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Предпринимательство по-немецки. Учебное пособие.pdf
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Text 11: Fünf wichtige Rechtsformen im Überblick

Bitte beantworten Sie folgende Fragen zum Text!

1.Was sind die Ziele, die durch die Ergänzung des AktG für die verbundenen Unternehmen angestrebt werden?

2.Welche Hauptmerkmale nennt der Text für die verbundenen Unternehmen?

3.Nach welchen Kriterien werden die verbundenen Unternehmen im Text klassifiziert?

4.Welche Arten von verbundenen Unternehmen nennt der Text?

Text 12: Verbundene Unternehmen

1.Die technische Entwicklung hat in ständig steigendem Maße zu einer Konzentration der Wirtschaft geführt, die vor allem in den zahlreichen Unternehmenszusammenfassungen sichtbar wird. Über 70% des deutschen Aktienkapitals stecken in irgendwelchen Konzernzusammenhängen. Von dieser Rechtstatsache ausgehend beschränkt sich das neue Aktienrecht nicht darauf, nur die einzelne AG als rechtliche Einheit zu regeln, sondern sucht erstmals das Phänomen der verbundenen Unternehmen rechtlich zu erfassen, indem es Maßnahmen um Schutz abhängiger Gesellschaften, ihrer Gläubiger und außenstehender nicht zum Konzern gehöriger Aktionäre trifft. Die gesetzliche Regelung greift hierbei über den Rahmen des Konzerns hinaus, Sie nimmt zum rechtlichen Ansatzpunkt die verbundenen Unternehmen schlechthin (§15 AktG).

2.Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die nach der Stärke der Verbundenheit wie folgt miteinander verflochten sind:

a)Auf der untersten Stufe stehen Unternehmen, deren Anteilsoder Stimmenmehrheit einem anderen Unternehmen zusteht (§ 16 AktG). Von einem solchen in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird widerlegbar vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligen Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG).

b)Die nächste Stufe bilden die abhängigen und herrschenden Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG). Abhängigkeit liegt vor, wenn das herrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen ausüben kann, wobei jeder Einfluss genügt. Bei solchen Unternehmen wird widerlegbar vermutet, dass beide Unternehmen einen Konzern bilden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG).

c)Eine höhere Stufe bildet der Konzern, für den kennzeichnend ist, dass meh-

rere verbundene Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind und auf diese Weise, wenn auch keine rechtliche, so doch eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 18 AktG). Je nachdem, ob die einzelnen Konzernunternehmen gleichen oder aufeinanderfolgenden Produktionsoder Handelsstufen angehören, gibt es horizontale und vertikale Konzerne. Während bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses nur vermutet wird, dass die verbundenen Unternehmen einen Konzern bilden (2 b), gelten diese unwiderleglich als Konzern, wenn zwischen ihnen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder das eine in das andere Unternehmen eingegliedert ist (§ 319

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AktG). Erstmals geregelt ist auch die Rechnungslegung im Konzern (§§ 329ff. AktG). Die Obergesellschaft, die in einem Konzern die einheitliche Leitung ausübt, hat einen Konzernabschluss und einen Konzerngeschäftsbericht aufzustellen.

d)Besonderes gilt für wechselseitig beteiligte Unternehmen, bei denen jedem Unternehmen mehr als 25% der Anteile des anderen Unternehmens gehören (§19 AktG). Solche Unternehmen haben einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung mitzuteilen (§ 328 Abs. 3 AktG). Sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist, können Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehören, nur für höchstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für das Recht auf den Bezug neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 328 Abs. 1 AktG).

e)Verbundene Unternehmen sind ferner Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 15, 291, 292 AktG). Die Beteiligung und der Vertrag sind die wichtigsten Mittel zur Einordnung eines Unternehmens in einen Konzernverband. Beide Mittel schließen sich nicht aus. Die Beteiligung ermöglicht eine endogene Einflussnahme innerhalb der Gesellschaft, der Unternehmensvertrag eine exogene Einflussnahme auf die Gesellschaft selbst. Das neue Aktienrecht begünstigt die Vertragskonzerne gegenüber den faktischen Konzernen (3c).

Bitte ordnen Sie die folgenden Textteile so, dass sich ein sinnvoller Text ergibt!

____________________________________________________________________

Text 13: Das Kartell

A.Verstöße gegen Verbote des GWB werden als Ordnungswidrigkeiten angesehen und mit Geldbußen geahndet (§§ 38, 39 GWB). Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das GWB auch zivilrechtliche Sanktionen für solche Verstöße vor (§ 35 GWB).

B.Heute gilt grundsätzlich das Verbotsprinzip (§ 1 GWB). Ein generelles Kartellverbot hätte jedoch auch Nachteile für die Wirtschaft mit sich gebracht. Der Gesetzgeber hat daher eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen. Von den Bereichsausnahmen (z. B. Schiffahrt und Luftverkehr, Agrarund Bankensektor, Versorgungsunternehmungen; §§99 ff. GWB) sind die erlaubten Kartellarten“ zu unterscheiden (§§2-8 GWB). Diese lassen sich in Anmeldekartelle, Widerspruchskartelle und Erlaubniskartelle einteilen.

