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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze

A. Verbote und Beschränkungen werden in der Regel anhand internationaler Übereinkommen eingeführt. Die bedeutendsten davon sind das Waschingtoner Artenschutzübereinkommen, das Europäische Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf den Straßen, das Abkommen über den Schutz der Warenzeichen und einige andere. Verbote und Beschränkungen werden eingeführt:

  • aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;

  • zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen;

  • zum Schutz des nationalen Kulturgutes;

• zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums.

B. Dem Einfuhrverbot unterliegen zum Beispiel Suchtstoffe und psychotrope Stoffe, gefährliche Waffen, Kernbrennstoffe. Wenn man über Beschränkungen spricht, so wird gewöhnlich die Aus- und Einfuhr von Waren mit verschiedenen Nachweisen bzw. Zertifikaten gemeint. Man darf zum Beispiel Tiere und Pflanzen nur mit entsprechenden Bescheinigungen (Genehmigungen) ein- und ausführen. Die Ausfuhr von Kunstwerken, wertvollen Büchern, aber auch Archivgut bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister des Inneren.

C. Welche zollrechtlichen Formalitäten werden bei Nichtbeachtung von Verboten und Beschränkungen im Zollkodex vorgesehen? Bevor der Zollbeamte entsprechende Maßnahmen trifft, muss er sich überzeugen, ob der Anmelder wirklich nicht gewusst hat, dass seine Ware Verboten und Beschränkungen unterliegt. Versucht er aber die Ware ohne Anmeldung durchzuführen, entsteht der Verdacht des Schmuggelversuches, denn als Ein- und Ausfuhrschmuggel werden solche Waren bezeichnet, die entweder nicht angemeldet, oder versteckt, oder durch besonders angebrachte Vorrichtung (Versteck) verheimlicht worden sind. In diesem Fall wird die Ware zunächst eingezogen und sichergestellt, und ein Ermittlungsverfahren bezüglich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wird eingeleitet. Dann wird die Ware als Beweismittel beschlagnahmt. Wenn die Schuld des Schmugglers bewiesen wird, so zahlt er Bußgeld, und die Ware wird ihm entzogen.

D. Anders ist das Verfahren, wenn die Ware angemeldet oder nicht versteckt wird. Der gutgläubige Anmelder weiß einfach nicht, dass er Ein- und Ausfuhrverbote verletzt. Dann wird zunächst die Zollanmeldung zurückgewiesen, die Ware eingezogen und in Verwahrung genommen. Der Anmelder muss eine Entscheidung treffen, ob er auf die Ware verzichten oder sie behalten will.

E. Im ersten Fall soll er die Ware entweder zum Zollverfahren Ausfuhr oder Vernichtung anmelden. Im zweiten Fall gibt ihm die Zollstelle die Möglichkeit, während sechs Monate erforderliche Genehmigungen (Nachweise) zu bekommen und vorzulegen. Die Ware wird dann für diese sechs Monate sichergestellt. Wenn Genehmigungen nicht vorgelegt werden, dann wird die Ware beschlagnahmt und dem Besitzer entzogen. Anschließend ist über den Verbleib eingezogener Ware zu entscheiden. Sie wird entweder verkauft, oder vernichtet, oder durch öffentliche Einrichtungen, z. B. zu Ausbildungszwecken verwendet.

Aufgabe 15. Wählen Sie die richtige Variante.

1. Das Prinzip des freien Handels bedeutet, dass alle Waren ungeachtet ihrer Art oder Menge, ihres Ursprungs oder Bestimmungsortes zu einem der Zollverfahren abgefertigt werden können.

richtig falsch es steht im Text nicht

2. Verbote und Beschränkungen werden nur zum Schutz der Gesundheit und Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingeführt.

richtig falsch es steht im Text nicht

3. Wenn man über Beschränkungen spricht, so wird gewöhnlich die Aus- und Einfuhr von Waren mit verschiedenen Nachweisen gemeint.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Bei Nichtbeachtung von Verboten und Beschränkungen muss der Zollbeamte die Ware beschlagnahmen.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Die Ware gilt als geschmuggelt, wenn die entweder nicht angemeldet oder in Verstecken verheimlicht wird.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Die geschmuggelte Ware wird zunächst eingezogen und sichergestellt.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Wenn die Schuld des Schmugglers bewiesen wird, so wird die Ware als Beweismittel beschlagnahmt.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Wenn die zur Ausfuhr verbotene Ware angemeldet wird, dann wird sie dem Besitzer entzogen.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Die eingezogene Ware wird entweder verkauft, oder vernichtet, oder durch öffentliche Einrichtungen verwendet.

richtig falsch es steht im Text nicht

  1. Dem Einfuhrverbot unterliegen Suchtstoffe, gefährliche Waffen, Kernbrennstoffe.

richtig falsch es steht im Text nicht

Aufgabe 16. Verbinden Sie die Ziffern 1 - 15 mit den Buchstaben а - o in Form logischer Sätze.

