- •ВВЕДЕНИЕ (EINLEITUNG)
- •UNTERNEHMEN: TERMINI UND REALIEN
- •Rechtsformen der deutschen Unternehmen
- •Private und öffentliche Betriebe
- •Kriterien zur Wahl einer Rechtsform für die private Unternehmung
- •Rechtsformalternativen
- •Haftung
- •Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
- •Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- •Besteuerung von Unternehmen
- •Genossenschaften
- •UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
- •Standortwahl
- •Lernkontrolle
- •Lexiktest
- •ÜBUNGEN ZUR REZEPTION
- •Text 1: Einzelunternehmung
- •Text 2: Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft
- •Text 3: Kommanditgesellschaft auf Aktien
- •Text 4: Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
- •Text 5: Einteilung der Gesellschaften
- •Text 6: Die Folgen einer Schlamperei
- •Text 7: Kombinierte Unternehmensformen
- •Text 8: Wirtschaftliche Bedeutung von Kapitalgesellschaften
- •Text 9: Gründungshergang
- •Text 10: Erweiterte Publizität
- •Text 11: Fünf wichtige Rechtsformen im Überblick
- •Text 12: Verbundene Unternehmen
- •Text 13: Das Kartell
- •Text 14: Beteiligungsstammbäume
- •Text 15: Verfahren der Standortbestimmung
- •Text 16: Die Standortentscheidung
- •STRUKTURÜBUNGEN
- •Übung 1: Wortzusammensetzung
- •Übung 2: Rechts-Links-Erweiterungen
- •Übung 3: Rechts-Links-Erweiterungen
- •Übung 4: Wortbildung, Funktionsverbgefüge
- •Übung 5: Abkürzungen im Bereich "Rechtsformen von Unternehmen"
- •Übung 6: Wortbildung
- •Übung 7: Klassifizieren und Definieren
- •Übung 8: Klassifizieren
- •Übung 9: Definieren und Klassifizieren
- •ÜBUNGEN ZUR PRODUKTION
- •VOKABELVERZEICHNIS
- •ЗАКЛЮЧЕНИЕ (ABSCHLUSS)
- •QUELLENVERZEICHNIS
die ___________________ muss im ______________________ angemeldet werden. Es ist eine Mindestzahl von _____ ___________________ vorgeschrieben.
− Der Name der ________________ (______) entweder aus dem Unternehmensgegenstand entnommen oder der Name eines der
______________ sein.
In allen Fällen muss die Firma der Gesellschaft den Zusatz mbH (____
_____________ ____________) enthalten.
−Im _________________ wird ein _____________ (Mindesthöhe 50.000 Euro) festgelegt, sowie die Aufteilung auf die ________________.
Die einzelne ______________ beträgt mindestens 500 Euro.
−Es ist mindestens ein ________________ zu bestellen (Gesellschafter oder Geschäftsfremder). Er ist mit seiner Vertretungsmacht im Handelsregister ein-
zutragen.
−Die _______ ist eine ___________ _______. Somit kann sie klagen und verklagt werden, Eigentum und andere Rechte erwerben.
−Die Organe der ______ sind:
•Die __________________. Sie vertitt die GmbH nach außen und führt die Geschäfte im Innenverhältnis.
•Die ___________________________. Sie stellt die Bilanz fest, bestellt die Geschäftsführer, überwacht die Geschäftsführung und fordert, Einzahlungen ein.
•Ggf der _______________ (nur bei großen GmbHs oder GmbHs mit vielen Gesellschaftern ). Für seine Rechtsstellung gilt analog das Aktiengesetz.
Besteuerung von Unternehmen
Steuern sind Abgaben, die der Staat oder die von ihm beauftragten Körperschaften (Länder und Gemeinden) ohne unmittelbare Gegenleistung erheben.