C.Kartelle sind horizontale vertragliche Zusammenschlüsse rechtlich selbständiger Unternehmungen. Sie sind auf eine Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Je nach den vertraglichen Vereinbarungen wird die Dispositionsfreiheit der dem Kartell angehörenden Unternehmungen unterschiedlich stark eingeschränkt.

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D.Abb.1 gibt einen Überblick über die Ausnahmen vom Kartellverbot. Die nicht aufgeführten Kartellformen (z. B. Preiskartelle) sind demzufolge grundsätzlich verboten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dieses Verbot durch nur schwer kontrollierbare informale Verhaltensabstimmungen („Frühstückskartelle“, Gentlemen’s agreements) unterlaufen wird, obwohl §25 GWB bestimmte Formen aufeinander abgestimmten Verhaltens von Unternehmungen oder Vereinigungen von Unternehmungen verbietet.

E.Die Rechtsform des Zusammenschlusses im Kartell hängt weitgehend von der Zielsetzung und der vertraglichen Bindung der beteiligten Unternehmungen ab. Für Bindungen mit geringer Stärke (z. B. Konditionenkartell) kommen vor allem die BGB-Gesellschaft oder der nicht-rechtsfähige Verein in Frage. Die Vereinsformen des BGB genügen in der Regel auch noch für die intensiveren Formen, die meist Absatzoder Produktionsabsprachen ohne Zentralisierung einzelner Funktionsbereiche beinhalten (z. B. Spezialisierungskartelle). Wird jedoch eine Zusammenfassung einzelner Funktionen angestrebt (sogenannte Syndikate), so werden diese gemeinsamen Funktionsbereiche meist in Form einer selbständigen Gesellschaft geführt. Als Beispiele der Funktionszusammenfassung seien Einkaufsund Absatzzentralisation genannt. Dabei wird die Rechtsform der GmbH der AG häufig vorgezogen, da die Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesellschafts Vertrags bei der GmbH freier sind. Genossenschaften erscheinen dagegen aufgrund der lockeren Bindung der Mitglieder an das Gesellschaftsverhältnis (freies Austrittsrecht der Genossen) für intensive Kartellbindungen weniger geeignet.

F.Kartelle im modernen Sinne haben sich bereits im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts herausgebildet. Sie wurden von der Rechtsprechung für nahezu unbeschränkt zulässig gehalten. Auch der Staat stand ihrer Bildung weitgehend neutral gegenüber. Dies änderte sich durch die Verordnung gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen (1923). Die zahlenmäßige Zunahme der Kartelle und der häufige Versuch, durch Kartellvereinbarungen letztlich marktbeherrschende Stellungen zu erringen waren der Anlass dazu gewesen. In der Verordnung gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen wurden erstmals Schutzbestimmungen sowohl für die Mitglieder als auch für die Öffentlichkeit geschaffen (Kartellaufsicht, Eingriffsmöglichkeiten, Schriftform u. a.); insgesamt blieb ihre Effizienz jedoch gering. Den Zwangskartellen, derer sich der Staat im nationalsozialistischen Deutschland zur Durchsetzung seiner Interessen bediente, folgte ein von den Alliierten 1947 eingeführtes Kartellund Monopolisierungsverbot. Zwischen dem amerikanischen Verbotsprinzip und einem lediglichen Schutz vor Missbrauch hatte sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Kartellrechts im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 27. 2. 1957 zu entscheiden. Dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich viermal novelliert (4. GWBNovelle 1980).

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Erlaubniskartelle

 

 

 

 

 

 

Anmeldekartelle

Widerspruchskartelle

mit Anspruch auf

Erlaubnis steht im

 

 

 

 

Ermessen der zustän-

 

 

 

 

Erlaubnis

 

 

 

 

digen Behörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Normen-und

 

Konditionenkartelle

(einfache)

Ra-

Strukturkrisenkar-

Typenkartelle

(§ 2 GWB)

tionalisierung-

telle

 

 

 

 

(§5, IV GWB)

 

skartelle

 

(§4 GWB)

 

Angebots-

und

 

(§5, II GWB)

 

 

 

 

 

Rabattkartelle

 

 

Importkartelle

Kalkulations-

(§3 GWB)

(höherstufige)

(§ 7 GWB)

 

schemakartelle

 

Rationalisie-

 

 

 

 

 

(§5, IV GWB)

 

rungskartelle

Kartelle gemäß § 8

 

 

 

Spezialisierungs-

mit Preisabspra-

GWB

 

 

 

Exportkartelle;

kartelle

chen oder

Syn-

(Der

 

