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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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a) unzureichende Anhaltspunkte; b) eine sachdienliche Äußerung; c) eine etwaige Beweisaufnahme; d) die getroffene Entscheidung; e) das erkennende Gericht; f) ein unwesentliches Nebendelikt; g) eine schreibungewandte Partei; h) das ergangene Urteil; i) ein schriftliches Verfahren; j) eine unberechtigte Verweigerung der Blutuntersuchung; k) die richterliche Vorprüfung.
3. Formen Sie nach dem Beispiel um.
Beispiel: Das Parteivorbringen muss berücksichtigt werden. Es geht um die Berücksichtigung des Parteivorbringens.
a) Dieser Grundsatz muss in bestimmten Fällen durchbrochen werden. b) Alle Tatsachen müssen erklärt werden. c) Unzureichende Beweise müssen ergänzt werden. d) Die tatsächlichen Umstände müssen geklärt werden e) Der Prozessstoff muss beschleunigt gesammelt werden. f) Die Abstammung des Kindes muss festgestellt werden. g) Die Blutgruppenuntersuchung muss geduldet werden. h) Die Entscheidung muss zugestellt werden.
4. Formen Sie um. Verwenden Sie dabei müssen, können und haben . . . zu.
Beispiel: die Berücksichtigung des Parteivorbringens Das Parteivorbringen muss berücksichtigt werden.
a) die Aufklärungspflicht des Gerichts; b) die Verweigerung der Blutgruppenuntersuchung durch den Beklagten; c) die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit; d) die öffentliche Verkündung der Entscheidung; e) die zwangsweise Vorführung des Beklagten; f) die Gewährung der Gelegenheit zur sachlichen Äußerung; g) die Mitwirkungspflicht der Parteien an der Aufklärung; h) die gründliche Prüfung der Anklage.
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5. Ergänzen Sie. a) Der Vorsitzende weist ___________________ die notwendige Erklärung aller Tat­sachen hin. b) Er achtet ___________________ sachdienliche Anträge. c) Der Richter war ________________ gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht. d) Die Beteiligten haben _______________________ beschleunigt, Sammlung des Prozessstoffes beizutragen. e) Die Blutgruppenuntersuchung ist erforderlich _________________ Feststellung der Vaterschaft. f) Es wird in zweiter Instanz ______________ diesen Rechtsstreit verhandelt. g) Der Richter entscheidet _______________ Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung freier Überzeugung. h) _________________ der Urteilsbegründung werden die leitenden Gesichtspunkte angegeben. i) Der Anwalt wies nachdrücklich __________________ entlastende Aussagen hin.
Übersetzen Sie die folgenden Sätze ins Russische:
1. Die Polizei sorgt für öffentliche Ordnung und Sicherheit. 2. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört zu den Aufgaben der Sicherheitsorgane. 3. Der Ver- dächtige hatte für seine Aussagen keine Beweise. 4. Das kann als ein Beweis dienen.
5. Das gerichtliche Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. 6. Alle Versuche der Poli­zei, den Täter zu ermitteln, waren fehlgeschlagen. 7. Weitere Ermittlungen sind erfor­derlich. 8. Seine Zeugenaussagen können zur Aufdeckung und Aufklärung dieser Straf­tat beitragen. 9. Die erzieherische Arbeit dient der Verhütung der Kriminalität. 10. Die Verkehrspolizei ist für den störungsfreien Straßenverkehr zuständig. 11. Er handelt im Auftrage seines Chefs.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen jetzt den Anfang einer Vorlesung.
1. Kreuzen Sie die, Ihrer Meinung nach, richtige Antwort an. a) Was macht der Vortragende zu Beginn seiner Vorlesung? JA NEIN
• Er gibt die Gliederung seiner Vorlesung.
• Er wiederholt in Stichworten seine vorhergehende Vorlesung. b) Was ist das Thema seiner Vorlesung?
Der Gang eines Zivilprozesses.