Die wichtigsten rechtsformabhängigen Steuern sind:
−Einkommensteuer
−Körperschaftssteuer
−Vermögenssteuer
−Die Einkommenssteuer bezieht sich auf die Einkünfte natürlicher Personen, z. B. auf Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Sie betrifft Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei Jahreseinkommen zwischen 4.537 Euro,- und 18.035 Euro,
-beträgt sie 22%, danach steigt der Steuersatz mit dem Einkommen bis auf 56%.
−Die Körperschaftssteuer bezieht sich auf die Einkünfte juristischer Personen. Sie betrifft alle Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt bei einbehaltenem Gewinn 56% , bei ausgeschüttetem Gewinn 36%.
−Die Vermögenssteuer bezieht sich auf das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen. Sie betrifft also alle Kapitalgesellschaften sowie die Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Der Vermögenssteuersatz beträgt bei Einkommenssteuerpflichtigen 0,5% und bei Körperschaftssteuerpflichtigen 0,6%.
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Rechtsform der Betriebe |
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Steuerarten der Betriebe |
Einzelunternehmen |
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OHG |
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KG |
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GmbH |
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AG |
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Die Genossenschaft |
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Rechtsgrundlage |
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GenG |
Rechtsfähigkeit |
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als juristische Person |
Gründung |
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Durch Festlegung eines Statuts |
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Durch mindestens sieben Mitglieder |
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Grundkapital gesetzlich nicht festgelegt |
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Eintragung ins Genossenschaftsregister |
Eigenkapitalbeschaf- |
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Einlagen der Mitglieder |
fungsmöglichkeiten |
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Haftung |
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beschränkte Haftung, ggf. mittelbare Haftung |
Organe |
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Vorstand Aufsichtsrat Generalversammlung |
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Genossenschaften |
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Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit einer nicht geschlossenen Zahl von Mitgliedern (Genossen), die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen und sich dazu eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes bedienen. Der Zweck ist nach § 1 GenG „die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes“. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das ursprüngliche Ziel der Genossenschaft nicht Gewinnerzielung, sondern Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, jedes Mitglied hat in der Generalversammlung unabhängig von der Höhe des Kapitalanteils nur eine Stimme.
Die Genossenschaft ist weder Personennoch Kapitalgesellschaft, sondern ein wirtschaftlicher Verein. Sie ist eine juristische Person und im Genossenschaftsregister eingetragen. Sie hat kein festes Grundkapital wie die Kapitalgesellschaften, sondern ihr Kapital setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen und schwankt demgemäss auch mit der Mitgliederzahl, die mindestens sieben betragen muss.
Das Statut der Genossenschaft enthält Vorschriften über den Betrag, bis zu dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil) und welcher Betrag davon mindestens einzuzahlen ist (Mindesteinlage). Die Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil kann statutarisch erlaubt sein. Die Einlage jedes Mitglieds wird also nach oben durch die Zahl der möglichen Geschäftsanteile und deren Höhe, nach unten durch die Mindesteinlage begrenzt. Dem eingezahlten Betrag jedes Mitglieds (Geschäftsguthaben) werden Gewinne solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht ist, Verluste werden entsprechend abgezogen.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
20
Bitte ergänzen Sie den folgenden Text mit Hilfe der Informationen auf S. 20 – 21
Eine Genossenschaft ist eine ______________ mit einer nicht geschlossenen Anzahl von ________________.
Der Hauptzweck der_____________ ist die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer ________________ mittels eines gemeinwirtschaftlichen Gewerbebetriebes (§ 1 ______________).
Die ______________ ist keine Handelsgesellschaft.
Sie ist weder eine Personennoch eine Kapitalgesellschaft, sondern ein
_________________ _________.
Sie ist eine ____________ _______, sie muss in das
_______________________________________eingetragen werden. Zu ihrer Gründung gehören mindestens _______ ___________.
Die Höhe der _______________ und der _________________ ist im Statut geregelt.
Die Gewinne werden dem ____________________ eines jeden _________ solange zugeschrieben, bis der __________________ erreicht ist.
Bei der Genossenschaft besteht ____________ Haftung. Die Organe der ________________ sind:
−die ____________________,
−der ____________________,
−die ____________________.
