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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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E. Beim Zoll

Der Zollbeamte sagt zum Reisenden: "Öffnen Sie bitte Ihren Koffer!" "Aber ich habe doch gar keinen!" "Öffnen Sie ihn trotzdem, Vorschrift ist Vorschrift!"

Texte zum selbständigen Lesen und Übersetzen Zur Lektion 1. Freizonen

1. Freihafen Duisburg

Der Freihafen Duisburg wurde am 23. November 1990 als erste Freizone im Binnenland eröffnet. Die Freizone umfasst eine Fläche von circa 100.000 m².

Die Kosten für die zollamtliche Bewachung der Freizone und für die Unterhaltung des drei Meter hohen und rund 2.100 m langen Zollzauns standen in keinem Verhältnis zum Nutzen der Freizone. Mit Wirkung vom 01. Mai 2002 wurde deshalb die Überwachungsart dieser Freizone geändert und der Freihafen Duisburg in eine Freizone des Kontrolltyps II umgewandelt.

In der Freizone stehen derzeit circa 40.000 m² überdachte Lagerflächen zur Verfügung. Im Freihafen Duisburg sind circa 15 Unternehmen ansässig. Diese sind in den Bereichen Verwaltung, Lagerung und Umschlag, Teppichhandel, Großhandel mit Medizinprodukten sowie als Zollspedition tätig.

2. Überwachungsmaßnahmen

Freizonen ermöglichen u.a. die abgabenfreie Lagerung und den Umschlag von Nichtgemeinschaftswaren. Verbote und Beschränkungen finden dort nur Anwendung, wenn sie an das Verbringen in das Hoheitsgebiet der EU oder Deutschland und somit auch in die Freizone anknüpfen. Damit sichergestellt ist, dass die Waren nicht ohne Erhebung der Einfuhrabgaben oder entgegen von Verboten in den Wirtschaftskreislauf gelangen, gelten besondere Überwachungsmaßnahmen. Dazu gehören auf der einen Seite bauliche Vorgaben, um zu verhindern, dass unbefugt Waren aus Freizonen entfernt werden. Auf der anderen Seite werden den Zollbehörden spezielle Kontrollbefugnisse eingeräumt, damit sie den Verbleib der Waren feststellen können.

3. Maßnahmen zur Sicherung der Freizone

In Freizonen dürfen Gebäude nur mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes errichtet werden, § 22 ZollVG. Das gilt entsprechend, wenn die Gebäude nicht nur geringfügig umgebaut oder zu anderen Zwecken genutzt werden sollen. Es kann die Zustimmung versagen, wenn die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist. Werden Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamtes durchgeführt, kann es die Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangen.

Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamtes wohnen, § 21 ZollVG. Das Wohnen in der Freizone wird erlaubt, wenn die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften nicht gefährdet ist.

Darüber hinaus bestehen weitere bauliche Vorgaben für Freizonen des Kontrolltyps I z.B. hinsichtlich des sog. Zollzauns.

4. Kontrollmaßnahmen

Die Art und Weise der Kontrollen hängt von der Überwachungsart der Freizone ab.

Bei Freizonen des Kontrolltyps I stützen sich die Kontrollen im Wesentlichen auf die vorhandene Umzäunung. Der Personen- und Warenverkehr in die und aus der Freizone erfolgt über die vorgeschriebenen Übergänge. Dort können sowohl Personen, Waren als auch Transportmittel von den Zollbehörden geprüft werden. Personen, die nicht die erforderliche Gewähr zur Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, kann das Betreten der Freizone untersagt werden.

Der Verbleib von Waren kann darüber hinaus auch in der Freizone geprüft werden. Hierzu können die Zollbehörden u.a. Beförderungspapiere einsehen, an Inventuren teilnehmen und die Bestandsaufzeichnungen prüfen.

Die Prüfungsrechte der Zollbehörden bei Freizonen des Kontrolltyps II ergeben sich aus den Regelungen für das Zolllagerverfahren. Sie orientieren sich an den Bestimmungen für das Zolllager Typ A.