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Bitte beantworten Sie zu folgendem Fallbeispiel die Fragen auf S. 42–43!
Text 6: Die Folgen einer Schlamperei
Tünnes und Schäl betreiben eine kleinere Tankstelle mit angegliederter Kraftfahrzeugwerkstätte. Sie sind in die Handwerksrolle eingetragen. Tünnes repariert den Wagen des Kunden K, wobei er das Bremsventil nicht ordnungsgemäss zuschraubt, so dass die Bremsflüssigkeit allmählich ausfließen konnte und infolgedessen die Bremswirkung der Fußbremse beim späteren Fahrantritt des K aufgehoben war, so dass es zu einem schweren Unfall kam. K verlangt sowohl von Tünnes als auch von Schäl Ersatz seines materiellen Schadens sowie Schmerzensgeld. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Wenn Ansprüche gegen zwei Personen geltend gemacht werden, sind diese zweckmäßigerweise getrennt zu untersuchen.
(1) Ansprüche des K gegen Tünnes:
Schadensersatzansprüche können entweder aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung oder der unerlaubten Handlung begründet sein. K hatte einen Werkvertrag abgeschlossen, der von Tünnes schlecht erfüllt wurde. Anspruchsgrundlage wären sowohl § 635 BGB (Geltendmachung eines Mangelschadens) wie auch §§ 325, 326 BGB analog (positive Vertragsverletzung hinsichtlich des Mangelfolgeschadens). Der Umfang des Schadensersatzanspruches richtet sich nach §§249ff. BGB. Daraus könnte K zwar den Ersatz sämtlicher Einbußen verlangen, nicht jedoch ein etwaiges Schmerzensgeld, welches eine deliktische Anspruchsgrundlage nach § 847 BGB voraussetzt.
Deliktische Ansprüche des K gegen Tünnes ergeben sich einmal aus § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung eines absoluten Rechts); daneben kommt § 823 Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz (hier wäre etwa § 230 StGB – fahrlässige Körperverletzung - heranzuziehen) in Betracht. Als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Schmerzensgeld greift § 847 BGB ein.
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(2) Ansprüche des K gegen Schäl:
Zu denken ist an §31 BGB. Hiernach haftet der Verein als juristische Person für unerlaubte Handlungen seiner Organe. Nun ist zwar anerkannt, dass § 31 BGB einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, der nicht nur für den Verein, sondern für sämtliche juristischen Personen gilt und darüber hinaus (das ist das Entscheidende) auch auf einen Teil der Personengesellschaften entsprechend anzuwenden ist. Dies gilt auf jeden Fall für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine BGB-Gesellschaft, da Tünnes und Schäl als Handwerker kein Handelsgewerbe und somit auch keine Handelsgesellschaft, vielmehr eine einfache BGB-Gesellschaft betreiben. Auf die BGB-Gesellschaft wird aber § 31 BGB gerade nicht angewandt. Die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 45, 311) erachtet die BGBGesellschaft im Gegensatz zur OHG und KG als ,,zu wenig körperschaftlich organisiert, als dass man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre Organe bezeichnen könnte“.
Wenn damit eine Zurechnung über § 31 BGB auch ausscheidet, so könnte doch eine solche über § 278 BGB oder § 831 BGB in Betracht kommen.
Gegen eine Anwendung des § 278 BGB im Rahmen der BGBGesellschaft bestehen im Regelfall keine Bedenken, wenn der handelnde Gesellschafter (im vorliegenden Fall also Schäl) vertretungsbefugt ist (§§711, 714 BGB); dies dürfte bei Tünnes zutreffen.
