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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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ды преступника. 5) Несмотря на плохую погоду, он хочет осмотреть место преступления. 6) Вследствие несчастного случая улица была перекрыта на не­сколько часов (gesperrt sein). 7) Криминалисты шли вдоль берега реки и искали улики. 8) В течение двух недель следователь раскроет это преступление. 9) Не­смотря на угрозы преступника, свидетель во время следствия не дал ложных показаний. 10) Из-за здоровья ему нельзя курить. 11) Это произошло недалеко от вокзала. 12) Он поступил так ради своего ребенка.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen die Verlesung der Anklage wegen Brandstiftung gegen einen jungen Mann. Notieren Sie die wichtigsten Informationen zu Tat, Tatvorgeschichte, Tatdurchfüh- rung, Taterfolg und zu den Strafmilderungsgründen. Schreiben Sie anschließend ei- nen kurzen, zusammenfassenden Bericht im Stil einer Zeitungsmeldung.
Dem Angeklagten wird ein Delikt der vorsätzlichen Brandstiftung mit Sachschaden in nicht unerheblichem Maß zur Last gelegt. Er hat am 16. März dieses Jahres auf dem Anwesen der Zeugin und deren Eltern einen Brand gelegt, um — wie er selbst bei der ersten Vernehmung eingestanden hat — der Zeugin «eine Lektion zu erteilen». Der Angeklagte ist, vielmehr war, über mehrere Jahre mit der um zwei Jahre älteren Zeugin eng befreundet. Wegen seiner Eifersucht kam es in der Vergangenheit oft zu Streitigkeiten und heftigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden. Als es die Zeugin ablehnte, am fraglichen Tag mit dem Angeklagten in die schon häufiger ge­meinsam aufgesuchte Diskothek des Nachbarortes zu fahren, da sie wegen Abwesen­heit ihrer Eltern auf dem elterlichen Anwesen bleiben müsse, dieser sie aber dann doch in der Diskothek beim Tanzen mit einem anderen jungen Mann antraf, kam es erneut zu einer heftigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte vom Inhaber der Diskothek mit Hilfe einiger anderer Gäste zum Verlassen des Lokals ge­zwungen und am Wiedereintreten gehindert wurde. In der Absicht, der Zeugin einen Denkzettel zu erteilen, fuhr er zu deren elterlichem Anwesen, wo er in einem Geräteschuppen Feuer legte. Als der Brand auf die daneben liegende Scheune überzugreifen droht, bekommt er es mit der Angst, alarmiert die Feuerwehr und hilft auch bei den Löscharbeiten, die jedoch nicht verhindern, dass nicht nur der Geräteschuppen, sondern auch ein Teil der Scheune abbrannten. Es ent­stand erheblicher Sachschaden. Menschen oder Tiere waren nicht gefährdet. Es liegt hier im Sinn des § 308 StGB Brandstiftung vor. Zu prüfen ist, ob und wie­weit die Tatsache, dass der Angeklagte, als er die Gefahr des Übergreifens des Feuers auf andere Gebäude erkannte, die Feuerwehr alarmierte und selbst beim Löschen half, als strafmildernd angesehen werden kann.
81
STRAFGESETZBUCH (STGB): §223 KÖRPERVERLETZUNG
Einführung:
Brutaler Überfall. In der Nacht vom Samstag auf Sonntag wurde ein 24 jähriger Tou- rist vor dem Eingang seines Hotels in der Nähe der Romanbrücke von zwei angetrun- kenen Männern angefallen, zu Boden geschlagen und mit Fußtritten traktiert. Der Nacht- portier des Hotels, der den Überfall gesehen hatte, alarmierte sofort die Polizei und eilte dem Überfallenen zu Hilfe. Bei seinem Erscheinen ergriffen die beiden Männer
die Flucht, konnten aber von der Polizeistreife noch in der Nähe des Tatortes gestellt und festgenommen werden. Der Überfallene wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo mehrere Platzwunden genäht und ein Bruch des Unken Armes versorgt werden mussten.