•Der Ablauf eines Strafprozesses.
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c) Was macht er in der Einleitung seines Vorlesungsthemas?
• Er weist darauf hin, dass auch dieses Prozessverfahren von Parteien beherrscht wird.
• Er stellt die grundlegenden Prinzipien dar, die für das zu behandelnde Verfahren gelten. d) Worauf weist er am Ende hin?
• Dass dieses Kapitel jetzt völlig abgeschlossen ist.
• Dass er nun Einzelheiten genauer behandelt.
2. Notieren Sie in Stichworten, was er zum Ablauf der drei Stufen des von ihm be­handelten Verfahrens sagt. Geben Sie dann anhand dieser Stichworte den Inhalt der Vorlesung so wieder, als müssten Sie ihn einer Freundin oder einem Freund berich­ten, die/der diese Vorlesung versäumt hat.
Lassen Sie mich zu Beginn der heutigen Vorlesung wie gewöhnlich den Inhalt der letzten in Stichworten rekapitulieren, ehe ich zu dem für heute angekündigten Thema Ablauf eines Strafverfahrens komme. Also: Für den Gang eines Zivilprozesses waren zu erläutern die Klageerhebung und die Fälle, in denen die Klage durch einen Rechts­anwalt eingebracht werden muss, der Inhalt der Klageschrift (Sie erinnern sich: Par­teien, Streitgegenstand, Klagegrund und Antrag), drittens die Zustellung der Klageschrift und die Klagemöglichkeit, im schriftlichen Vorverfahren Erklärungen und Beweis­mittel einzubringen sowie die Ladung, viertens die mündliche Verhandlung und, falls die Klage weder zurückgenommen noch ein Vergleich erreicht wird, das Urteil. Heute nun soll der Gang eines Strafverfahrens zunächst in groben Zügen dargestellt werden. Anschließend werden in den nächsten Vorlesungen an Fallbeispielen aus der Praxis die einzelnen Stufen eines solchen Verfahrens eingehender zu behandeln sein. Das Strafverfahren wird nicht von den Parteien beherrscht; aufgrund des Offizial­prinzips ist den staatlichen Organen die Pflicht auferlegt, den Straftäter zu verfolgen und abzuurteilen. Sobald also der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, muss die Strafverfolgung von Amts wegen einsetzen. Der Staatsanwaltschaft steht ein An­klagemonopol zu, ausgenommen die Privatklage. Der Wille des Verletzten spielt da­bei keine Rolle, außer bei Antragsdelikten. Die Strafverfolgungsorgane haben aber in der Regel aufgrund des Legalitätsprinzips die Pflicht zum Einschreiten. Lassen wir diese Bereiche erst einmal beiseite; sie werden uns später noch eingehender beschäftigen.
1. Das Verfahren beginnt mit der Strafanzeige, die von jedem von uns bei Polizei, Staats- anwaltschaft oder Amtsgericht erstattet werden kann. Es setzt danach das Ermittlungs- verfahren ein, in dem die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen hat, d.h.,
sie muss für die Beweiserhebung Zeugen und den Beschuldigten befragen oder durch die Polizei befragen lassen. Auch die Spurensicherung gehört zu diesen vorbereiten-
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den Maßnahmen, gegebenenfalls auch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass ei­nes Haftbefehls wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr. Auf diesen Teil der Vorun-
tersuchung, also Haftbefehl, Haftbefehlsgründe und Untersuchungshaft, wird später noch näher einzugehen sein. Das schließlich zusammengebrachte Entlastungs- wie Belastungsmaterial ist zu prü­fen. Ergibt sich nun ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten, so er­hebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht.
2. Das Gericht prüft nun in dieser zweiten Stufe des Verfahrens, ob die Verdachts­momente zur Eröffnung eines Hauptverfahrens ausreichen. Selbstverständlich wird dem Angeschuldigten die Klageschrift zur Stellungnahme zugestellt. Nur dann, wenn das Gericht in der Vorprüfung zu der Ansicht kommt, dass dem Angeschuldigten mit al­ler Wahrscheinlichkeit die Tat nachzuweisen und mit einer Verurteilung zu rechnen ist, beschließt es die Eröffnung der Hauptverhandlung.