Eine Anwendung des § 831 BGB wird jedoch von der Rechtsprechung abgelehnt. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist bekanntlich nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist, wobei es genügt, dass dieser die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Bei der von Tünnes vorgenommenen Arbeit am Kfz des K fehlt es jedoch an Anhaltspunkten dafür. Eine Abhängigkeit im vorerwähnten Sinne kann auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass sich die beiden Gesellschafter durch Vertrag gegenseitig verpflichten, ein jeder von ihnen habe in Verfolgung des Gesellschaftszwecks die gerade anfallenden Reparaturen durchzuführen. Aus diesen Gründen hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung eine Haftung des Gesellschafters, der die schädigende Handlung nicht selbst verursacht hat, nach § 831 BGB abgelehnt. Schäl konnte deshalb infolge der Anwendung des § 278 BGB zwar auf Ersatz des materiellen Unfallschadens in Anspruch genommen werden, nicht jedoch über § 831 BGB auf Ersatz des immateriellen Schadens (= Schmerzensgeld gem. § 847 BGB).
1.
a ) Ist Tünnes schadensersatzpflichtig?
b ) Welche Paragraphen sind für Schadensersatzansprüche gegen Tünnes heranzuziehen?
2.
Welche Paragraphen regeln die Schmerzensgeldansprüche des K an Tünnes und in welcher Weise?
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3.
a ) Ist Schäl schadensersatzpflichtig?
b ) Welche Paragraphen sind für die Schadensersatzansprüche gegen Schäl heranzuziehen und was besagen sie?
4.
Welche Paragraphen regeln die Schmerzensgeldansprüche des K an Schäl und in welcher Weise?
Bitte ergänzen Sie mit Hilfe des folgenden Textes die Unterpunkte auf S. 44!
Text 7: Kombinierte Unternehmensformen
Die Rechtsverhältnisse eines Unternehmens können von den Gesellschaftern im Rahmen des geltenden Gesellschaftsrechts weitgehend frei gestaltet werden. In der Wirtschaftspraxis besteht daher auch ein gewisser Spielraum für die Konstruktion von Unternehmensformen, die vom Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehen waren. Dabei handelt es sich in der Regel um Mischformen, die aus der Kombination einer Personenmit einer Kapitalgesellschaft hervorgehen. Sie verbinden die steuerlichen Vorteile der einen mit den zivilrechtlichen Vorteilen (Haftungsbeschränkung) der anderen Rechtsform. Als Nachteile sind der größere Organisationsund Kostenaufwand bei der Führung eines solchen Unternehmens und die Einschränkung der Kreditmöglichkeiten zu berücksichtigen. Auch können sich die steuerrechtlichen Grundlagen der Unternehmenskonstruktion unter Umständen schnell verändern. Gängige Kombinationsformen sind die GmbH & Co KG und die verschiedenen Doppelgesellschaften.
GmbH & Co KG: Ein Unternehmen dieser Rechtsform ist als Kommanditgesellschaft dem Wesen nach eine Personengesellschaft. Der Komplementär (Vollhafter) der KG ist jedoch keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft die GmbH. Deren Gesellschafter sind mit den Kommanditisten (Teilhaftern) der GmbH & Co KG identisch. Durch diese Konstruktion kommen die als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen in den Genuss der steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft, während ihre Haftung zugleich auf ihre Einlagen beschränkt bleibt. Einbehaltene Gewinne, von denen eine GmbH 56% als Körperschaftsteuer abführen müsste, werden in der GmbH & Co KG als Gewinne der Kommanditisten nur mit deren persönlichem Einkommensteuersatz belastet. Auch bei der Vermögensteuer kann eine Ersparnis erzielt werden.