1. Welches Vergehen haben die beiden Männer begangen?
2. Welcher Paragraph des StGB wird hier anzuwenden sein (vgl. Lektion 12)?
Einige Abkürzungen, die für die Textarbeit nützlich sind:
and. andere; anders b. bei Bd. Band h.M. herrschende Meinung hrsg. herausgegeben (auch hg.) i.E. im Ergebnis missverst. missverständlich Nachw. Nachweis
RN Randnote
u. unten; unter; und zit. zitiert
TEXTE
Text 1
Sie wollen sich näher über den entsprechenden Paragraphen des StGB informieren und sehen sich die Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuch-Kommentars an. In welchem Teil und Abschnitt müssen Sie nachschlagen?
82
Seite
Abkürzungsverzeichnis………………………………………………………….
X
Strafgesetzbuch
Einführung ………………………………………………………………………
1
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt. Das Strafgesetz……………………………………………………
7
1. Titel. Geltungsbereich (§§ 110)……………………………………………..
7
2. Titel. Sprachgebrauch (§§ 11, 12)……………………………………………
84
2. Abschnitt. Die Tat…………………………………………………………….
105
1. Titel. Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 1321)……………………………….
105
2. Titel. Versuch (§§ 2224)…………………………………………………….
274
3. Titel. Täterschaft und Teilnahme (§§ 2531)………………...........................
325
4. Titel. Notwehr und Notstand (§§ 3235)…………………………………….
387
5. Titel. Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Bericht (§§ 36, 37)..
480
3. Abschnitt. Rechtsfolgen der at………………………………………………..
483
1. Titel. Strafen (§§ 38–45)……………………………………………………..
483
2. Titel. Strafbemessung (§§ 4651)……………………………………………
520
3. Titel. Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 5255)……..
559
4. Titel. Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 5658)…………………………...
606
5. Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe (§§5960)……...
650
6. Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 6172)…………………
659
7. Titel. Verfall und Einziehung (§§ 7376 a)………………………………….
736
4. Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 7777 c)…………
778
5. Abschnitt. Verjährung………………………………………………………...
792
1. Titel. Verfolgungsverjährung (§§ 78–78 c)…………………..........................
793
2. Titel. Vollstreckungsverjährung (§§ 79–79 b)……………………………….
805
Besonderer Teil
Vorbemerkungen zum 1. und 2. Abschnitt………………………………………
809
1. Abschnitt. Friedensverrat. Hochverrat und Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 80–92 b)………………………………………………………
2. Abschnitt. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
3. Abschnitt. Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102–104 a)…………...
875
4. Abschnitt. Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und
5. Abschnitt. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109–109 k)………..
889
6. Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110121)………………..
903
7. Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123145 d)……….
932
813
(§§ 93–101 a)…………………………………………………………………….
Abstimmungen (§§ 105–108 d)………………………………………………….
83
845
879
8. Abschnitt. Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146–152)………………….
1037
9. Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153163)…………
1052
10. Abschnitt. Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165)…………………………...
1090
11. Abschnitt. Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung
beziehen (§§ 166–168)………………………………………………………….. 1098
12. Abschnitt. Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
13. Abschnitt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
14. Abschnitt. Beleidigung (§§ 185–200) ……………………………………...
1205
15. Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
16. Abschnitt. Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222)………………………
1282
17. Abschnitt. Körperverletzung (§§ 223233)…………………………………
1386
18. Abschnitt. Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 234241 a)………
1433
19. Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242–248 c)…........................
1474
20. Abschnitt. Raub und Erpressung (§§ 249256)…………….........................
1527
21. Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei (§§ 257262)………………………
1545
22. Abschnitt. Betrug und Untreue (§§ 263266)………………………………
1584
23. Abschnitt. Urkundenfälschung (§§ 267282)………………………………
1686
24. Abschnitt. Konkursstraftaten (§§ 283283 d)………………………………
1728
25. Abschnitt. Strafbarer Eigennutz (§§ 284302 a)……………………………
1750
26. Abschnitt. Sachbeschädigung (§§ 303–305)………………………………..
1778
27. Abschnitt. Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306–323 c)…………………..
1785
28. Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324330 d)…………………...
