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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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Der Erlaubnistatbestandsirrtum (Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines
A
B
§ 16 Irrtum über Tatumstände
§ 17 Verbotsirrtum
Wer bei Begehung der Tat einen
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die
Rechtfertigungsgrundes) ist innerhalb der Schuld zu prüfen, wenn er mit der strengen
Schuldtheorie als ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB begriffen wird oder — was zutreffend sein dürfte — wenn er lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen dem Tatum-
standsirrtum des § 16 StGB gleichzustellen ist. (Eine Spielart der eingeschränkten Schuldtheorie) IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen.
1. Persönliche Strafausschließungsgründe (z. B. die Angehörigeneigenschaft in § 258 Abs. 6 StBG).
2. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z. B. der strafbefreiende Rücktritt in § 310 StGB).
3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit (z. B. die Nichterweislichkeit der Wahr­heit der behaupteten Tatsache in § 186 StGB).
4. Strafantrag.
1. Was versteht man ganz allgemein unter dem Begriff Tatbestand?
2. Was bedeutet dieser Begriff in der Rechtssprache?
3. Was sind Merkmale des objektiven Tatbestands und des subjektiven Tatbestands?
4. Was wird als Straftatbestand bezeichnet?
5. Was ist gemeint mit subsumierbar unter den Tatbestand eines Rechtfertigungsgrundes?
6. Wie kann der Erlaubnistatbestandsirrtum ausgelegt werden?
GRAMMATIK
1. Im Text werden einige Paragraphen des StGB erwähnt, von denen ein paar in ge­kürzter Form wiedergegeben werden. Suchen Sie die Subjekte der Sätze unter A und B. Was stellen Sie dabei fest? Was wird durch die Verwendung des Pronomens wer in den Sätzen unter A bewirkt? An welcher Stelle des Textes 2 findet sich ein Hinweis auf diesen Unterschied?
(1)
Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld (…).
71
A
B
(2)
Wer bei Begehung der Tat irrig
§ 32 Notwehr
§ 33 Überschreitung der Notwehr
§35 Entschuldigender Notstand
§ 213 Minder schwerer Fall des
§ 212 Totschlag
§ 217 Kindestötung
§ 218 Abbruch der Schwangerschaft
§ 218 Abbruch der Schwangerschaft
§ 223 Körperverletzung
digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
§ 242 Diebstahl
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
§ 243 Besonders schwerer Fall des
Umstände annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann (...) nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht (...), handelt ohne Schuld.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
Überschreitet der Täter die Grenzen der
Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Totschlags War der Totschläger ohne eigene Schuld (...) zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden
(...).
(1) Eine Mutter, welche ihr
nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren bestraft.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen anderen körperlich
misshandelt oder an der Gesundheit beschä drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig anzueignen,
oder mit Geldstrafe bestraft.
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
Diebstahls
(1) (...) Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein
Gebäude (...) eindringt (...),
2. eine Sache stiehlt (...),
3. gewerbsmäßig stiehlt (...).
72
A
B
§ 308 Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
§ 310 Tätige Reue
§ 309 Fahrlässige Brandstiftung
Hat der Täter den Brand (...) wieder zu zehn Jahren wird bestraft, wer Gebäude (...) in Brand setzt (...).
gelöscht, so wird er nicht wegen
Brandstiftung bestraft.
Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe (...) bestraft.
2. Verändern Sie die folgenden Sätze nach dem Muster der Sätze unter A. a) Jemand, der die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Fahr­zeuge zerstört, wird bestraft. b) Jemand, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht dazu in der Lage ist, macht sich strafbar. c) Wegen Begünstigung wird derjenige bestraft, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. d) Ebenso wird jeder bestraft, der absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe vereitelt. e) Jeder, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, wird mit Freiheitsstra­fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. f) Jede Person, die falsche Vordrucke für Euroschecks herstellt, macht sich nach § 152 a StGB strafbar. g) Ebenso wird jede Person bestraft, die falsche Euroscheckkarten verwendet. h) Einer, der einen anderen mittels einer Waffe, insbesondere einem Messer oder ei­nes anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt, macht sich der gefährlichen Körperver­letzung schuldig. i) Jede Person, die unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlos­senes Schriftstück öffnet, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, verletzt das Briefgeheimnis. j) Derjenige, der unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unbefug­ten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Я учусь в высшей школе милиции. 2) Я знаю всех свидетелей, кроме него.