Doppelgesellschaft: Eine Doppelgesellschaft besteht aus zwei rechtlich selbständigen Gesellschaften, die den wirtschaftlichen Zwecken eines einzigen Betriebes dienen. In der Regel wird ein Teil des Betriebes als Personen-, der andere als Kapitalgesellschaft geführt. Bei der Kombination einer Besitzpersonengesellschaft mit einer Betriebskapitalgesellschaft z. B. gehen die betrieblichen Aufgaben und Risiken auf die Kapitalgesellschaft über, während sich die Investitionsgüter im Eigentum der Personengesellschaft befinden, die sie an die Betriebsgesellschaft verpachtet Wird
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das Unternehmen in eine Produktionspersonengesellschaft und eine Vertriebskapitalgesellschaft zerlegt, übernimmt die Kapitalgesellschaft nur einen Teil der betrieblichen Aufgaben, den Absatz. Die Doppelkonstruktion macht es möglich, Gewinne und Verluste in steuerlich günstiger Weise auf die beiden Gesellschaften zu verteilen. Die Vermögenund Körperschaftsteuerbelastung kann niedriger gehalten werden als bei einer Einfachgesellschaft.
Kombinierte Unternehmensformen Vorteile − Vorteile
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− Nachteile
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GmbH & CoKG
− Besteuerung
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− Nachteile
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Doppelgesellschaft − Besteuerung
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− Nachteile
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1.Ergänzen Sie mit Hilfe des folgenden Textes die Unterpunkte zum Gliederungsschema des Textes auf S. 45–46!
2.Suchen Sie für den Text eine passende Überschrift!
1.Unter den verschiedenen Organisationsformen, die das Gesellschaftsrecht für den Betrieb eines Unternehmens zur Verfügung stellt, kommt der Aktien-
gesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine überragende Bedeutung in der deutschen Wirtschaft zu. Dies beruht vornehmlich darauf, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht persönlich haften, ihr Risiko, das sie durch eine Beteiligung an einer AG oder GmbH eingehen, demnach im Vergleich zu einer Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft begrenzt ist. Auch können eine AG und GmbH für jeden erlaubten Zweck errichtet werden. Als körperschaftlich organisierte Verbände sind sie in ihrem Bestand vom
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Wechsel ihrer Gesellschafter unabhängig. Die Unterschiede zwischen den beiden Rechtsformen sind folgende: Die AG ist ein starrer Organisationstyp. Er gibt im Gegensatz zur GmbH für eine individuelle Gestaltung der inneren Organisation und der Rechte und Pflichten der Gesellschafter nur wenig Spielraum. Aktien sind Wertpapiere und vor allem als Inhaberpapiere leicht übertragbar. Die AG ist daher in der Lage, über den öffentlichen Kapitalmarkt große Kapitalien aus dem breiten Publikum zu sammeln. Dagegen sind bei der GmbH die Geschäftsanteile nicht wertpapiermäßig verbrieft, ihre Übertragung ist formbedürftig. Der GmbH ist aus diesem Grunde der öffentliche Kapitalmarkt verschlossen. Sie unterliegt nicht den strengen Kontrollund Publizitätsvorschriften einer AG.
2. Nach ihrer rechtlichen Gestaltung ist die AG die geeignete Organisationsform für Unternehmen, die zur Durchführung ihrer Vorhaben großer Kapitalien bedürfen. Das begrenzte Risiko, der Vorteil wertmäßiger Beteiligung und die Aussicht auf Gewinn veranlassen große und kleine Geldgeber dazu, ihr Geld in Aktien anzulegen. Als Sammelbecken der Kapitalbeiträge vieler wird die Form der AG vornehmlich von Großunternehmen der Industrie, des Handels und des Verkehrs sowie von Banken und Versicherungsunternehmen bevorzugt. Demgegenüber ist die GmbH eine Organisationsform für kleinere und mittlere Unternehmen, die auf den Öffentlichen Kapitalmarkt nicht angewiesen sind. Ihr großer Vorzug liegt in der beweglichen Vertragsgestaltung, die es ermöglicht, für die jeweiligen Bedürfnisse die richtige Organisation zu finden. Eine Abart der AG ist die Kommanditgesellschaft aus Aktien (KGaA).
− Gründe für die Bedeutung der AG und GmbH in der deutschen Wirtschaft
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− Wesen der AG
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− Wesen der GmbH
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− Eignung der Organisationsform AG
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− Eignung der Organisationsform GmbH
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