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Нем.язык для ТД Часть 2.doc
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Zollverfahren: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Freigutverwendung, Versandverfahren, Ausfuhrverfahren

1. Der Zollkodex kennt acht Zollverfahren. Das erste Zollverfahren ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird die Nichtgemeinschaftsware zur Gemeinschaftsware. Es wird als Statuswechsel bezeichnet. Das Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird dann verwendet, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Europäischen Union verbleibt. Dabei entsteht die Einfuhrzollschuld.

2. Es gibt aber einen Unterfall dieses Zoll­verfahrens und zwar die Freigutverwendung. Ins Zollverfahren Freigutverwendung fertigt man Nichtgemeinschaftsware ab, wenn sie aufgrund bestimmter Verwendung zollbegünstigt oder abgabenfrei in den freien Verkehr überführt wird. Man spricht in die­sem Zusammenhang über die Zollermäßigung oder sogar über die Zollfreiheit. Die Ware wird dabei zollamtlich überwacht.

3. Das Versandverfahren verwendet man zur Warenbeförderung zwischen zwei Orten im Zollgebiet. Die Zollschuld entsteht dabei nicht, aber es wird eine Bürgschaft gefordert. Die Ware steht in diesem Verfahren unter zollrechtlicher Überwachung. Ein Unterfall des Versandverfahrens ist die Warenbeförderung mit Carnet TIR und Carnet АТА. Carnet TIR dient zur Vereinfachung von zollrechtlichen Formalitäten. Ohne Carnet TIR müssten in allen diesen Ländern bei den Grenzzollstellen nationale Versandverfahren eröffnet, durchgeführt und beendet werden. Mit Carnet TIR braucht man es nicht zu machen. Carnet АТА verwendet mаn nur dann, wenn es um Ausstellungswaren geht.

4. Das Ausfuhrverfahren ist für das Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt. Bei der Ausfuhr werden keine Zölle erhoben. Aber die Waren werden beim Verlassen der EU zollrechtlich überwacht, weil man damit die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und Verboten kontrolliert. Manchmal werden dabei auch Zölle erhoben, z. B. bei der Erdölausfuhr.

Aufgabe 25. Ordnen Sie die Aussagen den Abschnitten zu.

1. Im Versandverfahren entsteht keine Einfuhrzollschuld, aber die Nichtgemeinschaftsware wird zollrechtlich überwacht.

□ 1 □ 2 □ 3 □ 4

2. Das Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird dann verwendet, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet verbleibt.

□ 1 □ 2 □ 3 □ 4

3. Beim Verlassen des Zollgebiets wird die Ware ins Ausfuhrzollverfahren überführt.

□ 1 □ 2 □ 3 □ 4

4. In die Freigutverwendung wird die Ware überführt, wenn man sie zu bestimmten Zwecken verwendet.

□ 1 □ 2 □ 3 □ 4

Aufgabe 26. Stimmt das?

Der Zollkodex kennt acht Zoll­verfahren.

Ja, das stimmt.

Im Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt kein Statuswechsel.

Nein, es stimmt nicht. Dieses Zoll­verfahren verleiht einer Nichtgemein­schaftsware den zollrechtlichen Status der Gemeinschaftsware.

Versandverfahren werden bei den Grenzzollstellen eröffnet, durchgeführt und beendet.

Es stimmt teilweise. Die nationalen Versandverfahren werden zwar bei den Grenzzollstellen eröffnet, durchgeführt und beendet, aber mit Carnet TIR und Carnet ATA braucht man es nicht zu machen.

  1. Das Zollverfahren Überführung in den freien Verkehr kommt in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleibt.

  2. Bei der Freigutverwendung entsteht keine Zollschuld, die Ware unterliegt auch keiner zollrechtlichen Überwachung.

  3. Versandverfahren ermöglicht die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Orten.

  4. Im Versandverfahren entsteht keine Zollschuld. Es wird auch keine Bürgschaft gefordert.

  5. Carnet TIR ist eine zollrechtliche Bestimmung.

  6. Carnet ATA verwendet man für die Beförderung von Ausstellungswaren.

  7. Im Ausfuhrverfahren werden die Waren zollrechtlich überwacht, weil man damit die Einhaltung von Verboten und Ausfuhrbeschränkungen kontrolliert.