Die Aufgaben der ________________ sind Wahl und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Beschlussfassung über die Gewinnvertei-
lung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats (mindestens drei Personen) müssen wie die des Vorstandes (mindestens zwei Personen) Genossen sein. Ihre Aufgaben und Rechte sind ähnlich wie bei der AG.
• Hören Sie sich den Text an und geben Sie den Inhalt des Textes wieder.
UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE
Unternehmenszusammenschlüsse entstehen durch Verbindung von bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen zu größeren wirtschaftlichen Einheiten. Bleiben die Betriebe dabei rechtlich und (u. U.) auch wirtschaftlich selbständig, so spricht man von Kooperation. Verlieren dagegen die Betriebe dabei ihre wirtschaftliche Selbständigkeit, behalten aber die rechtliche Selbständigkeit, so spricht man von Konzentration. Geben die Unternehmen beim Zusammenschluss auch ihre rechtliche Selbständigkeit auf, so dass nach dem Zusammenschluss nur noch eine rechtliche Einheit (Firma) existiert, so spricht man von Fusion.
Kooperation
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Merkmale von Unternehmenszusammenschlüssen
____________________ |
___________________ |
____________________ |
|||
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|
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||
− rechtliche |
Selbständig- |
− __________________ |
− __________________ |
||
keit |
|
|
|
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− völlige oder einge- |
− eingeschränkte oder kei- |
− __________________ |
|||
schränkte wirtschaftliche |
ne wirtschaftliche Selbst- |
|
|
||
Selbständigkeit |
|
ändigkeit |
|
|
|
− Abstimmung von Funk- |
− Unterordnung der zu- |
− Aufnahme einer Unter- |
|||
tionen oder |
Ausgliede- |
sammengeschlossenen |
nehmung in eine |
andere |
|
rung von Funktionen und |
Unternehmen unter eine |
oder Neubildung |
eines |
||
Übertragung |
auf |
eine |
einheitliche Leitung |
Unternehmens durch zwei |
|
gemeinschaftliche |
Ein- |
|
oder mehr Unternehmen |
||
richtung |
|
|
|
|
|
Bitte ergänzen Sie mit Hilfe der Informationen auf S. 21–22!
Ein ____________________________ ist die Vereinigung rechtlich selbständiger _____________ zu bestimmten wirtschaftlichen Zwecken.
Systematisiert man die _____________________________ nach dem Kriterium der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit, so kommt man zur Unterscheidung zwischen ____________, _____________ und ______________.
Die ____________ ist gekennzeichnet durch die freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmen, die rechtlich und in den nicht der vertraglichen Zusammenarbeit unterworfenen Bereichen wirtschaftlich selbständig bleiben.
Eine _____________ von ___________________ liegt vor, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit der Partner eingeschränkt wird oder verloren geht und sie unter einer __________________ ___________ zusammengefasst werden.
Eine _______ liegt vor, wenn die rechtliche und die wirtschaftliche Selbständigkeit durch Aufnahme oder Neubildung verloren gehen.
Systematisierung der Unternehmenszusammenschlüsse nach der Art der verbundenen Wirtschaftsstufen
Zusammenschlüsse auf horizontaler Ebene sind Vereinigungen von Unternehmen der gleichen Produktionsund Handelsstufe (z. B. mehrere Stahlwerke, mehrere Schuhfabriken, mehrere Warenhäuser).
Zusammenschlüsse auf vertikaler Ebene entstehen durch Vereinigung von aufeinanderfolgenden Produktionsund Handelsstufen.
Die jeweils nachgelagerte Stufe nimmt die Erzeugnisse der vorgelagerten Stufe auf, und nur das Erzeugnis der Endstufe tritt am Markt auf.
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Anorganische (diagonale) Zusammenschlüsse liegen dann vor, wenn weder eine horizontale noch eine vertikale Verbindung gegeben ist, sondern Unternehmen unterschiedlicher Branchen und/oder unterschiedlicher Produktionsund Handelsstufen sich beispielsweise aus finanzierungspolitischen Gründen oder zum Zwecke der Risikoverteilung vereinigen.