Bundeswirt-

Absprachen

auf

(§5a GWB)

dikatsbildung

schafts-minister

das

Ausland

 

(§5, III GWB)

kann

jedes

beliebi-

beschränkt

 

 

Exportkartelle,

ge

Kartell

geneh-

(§6, I GWB)

 

Kooperationskartelle

migen,

wenn die

 

 

 

Absprachen

für

Beschrän

 

 

 

 

(§5b GWB)

 

 

 

 

Inund Ausland

kung

des

Wettbe-

 

 

 

 

 

 

 

 

(§6, II GWB)

werbs aus über

 

 

 

 

 

 

wiegenden Gründen

 

 

 

 

 

 

des

 

Gemeinwohls

 

 

 

 

 

 

oder

 

der

Gesamt-

 

 

 

 

 

 

wirtschaft

notwen-

 

 

 

 

 

 

dig

ist;

sogenannte

 

 

 

 

 

 

„Ministerkartelle“.)

 

 

Abb.1 Kartellierungsmöglichkeiten nach dem GWB

 

 

 

G. Anmeldekartelle werden bereits durch bloße Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde wirksam (§ 9 II GWB) und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Missbrauchsaufsicht (§12 GWB). Auch Widerspruchskartelle müssen bei der zuständigen Kartellbehörde angemeldet werden; im Gegensatz zu den Anmeldekartellen werden sie jedoch erst wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Anmeldung widerspricht. Erlaubniskartelle lassen sich danach unterscheiden, ob die Erlaubnis unter bestimmten Bedingungen erteilt werden muss oder ob ihre Erteilung im Ermessen der Kartellbehörde steht. Die Erlaubnis wird meistens auf drei Jahre befristet; sie kann in bestimmten Fällen widerrufen sowie mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Ordnen Sie bitte die folgenden Textteile so, dass sich zwei sinnvolle Texte ergeben!

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A.Fusionen unterliegen nach § 23 GWB bei Erfüllung bestimmter Größenkriterien (vgl. S. 220) der Anzeigepflicht bei der Kartellbehörde. Ist durch den Zusammenschluss die Entstehung oder Vergrößerung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten, dann kann er von der Kartellbehörde untersagt werden. Gemäß § 24 a GWB ist das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entweder eine beteiligte Unternehmung Umsatzerlöse von mindestens zwei Milliarden DM hatte oder wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmungen Umsatzerlöse von jeweils einer Milliarde DM oder mehr hatten (präventive Fusionskontrolle). Art. 86 EWG-Vertrag verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, wobei ein missbräuchliches Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Verstärkung einer beherrschenden Stellung für möglich gehalten wird.

B.Konzernunternehmungen können nur rechtlich selbständige Unternehmungen sein. Hierdurch unterscheidet sich der Konzern von einer weiteren Konzentrationsform, der Verschmelzung (Fusion), bei der die betroffenen Unternehmungen ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit zugunsten einer neuen Einheitsunternehmung vollständig aufgeben. Aus diesem Grund bilden auch Filialbetriebe und Zweigniederlassungen mit ihrem Mutterbetrieb keinen Konzern, es sei denn, sie sind rechtlich verselbständigt.

C.Rein rechtlich gesehen können Trusts zum einen dadurch zustande kommen, dass eine Holding-Gesellschaft (Dachgesellschaft) gegründet wird, welche die Mehrheit der Anteile der sich zusammenschließenden Unternehmungen übernimmt und diese beherrscht. Zum anderen können Trusts durch Verschmelzung (Fusion) der einzelnen Unternehmungen entstehen. Das Aktiengesetz unterscheidet zwischen der „Verschmelzung durch Neubildung“ und der „Verschmelzung durch Aufnahme“ (§§339 ff. AktG). Im Falle einer Fusion werden die übernommenen Unternehmungen als Betriebsteile integriert; ihre rechtliche Selbständigkeit geht verloren. Es existiert nur noch ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine Hauptversammlung.

D.Konzerne stellen lediglich eine spezielle Form von Unternehmensverbindungen dar und sind im Aktiengesetz unter dem Oberbegriff der „verbundenen Unternehmen“ eingereiht. § 15 AktG zählt abschließend fünf Arten von Unternehmensverbindungen auf, die in den §§ 16 – 19, 291 und 292 AktG umschrieben werden. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können einander überlagern. Eine Unternehmensverbindung im Sinne des Aktiengesetzes liegt nur dann vor, wenn an ihr eine AG oder KGaA beteiligt ist.

E.Während in angelsächsischen Ländern die Begriffe „Trust“ und „Konzern“ vielfach synonym verwendet werden, verbindet sich mit dem Terminus „Trust“ im deutschsprachigen Raum häufig die Vorstellung einer außergewöhnlichen Marktmacht (meist Monopolstellung). Insofern verwendet der Sprachgebrauch diesen Begriff weitgehend für sehr große Konzerne.

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