Aufgabe 27. Wählen Sie die richtige Antwort.

1. Wie viele Zollverfahren sieht der Zollkodex vor?

a) 10 Zollverfahren;

b) 8 Zollverfahren;

c) 5 Zollverfahren.

2. Welche Waren werden in das Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt?

a) die Nichtgemeinschaftswaren;

b) die Gemeinschaftswaren;

c) die amerikanischen Waren.

3. Ist die Freigutverwendung …

a) ein Erhebungsverfahren?

b) ein Nichterhebungsverfahren?

c) ein zollbegünstigtes Verfahren?

4.Entsteht im Versandverfahren eine Zollschuld?

a) nein;

b) ja;

c) es entsteht eine Zollermäßigung.

5. Ist Carnet TIR ein Unterfall …

a) vom Ausfuhrverfahren?

b) vom Zolllagerverfahren?

c) vom Versandverfahren?

6. Für welche Waren kann Carnet ATA verwendet werden?

a) für alle Nichtgemeinschaftswaren;

b) für Ausstellungswaren;

c) für Transitgut.

7. Warum unterliegen die Waren beim Ausfuhrverfahren der zollrechtlichen Überwachung?

a) Weil in diesem Verfahren eine Zollschuld entsteht.

b) Weil man damit die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen kontrolliert.

c) Weil man befürchtet, dass die Ware verloren geht.

Aufgabe 28. Wie lautet die Frage?

1. - …?

- Das Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird verwendet, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet verbleibt.

2. - …?

- Ja, dabei entsteht eine Zollschuld.

3. - ...?

- Der Unterfall dieses Zollverfahrens heißt die Freigutverwendung.

4. - ...?

- Zur Freigutverwendung fertigt man die Ware ab, wenn sie aufgrund bestimmter Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

5. - ...?

- Ja, diese konkrete Verwendung wird zollrechtlich überwacht.

6. - ...?

-Das Versandverfahren ermöglicht die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Orten.

7. - …?

- Nein, im Versandverfahren entsteht keine Zollschuld.

8. - …?

- Doch, die Beförderung von Waren im Versandverfahren erfolgt unter zollamtlicher Überwachung.

9.- …?

- Im Versandverfahren wird oft die Bürgschaft gefordert.

10. - …?

- Im Versandverfahren gibt es folgende Unterfälle: die Warenbeförderung mit Carnet TIR und die Warenbeförderung mit Carnet ATA.

11. - …?

- Carnet TIR und Carnet ATA dienen zur Erleichterung von zollrechtlichen Formalitäten.

12. …

- Das Ausfuhrverfahren ist für das Verbringen der Gemeinschaftsware aus dem Zollgebiet bestimmt.

13. - ...?

- Bei der Ausfuhr werden die Waren überwacht, weil man damit die Ein­haltung von Verboten und Beschränkungen kontrolliert.

14. - …?

- Nein, bei der Ausfuhr entsteht keine Zollschuld.

Aufgabe 29. Beantworten Sie die folgenden Fragen.

  1. Welche Zollverfahren kennen Sie?

  2. Welche Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen zählen zu den Nichtserhebungsverfahren?

  3. Welche Zollverfahren sind für die Nichtgemeinschaftswaren bestimmt?

  4. In welche Zollverfahren werden die Gemeinschaftswaren überführt?

  5. Welchem Zollverfahren werden die Waren zollbegünstigt zugeführt?

  6. Wann verwendet man das Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr?

  7. Entsteht bei diesem Zollverfahren die Einfuhrzollschuld?

  8. Wann wird die Ware in das Zollverfahren Freigutverwendung überführt? Ist es ein Nichterhebungsverfahren?

  9. Welches Zollverfahren verwendet man bei der Warenbeförderung zwischen zwei Orten im Zollgebiet?

  10. Entsteht im Versandverfahren die Zollschuld?

  11. Bei welchem Zollverfahren wird die Bürgschaft gefordert?

  12. Wann wird die Ware in das Ausfuhrzollverfahren überführt?

Aufgabe 30. Schreiben Sie die Stichwörter aus dem Text heraus und erzählen Sie über Zollverfahren.

Aufgabe 31. Welche Zollverfahren kennt der russische Zollkodex? Vergleiche Sie sie mit denen des Zollkodex der Europäischen Union.