3) В возрасте 25 лет он стал следователем. 4) Эти следы ведут к месту преступ-
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ления. 5) Эта улика поможет нам при расследовании. 6) У преступника не было с собой никаких документов. 7) Судья поступает в соответствии со статьей 3 Уголовного Кодекса. 8) Органы полиции тесно сотрудничают с нами. 9) Расска­жи мне об этом деле. 10) Это расследование должно быть закончено к 1 сентября.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen, wie vor einem rechtswissenschaftlichen Vortrag der Gastredner vorgestellt wird. Was erfahren Sie dabei über:
1. die Vorankündigung des Vortrags;
2. das Thema des Vortrags;
3. den Gastredner, die Universität, an der er lehrt;
4. die bisherige Zusammenarbeit;
5. die Bedeutung des Themas.
Meine Damen und Herren, wie ich Ihnen schon in der vorigen Woche ankündigte, ha-
be ich das Vergnügen, Ihnen heute einen Kollegen aus Berlin, genauer gesagt von der Humboldt-Universität, vorzustellen, der über aktuelle Fragen der Rechtsvereinheitli-
chung Strafrecht von Bundesrepublik und ehemaliger DDR zu Ihnen sprechen wird. Unser verehrter Kollege ist Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Hum­boldt-Universität in Berlin, einer der berühmtesten deutschen Universitäten, nämlich der alten, 1810 von den preußischen Reformern gegründeten Universität, an der schon Savino oder Franz von Liszt gelehrt haben — um nur zwei von vielen berühmten Namen aus der deutschen Rechtsgeschichte zu nennen. Das ist die Universität, an der unser Kollege lehrt und die er hier vertritt. Er ist dort seit 1970 Professor und arbeitet schon einige Jahre sehr eng mit uns und unserem Fachbereich zusammen. Er gehört unter anderem zum Alternativverein, der wieder ein sanktionsrechtliches Pro­jekt hat, also zu jenem Strafrechtsprofessorenverein, der den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches von 1975 so außerordentlich stark beeinflusst hat. Dies mag nur als ein Beispiel von vielen Aktivitäten stehen, die unseren Fachbereich in freundschaftli­cher Zusammenarbeit mit unserem Gast verbinden. Deswegen freue ich mich sehr, ihn heute hier begrüßen zu können. Das Thema, das unser verehrter Kollege und Gast behandelt, wird in den nächsten Monaten, und ver­mutlich auch noch Jahren, eine sehr erhebliche praktische Bedeutung für die Ent­wicklung des Rechts in unserem Land haben. Verehrter Herr Kollege, ich darf Sie bitten, zu uns zu sprechen.
74
STRAFRECHT: HANDLUNG UND ERFOLG
Einführung:
1. Was versteht man unter den Begriffen Erfolg, Handlung und Ursache?
2. Welche Zusammenhänge können zwischen den drei genannten Begriffen beste-
hen?
3. Muss zwischen Handlung und Erfolg immer ein ursächlicher Zusammenhang be­stehen, oder ist es durchaus möglich, dass der beabsichtigte Erfolg auch durch ein an­deres Ereignis eintreten kann? Begründen Sie Ihre Meinung. Dazu ein paar Ausdrücke, mit denen Sie Ihre Meinungsäußerung einleiten können (auch mit der Negation): Ich halte es für möglich, dass… Ich bin der Ansicht, dass ... Ich finde, dass ... Ich bin der Meinung, dass ... Ich glaube, dass ... Ich meine, dass ... Für mich ist ... Für mich ist es so, dass ... Für mich stellt ... dar. Für mich stellt sich ...so dar, dass ... Meiner Ansicht nach ... Sicher ist es so, dass… Meiner Meinung nach ... Ich bin davon überzeugt, dass…
4. Kennen Sie diese Wörter? Sozial normativ alternativ objektiv naturalistisch kumulativ konkret kontrovers hypothetisch relevant ontologisch methodisch adäquat identisch präzise empirisch äquivalent modifiziert
5. Was könnte in einem Text stehen mit der Überschrift «Der ursächliche Zusammen­hang zwischen Handlung und Erfolg»?
6. Ehe Sie den folgenden Text lesen, schauen Sie sich bitte sein Druckbild an. Wel- che Funktion haben innerhalb des ganzen Textes vermutlich die eingerückten, kleiner gedruckten Absätze?
7. Überprüfen Sie beim Lesen des Textes Ihre Vermutungen zu den Aufgaben 5 und 6.
