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Предпринимательство по-немецки. Учебное пособие.pdf
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ÜBUNGEN ZUR REZEPTION

1.Notieren Sie die Informationen, die Sie im unten abgedruckten Text aufgrund der Überschrift und der Illustrationen erwarten!

2.Vergleichen Sie Ihre Ergebnisse mit denen Ihrer Kollegen und notieren Sie die Informationen, von denen alle meinen, daß sie im Text auftreten!

3.Unterstreichen Sie im Text alle Informationen, deren Auftreten Sie nicht vorhergesagt haben!

Text 1: Einzelunternehmung

Die Einzelunternehmung ist der Produktionsbetrieb oder die Erwerbstätigkeit eines einzelnen Unternehmers. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Geschicke des Betriebes unlösbar mit dem persönlichen Schicksal des Unternehmers verbunden sind. Dieser trifft alle Entscheidungen, trägt aber auch allein deren Folgen (Gewinn oder Verlust). Wegen ihrer einfachen Struktur ist die Einzelfirma die geeignete Rechtsform für kleinere und mittlere Betriebe. Nach der Arbeitsstättenzählung von 1970 waren 91 % der rund 1,9 Mio Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland Einzelfirmen. Die Bedeutung dieser Unternehmensform geht aber ständig zurück.

Gründung: Die Gründung erfolgt formlos. In der Regel ist eine Eintragung ins Handelsregister notwendig. Die Firma der Einzelunternehmung ist eine Personenfirma, d.h. sie muss Vorund Familiennamen des Unternehmers enthalten.

Geschäftsführung: Der Einzelunternehmer trifft allein alle Entscheidungen. Haftung: Für die Verbindlichkeiten des Betriebes haftet der Einzelunternehmer

unbeschränkt mit seinem Betriebsund Privatvermögen.

Finanzierung: Die Eigenkapitalbasis entspricht dem Vermögen des Unternehmers. Ihre Erweiterung ist möglich durch Ansparung von Gewinnen (Selbstfinanzierung) oder durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters. Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Einzelunternehmers über. Der stille Gesellschafter ist von der Geschäftsführung prinzipiell ausgeschlossen, haftet aber auch nur mit seiner Einlage. Ihm steht eine Gewinnbeteiligung zu. Fremdkapital bekommt der Unternehmer als Personalkredit. Da das Kreditausfallrisiko für die Bank groß ist, sind die Möglichkeiten, hohe und langfristige Kredite zu erhalten, in der Regel beschränkt.

Besteuerung: Wie alle Personenunternehmen ist die Einzelunternehmung kein selbständiges Steuersubjekt. Es besteht nur eine Einkommensteuerpflicht des Alleinunternehmers zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Betrieb.

Auflösung: Die Auflösung der Einzelfirma erfolgt durch freiwilligen Entschluss, Konkurs oder Tod des Inhabers.

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Gründung

Kapitalaufbringung

Gewinn/Verlust

Einzelunternehmung

nehmer

erhält den Gewinn, trägt den Verlust

Finanzierung

Eigenkapital

Bankkredit als

 

Personal-

 

kredit

Geschäftsführung

Haftung

unbeschränkt mit Pnvatund Betriebsvermögen

Besteuerung

Einkommensteuerpflicht

des Einzelunternehmens

zum Zeitpunkt der

Gewinnentstehung

1.Unterstreichen Sie im unten abgedruckten Text alles Fettgedruckte!

2.Notieren Sie die Informationen, die Sie aufgrund des Fettgedruckten erwar-

ten!

3. Vergleichen Sie Ihre Ergebnisse mit denen Ihrer Kollegen und notieren Sie die Informationen, von denen alle meinen, dass sie im Text auftreten!

Text 2: Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) stellt eine „erweiterte Einzelunternehmung“ dar. Sie ist im allgemeinen die Rechtsform kleiner und mittlerer Betriebe und zugleich die einfachste Form, in der sich Kaufleute zusammenschließen, um ein Handelsgewerbe unter einheitlicher Firma zu betreiben. Die OHG ist als Zweckgesellschaft auf dem Gebiet der Wirtschaft eine „Handelsgesellschaft“, die an die Öffentlichkeit tritt und daher den strengen Regeln des Handelsrechts unterworfen ist.