1. Die bedeutendsten nationalen Übereinkommen über VuB sind ....

  1. … entsteht der Verdacht des Schmuggelversuches.

2. VuB werden zum Schutz des nationalen Kulturgutes, des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie zum Schutz ....

  1. … der Anmelder wirklich nicht gewusst hat, dass seine Ware VuB unterliegt.

  1. Beschränkungen unterscheiden sich von Verboten dadurch, dass die Warenein- und -ausfuhr mit der Vorlage ....

  1. ... entweder nicht angemeldet, oder versteckt, oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen (Versteck) verheimlicht worden sind.

  1. Man darf zum Beispiel Tiere und Pflanzen ....

  1. … bezüglich einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet.

  1. Beim VuB-Verletzung muss sich der Zollbeamte überzeugen, ob ....

  1. … gewerblichen und kommerziellen Eigentums und aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit.

6. Versucht der Anmelder, die Ware ohne Anmeldung oder versteckt einzuführen, ....

  1. … wird zunächst die Zollanmeldung zurückgewiesen und die Ware sichergestellt.

7. Als Ein- und Ausfuhrschmuggel werden solche Waren bezeichnet, die ....

  1. … so zahlt er Bußgeld, und die Ware wird ihm entzogen.

  1. Im Schmuggelfall wird die Ware ....

  1. … die zur Ausfuhr oder zur Vernichtung anmelden.

  1. Dann wird ein Ermittlungsverfahren ....

  1. … zunächst eingezogen und sichergestellt.

  1. Die Ware wird dabei ....

  1. .. als Beweismittel beschlagnahmt.

  1. Wird die Schuld des Schmugglers bewiesen …

  1. ... ist mit entsprechenden Bescheinigungen ein- und ausführen.

  1. Bei gutgläubigen Anmeldern, die einfach nicht wissen, dass ihre angemeldeten Waren zur Ein- oder Ausfuhr verboten sind, ....

  1. … das Waschingtoner Artenschutzübereinkommen, das Abkommen über den Schutz der Warenzeichen und einige andere.

  1. Verzichtet der Anmelder auf die Ware, dann muss er ... .

  1. ... mit verschiedenen Nachweisen erlaubt ist.

  1. Will er die Ware behalten, dann muss er ... .

  1. ... sich erforderliche Genehmigungen besorgen.

15. Die eingezogene Ware wird entweder versteigert, oder ....

  1. ... vernichtet, oder durch öffentliche Einrichtungen verwendet.

Aufgabe 17. Wählen Sie die richtige Antwort.

1. Aufgrund von welcher gesetzlichen Basis werden VuB eingeführt?

  1. aufgrund von den inneren Gesetzen eines Staates;

  1. aufgrund von internationalen Übereinkommen;

  1. aufgrund von inneren Zollvorschriften.

2. Unterliegt die Kaffeeinfuhr den Verboten oder Beschränkungen?

  1. den Beschränkungen;

  1. weder ..., noch ...;

  1. sowohl ..., als auch ....

3. Unterliegt die Einfuhr von Tabakwaren den Verboten oder Beschränkungen?

  1. weder ..., noch ...

  1. sowohl ..., als auch ...

  1. den Beschränkungen.

4. Worin besteht der Unterschied zwischen Verboten und Beschränkungen?

a) Der Unterschied ist so winzig, dass sich diese Begriffe kaum abgrenzen lassen.

b) Wenn die Ein- oder Ausfuhr beschränkt ist, dann bedeutet es, dass es doch in beschränktem Ausmaß (innerhalb bestimmter Wert- oder Mengengrenzen) erlaubt ist. Wenn aber diese Ware zur Ein- oder Ausfuhr verboten ist, dann bedeutet es, dass diese Ware grundsätzlich nicht ein- oder ausgeführt werden darf.

c) Bei Verboten und Beschränkungen handelt es sich um eine und dieselbe Ware. Man spricht über Beschränkungen, wenn die Ein- oder Ausfuhr dieser Ware mit Vorlage der Genehmigungen erlaubt werden kann. Ohne entsprechende Genehmigungen sind diese Waren zur Ein- oder Ausfuhr verboten.