TEXTE
Text 1
Der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg
1. Menschliches Verhalten kann mit sozialschädlichen Folgen verbunden sein. Wo das Strafgesetz neben der Tathandlung den Eintritt eines bestimmten Erfolges voraussetzt,
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wie etwa in § 212 den Tod eines anderen Menschen, ist der objektive Unrechtstatbe­stand nur dann verwirklicht, wenn zwischen Handlung und Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht und dem Verursacher der konkrete Erfolg als sein Werk zu­zurechnen ist. Der Erfolg in diesem Sinne (= Außenwelterfolg) ist nicht Bestandteil der «Handlung», sondern ein selbständiges Merkmal des gesetzlichen Tat-bestandes (Maurach-Zipf, AT
§ 18 Rdnr. 1; Zippelius, AcP 157, 390). Innerhalb der schlichten Tätigkeitsdelikte taucht das Problem des ur-sächlichen Zu­sammenhanges nicht auf; dort genügt zur Tatbestandserfüllung die Vornahme der ge­setzlich umschriebenen Handlung (wie in § 154 das «falsche Schwören»). Bei den Erfolgsdelikten ist das Vorliegen des ursächlichen Zusammenhanges die wich­tigste, aber nicht die einzige Voraussetzung der Erfolgszurechnung. Die Ursächlich­keit der Handlung für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bildet zwar die uner­lässliche Grundlage der objektiven Zurechenbarkeit, aber nicht jede Verursachung ist in der Weise rechtserheblich (= relevant), dass sie die strafrechtliche Haftung zu begrün-
den vermag. Objektiv zurechenbar sind nur diejenigen Tatfolgen, die auf einem straf- rechtlich relevanten, d. h. auf einem «tatbestandsadäquaten» Kausalverlauf beruhen.
Im Rahmen der Tatbestandsverwirklichung ist daher zwischen der empirischen Frage der Erfolgsverursachung und der normativ zu beurteilenden objektiven Zurechenbar- keit des Erfolges zu unterscheiden. Die Feststellung des ursächlichen Zusammenhan- ges ist und bleibt nur ein Hilfsmittel für die am Normzweck auszurichtende Frage der Erfolgszurechnung (näher nachfolgend zu II). Die Lehre vom ursächlichen Zusammenhang war zunächst eng verknüpft mit dem na- turalistischen Handlungsbegriff des ausgehenden 19. Jahrh.; aus der kritiklosen Über-
nahme naturwissenschaftlicher Vorstellungen in das Strafrecht entstanden zahlreiche un­fruchtbare Kontroversen. Inzwischen hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass
die Strafrechtslehre als normative Wissenschaft ihre eigenen Begriffe zu bilden und sie inhaltlich so auszugestalten hat, dass sie ihre Funktion in rechtlich-sozialer Hinsicht erfüllen können. Das gilt insbesondere für die Verursachungslehre. Ursächlichkeit im Rechtssinn ist etwas anderes als Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn. Die na­turwissenschaftliche Kausalität ist eine Beziehung zwischen zwei Zuständen, von de­nen der eine auf den anderen naturgesetzlich folgt. Als alleiniges Prinzip der Erfolgs­zurechnung wäre dieses Kausalgesetz für die besonderen Zwecke des Strafrechts un­zureichend und ungeeignet. Der hier maßgebende strafrechtliche Begriff der «Ursäch­lichkeit» ist ein rechtlich sozialer Beziehungsbegriff, der ontologische und normative Bezüge aufweist, also weder mit dem naturwissenschaftlichen noch mit dem philoso­phischen Kausalbegriff identisch ist (vgl. Maurauch-Zipf, AT § 18 Rdnr. 5). Zwar ist, wenn Recht und Wirklichkeit in Einklang stehen sollen, der ursächliche Zusammen-
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hang im Rechtssinn überall dort zu bejahen, wo zwischen Handlung und Erfolg ein
naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang besteht (das verkennt die in der Be- gründung angreifbare Entscheidung BGHSt 11,1). Das Recht ist aber beispielsweise nicht gehindert, die gesetzmäßige Verbindung zwischen einer Unterlassung und dem Eintritt eines sozialschädlichen Erfolges (trotz fehlender «Kausalität» im ontologisch-
naturwissenschaftlichen Sinn) als «ursächlichen Zusammenhang» aufzufassen und ei­nem untätig bleibenden Garanten diesen Er-folg als «sein Werk» zuzurechnen, wenn die Vornahme der rechtlich gebotenen Rettungshandlung den tatbestandlichen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (vgl. BGHSt 6,1;
BGH JZ73,173; StrVert85,229; näher unten § 1611).
