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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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3. Zollkontingente

Bei den Zollkontingenten ist zwischen Lizenzkontingenten und Zollkontingenten im Windhundverfahren zu unterscheiden.

  • Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erfolgt die Steuerung der Ermäßigung über Lizenzkontingente. Als Überwachungsdokument stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Frankfurt am Main Einfuhrlizenzen aus. Diese Lizenzen sind vom Einführer bei der BLE zu beantragen. Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz ist die Anwendung der Zollvergünstigung garantiert.

  • Bei den Zollkontingenten im Windhundverfahren ist eine Reservierung von Kontingentsmengen nicht möglich. Demzufolge kann dem Einführer die Zollvergünstigung nicht garantiert werden.

4. Plafondüberwachung

Der Plafond ist eine mengen- oder wertmäßige Beschränkung für die zollbegünstigte Einfuhr. Anders als bei Zollkontingenten führt aber ein Erreichen des Plafonds nicht automatisch zum Wegfall der Zollvergünstigung. Dazu ist in jedem Einzelfall eine Rechtsverordnung der Europäischen Kommission erforderlich, mit der die Aufhebung der jeweiligen Vergünstigung bekannt gegeben wird. Eine Aufhebung tritt dann im Regelfall am dritten Tag nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung in Kraft. Das bedeutet, dass alle Einfuhren, die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sind und für die alle erforderlichen Unterlagen (z.B. eine Warenverkehrsbescheinung) vorgelegt wurden, zollbegünstigt bleiben, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang der Plafond überschritten wurde.

Zur Lektion 8. Der Reiseverkehr Aufenthalt in Deutschland und Ihr Reisegepäck

Sie kommen aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (Drittland) und Ihr Reiseziel ist Deutschland. Was ist zu beachten? Sie müssen bei Ihrer Einreise nach Deutschland die Einfuhrbestimmungen beachten. Die Vorschriften betreffen sowohl das Reisegepäck als auch Ihr Beförderungsmittel.

Was ist beim Reisegepäck zu beachten?

Bei einem Aufenthalt in Deutschland müssen Sie die nationalen wie auch EU-rechtlichen Einfuhrbestimmungen für mitgeführte Gegenstände beachten. In der Regel können Sie Ihr Reisegepäck einfuhrabgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen.

Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Sie

  • Waren, die Sie mitgebracht haben und die in Deutschland verbleiben sollen (beispielsweise Gastgeschenke), nur innerhalb der Reisefreigrenzen abgabenfrei mitbringen dürfen;

  • weder in Deutschland verbotene Gegenstände noch Waren, deren Einfuhr verboten ist, an Ihren Aufenthaltsort mitbringen dürfen;

  • für Gegenstände, die den Beschränkungen unterliegen, bei der Einreise den Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung abgeben sowie über erforderliche Bescheinigungen verfügen müssen;

  • für einfuhrgenehmigungspflichtige Waren den Zollbehörden bei Ihrer Einreise eine Einfuhrgenehmigung wie auch eine schriftliche Zollanmeldung vorlegen müssen;

  • auf Verlangen deutscher Zollbehörden z.B. für besonders wertvolle Gebrauchsgegenstände eine schriftliche Zollanmeldung abgeben müssen.

Um die Abfertigung bei Flugreisen zu beschleunigen, wurde an den meisten deutschen Flughäfen ein spezielles Abfertigungsverfahren eingerichtet. Nachdem Sie Ihr Gepäck geholt haben, können Sie zwischen rotem und grünem Ausgang wählen.

Welcher Ausgang der richtige ist, hängt von Ihren mitgebrachten Waren ab. Den grünen Ausgang dürfen Sie benutzen, wenn Sie ausschließlich Waren mit sich führen, die

  • einfuhrabgabenfrei sind,

  • keinen Verboten und Beschränkungen und

  • keinen Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen.

Ansonsten müssen Sie den roten Ausgang benutzen und die entsprechenden Waren beim Zoll anmelden. Wenn Sie gewerbliche Waren mitführen, müssen Sie immer den roten Ausgang benutzen und die Waren anmelden, auch dann, wenn die Waren abgabenfrei sind.

Das persönliche Reisegepäck ist nach Ihrer Einreise der zollamtlichen Überwachung unterstellt. Die zollamtliche Überwachung dauert bis zur Wiederausfuhr der Gegenstände an. Dies bedeutet, dass Sie Ihr mitgebrachtes Reisegepäck

  • im Inland nicht verkaufen, verschenken oder verpfänden dürfen und

  • vollständig wiederausführen müssen.

Sollten Sie Gegenstände Ihres Reisegepäcks dennoch an Dritte weitergeben, so sind die dafür anfallenden Einfuhrabgaben bei einer Zolldienststelle zu zahlen.

Auf dem gleichen Beförderungsweg voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck unterliegt den gleichen Einfuhrbestimmungen wie Ihr mitgeführtes Reisegepäck. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt und die Vorschriften für Postsendungen sind anzuwenden.