5. Unter welchen Umständen entsteht der Verdacht eines Schmuggelversuches?

  1. Wenn diese Ware weder angemeldet, noch der Zollkontrolle vorgeführt wird.

  1. Wenn die Ware zwar nicht angemeldet, aber von der Zollkontrolle nicht verheimlicht wird.

  1. Wenn die Ware nicht in voller Menge angemeldet, aber doch der Zollkontrolle vorgeführt wird.

6. Wird die nicht angemeldete Ware, die den VuB unterliegt, immer entzogen?

  1. Ja.

  1. Nein, nur wenn die Schuld des Besitzers bewiesen ist oder keine Genehmigungen vorgelegt sind.

  1. Nein, nur wenn die Schuld des Besitzers bewiesen ist.

7. Wird die nicht angemeldete VuB- Ware immer eingezogen?

  1. Nein, nur wenn die Schuld des Besitzers bewiesen ist.

  1. Ja.

  1. Nein, nur wenn die Genehmigungen nicht vorgelegt sind.

Aufgabe 18. Wählen Sie für die Lücken die jeweils passenden Wörter.

1. Verbote und Beschränkungen werden anhand internationaler Überein­kommen (1). 2. Die bedeutendsten davon sind (2), das Europäische Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße und andere. 3. VuB werden (3) eingeführt. 4. Zum Beispiel zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen (4), zum Schutz des nationalen (5) oder der (6) des Menschen, um hier nur einige zu nennen. 5. Dem Einfuhrverbot (7) zum Beispiel Suchtstoffe, (8), Kernbrennstoffe. 6. Wenn man über (9) spricht, so wird die Warenein- und -ausfuhr mit verschiedenen (10) gemeint. 7. Tiere und Pflanzen werden z. B. nur mit entsprechenden (11) ausgeführt. 8. Mit VuB ist der Begriff des Schmuggels (12), denn, wenn jemand trotz der VuB Suchtstoffe oder Waffen einführen will, so muss er diese VuB-Waren von der Zollkontrolle (13). 9. Wird die Ware (14), so leitet man ein Ermittlungsverfahren wegen der Straftat ein. 10. Dem Schmuggler wird dabei nicht nur die Ware entzogen. 11. Er muss in der Regel eine hohe Geldstrafe (15).

aus verschiedenen Gründen, gefährliche Waffen, Nachweisen, verheimlichen, Kulturgutes, entdeckt, unterliegen, Gesundheit, verbunden, entrichten, Bescheinigungen, Beschränkungen, eingeführt, Eigentums, Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aufgabe 19. Übersetzen Sie ins Deutsche.

1. Ваш товар запрещен к вывозу. Вы должны представить разрешение на вывоз этой картины. В течение шести месяцев Вы можете попытаться по­лучить разрешение на вывоз картины, но на этот период времени мы обя­заны ее у Вас изъять и арестовать.

2. За последние три месяца сотрудниками таможни аэропорта «Домодедово» было произведено семь задержаний при попытке провоза наркотиков. Запрещенный к ввозу товар был конфискован у пассажиров, следовавших рейсом из Б. в Москву. Общая стоимость задержанных наркотиков со­ставила десятки тысяч рублей.

3. Запрещения и ограничения на ввоз или вывоз товаров вводятся исходя из соображений государственной безопасности, защиты общественного по­рядка и нравственности населения, жизни и здоровья человека, защиты животных и растений, защиты культурного достояния страны, защиты прав собственности производителей и потребителей товаров.

4. Контрабандой называются противоправные деяния с товарами при их про­возе через границу. К противоправным деяниям относятся, например, со­крытие товара от таможенного контроля в тайниках, недекларирование или недостоверное декларирование товара.

5. Контрабандой признается также перемещение через границу запрещенных к ввозу товаров, например, наркотиков, оружия, пред­метов художественного достояния страны и т. д.

6. Таможенные органы имеют право проводить дознание по делам о контра­банде или об уклонении от уплаты таможенных платежей и пошлин, воз­буждать уголовные дела при наличии признаков контрабанды. Они осуще­ствляют также оперативно-розыскную деятельность в целях выявления лиц, совершивших или совершающих нарушение таможенных правил.

Aufgabe 20. A. Lesen Sie den Titel des Dialoges. Wie verstehen Sie ihn? Wovon könnte die Rede sein? Wer sind die handelnden Personen? Wo spielt die Handlung?

B. Lesen Sie den Dialog vor.