2. Das StGB hat die Lösung der Verursachungsfrage und der Erfolgszurechnung nicht selbst übernommen, sondern sie der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen. Nach der von Glaser (für das österreichische Recht) begründeten und durch v. Buri in
die reichsgerichtliche Rechtsprechung eingeführten Bedingungstheorie (= Äquivalenzthe- orie) ist Ursache im Sinne des Strafrechts jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfie­le (RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332; 2, 20, 24; 7,112,114; zusammenfassend Ebert, Jura
79, 561; Schlächter, JuS 76, 312).
1. Welche Informationen entnehmen Sie den einzelnen Abschnitten des Textes?
2. Wie wird der Begriff Ursache dargestellt?
3. Welcher strafrechtliche Zusammenhang besteht zwischen Ursache und Erfolg?
4. Unter welchen Voraussetzungen können einem Täter die Folgen seiner Tat zugerech-
net werden?
5. Was erfährt man zu den Begriffen Erfolgsdelikt, schlichtes Tätigkeitsdelikt und Unterlassungsdelikt?
6. Äußern Sie sich dazu, wie das StGB die Frage nach Ursache und Erfolg regelt.
7. Die Äquivalenztheorie geht davon aus, dass alle Erfolgsbedingungen kausal gleich-
wertig sind. Was meinen Sie dazu? Halten Sie Ihre Meinungsäußerung schriftlich in Stichworten fest.
Text 2
Diese Condicio-sine-quanon-Formel geht von der kausalen Gleichwertigkeit aller Er- folgsbedingungen aus (= Äquivalenztheorie). Sie nützt aber wenig, wenn unser Er-
fahrungswissen keine Antwort auf die Frage ermöglicht, «ob» ein bestimmter Faktor den Eintritt des Erfolges beeinflusst hat (vgl. die Ungewissheit im Streit um die Ur-
sächlichkeit des Medikaments «Contergan» für embryonale Missbildungen); näher
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Jescheck, AT § 28 II 4; Wälder, SchwZStr 93, 113, 138. Kritisch zur Condicio-Formel sowie zur Lehre vom Erfolg in seiner konkreten Gestalt Ingeborg Puppe, ZStW 92, 863 und 99, 595. die das Erfordernis der notwendigen Erfolgsbedingung in Zweifel zieht und genügen lässt, dass die in Betracht kommende Handlung eine hinreichende
Mindestbedingung für den Eintritt des Erfolges war. Schwächen weist die Condicio-Formel auch dort auf, wo mehrere Bedingungen durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbeigeführt haben, jede für sich allein aber zur Er­folgsverursachung ausgereicht hätte (sog. Doppelkausalität): Wenn A und B unabhängig voneinander je eine tödliche Dosis Gift gleicher Art in ein Getränk des C geben, und dieser daran stirbt, so kann man das Verhalten des A «hinwegdenken», ohne dass der Erfolg entfällt; gleiches gilt für das Verhalten des B.
Da das zu einem Erfolg ohne Ursache und zu einer Tat ohne Täter führen würde, A und B aber realiter eine Ursache für den Tod des C gesetzt haben, muss die Formel hier wie folgt ergänzt werden:
«Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinwegge­dacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich» (vgl. Ebert, Jura 79, 561, 568; Wehei, Lb S. 45). Eingehend dazu Engisch, Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestän­de, 1931; Spendet, Die Kausalitätsformel der Bedingungstheorie für die Handlungs­delikte, 1948; E. A. Wolff, Kausalität von Tun und Unterlassen, 1965. Die auf Engisch zurückgehende Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung sucht die Schwächen der Condicio-Formel dadurch zu beheben, dass sie deren hypothetisches Eliminierungsverfahren (= das Einwegdenken der Tathandlung) durch die Frage er­setzt, ob die konkrete Handlung aufgrund einer gesetzmäßigen Beziehung im konkre­ten Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist (vgl. Jescheck, AT § 28 II 4; Sch-Sch­Lenckner, StGB, Rdnr. 74, 75 vor § 13; SK-Rudolphi, StGB, Rdnr. 41, 42 vor § 13; Schulz, Lackner-Festschr. S. 39). Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung geht im Vergleich zur Condicio-Formel von der besseren Methode und einer präziseren Fragestellung aus. Sie führt indessen nicht zu anderen Ergebnissen als die modifizierte Condicio-Formel und versagt eben­so wie diese, wenn das vorhandene Erfahrungswissen (wie z. B. im oben erwähnten Contergan fall) nicht ausreicht, um eine Antwort auf die Frage zu liefern, ob ein be­stimmter Umstand im konkreten Erfolg wirksam geworden ist oder nicht.