Unternehmenszusammenschlüsse
Bitte ergänzen Sie mit Hilfe des Textes auf S. 22–23!
Nach Art der verbundenen Wirtschaftsstufen lassen sich drei Typen von
______________________________ unterscheiden:
a)______________ ______________________________
b)______________ ______________________________
c)______________ ______________________________
Beim______________ ______________________________ handelt es
sich um einen Zusammenschluss von Betrieben der gleichen Produktionsoder Handelsstufe (z. B. mehrere Brauereiunternehmen). Die Gründe hierfür sind beispielsweise in den Herstellungsvorteilen eines Großbetriebes zu sehen.
Beim ______________ ______________________________ handelt es sich um eine Verbindung aufeinanderfolgender Produktions- -und Handelsstufen.
Beim ______________ ______________________________ erfolgt ein Zusammenschluss verschiedenartiger Branchen und/oder unterschiedlicher Produktionsstufen. Dabei soll eine Streuung des Risikos erfolgen.
Kooperationsformen
Es gibt verschiedene Kooperationsformen.
Eine Interessengemeinschaft im weitesten Sinn liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen zu einem gemeinsamen Ziel zusammenschließen. Eine Interessengemeinschaft in diesem Sinn ist .jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Von einer Gelegenheitsgesellschaft spricht man, wenn der gesellschaftliche Zusammenschluss zur Durchführung eines Einzelgeschäfts oder einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anzahl von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung vorgenommen wird. Sie ist ebenfalls eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Gelegenheitsgesellschaft weist verschiedene Formen auf.
Von einer Arbeitsgemeinschaft spricht man, wenn das Ziel verfolgt wird, eine bestimmte Aufgabe gemeinschaftlich zu lösen oder einen einzigen Werkvertrag (§ 631 BGB) oder Werklieferungsvertrag bzw. eine begrenzte Anzahl derartiger Verträge gemeinsam zu erfüllen. Sie sind vorwiegend im Baugewerbe anzutreffen.
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Von Konsortien spricht man, wenn sich mehrere Unternehmen zur Durchführung bestimmter, genau abgegrenzter Aufgaben zusammenschließen und dabei nicht über ein Gesamthandvermögen verfügen Sie sind am häufigsten im Bankgewerbe anzutreffen.
Der wichtigste horizontale Zusammenschluss, bei dem die kapitalmäßige und wirtschaftliche Selbständigkeit unangetastet bleibt, ist das Kartell. Hauptziel von Kartellverträgen ist die Marktbeherrschung durch die Beseitigung oder zumindest die Einschränkung des Wettbewerbs.
Welcher Rechtsform sich ein Kartell bedient, hängt im Wesentlichen von der Art des Kartells und von seinen Zielsetzungen ab. Im allgemeinen haben Kartelle die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Kartellabsprachen können sich beziehen auf
−die Absatzund Geschäftsbedingungen (Konditionenkartelle)
−die Festsetzung des Absatzpreises (Preiskartelle)
−die Produktion (Produktionskartelle)
−den Absatz (Absatzkartelle).
•Hören Sie sich den Text an und geben Sie den Inhalt des Textes wieder.
Bitte ergänzen Sie das folgende Flussdiagramm mit Hilfe der Informationen auf S. 23–24!
