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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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Zur Lektion 9. Das Visum

1. Visum zur Einreise nach Deutschland

Bei einer visumfreien Einreise müssen auf Verlangen der Grenzkontrollstellen Nachweise zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie Nachweise zum Reisezweck erbracht werden. Dies können z. B. sein:

  • bezüglich des Reisezwecks: Hotel- und Reisebuchungen, Einladung (von Verwandten, Freunden, Geschäftspartnern etc.), Anmeldebestätigung zur Teilnahme an Tagungen/ Seminaren;

  • bezüglich der Finanzierung: Barmittel über 45 EUR pro Aufenthaltstag, Verpflichtungserklärung oder Reiseschecks; Reisekrankenversicherung, Hin- und Rückflugticket etc.

Diese Nachweise sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsabkommens auf Verlangen vorzuzeigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann. Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.  

  1. Visumerleichterungsabkommen der eu mit Russland

Visumerleichterungsabkommen der EU mit Russland tratt am 1. Juni 2007 in Kraft. Zum 01.06.2007 tratt das am 25.05.2006 unterzeichnete Visumerleichterungsabkommen der EU mit Russland in Kraft. Das Abkommen gilt für alle russischen Staatsangehörigen weltweit. Umgekehrt gilt es weltweit für alle Staatsangehörigen von EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks.

Wesentliche Inhalte des Abkommens sind:

  • Erleichterungen beim Nachweis des Reisezwecks (Art. 4, u.a. für offizielle Delegationen, Geschäftsleute, LKW-Fahrer, Journalisten, Schüler und Studenten sowie enge Familienangehörige)

  • Verstärkte Vergabe von unechten Jahres- und Mehrjahresvisa an privilegierte Personengruppen (Art. 5, ähnlicher Personenkreis wie in Art.4)

  • Festschreibung der Visumgebühr auf 35 Euro (Art. 6 Abs. 1). Jedoch erhöhte Gebühr von 70 Euro bei Antragstellung drei Tage oder weniger vor Reiseantritt (mit Ausnahmen)

  • Regelbearbeitungszeit von 10 Tagen nach Antragseingang (Art. 7 Nr.1)

  • Einrichtung eines Gemischten Verwaltungsausschusses der Vertragsparteien zur Überwachung der Durchführung des Abkommens.

3. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Abkommens

Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg an den Grenzen zu Deutschland und Frankreich) über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien.

Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um

  • die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im "Schengen-Raum" (einheitliches Schengenvisum),

  • Asylfragen (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats),

  • Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel,

  • polizeiliche Zusammenarbeit und

  • Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.

Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft, die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden) – so genannte "Inkraftsetzung" am 26.03.1995.

Nachdem die Schengen-Zusammenarbeit zunächst nur auf völkerrechtlicher Basis erfolgte, wurde sie durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.

Der Schengen-Besitzstand (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Union überführt.

Die Zugehörigkeit zum Schengen-Raum hat für die Mitgliedsländer der Europäischen Union viele Vorteile. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Union geht nicht nur ein Mehr an Freiheit für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch an Sicherheit einher. Der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen wird durch effizientere und bessere Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen sowie durch andere Maßnahmen an den Binnengrenzen, z.B. mobile Grenzraumüberwachung und stärkere Vernetzung der Polizeiarbeit, ausgeglichen.

Seit 1995 gab es mehrere Erweiterungen des Schengen-Raums: Österreich trat 1997 bei und die Nordländer Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden im Jahr 2000. Der Europäische Rat beschloss im Dezember 2007 eine Erweiterung um die neuen EU-Mitglieder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.