- •ВВЕДЕНИЕ (EINLEITUNG)
- •UNTERNEHMEN: TERMINI UND REALIEN
- •Rechtsformen der deutschen Unternehmen
- •Private und öffentliche Betriebe
- •Kriterien zur Wahl einer Rechtsform für die private Unternehmung
- •Rechtsformalternativen
- •Haftung
- •Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
- •Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- •Besteuerung von Unternehmen
- •Genossenschaften
- •UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
- •Standortwahl
- •Lernkontrolle
- •Lexiktest
- •ÜBUNGEN ZUR REZEPTION
- •Text 1: Einzelunternehmung
- •Text 2: Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft
- •Text 3: Kommanditgesellschaft auf Aktien
- •Text 4: Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
- •Text 5: Einteilung der Gesellschaften
- •Text 6: Die Folgen einer Schlamperei
- •Text 7: Kombinierte Unternehmensformen
- •Text 8: Wirtschaftliche Bedeutung von Kapitalgesellschaften
- •Text 9: Gründungshergang
- •Text 10: Erweiterte Publizität
- •Text 11: Fünf wichtige Rechtsformen im Überblick
- •Text 12: Verbundene Unternehmen
- •Text 13: Das Kartell
- •Text 14: Beteiligungsstammbäume
- •Text 15: Verfahren der Standortbestimmung
- •Text 16: Die Standortentscheidung
- •STRUKTURÜBUNGEN
- •Übung 1: Wortzusammensetzung
- •Übung 2: Rechts-Links-Erweiterungen
- •Übung 3: Rechts-Links-Erweiterungen
- •Übung 4: Wortbildung, Funktionsverbgefüge
- •Übung 5: Abkürzungen im Bereich "Rechtsformen von Unternehmen"
- •Übung 6: Wortbildung
- •Übung 7: Klassifizieren und Definieren
- •Übung 8: Klassifizieren
- •Übung 9: Definieren und Klassifizieren
- •ÜBUNGEN ZUR PRODUKTION
- •VOKABELVERZEICHNIS
- •ЗАКЛЮЧЕНИЕ (ABSCHLUSS)
- •QUELLENVERZEICHNIS
In dem folgenden Text finden Sie u. a. Informationen über in der Bundesrepublik Deutschland wichtige Kapitalgesellschaften.
1.Notieren Sie zusammen mit Ihrem Nachbarn Produkte bzw. Produktgruppen von zehn der genannten Unternehmen!
2.Lokalisieren Sie, wenn nötig, die Standorte der Firmen auf einer Landkarte der Bundesrepublik! Können Sie industrielle Ballungszentren erkennen?
3.Geben Sie - soweit möglich - die Kriterien für die Standortwahl der Unternehmen an, deren Produkte bzw. Produktgruppen Sie genannt haben!
Text 8: Wirtschaftliche Bedeutung von Kapitalgesellschaften
Kapitalansammlungsfunktion
Die Aktiengesellschaft ist ihrer Struktur nach vornehmlich Organisationsform für Großunternehmen. Sie hat vor allem Kapitalansammlungsfunktion: Ihre Gründung ermöglicht die Aufbringung des erforderlichen Kapitals durch eine Vielzahl anonymer Geldgeber (Großinvestitionen, Großrisiken). Das Risiko der Mitglieder ist auf den Verlust ihrer Kapitalbeteiligung beschränkt; besondere kaufmännische Fähigkeiten setzt die Beteiligung nicht voraus. Über den Börsenhandel kann der Kapitaleinsatz relativ schnell und einfach wieder liquide gemacht werden. Auf diese Weise ist die Beteiligung nicht nur in Form einer erwarteten Rendite, sondern auch im Hinblick auf erhoffte Kurssteigerungen spekulativ interessant.