24
Zusammenschluss zum Zweck der Beschränkung des |
− _____________________ |
|||
Wettbewerbs |
|
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Zusammenschluss zum Zweck der Durchführung |
− _____________________ |
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zeitlich begrenzter, genau definierter Projekte |
|
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Zusammenschluss zum Zweck der Durchführung |
− _____________________ |
|||
begrenzter Projekte, in der Regel ohne Gesamthand- |
|
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||
vermögen |
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Horizontaler Zusammenschluss mit dem Hauptziel |
− _____________________ |
|||
der Gewinnverteilung |
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Konditionen- |
Preis- |
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kartell |
kartell |
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Produktions- |
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kartell |
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Absatz- |
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kartell |
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Kartell, bei dem sich die Absprachen auf Geschäfts- |
− _____________________ |
|||
bedingungen (Nebenbedingungen der Kaufverträge) |
|
|
||
beziehen |
|
|
|
|
Kartell, bei dem sich die Absprachen auf die Festle- |
− _____________________ |
|||
gung des Absatzpreises beziehen |
|
|
|
|
Kartell, bei dem sich die Absprachen auf die Rege- |
− _____________________ |
|||
lung des Absatzes auf einem bestimmten Markt be- |
|
|
||
ziehen (Zentralisierung des Absatzes oder Aufteilung |
|
|
||
des Marktgebiets) |
|
|
|
|
Kartell, bei dem sich die Absprachen vornehmlich auf |
− _____________________ |
|||
die Gestaltung von Produkt und Produktion beziehen |
|
|
||
• Hören Sie sich den Text an und geben Sie den Inhalt des Textes wieder.
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Konzentrationsformen
Im Gegensatz zu den Kartellen sind Konzerne Zusammenschlüsse die durch kapitalmäßige Verflechtung (Aktientausch. Erwerb von Aktienmehrheiten) zustande kommen. Die Vorstufe zur Konzernbildung kann eine einfache finanzielle Beteiligung an einem produktionstechnisch verwandten Unternehmen sein Mutterund Tochtergesellschaft). Die Erweiterung der einfachen Beteiligung führt zur Bildung eines Konzerns, der mehrere wirtschaftsverwandte Betriebe unter einheitlicher Leitung zusammenfasst. Die Unternehmen bleiben dabei rechtlich selbständig. In einem vertikal gegliederten Konzern sind Betriebe aufeinanderfolgender Produktionsstufen (Roh Stoffgewinnung. Verarbeitung. Handel) zusammengeschlossen, während ein horizontal gegliederter Konzern Betriebe der gleichen Produktionsstufe oder der gleichen Branche vereinigt.
Konzerne
Nach § 18 AktG sind Konzerne Zusammenfassungen __________ _________
Unternehmen unter _____________ __________ bei kapitalmäßiger Verflechtung. Es gibt Unterordnungsund Gleichordnungskonzerne.
Innerhalb von Unterordnungskonzernen gibt es herrschende und abhängige Unternehmen.
Bei den Gleichordnungskonzernen ist kein Unternehmen von dem anderen abhängig.
Bei den Unterordnungskonzernen kann die gemeinsame Leitung beruhen auf:
-einem Beherrschungsvertrag, der dann vorliegt, wenn z. B. eine AG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (§ 291 Abs. 1 AktG)
-der Eingliederung eines Unternehmens (§ 319 AktG), die dann vorliegt, wenn ein Unternehmen so in ein übergeordnetes eingegliedert wird, dass es als Teilbetrieb des übergeordneteen Konzerns zu betrachten ist
-einer tatsächtlichen Beherrschungsmacht (§ 17 AktG)
beruht auf einem Beherrschungsvertrag |
− ____________________ |
beruht auf der Eingliederung eines Unternehmens |
− ____________________ |
ist ein Konzern, bei dem kein Abhängigkeitsverhält- |
− ____________________ |
nis zwischen den beteiligten Unternehmen besteht |
|
ist nach § 18 AktG eines Zusammenfassung rechtlich |
− ____________________ |
selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung |
|
26
Der Konzern
Nach § 18 AktG gilt: "Sind ein _____________ und ein oder mehrere
____________ Unternehmen unter _______________ _________ des
____________ Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen
_______________. Die einzelnen Unternehmungen sind Konzernunternehmungen." Besteht zwischen zwei oder mehr Unternehmungen ein ___________________
(§ 319 Abs. 1 AktG) oder ist ein Unternehmen in ein anderes ________________
(§ 291 Abs. 1 AktG), so gelten sie als unter _______________ ___________
zusammengefasst und erfüllen damit das Hauptmerkmal des Konzernbegriffs.