1866
Sachverzeichnis………………………………………………………………….
1991
(§§ 169–173)……………………………………………………………………. 1109
(§§ 174–184 c)…………………………………………………………………...
1126
(§§ 201205)……………………………………………………………………. 1246
Text 2
§ 223 Körperverletzung. (1) Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist auf Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. Schrifttum: Blei, Körperverletzung durch Schädigung der Leibesfrucht? MMW 70,
741. Eser, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Sportlers, JZ 78, 368. — Held- rich, Der Deliktsschutz des Ungeborenen, JZ 65, 593. — Hobbing, Strafwürdigkeit der Selbstverletzung, 1982. Armin Kaufmann, Tatbestandsmäßigkeit und Verursa-
84
chung imContergan-Verfahren, JZ71, 569. — Liittger, Der Beginn der Geburt und das Strafrecht, JR 71, 133. — Schneider-Grohe, Doping, 1979. Tepperwien, Pra- enatale Einwirkungen als Tötung oder Körperverletzung? 1973. Vgl. ferner die Nachw. u. zu 16, 27,53 sowie zu den §§ 223a-229.
1 I. Schutzgut ist das körperliche Wohl des Menschen, und zwar durch Schutz seiner körperlichen Integrität und Gesundheit (vgl. Eser ZStW 97, 3 ff.). Dieses Wohl ist sowohl durch körperliche wie auch durch seelische Einwirkungen verletzbar. Inso­weit ist das Rechtsgut der §§ 223 ff. zwar im Ansatz physiologisch, hinsichtlich sei­nes Verletzungsumfangs aber auch psychologisch zu verstehen, zumal zwischen Leib und Seele mannigfache, im Einzelfall nur schwer abgrenzbare Wechselwirkungen be­stehen. Demgegenüber beharrt die h. M. — jedenfalls verbal — auf einem einseitig somatologischen Rechtsgutsverständnis (vgl. insbes. Hirsch LK 1 f. vor § 223, ferner AW-Weber I 103, M-Schroeder I 81, Wessels II/l S. 52; vgl. aber auch u. 6). Da Tat­objekt ein anderer sein muss, ist die Selbstverletzung grundsätzlich straflos (vgl. aber auch u. 9 f.). Mit dem «anderen» ist unstreitig der geborene Mensch gemeint (Hirsch LK 2). Zum Beginn und Ende der Menschqualität vgl. 13 f. bzw. 16 ff. vor § 211. 1 a Zweifelhaft ist, inwieweit durch § 223 auch pränatale Handlungen erfaßt werden, d. h. solche, die schon während der Schwangerschaft und damit vor Erlangung der Menschqualität begangen wurden, deren körperliche Schädigungen aber erst nach Ge­burtsbeginn eintreten oder fortwirken (vgl. dazu Blei MMW 70, 741). Die h. M. glaub-
te dies bejahen zu müssen, weil jedenfalls die Folgen einen Menschen treffen (so na­mentlich Schröder17 1, LG Aachen JZ 71, 507, AW-Weber I 151, M-Schroeder I 82
sowie für das Zivilrecht BGHZ 8243. Hamm VersR 83, 883. Heldrich JZ 65. 593; vgl. ferner Hofmann ÖJZ 63, 288); jedoch komme im Hinblick auf die ausdrückliche Straflosigkeit fahrlässiger Abtreibung nur Haftung für vorsätzliche Körperverletzung in Betracht (insofern and. LG Aachen JZ 71. 