Statistik
Die Statistik zeigt, dass die Aktiengesellschaft der absoluten Zahl nach zwar eine relativ unbedeutende, dem repräsentierten Grundkapital nach dagegen eine vorherrschende Rolle im Wirtschaftsleben spielt. Interessant ist, dass die Zahl der Aktiengesellschaften zurück geht, der Gesamtbetrag des Grundkapitals jedoch ansteigt. Am 31. 12. 1976 gab es in der Bundesrepublik 2177 Aktiengesellschaften (einschließlich KGaA) mit einem Gesamtgrundkapital von 79,2 Mrd. DM, am 31. 12. 1982 1875 Aktiengesellschaften mit einem Gesamtgrundkapital von 90,1 Mrd. DM (Stat. Jhb. 1977, 112; 1983,115).
Wirtschaftliche Bedeutung und Erscheinungsformen
Die wirtschaftliche Bedeutung der GmbH hat in den letzten Jahrzehnten ständig zugenommen. In der Bundesrepublik gab es am 31. 12. 1982 ca. 250000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital zusammengerechnet über 95 Milliarden DM ausmacht (vgl. Stat. Jahrbuch 1983, S. 116). Die Einführung des Anrechnungsverfahrens im Körperschaftsteuerrecht und die damit entfallende Doppelbelastung ausgeschütteter GmbHGewinne mit Körperschaftsteuer bei der Gesellschaft und Einkommensteuer beim Gesellschafter hat zu einer weiteren Zunahme dieser Rechtsform geführt.
Beispiele aus der Praxis:
(nach Durchsicht des Wirtschaftsund Anzeigenteils der Wochenendausgaben einiger überregionaler Tageszeitungen)
Allgemeine Deutsche Philips GmbH, Hamburg; Babcock-Bau GmbH, Essen; Bauknecht GmbH, Stuttgart; Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot,
46
Gemeinnützige GmbH, Ludwigsburg; Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, Hameln; Black & Decker GmbH, Idstein/Taunus; Blaupunkt-Werke GmbH, Hildesheim; Robert Bosch GmbH, Stuttgart; Burda Druck und Verlag GmbH, Offenburg; Deutsche Industrieanlagen Gesellschaft mbH, Berlin; Deutsche Nestle GmbH, Lindau; Deutsche Unilever GmbH, Hamburg; Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH, Düsseldorf-Nord; FotoQuelle GmbH, München; Gesellschaft für Kernforschung mbH, Karlsruhe; Hano- mag-Henschel Fahrzeugbau GmbH, Hannover; Henkei & Cie.GmbH, Düsseldorf; Hewlett-Packard GmbH, Böblingen; Honeywell GmbH Automation, Frankfurt/M.; IBM Deutschland GmbH, Stuttgart; interRent Autovermietung GmbH, Hamburg; Karl Kässbohrer Fahrzeugwerke GmbH, Ulm; Kaufhalle GmbH, Köln; Klöckner Industrie-Anlagen GmbH, Duisburg; Körting Radio Werke GmbH, Grassau; Fried. Krupp GmbH, Essen; Linde Hausgeräte GmbH, Wiesbaden; Maggi GmbH, Singen; Messerschmitt-Bölkow-Blohm GmbH, München; Neue Heimat gemeinnützige GmbH, Hamburg; Olivetti NG-Systeme GmbH, Ditzenbach; Philips GmbH; Polydor international GmbH, Hamburg; Procter & Gamble GmbH, Schwalbach; Rank Xerox GmbH, Düsseldorf; Sarotti GmbH, Frankfurt/M.; Stadtwerke Köln GmbH, Köln; Stuttgarter Versorgungsund Verkehrsgesellschaft mbH, Stuttgart; TEKADE Felten + Guilleaume Fernmeldeanlagen GmbH, Nürnberg; Texas Instruments Deutschland GmbH, Freising; Dr. Karl Thomae GmbH, Biberach/Riß; Ti Raleigh Fahrräder GmbH, Bitburg; Verlag Franz Vahlen GmbH, München; Wienerwald GmbH, München.