3. Der Eröffnungsbeschluss lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu, die die dritte und wichtigste Stufe des Strafverfahrens ist. Der Vorsitzende des Gerichts setzt den Termin fest, lädt alle Zeugen und lässt die notwendigen Beweismittel herbeischaffen. In der Hauptverhandlung wird nach Verlesung der Anklageschrift der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen und der ihm zur Last gelegten Straftaten vernom­men, wobei er nicht zur Aussage gezwungen ist. Es werden die Zeugen vernommen, die gegebenenfalls auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen bzw. über die Fol­gen einer wissentlich falschen Aussage unter Eid belehrt werden müssen. Zudem wer­den alle Beweismittel ausgewertet. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen das Plädoyer des Staatsanwalts, der einen Strafantrag mit dem vom Gesetz für die abzu­urteilende Straftat vorgesehenen Strafmaß stellt, und das Plädoyer des Verteidigers, der Freispruch beantragt oder um eine milde Strafe bitten wird. Danach hat der An­geklagte das letzte Wort. Das Gericht zieht sich anschließend zur Beratung zurück, die nichtöffentlich ist. Nach dieser Beratung verkündet der Vorsitzende das Urteil, das im Strafmaß durchaus den Antrag des Staatsanwalts sowohl unter- als auch überschreiten kann. Der Verurteilte kann das Urteil annehmen, oder aber er, sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt kön­nen gegen das Urteil Berufung einlegen. Dies also in groben Zügen zu Ihrer ersten Information der Ablauf eines Strafverfah­rens. Ich möchte mich jetzt dem eingangs erwähnten Anklagemonopol der Staatsan­waltschaft, der gegebenen Ausnahme der Privatklage und dem Bereich der Antrags­delikte zuwenden.
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STEUERRECHT
Einführung:
1. Woran denken Sie spontan, wenn Sie das Wort Steuern lesen oder hören?
2. Wie könnte man diesen Begriff definieren?
3. Was sagen Ihnen Begriffe wie direkte Steuern, indirekte Steuern, Besitzsteuern,
Verbrauchsteuern?
TEXT 1
Lesen Sie, wie ein Wörterbuch den Begriff Steuer erklärt: (...) 2Steujer, die; -, -n [mhd. stiure, ahd. stiura = Stütze, Unterstützung; 1Steuer, zu ↑ stauen, verw. mit ↑ 1Steuer]: 1. bestimmter Teil des Lohns, Einkommens od. Vermö­gens, der an den Staat abgeführt werden muss: hohe -n; direkte -n (Wirtsch.; Steuern, die derjenige, die sie schuldet, direkt an den Staat zu zahlen hat); indirekte -n (Wirt­sch.; Steuern, die im Preis bestimmter Waren, bes. bei Genuss- u. Lebensmitteln, Mi­neralöl o.ä., enthalten sind); -n [be]zahlen, abführen, erheben, hinterziehen, eintrei­ben, erhöhen, senken; das Auto kostet 500 Mark S. im Jahr; der S. unterliegen; etw. mit einer S. belegen; die Unkosten von der S. absetzen. 2. (o. PI.) (ugs.) kurz für ↑ Steuerbehörde; (...)
1. Neben der Definition des Wortes Steuer finden Sie noch Erklärungen für weitere Steuerbegriffe. Welche sind das?
2. Mit Steuern kann man allerlei machen; erklären Sie die im Wörterbuchausschnitt angeführten Ausdrücke Steuern (be)zahlen, Steuern abführen usw. Bilden Sie Bei­spielsätze.
3. Erklären Sie auch: das Auto kostet 500 Mark Steuer im Jahr, der Steuer unterlie­gen, etwas mit einer Steuer belegen, die Unkosten von der Steuer absetzen.