507), da andernfalls die fahrlässige Tö­tung im Mutterleib straflos, die fahrlässige Herbeiführung der Geburt eines noch nicht lebensfähigen Kindes hingegen nach § 222 zu bestrafen wäre. Demgegenüber will eine vordringende Auffassung auf die Objektqualität zum Zeitpunkt der Einwirkung abstellen (vgl. Blei II 46, Hirsch LK 7 vor § 223, Horn SK 2. Lüttger JR71, 133. NStZ 83, 485, Wessels 11/1 S. 52 f.). Indes kann die Grenzlinie 35 hier keine andere sein als im Verhältnis von § 218 zu § 212: Ebenso wie dort kann es weder auf den Zeit­punkt der Handlungsvornahme noch der letztendlich ein-tretenden Körperschädigung ankommen: allein entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt (vgl. 15 vor § 211). Tritt etwa die Verkrüppelung noch vor Ge­burtsbeginn ein, so bleibt sie, weil durch § 218 nicht erfaßbar, jedenfalls strafrecht­lich sanktionslos (zur zivilrechtlichen Handlung vgl. Heldrich aaO. Fuchs NJW 81, 610 ff.). Kommt eine pränatale Handlung dagegen erst beim geborenen Kind zur Aus-
85
wirkung (z. B. indem eine vor Geburtsbeginn der Mutter beigebrachte Infektion durch nachgeburtliche Kontakte auf das Kind übertragen wird und dadurch zu einer Schädi­gung führt), so ist § 223 anwendbar (i. E. ebenso Roxin JA 81,549, ferner AW-Weber I 151, wenngleich mit verfehlter Abwertung des werdenden Lebens; vgl. 1 vor §211,5 vor § 218). Im Übrigen kommt u. U. eine Körperverletzung gegenüber der Mutter in Betracht, wenn z. B. durch ein Medikament ihre Gebärfähigkeit (vgl. § 224) beein­trächtigt wird (and. LG Aachen aaO. wohl auch Hirsch LK 7 vor § 223; vgl. auch § 218 RN 59). Zum Ganzen Tepperwien aaO. 2 II. Das Gesetz unterscheidet zwei Tatmodalitäten: die körperliche Mißhandlung und die Gesundheitsbeschädigung, die im Verhältnis zwei sich schneidender Kreise selb­ständig nebeneinanderstehen (Hirsch LK 4); deshalb braucht die körperliche Miss-
handlung nicht unbedingt zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu führen (Horn SK
3). Ob im Einzelfall Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung vorliegt, ist für die Tatbestandsverwirklichung gleichgültig. Daher kommt Wahlfeststellung zwi- schen beiden Modalitäten in Betracht (vgl. § 1 RN 93).
3. 1. Unter körperlicher Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden in mehr als nur unerheblichem Grade beeinträchtigt wird, zu verstehen (BGH 25277, Hamm VRS 8133). Das ist ins­bes. bei substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper der Fall: so bei Substanz­schäden (wie Beulen .Wunden) oder Substanzverlusten (wie Einbuße von Gliedern. Or­ganen oder Zähnen). Auch Verunstaltungen des Körpers, wie z. B. durch Abschnei­den des Haares (vgl. BGH NJW 53. 1440, AW-Weber I 104; and. RG 2958) oder durch Be-schmieren mit schwer entfernbaren Materialien (z. B. Teer), kann Mißhand­lung sein; ebenso das Hervorrufen körperlicher Funktionsstörungen, z. B. durch ge­hörschädigende Lärmbelästigung (vgl. Wessels 11/1 S. 54). 4 Der erforderliche Körperlichkeitsbezug kann vor allem in zweierlei Hinsicht prob­lematisch werden. So einerseits bei Erregung von Ekel oder Angst: Da seelische Beeinträchtigungen als solche für § 223 grundsätzlich nicht genügen sollen (vgl. Hirsch LK 2 vor § 223, M­Schroeder 181, aber auch Eser III78 f.), verlangt die h. M. eine körperliche Auswir­kung jedenfalls insoweit, als neben der Erschütterung des seelischen Gleichgewichts «zugleich eine Reizung der die sinnlichen Eindrücke vermittelnden Empfindungsner­ven des Zentralnervensystems eintritt» (Hirsch LK 8). Das kann etwa bei Bespritzen mit Tripperwasser (RG GA Bd. 49274) oder bei Anspeien der Fall sein (RG GA Bd.
