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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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3. Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung

Im Zeitalter der Computer kann die Zollanmeldung aus Gründen der Schnelligkeit, der Papierersparnis, der Fahrwege usw. durch eine Anmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben werden. Mit Hilfe von zertifizierter Software können die im Einheitspapier vorgesehenen Angaben zur datentechnischen Verarbeitung an das interne Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung - ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) - übermittelt werden. Die rechtlich relevante Unterschrift des Anmelders wird dabei gem. Artikel 4b) ZK-DVO durch einen Code (Beteiligtenidentifikationsnummer - BIN) ersetzt. Auf die Vorlage der zusätzlich benötigten Unterlagen wie Rechnung, Ursprungszeugnis oder Präferenzpapier können die Zollbehörden nach Artikel 77 ZK größtenteils verzichten.

Die Vorgehensweise für Papiere, von deren Vorlage die Einfuhrfähigkeit der Waren abhängt (z.B. bei Verboten und Beschränkungen) bzw. solche, in denen regelmäßig zollamtliche Vermerke einzutragen sind (z.B. Einfuhrgenehmigung), wird im Einzelnen festgelegt. Sämtliche Papiere müssen dem Zoll zur Verfügung gehalten werden.

Als abgegeben gilt die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Zeitpunkt des Eingangs bei der Zollstelle. Annahme der Anmeldung, Abgabenbescheid, Überlassung der Waren usw. werden dem Anmelder ebenfalls auf elektronischem Wege mitgeteilt. Sämtliche bisher von der Zollverwaltung bzw. von der Wirtschaft genutzten Informatikverfahren wie ALFA (Automatisiertes Luftfracht-Abwicklungsverfahren), DOUANE (DV-organisierte Unterstützung der Abfertigung nach Einfuhr), KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) und ZADAT (Zollanmeldung auf Datenträgern) wurden bzw. werden von ATLAS abgelöst.

4. Mündliche Zollanmeldung

Eine mündliche Zollanmeldung ist eine körperlich geäußerte, ausgesprochene Willenserklärung. Der Anmelder muss sich also erkennbar dem Zöllner gegenüber ohne Aufforderung artikulieren. Für abgabenpflichtige Waren im Reiseverkehr ist es deshalb nicht ausreichend, lediglich den roten Ausgang bei Flughäfen bzw. Häfen zu benutzen. Vielmehr bedarf es auch hier einer zusätzlichen, ausgesprochenen, also mündlichen Anmeldung.

Diese Form stellt gegenüber der formgebundenen schriftlichen Anmeldung eine bedeutende Erleichterung für den Anmelder dar. Sie ist allerdings beschränkt auf spezielle Fälle der Zollverfahren. Mündliche Anmeldungen können beispielsweise abgegeben werden für:

  • Reisemitbringsel, die nicht abgabenfrei sind;

  • kommerzielle Einfuhrsendungen mit einem Wert bis 1.000 Euro;

  • bestimmte, abgabenfreie Rückwaren;

  • vorübergehend eingeführte Rundfunk- und TV-Ausrüstung;

  • vorübergehend eingeführte Tiere zum Weiden oder Arbeiten...

Angaben wie Warenbezeichnung, Menge, Wert, Ursprungsland... werden vom Abfertigungsbeamten in einem dafür vorgesehenen Vordruck zur Berechnung der eventuell zu erhebenden Einfuhrabgaben aufgenommen. Dieser gilt nach Entrichtung der Abgaben gleichzeitig als Quittung. Ist für das betreffende Zollverfahren die Vorlage eines Überwachungsdokuments, einer Einfuhrgenehmigung, einer Einfuhrlizenz oder einer sonstigen Unterlage vorgeschrieben, und muss die Zollstelle daraufhin formelle Handlungen vornehmen (z.B. abschreiben, Meldungen tätigen...), ist stets eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich (Artikel 235 ZK-DVO). Insbesondere bei den Zollverfahren freier Verkehr und Ausfuhrverfahren kann die Zollstelle jederzeit eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit bzw. der Vollständigkeit der gemachten Angaben hat.