TEXT 2
Lesen Sie jetzt die Erklärung dieses Begriffs, wie sie in einem Rechtswörterbuch zu
finden ist:
Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von einem öffentlich-rechtlichen Ge­meinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tat­bestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Auch → Zölle und → Abschöpfungen sind Steuern (§ 3 AO). St. sind ein Teil der öffentlichen Abgaben (s. dort
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auch über die Abgrenzung von Beiträgen und Gebühren). St. sind über den Einnah­mezweck hinaus Instrumente der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
1. Welche Informationen können Sie diesem Artikel entnehmen?
2. In welcher Weise können Steuern auch Instrumente der Wirtschafts- und Sozialpo- litik sein?
3. Es werden ferner Zölle, Abschöpfungen, Beiträge und Gebühren erwähnt. Finden Sie heraus, was diese Begriffe bedeuten.
TEXT 3
Im Grundgesetz wird die Gesetzgebungsbefugnis zwischen Bund und Ländern ver­teilt, allerdings werden die verfügbaren Steuerquellen und die Frage der Ertragshoheit ohne nähere Differenzierung geregelt. Lesen Sie dazu Art. 105 GG und Art. 106 GG (in Auszügen). Art. 105. [Gesetzgebungskompetenzen] (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetz­gebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Vorausset­zungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch­und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steu­ern gleichartig sind. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemein­den (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Art. 106. [Verteilung der Steuern] (1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Auf­kommen der folgenden 10 Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle;
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3
Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen;
3. die Straßengüterverkehrsteuer;
4. die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer und die Wechselsteuer;
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben;
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer;
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
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(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer;
2. die Erbschaftsteuer;
3. die Kraftfahrzeugsteuer;
4. die Verkehrssteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen;
5. die Biersteuer;
6. die Abgabe von Spielbanken. (3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatz­steuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern), so­weit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zu­gewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesra­tes bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Aus- gaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzu­stimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird. (4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Län­der wesentlich anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzli­che Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisun- gen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen. (5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuer-
leistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemein-
den Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen. (6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen der ört- lichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der
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Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht ein- zuräumen, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Beste- hen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können
durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nä- here über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
Anmerkung zu Artikel 105, Abs. 2: Es wird hier Bezug genommen auf Artikel 72 Abs. 2. Dieser Artikel befasst sich allgemein mit der konkurrierenden Gesetzgebung: Art. 72. [Konkurrierende Gesetzgebung] (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetz­gebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht. (2) Der Bund hat in diesem Bereiche das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam gere­gelt werden kann oder;
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhält­nisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
1. Stellen Sie die Aufteilung der Steuergesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern dar.
2. Welche Absätze regeln die Verteilung der Steuern zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden?
3. Erläutern Sie den Begriff der konkurrierenden Gesetzgebung.
4. Was versteht man unter einem Finanzmonopol?
5. Wie werden Steuergesetzgebungskompetenz und Verteilung der Steuern in Ihrem
Heimatland geregelt?
6. Hat Ihr Staat Finanzmonopole?
7. Steuern kann man nach der Ertragshoheit (Tabelle 1) oder auch nach anderen Merk­malen abgrenzen (Tabelle 2). Referieren Sie, welches Steueraufkommen dem Bund, den Ländern, Bund und Ländern gemeinsam sowie den Gemeinden zusteht.