Kleinund Mittelbetriebe
Die GmbH ist als ,,kleine Schwester der Aktiengesellschaft“ geeignete Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen, die sich für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft entschieden haben. Der geringe Kapitalbedarf bei Gründung und die flexible Rechtslage im Innenverhältnis sind geradezu auf kleinere Betriebe zugeschnitten, denen sich dadurch die Möglichkeit bietet, ohne unbeschränktes Risiko mit verhältnismäßig geringer Kapitalbeteiligung am Rechtsund Geschäftsverkehr teilzunehmen.
Großunternehmen
Der vorstehenden Aufzählung ist zu entnehmen, in welchem Ausmaß sich auch Großunternehmen der GmbH als Organisationsform bedienen.
Familienunternehmen
Wegen des geringen Kapitalbedarfs und der Möglichkeit, ohne persönliches Risiko Gesellschafter zu werden, ist die GmbH schließlich vorzüglich für Familiengesellschaften geeignet. Hinzu kommt, daß wegen der bei der GmbH zulässigen Drittorganschaft die Gesellschafter nicht die Geschäftsführung übernehmen müssen, diese vielmehr sachkundigen ,,Managern“ überlassen können.
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Bitte ordnen Sie die einzelnen Textteile so, dass sich ein sinnvoller Text ergibt!
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47
A
Text 9: Gründungshergang
B
1. Eine oder mehrere Personen - natürliche oder juristische – stellen als Gründer in einer notariellen Urkunde die Satzung der künftigen GmbH fest (§§1,2 GmbHG). Eine GmbH kann mit Wirkung vom 1.1. 1981 von vornherein als Ein- mann-Gesellschaft errichtet werden (vgl. dazu II Nr. 5). Für die Satzung ist ein Mindestinhalt vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 GmbHG). Zu ihm gehören die Firma und der Sitz der GmbH, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals und der Betrag der Stammeinlagen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, z. B. ein Patent, ein Grundstück oder ein Unternehmen, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) festgesetzt werden.
C
2. Sodann werden von den Gründern sämtliche Stammeinlagen
übernommen. Jeder Gründer kann zwar nur eine Stammeinlage übernehmen (§5 Abs. 2 GmbHG), jedoch kann diese beliebig hoch sein. Mit der Übernahme der Stammeinlagen ist zunächst eine Vorgesellschaft entstanden, deren Gesellschafter die Gründer sind. Zu den Besonderheiten einer Einmann-Gründung vgl. II Nr. 5. Durch Beschluss der Gesellschafter bzw. des Einmanns werden die Geschäftsführer bestellt, es sei denn, dass die Bestellung schon in der Satzung erfolgt ist. Eine Gründungsprüfung findet nicht statt, so dass die Gründung einer GmbH sich einfacher und rascher als die einer AG vollzieht.
D
3. Ferner müssen die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darlegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die GmbH die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG).
E
4. Das Registergericht prüft, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Sacheinlagen sachgerecht bewertet wurden (§ 9c Satz 2 GmbHG). Ist eine Sacheinlage überbewertet worden, so muss der Gesellschafter den Fehlbetrag als Geldeinlage leisten (§ 9 Abs. 1 GmbHG).
F
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
G
Ferner muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass alle Geldeinlagen einschließlich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 25 000 DM erreichen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Bei einem Stammkapital von 50 000 DM muss demnach die Hälfte eingezahlt sein. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft so an die Gesellschaft zu bewirkken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (§ 7 Abs. 3
48
GmbHG). Die ordnungsgemäße Leistung der Geldund Sacheinlagen haben die Geschäftsführer bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zu versichern (§ 8 Abs. 2 GmbHG).
H
Von besonderer Bedeutung ist es, dass den Gesellschaftern in der Satzung außer der Hinlagepflicht noch Nebenverpflichtungen beliebiger Art auferlegt werden können, wie Z. B. Lieferungs-, Mitarbeitsund vor allem Unterlassungspflichten (§ 3 Abs. 2 GnibHG). Dadurch kann die GmbH wirtschaftlich die Züge einer Personengesellschaft gewinnen.