Gründung: Die Gründung einer OHG erfolgt in der Regel durch Gesellschaftsvertrag zwischen zwei und mehr Personen. Ins Handelsregister werden Namen, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie Firma und Sitz der Gesellschaft eingetragen.

Geschäftsführung: Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet und haben die Vertretung nach außen. Durch vertragliche Vereinbarung kann davon abgewichen werden.

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Haftung: Für die Verbindlichkeiten der Firma haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt als Gesamtschuldner mit dem Privatund dem Betriebsvermögen.

Gewinn/Verlust: Auf seine Einlage erhält jeder Gesellschafter einen Gewinnanteil von 4 %; der Rest wird nach Köpfen verteilt. Der Verlust wird ebenfalls nach Köpfen aufgeteilt. Abweichungen auf Grund des Gesellschaftsvertrages sind möglich.

Finanzierung: Die Erweiterung der Kapitalbasis erfolgt durch Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter, Nichtentnahme der Gewinne oder Aufnahme neuer Gesellschafter. Die Kreditwürdigkeit der OHG wird im allgemeinen höher eingeschätzt als die der Einzelunternehmung, da mindestens zwei Gesellschafter mit ihrem Gesamtvermögen haften.

Besteuerung: Die OHG ist kein selbständiges Steuersubjekt. Es besteht eine Einkommensteuerpflicht der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gewinnentstehung im Betrieb. Gehälter geschäftsführender Gesellschafter sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Auflösung: Die Auflösung erfolgt durch Kündigung oder Ablauf des Gesellschaftsvertrags. Beschluss der Gesellschafter. Konkurs über das Gesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines Gesellschafters, gerichtliche Entscheidung oder Tod eines Gesellschafters, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die OHG eine Personengesellschaft, deren Zweck im Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma besteht. Der Grundsatz der OHG – gleiche Rechte und gleiche Pflichten für jeden Gesellschafter – gilt für die KG jedoch nicht mehr. Sie ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass zu dem Vollhafter (Komplementär) sich mindestens ein Teilhafter (Kommanditist) gesellt, der nur in der Höhe seiner Einlage haftet.

Gründung: Den Gesellschaftsvertrag schließen mindestens ein Vollhafter und mindestens ein Teilhafter unter Eintragung ihrer Einlagen ins Handelsregister.

Geschäftsführung: Die Geschäftsführung liegt allein bei den Komplementären. Die Kommanditisten besitzen lediglich ein Kontrollrecht.

Haftung: Für die Verbindlichkeiten der Firma haftet der Komplementär unbeschränkt mit dem Privatund dem Betriebsvermögen, der Kommanditist nur mit seiner Einlage.

Gewinn/Verlust: Der geschäftsführende Gesellschafter, ein Komplementär, erhält einen Teil vom Gewinn als Arbeitsentgelt. Die Kapitaleinlagen werden mit 4% verzinst. Der dann noch verbleibende Gewinn wird nach Vertrag „angemessen“ verteilt, wobei die Vollhafter wegen ihres größeren Haftungsrisikos höhere Gewinnanteile erhalten. Auch ein Verlust wird nach Vertrag „angemessen“ aufgeteilt.

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Finanzierung: Die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung sind größer als bei der OHG, da die KG neue Gesellschafter aufnehmen kann, die als Kommanditisten nur beschränkt haften und sich an der Geschäftsführung nicht zu beteiligen brauchen. Darin ähnelt die KG schon einer Kapitalgesellschaft. Auch die Voraussetzungen für die Aufnahme von Fremdkapital sind günstig. Die Kreditgeber honorieren die relativ einfache Möglichkeit zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis ebenso wie die Transparenz der Haftungsverhältnisse.

Besteuerung: Als Personengesellschaft ist die KG kein selbständiges Steuersubjekt. Der Gewinn wird einheitlich von der Gesellschaft ermittelt, nach einem bestimmten Schlüssel auf die Gesellschafter verteilt und von diesen dann mit ihrem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.

Auflösung: Die Auflösung der KG erfolgt durch Kündigung oder Ablauf des Gesellschaftsvertrags, Beschluss der Gesellschafter, Konkurs über das Gesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines Komplementärs und durch Tod eines Komplementärs, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes versteht.

4. Erstellen Sie mit Hilfe der Informationen auf S. 34 – 36 eine Tabelle!

 

OHG

KG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterstreichen Sie im Text die Informationen, die nicht aus der Illustration hervorgehen!

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