58184). Andererseits setzt der Körperlichkeitsbezug aber nicht unbedingt eine unmit- telbare körperliche Einwirkung (wie etwa durch Berührung), sondern lediglich eine körperliche Auswirkung voraus: eine solche kann auch durch mittelbare Einwirkun- gen ausgelöst werden, wie z. B. durch Vorenthalten der Nahrung oder durch magen-
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schmerzenverursachende Angst, Schrecken oder Ekel (vgl. RG 32 113, BGH MDR/D 75, 22, KG GA Bd. 52421, München VersR 63. 666, Hamm JMBINRW 63. 274, Frank­furt VRS 39, 49). Auch lang andauernder heftiger Lärm (Koblenz ZMR 65, 223) oder 2Telefonterror» (vgl. Bay JZ 74,393, Brauner- Göhner NJW 78,1472, D-Tröndle 6) können dafür ausreichen. Bloßes Erschrecken allein genügt jedoch nicht (Hamm MDR 58,939). wohl aber ein schwerer Schock durch Verkehrsunfall (Stuttgart NJW 59,831, KG VRS 35353, Koblenz VRS 4229, Hamm DAR 72. 190). 4 а Ob die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens mehr als nur unerheb­lich ist, kann nicht nach dem (möglicherweise höchst willkürlichen) subjektiven Emp­finden, sondern nur aus der Sicht eines objektiven Betrachters bestimmt werden (vgl. Oldenburg NJW 66. 2133); dies schließt selbstverständlich die Berücksichtigung in­dividueller Faktoren nicht aus, sofern diese hinreichend objektivierbar sind, z. B. auf­grund neuropathologischer Überempfindlichkeit oder auch Abgestumpftheit (vgl. RG
19136). Auch kann sich die Erheblichkeit sowohl aus der Dauer (z. B. bei Liegestüt- zen bis zur Erschöpfung) wie auch aus der Intensität der Einwirkung (z. B. bei Brand-
wunden) ergeben. Deshalb kann auch in den möglicherweise nur kurz anhaltenden Schmerzen einer Ohrfeige aufgrund ihrer Intensität eine Misshandlung liegen (vgl. Hirsch LK 9).
5. 2. Als Gesundheitsheschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krank­haften Zustandes zu verstehen (Düsseldorf MedR 84. 29), und zwar ohne Rücksicht auf dessen Dauer (RG DR 39,365). Deshalb kann schon die Verschlimmerung oder Aufrechterhaltung einer bereits vorhandenen Krankheit genügen (RG 19226, BGH NJW 60, 2253). Auch die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung von Schmerzzuständen kann Gesundheitsbeschädigung sein (insofern mißverst. BGH NJW 84. 1396); dies ist insbes. für pflicht-widriges Unterlassen adäquater Schmerzlinderung bei Moribun­den bedeutsam (vgl. 23 vor § 211). Die Art der Schädigungshandlung ist grundsätz­lich gleichgültig. Daher kann auch durch Beleidigung (vgl. BGH NJW 76,1143) oder Mitteilung einer (fingierten) Schreckensnachricht (vgl. LG Aachen NJW 50, 759) ei­ne Gesundheitsbeschädigung bewirkt werden. Gleiches gilt für das nicht ärztlich be­gründete Verschreiben von Arzneien mit Betäubungsmitteln (vgl. RG7718, BGH JR79,429 m. Anm. Hirsch, ferner u. 10, 28) oder die Freisetzung radioaktiver Strah­lung (vgl. LG München NStZ 82, 470).