I
5. Züm Abschluss wird die Gesellschaft von sämtlichen Geschäftsführern bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
J
Ergibt die Prüfung, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet worden ist, so wird sie in das Handelsregister eingetragen. Erst durch die Eintragung ist die GmbH als juristische Person entstanden (§ 11 GmbHG). Die Bekanntmachung der Eintragung ist deklaratorisch.
Bitte ordnen Sie die untenstehenden Sätze so, dass sich ein sinnvoller Text ergibt!
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Text 10: Erweiterte Publizität
A.Nach dem Publizitätsgesetz (PublG) vom 15. 8. 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113) unterliegen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform den aktienrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung (§§ 148 ff. AktG), wenn für drei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen; eine Bilanzsumme über 125 Millionen DM, ein Jahresumsatz über 250 Millionen und eine im Jahresdurchschnitt 5000 Arbeitnehmer übersteigende Belegschaft
B.Die Einhaltung der aktienrechtlichen Publizitätsvorschriften ist durch zahlreiche Erklärungund Berichtspflichten sowie durch Freiheitsund Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsgelder gesichert (§§ 17ff. PublG).
C.Keine Publizitätspflicht besteht für Genossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Urheberverwertungsgesellschaften. D. Ihr unterliegen ferner Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn sie Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen
sind oder im Handelsregister eingetragen sind (§ 3 PublG).
E. Dadurch wird zum Schutz der Gesamtwirtschaft, insbesondere auch der Arbeitnehmerschaft, den Gefahren vorgebeugt, die sich daraus ergeben, dass solche Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
49
F.Unter diesen Voraussetzungen sind Großunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, eines Wirtschaftsvereins oder einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt, der Publizitätspflicht unterworfen.
G.Bei Großunternehmen besteht ein berechtigtes Interesse der
Öffentlichkeit an gesteigerter Publizität, damit von vornherein eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.
Bitte vervollständigen Sie die folgende Tabelle!
Rechts- |
|
Personengesellschaften |
Kapitalgesellschaften |
|||||
form |
Einzelfirma |
|||||||
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Merk- |
OHG |
KG |
GmbH |
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AG |
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||||||
male |
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|||||
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||
1. Gesetzliche |
§§ 1 – 104 |
§§ 105 – |
§§ 161 – |
GmbH |
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|
AktG |
|
Grundlage |
HGB |
160 HGB |
177 HGB |
|
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|
2.Bezeich- |
Inhaber |
Gesell- |
Komple- |
Gesellschaf- |
|
Aktionäre |
||
nung der (Mit) |
|
schafter |
mentäre |
ter |
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|
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Eigentümer |
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Kommandi- |
|
|
|
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|
tisten |
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3. Mindest- |
1 (höch- |
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|
anzahl bei |
stens, sonst |
|
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|
Gründung |
Gesellschaft) |
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4. Vorge- |
− |
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|
schrie-benes |
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Haf-tungska- |
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|
pital bei Grun- |
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|
|
|
dung |
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|
|
|
|
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5. Regelung |
unbe- |
|
Komple- |
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|
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|
der Haftung |
schränkt |
|
mentäre: |
|
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persönlich |
