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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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3. Die fünf Verfahren im Überblick

3A. Zolllagerverfahren

In einem Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen gelagert werden.

Die Lagerdauer ist nicht beschränkt. Die Überführung in ein Zolllager bietet sich daher insbesondere dann an, wenn die endgültige Bestimmung der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht.

Im Anschluss an das Zolllagerverfahren können die Waren wiederausgeführt werden (Transitfunktion des Zolllagers) oder in ein anderes Zollverfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden (Kreditfunktion des Zolllagers). Weitere Funktionen sind die Ausfuhrlagerung - Nichtgemeinschaftswaren werden nach Beendigung eines vorangegangenen anderen Zollverfahrens in ein Zolllager übergeführt, um anschließend wiederausgeführt zu werden - und die Erstattungslagerung zur Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für in der Gemeinschaft produzierte und für die Ausfuhr bestimmte Agrarwaren. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, unterscheidet man insgesamt sechs Lagertypen, die öffentliche (Typen A, B, F) oder private (Typen C, D, E) Zolllager sein können.

3B. Aktive Veredelung

In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Union eingeführt, um nach Durchführung dieser Vorgänge wiederausgeführt zu werden. Die hierbei gewährte Zollbegünstigung - Einfuhrabgaben werden nur erhoben, soweit die zuvor eingeführten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union einfließen - soll die Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen in Drittländern fördern und den Absatz der hergestellten Waren in Drittländern erleichtern. Zur Durchführung der aktiven Veredelung stehen zwei Abwicklungsarten zur Verfügung: Im Nichterhebungsverfahren werden bei der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in die aktive Veredelung keine Einfuhrabgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen grundsätzlich nicht angewendet. Im Verfahren der Zollrückvergütung werden die Vorprodukte zunächst unter Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erfolgt dann der Erlass oder die Erstattung der Einfuhrabgaben.

3C. Umwandlungsverfahren

In diesem Verfahren werden eingeführte Nichtgemeinschaftswaren nicht sofort und nicht in ihrer ursprünglichen Form, sondern erst später nach ihrer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Einfuhrabgaben werden dabei nicht für die Einfuhrwaren erhoben, sondern für die durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Umwandlungserzeugnisse. Mit der Be- oder Verarbeitung der Einfuhrwaren auf eine andere - zumeist niedrigere - Produktionsstufe kommt es durch den damit verbundenen geringeren Zollsatz zu einer Abgabeneinsparung. Darüber hinaus wird durch das Umwandlungsverfahren verhindert, dass Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Union stattfinden und so die bereits umgewandelten Erzeugnisse eingeführt werden (Förderung der innergemeinschaftlichen Wirtschaft, Sicherung von Arbeitsplätzen). Die handelspolitischen Maßnahmen werden folglich nicht für die Einfuhrwaren, sondern erst für die Umwandlungserzeugnisse bei deren Überführung in den freien Verkehr angewandt.