Die Holding-Gesellschaft
Übertragen Konzernunternehmen alle oder die Mehrheit ihrer Aktien einer Gesellschaft, die dafür an diese Unternehmen eigene Aktien ausgibt, so spricht man von einer Holding-Gesellschaft. Die rechtliche Selbständigkeit der Unternehmen bleibt erhalten, die wirtschaftliche Selbständigkeit geht im Hinblick auf die Finanzierung völlig und bezüglich der Betriebspolitik weitgehend auf die HoldingGesellschaft über. Man spricht bei Holding-Gesellschaften auch von DachGesellschaften.
Fusionsformen
Verschmolzene Unternehmen (Trusts)
Der Trust ist ein Zusammenschluss von Unternehmungen, die ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren. Er führt zu einer einzigen Unternehmung mit Einheitsfirma, so dass die früher selbständigen Unternehmungen nur noch Betriebe des Trust sind. Den Verschmelzungsvorgang zweier oder mehrerer Gesellschaften nennt man Fusion (§§ 339 ff. AktG). Sie ist auf zwei Arten möglich:
−Verschmelzung durch Aufnahme. Sie besteht darin, dass gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft veräußert wird.
−Verschmelzung durch Neubildung. Es wird eine neue Gesellschaft gegründet, der jede der sich vereinigenden Gesellschaften ihr Gesamtvermögen überträgt und dafür Aktien der neuen Gesellschaft empfängt.
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Konzern und Trust lassen sich oft schwer unterscheiden. Die in Kartellen und Konzernen zusammengeschlossenen Unternehmen bleiben nach außen hin, also rechtlich, selbständig.
Beim Trust wird dagegen die rechtliche Selbständigkeit aufgehoben und der Zusammenschluss nicht nur durch Beteiligung oder Beherrschung durchgeführt, sondern durch Fusion.
Im allgemeinen spricht man jedoch schon dann von einem Trust, wenn der Umfang des Wirtschaftsgebildes so groß ist, dass es durch seine wirtschaftliche Bedeutung zu einer marktbeherrschenden Stellung gelangen kann.
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen Trusts wie Konzerne der Monopolund Oligopolkontrolle durch die Kartellbehörde.
Holding-Gesellschaft oder Trust?
1.An der Spitze eines Konzerns steht oft eine _______________________.
2.Der ________ entsteht durch Fusion.
3.Der ________ ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, die ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren.
4.Bei der _________________ bleibt die rechtliche Selbständigkeit erhalten.
Der Standort
Unter Standort eines Betriebes wird der Ort der Niederlassung, d. h. der tatsächliche Aktionsraum und das Tätigkeitsfeld einer Unternehmung verstanden. Der Standort muss nicht mit dem Sitz der Unternehmung übereinstimmen; dieser ist an dem Ort, an dem die Firma ins Handelsregister eingetragen ist. Die Wahl des Standortes hat grundlegende und langfristige Wirkungen auf das Unternehmen; man spricht deshalb von einer konstitutiven Entscheidung.
Zu den Standortcharakteristika einer Unternehmung zählt zunächst der Grad ihrer geographischen Zentralisierung bzw. Dezentralisierung. Dabei lassen sich mindestens drei Dimensionen unterscheiden:
•Ein Unternehmen kann nur inländische Stützpunkte haben oder aber diese sind über verschiedene Länder/Kontinente verteilt (nationaler/internationaler Standort);
•Ein Unternehmen kann innerhalb eines Landes mehrere Produktions- /Vertriebsstätten haben oder aber nur in einer Region dieses Landes tätig sein (regionaler Standort);
•Ein Unternehmen kann in dieser Region nur einen Betrieb in einer Stadt/Gemeinde oder aber in mehreren Städten/Gemeinden haben (lokaler Standort).
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