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Kommandi- |
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tisten: Be- |
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|
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schränkt auf |
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die Kapital- |
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|
einlage |
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|
6. Gewinn- |
Gewinn unterliegt der Einkommensteu- |
Gewinn unterliegt der Kör- |
||||||
steuerliche |
er; Steuersatz je nach Höhe der persön- |
perschaftsteuer; |
Steuersatz |
|||||
Belatstung |
lichen Gesamteinkünfte 22 – 56%; |
56% bei |
einbehaltenen und |
|||||
|
keine unterschiedliche Besteuerung von |
36% bei ausgeschütteten Ge- |
||||||
|
einbehaltenen und ausgeschütteten Ge- |
winnen. |
Die |
Gesellschafter |
||||
|
winnen |
|
|
resp. Aktionäre versteuern die |
||||
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|
|
|
an sie ausgeschütteten Gewinne |
||||
|
|
|
|
nach Maßgabe ihres persönli- |
||||
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|
|
chen Steuersatzes, wobei sie zur |
||||
|
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|
Vermeidung einer Doppelbe- |
||||
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steuerung |
eine Steuergutschrift |
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in Höhe von 36/64 der gezahl- |
||||
|
|
|
|
ten Dividende erhalten |
||||
50
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Продолжение табл. |
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Rechts- |
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Personengesellschaften |
Kapitalgesellschaften |
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form |
Einzelfirma |
|||||
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Merk- |
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OHG |
KG |
GmbH |
AG |
|||
|
||||||
male |
|
|||||
|
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|
|
|
||
7. Finanzie- |
Begrenzt |
Begrenzt |
Begünstigt |
Vergleich- |
Relativ die |
|
rungs-potential |
durch Privat- |
durch die |
durch Haf- |
sweise wie |
günstigsten |
|
|
vermögen |
(notwen- |
tungs- |
bei der KG; |
Voraus-setzu- |
|
|
Darüberhi- |
diger- |
beschrän- |
teilweise |
ngen durch |
|
Zuführung |
naus allen- |
weise |
kung beim |
etwas besser |
Emissionsfä- |
|
von |
falls durch |
geringe) |
Komman- |
wegen der |
hig-keit der |
|
Haf tungska- |
Aufnahme |
Zahl der |
ditkapital, |
stärkeren |
AG, hoher |
|
stiller Ge- |
Gesell- |
aber be- |
Rechts- |
Fungibilität |
||
pital |
||||||
sellschafter |
schafter |
grenzt durch |
stellung der |
und typischem |
||
|
||||||
|
|
und ihr |
dessen ge- |
Gesell- |
Kapitalanlage- |
|
|
|
Privat- |
ringe Fungi- |
schafter |
charakter von |
|
|
|
vermö- |
bilität und |
|
Aktien sowie |
|
|
|
gen |
das ver- |
|
weitgehendem |
|
|
|
|
gleichsweise |
|
Aktionärs- |
|
|
|
|
hohe Anla- |
|
schutz |
|
|
|
|
gerisiko |
|
|
|
Kredit- |
Kreditwürdigkeit |
relativ |
Kreditwürdigkeit |
relativ |
Kredit-würdi- |
|
auf- |
groß durch die unbe- |
gering aufgrund der be- |
gkeit größer |
|||
nahme |
schränkte Haftung der |
schränkten Haftung (bei der |
wegen des |
|||
|
(Mit)Eigentümer |
KG abhängig vom Privat- |
verbesserten |
|||
|
|
|
vermögen des Komplementärs) |
Gläubiger- |
||
|
|
|
|
|
schutzes |
|
8. Leitungs- |
|
|
|
Liegt (mit |
unterschiedlichen |
|
Befugnis |
|
|
|
Schwerpunkten) bei den dafür |
||
|
|
|
|
gesetzlich vorgesehenen Or- |
||
|
|
|
|
ganen: |
|
|
|
|
|
|
a) Geschäftsführer/Vorstand |
||
|
|
|
|
(brauchen nicht unbedingt aus |
||
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|
dem Kreis der Anteilseigner zu |
||
|
|
|
|
kommen) |
|
|
b) Aufsichtsrat (vorgeschrieben bei AG’s sowie bei GmbH’s mit über 500 Beschäftigten, in der Montanindustrie mit über 100 Beschäftigten) Gesellschafter-/Hauptversam- mlung
9. Bedeutung |
91 % aller |
5,8 % aller Unterneh- |
1,8% aller |
0,1% aller Un- |
der einzelnen |
Unterneh- |
mungen, 24,8% aller |
Unterneh- |
ternehmungen, |
Rechts-formen |
mungen, |
Beschäftigten |
mungen, |
18,5% aller |
(BR- |
35% aller |
|
15% aller |
Beschäftigten |
Deutschland) |
Beschäftig- |
|
Beschäftig- |
|
|
ten |
|
ten |
|
51
