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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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5. Anmelder

Im Zollrecht wird als Anmelder die Person bezeichnet, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Artikel 4 Nr. 18 ZK).

Damit übernimmt der Anmelder die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung sowie die Echtheit der vorgelegten Unterlagen und wird Schuldner für ggf. entstehende Abgaben.

Person des Anmelders

Nach den Zollvorschriften kann eine Zollanmeldung grundsätzlich von jeder Person (Anmelder) abgegeben werden. Als "Personen" gelten hier:

  • natürliche Personen (Einzelkaufmann, Reisender...),

  • juristische Personen

  • Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten können (OHG, KG, GbR...).

Da nicht nur abgabenpflichtige, sondern grundsätzlich alle mitgeführten Waren anzumelden sind (also auch Fortbewegungsmittel, Reisegepäck und abgabenfreie Waren, z.B. im Rahmen der sog. Reisefreimengen), wird man selbst für zollfreie Waren Anmelder. Auch Kinder können übrigens ohne Weiteres zum Anmelder werden - auf die Volljährigkeit kommt es hier nicht an. Bei abgabenpflichtigen Waren werden sie sogar zum Zollschuldner. Die daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung übernehmen dann allerdings nach der Abgabenordung ihre gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern (Regelungen des BGB zum Schutz von Minderjährigen). Juristische Personen und -vereinigungen handeln ebenfalls durch ihre Vertreter oder durch besonders Beauftragte, z.B. eine Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Geschäftsführer.

Zur Lektion 5.Verbrauchsteuern

1. Was unterliegt den Verbrauchsteuern?

Die Verbrauchsteuern werden auf diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben, die im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland) in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Bei diesen so genannten Steuergegenständen handelt es sich um verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums (Mineralöl, Strom, Tabakwaren usw.), die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Dies geschieht durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur. Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung dieser Waren unterliegen der Steueraufsicht durch die Zollverwaltung.

2. Wie werden die Verbrauchsteuern erhoben?

Produktion und Großhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden über Steuerlager abgewickelt. Steuerlager sind die Herstellungsbetriebe und Lagerstätten. In diesen dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert hergestellt, gelagert und bearbeitet werden. Die Verbrauchsteuer entsteht erst mit Entfernung der Waren aus dem Steuerlager oder mit Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Steuerschuldner wird der Inhaber des Steuerlagers.

3. Wie läuft der gewerbliche Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern ab?

Die Versteuerung erfolgt nach dem Bestimmungslandprinzip: Die Ware wird erst in dem Land versteuert, in dem sie auch verbraucht werden soll.

Da an den Binnengrenzen keine Kontrollen durchgeführt werden, wurde für den Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern ein neues Überwachungssystem geschaffen. Zwischen den Steuerlagern dürfen die Waren unversteuert befördert werden. Das gilt sowohl im deutschen Steuergebiet als auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren wird Steueraussetzungsverfahren genannt und erlaubt es, Waren unversteuert europaweit von Lager zu Lager zu transportieren. Dabei sind vorgeschriebene Begleitdokumente zu verwenden. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist zum Empfang von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gütern neben den Steuerlagerinhabern auch ein zugelassener berechtigter Empfänger befugt.

Neben den Warenlieferungen unter Steueraussetzung können auch bereits in einem anderen EU- Mitglieder versteuerte Güter Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sein. Für diese Waren des freien Verkehrs gilt ebenfalls das Bestimmungslandprinzip. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird in diesen Fällen jedoch im Mitgliedstaat, aus dem diese Waren stammen, die Verbrauchsteuer erstattet. Im Falle der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten erfolgt die Besteuerung nach zollrechtlichen Bestimmungen.