Zulassungszeichen F. Beachten Sie aber, dass Sie trotzdem einen Waffenschein beziehungsweise einen kleinen Waffenschein brau­chen, um diese Waffen bei sich zu führen. Wenn Sie bereits über die erforderlichen inländischen Erwerbs- oder Besitzdokumente (in der Regel die Waffenbesitzkarte) verfügen und Ihre Waffen und Muniti­on persönlich befördern, brauchen Sie für die Mitnahme ebenfalls keinen Erlaubnisschein. Die Erwerbs- und Besitzdokumente müs­sen Sie allerdings für eventuelle Kontrollen bei sich führen.

Um einfuhrabgabenrechtliche Probleme zu vermeiden, soll­ten Sie sich bereits bei der Ausreise für Ihre Waffen ein so genann­tes Auskunftsblatt INF 3 bei der zuständigen Zollstelle ausstellen lassen.

Bei Reisen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme von Jagd- und Sportwaf­fen sowie der dazu gehörenden Munition mit einem „Europäischen Feuerwaffenpass" erlaubt, wenn er für das jeweilige Land gültig ist und eine Einladung für eine entsprechende Sport-/Jagdveranstal­tung mitgeführt wird. Daneben bedarf es für die Mitnahme dieser Waffen und Munition keiner besonderen Erlaubnis der waffen­rechtlich zuständigen deutschen Behörde. Über nähere Einzelhei­ten sollten Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen Behörden (zum Beispiel beim Ordnungsamt oder auch Polizeidienststellen) erkundigen. Sie sollten auch bedenken, dass Sie in anderen Ländern Gegenstände erwerben können, deren Mitnahme oder Verbringen nach Deutschland nach deutschem Waffenrecht - von ganz engen Ausnahmen abgesehen - verboten ist. Als gesetzlich verboten gelten Gegenstände wie Nunchakos, bestimmte Spring- und Fallmesser, Stahlruten, Schlagringe, Totschläger, Wurfsterne, Butterflymesser, Faustmesser, Elektroschockgeräte ohne PTB-Zulassungszeichen, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Zulassungszeichen und vor al­lem sämtliche Waffen, die einen anderen Gegenstand wie beispiels­weise einen Kugelschreiber oder Regenschirme vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.