6. Anders als das ausdrücklich auf „körperlich“ abhebende Misshandeln (o. 4) ist die Gesundheitsbeschädigung nicht auf die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes beschränkt; vielmehr kann auch die Erregung oder Steigerung einer psychischen pa­thologischen Störung Gesundheitsbeschädigung sein 100 (vgl. Blei II 47. Horn SK 23, Welzel 288, Wessels II/l S. 54; and. Hirsch LK 14; vgl. auch RG 64119, M-Schroeder I 98).
87
1. Welche Literatur finden Sie unter der Angabe Schrifttum verzeichnet?
AW-Weber
Arzt-Weber, Strafrecht, Bes. Teil, Lehrheft 1, 2. Aufl., 1988;
BGH
Bundesgerichtshof; ohne Zusatz: Entscheidungen des
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
Blei I, II
Blei, Strafrecht I, Allgemeiner Teil, 18. A., 1983, Strafrecht II,
D-Tröndle
Strafgesetzbuch, erläutert von Dreher (23.-27. A.) fortgeführt von DAR
Deutsches Autorecht (zit. nach Jahr und Seite)
DR
Deutsches Recht, Wochenausgabe, vereinigt mit Juristische Eser III
Eser, Juristischer Studienkurs, Strafrecht III, 2. A., 1981
GA
Archiv für Strafrecht, begründet von Goltdammer JA
Juristische Arbeitsblätter (zit. nach Jahr und Seite)
JMB1NRW
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen JR
Juristische Rundschau (zit. nach Jahr und Seite)
JZ
Juristenzeitung (zit. nach Jahr und Seite)
KG
Kammergericht
2. Fassen Sie kurz zusammen, was in den Abschnitten 1-6 kommentiert wird.
3. Ergänzen Sie die Sätze sinngemäß nach dem Text. a) Eine Körperverletzung kann nicht nur bei einer körperlichen Misshandlung vorlie­gen, ... b) Da der Paragraph mit dem Hinweis einem anderen unstreitig den geborenen Men­schen meint, bestehen Zweifel darüber, … c) Da das Hervorrufen oder Steigern krankhafter Zustände als Gesundheitsbeschädi­gung gilt, müssen auch die folgenden Tatbestände unter diesem Aspekt gesehen wer­den, nämlich ... (5 Tatbestände). d) Die Gesundheitsbeschädigung ist anders als die körperliche Misshandlung nicht nur darauf beschränkt, dass der körperliche Zustand beeinträchtigt wird, ...
1. Zur Entschlüsselung der im Text vorhandenen Belegstellenangaben hier eine Aus- wahl aus dem Abkürzungsverzeichnis:
Lehrheft 2, 1983; Lehrheft 4, 1980; Lehrheft 5, 1982
Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zit. nach Band und Seite)
(zit. nach Band und Seite)
Besonderer Teil, 12. A., 1983
Tröndle, 41. A., 1983
Wochenschrift (zit. nach Jahr und Seite)
(zit. nach Bänden, seit 1953 nach Jahr und Seite)
(zit. nach Jahr und Seite)
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LG
Landgericht
LK
Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, begründet von Ebermayer,
Lobe, Rosenberg; ohne nähere Kennzeichnung 10. A. ab 1978, hrsg.