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Tabelle 1
Bundes- und
Verbrauchsteuern
Kaffee-, Tee-,
Biersteuer
Getränke-, Verkehrsteuern
Kapitalverkehr-,
Grunderwerb-,
Umsatzsteuer
Hunde-, Jagd-, Besitzsteuern
Ergänzungsabgabe
Erbschaft-,
Einkommen-,
Realsteuern (= Grund-
Sonstige
Zölle, Finanzmonopole
Finanzaus-
Finanzausgleichszah-
Personensteuern
Sachsteuern
Direkte Steuern
Indirekte Steuern
Ertragshoheit
Bundessteuern Landessteuern
Branntwein-, Schaumwein-, Salz-, Zucker-, Tabak-, Mineralöl-, Leuchtmittelsteuer, Einfuhrumsatzsteuer
(Börsenumsatz-, Gesellschaftsteuer), Straßengüterverkehr-, Versicherungs-, Wechselsteuer
(z. B. zur Körperschaftsteuer), Vermögens- und
Lastenausgleichsabgabe
Feuerschutz-, Kfz-, Rennwett- und Lotteriesteuer
Schenkung-, Vermögensteuer
Landessteuern
Lohn-, Kapitalertrag-, Körperschaftsteuer
Gemeindesteuern
Vergnügungssteuer
Schankerlaubnissteuer, Fischereisteuer
und Gewerbesteuer),
Zweitwohnsteuer
Steuern
Sie erfassen die einzelnen Personen und
Körperschaften nach bestimmten sachlichen Merkmalen (z. B. Einkommen, Vermögen). z.B. ESt, KSt, VSt
Steuern, bei denen nach dem Willen des
Gesetzgebers Steuerschuldner (derjenige, der den Steuerbescheid bekommt) und Steuerträger (derjenige, der letztlich die Steuer zu tragen hat) identisch sind, z. B. ESt, ErbSt, VSt
gleichs­zahlungen
lungen, örtliche Abgaben (z. B. Fremdenverkehrs-, Kurabgabe)
Abgrenzung der Steuern nach anderen Merkmalen
Sie gehen von Gegenständen (z.B. Grundstück) oder Vorgängen (z.B. Umsatz) aus. z.B. GrundSt, GewSt, USt bzw. MwSt
Steuern, bei denen Steuerschuldner und Steuerträger verschiedene Personen sind. z.B. Zölle, Verbrauchsteuern, USt bzw. MwSt
Tabelle 2
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Einmalige Steuern
Steuern, bei denen ein einzelner Vorgang
Laufend Veranlagte Steuern
Veranlagte Steuern
Nicht Veranlagte Steuern
besteuert wird. z.B. ErbSt, GrESt
Steuern, bei denen bestimmte, sich regelmäßig
wiederholende Vorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Veranlagungszeitraum) besteuert werden. z.B. ESt, USt, GewSt
Steuern werden in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgesetzt. Es ergeht ein
Steuerbescheid (Verwaltungsakt) mit deklaratorischer Wirkung. z.B. ESt, KSt, ErbSt, GrESt, USt, GewSt
Steuern, die
a) im Steuerabzugsverfahren,
b) durch Steuermarken (z.B. Wechselsteuer) erhoben werden.
8. Ordnen Sie die in Tabelle 1 angeführten Steuern nach den Merkmalen der Tabelle 2.
9. Lösen Sie mit Hilfe der Tabelle 1 die Abkürzungen in der Tabelle 2 auf: ErbSt, ESt, GewSt, GrESt, GrundSt, KapErSt, KSt, LSt, MwSt, USt, VSt.
Rechtsmittelverfahren in Steuersachen.
1. Geben Sie die folgende Darstellung der Rechtsmittelverfahren in Steuersachen mit Hilfe der Vorgaben in einem kurzen Text wieder. a) Wenn — sich beschwert fühlen durch — dann — sich wehren gegen b) Zuerst — Einspruch erheben gegen/bei — oder — Beschwerde einlegen gegen/bei c) Nun — entscheiden über d) Erst wenn — Einspruch zurückweisen — dann — Klage erheben e) . . . hingegen — Beschwerde abweisen — dann — zur Entscheidung vorlegen f) Falls auch — negativ entscheiden — dann — Klagemöglichkeit gegeben sein g) Bestehen - übrigens — folgende — erstens — zweitens — drittens h) Schließlich — möglich sein — wenn — Voraussetzungen vorliegen
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