Vergleichen Sie jetzt Ihre Meinungsäußerung zur Äquivalenztheorie mit den Aussa­gen dieses Textausschnitts.
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GRAMMATIK
1. Von welchem Verb leitet sich das jeweilige Nomen her? a) Begründung h) Unterscheidung b) Bildung i) Verbindung c) Entscheidung j) Verhinderung d) Erfüllung k) Verursachung e) Feststellung l) Verwirklichung f) Haftung m) Voraussetzung g) Unterlassung n) Zurechnung
2. Ersetzen Sie die kursiv gedruckten Verben durch Nomen auf -ung. Achten Sie da- bei auf notwendige morphologische und syntaktische Veränderungen.
Beispiel: Für die Strafrechtslehre war es unumgänglich, eigene Begriffe zu bilden. Für die Strafrechtslehre war die Bildung eigener Begriffe unumgänglich.
a) Nicht immer ist strafrechtlich relevant, wie der Erfolg verursacht wurde. b) Daraus ergibt sich, dass der Täter strafrechtlich haftet. c) Hier ist es notwendig, zwischen der Ursache des Erfolgs und der objektiven Zure­chenbarkeit des Erfolgs zu unterscheiden. d) Ein Hilfsmittel dafür, den Erfolg zuzurechnen, ist es, den ursächlichen Zusammen­hang festzustellen. e) Es gibt vielfache Kritik daran, wie der BGH in dieser Frage entschieden und dies begründet hat. f) Den Eintritt eines sozialschädlichen Erfolgs damit zu verbinden, dass eine Ret­tungshandlung unterlassen wurde, ist durchaus möglich. g) Es ist anzunehmen, dass der Erfolg verhindert worden wäre. h) Die Vornahme der gesetzlich umschriebenen Handlung genügt, den entsprechen­den Tatbestand zu erfüllen. i) Das Recht ist nicht daran gehindert, einen sozialschädlichen Erfolg einem untätig bleibenden Garanten als sein Werk zuzurechnen. j) Der Eintritt eines bestimmten Erfolgs ist vorausgesetzt, wenn der objektive Unrechts­tatbestand verwirklicht ist.
3. Eine Übung zur Wortbildung und zur Wiederholung einiger Wörter aus den beiden Texten.
Beispiel: Die Frage nach der Zurechnung ist die Zurechnungsfrage.
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a) Die Frage nach der Verursachung ist die ________________. b) Ist ein Tatbestand erfüllt, spricht man von _______________. c) Der Text erwähnt die Zurechnung des Erfolgs, also die _____. d) Ist der Tatbestand verwirklicht, ist das __________________. e) Die Lehre vom Strafrecht ist die _______________________. f) Eine Handlung zur Rettung eines anderen ist eine _________. g) Glaser begründete die Theorie von den Bedingungen, die ___________. h) Ursächlichkeit im Sinn des Rechts, also im _______________________, ist etwas anderes als im naturwissenschaftlichen Sinn. i) Ursächlichkeit ist hier ein Begriff rechtlich-sozialer Beziehungen, also ein recht­lich-sozialer ___________________________. j) Der Begriff der Kausalität im Recht ist weder mit dem philosophischen noch dem naturwissenschaftlichen ________identisch.
4. Verbinden Sie die Sätze der Satzbautafel mit ob. Arbeiten Sie mit einer Partne- rin/einem Partner zusammen.
Beispiel: Es hängt von vielen Bedingungen ab. Es liegt hier Fahrlässigkeit vor.
A: Liegt hier Fahrlässigkeit vor? B: Es hängt von vielen Bedingungen ab, ob hier Fahrlässigkeit vorliegt.
Es interessiert in diesem Fall, Der beabsichtigte Erfolg ist eingetreten. Es muss noch bewiesen wer-den, Sozialschädliche Folgen sind eingetreten.
Es ist zu prüfen, Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wir untersuchen, Handlung und Erfolg ist zu bejahen. Man fragt danach, Die Tatfolgen sind objektiv zurechenbar. Es bestehen Zweifel, Kausalität im Rechtssinn entspricht der
Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn. Die Frage ist zu bejahen, Unbeantwortet bleibt die Frage, Unsere Erfahrung reicht nicht Der Täter hat vorsätzlich gehandelt. aus zur Beantwortung der Frage, Unklar ist, Wir überlegen, Dieser Faktor hat den Erfolg beeinflusst.
5. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Место преступления находится за пределами города, недалеко от леса. 2) Выс­шая школа полиции находится недалеко от станции метро. 3) Кто будет рассле­довать это дело вместо следователя? 4) Вследствие дождя невозможно найти сле-
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