M-Schroeder
Maurach-Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 6. A., MDR
Monatsschrift für deutsches Recht (zit. nach Jahr und Seite)
MDR/D
b. Dallinger in MDR
MedR
Medizinrecht (zit. nach Jahr und Seite)
MMW
Münchner Medizinische Wochenschrift (zit. nach Jahr und Seite)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (zit. nach Jahr und Seite)
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht (zit. nach Jahr und Seite)
ÖJZ
Österreichische Juristenzeitung (zit. nach Jahr und Seite)
RG
Reichsgericht; ohne Zusatz; Entscheidungen des Reichsgerichts
SK
Rudolphi, Horn und Samson, Systematischer Kommentar zum VersR
Versicherungsrecht, Juristische Rundschau für die
VRS
Verkehrsrechts-Sammlung, Entscheidungen aus allen Gebieten Welzel
Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. A., 1969
Wessels II/l
Wessels, Strafrecht, Bes. Teil; Teil II, 7. A., 1984
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (zit. nach Jahr und Seite)
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
von Jescheck, Ruß und Willms; sonst 9. A. 1970-74, hrsg. von Baldus und Willms
I bzw. II
1977, Teilband 2,6. A., 1981
in Strafsachen (zit. nach Band und Seite)
Strafgesetzbuch, Bd. I, Allgemeiner Teil, 3. A., 1984, Bd. II, Besonderer Teil, ab 1976, Stand Januar 1985, Loseblattsammlungen
Individualversicherung (zit. nach Jahr und Seite)
des Verkehrsrechts (zit. nach Jahr und Seite)
(zit. nach Band und Seite)
Was bedeuten also die folgenden ausgewählten Belegstellenangaben?
a) BGH NJW 53, 1440 d) Wessels II/l S. 52 f. b) LG Aachen NJW, 50, 759 e) Eser 2 StW 97, 3ff c) BGHJ JR 79, 429 f) BGH 25, 277 d) Horn SK 2 Eser 2 StW 97, 3 ff. g) Landgericht München NStZ 82, 470
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GRAMMATIK
1. Setzen Sie sowohl ... als auch oder zwar . . . aber ein. a) ______________ ist die Selbstverletzung grundsätzlich straflos, ______________ es sind Fälle denkbar, in denen Strafbarkeit gegeben sein kann. b) ______________________ durch körperliche Einwirkungen kann das körperliche Wohl des Menschen verletzt werden, _________________ seelische Einwirkungen können es entsprechend beeinträchtigen. c) Das körperliche Wohl ist _____________________________ physiologisch zu verstehen, ________________ aufgrund der mannigfaltigen Wechselwirkungen zwi­schen Leib und Seele zudem psychologisch zu sehen. d) _______________________ sieht die h. M. auch in pränatalen Handlungen eine Körperverletzung, ____________ entscheidend ist letztlich der Zeitpunkt, an dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. e) ____________ die körperliche Misshandlung ______ die Gesundheitsbeschädi­gung werden durch diesen Paragraphen erfasst. f) Im Einzelfall kann ___________ körperliche Misshandlung oder eine Gesund­heitsbeschädigung vorliegen, _______________________________ dies ist für die Tatbestandsverwirklichung gleichgültig. g) ______________ Substanzschaden, d. h. Verletzungen, ____________________ Substanzverlust, also etwa Verlust von Zähnen, gelten als Beeinträchtigung des kör­perlichen Wohlbefindens. h) _______________ genügt seelische Beeinträchtigung nicht zur Herstellung des Körperbezugs im Sinn des § 223, _____________ die h. M. nimmt vielfach auch eine körperliche Auswirkung an, zumal oft genug auch eine Reizung der die sinnlichen Reize vermittelnden Empfindungsnerven des Zentralnervensystems eintritt. i) _______________ setzt der Körperlichkeitsbezug nicht unbedingt eine körperliche Berührung voraus, __________ etwa durch Entzug der Nahrung kann sie mittelbar ausgeübt werden. j) Eine erhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens kann sich ____________ aus der Dauer einer Einwirkung ergeben, _______ deren Intensität eine Rolle spielt. k) _____________ sollte die Stärke der Beeinträchtigung nur aus der Sicht eines ob­jektiven Betrachters bestimmt werden, __________ dies schließt nicht aus, daß indi­viduelle Faktoren berücksichtigt werden.
2. Formen Sie ins Passiv um.
Beispiel: Beeinträchtigung des Wohlbefindens Das Wohlbefinden wird beeinträchtigt.
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