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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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2. Formen Sie um.
Beispiel: Es handelt sich hier um ein Problem, das rasch gelöst werden muss. Es handelt sich hier um ein rasch zu lösendes Problem.
a) Es handelt sich um Entwicklungen, die für die nächsten Jahre zu erwarten sind. b) Er spricht über die Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts, die bald vorgenom­men werden muss. c) Es liegen uns Reformvorschläge dazu vor, die bald umgesetzt werden sollten. d) Man diskutiert derzeit über den Zugang zur Rechtsform der AG, der erleichtert wer­den soll. e) Man kann sich bei der Gründung einer GmbH nicht über Mindestforderungen an den Gesellschaftsvertrag hinwegsetzen, die beachtet werden müssen. f) Es liegen jetzt Richtlinien der EG vor, die von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden sollen. g) Es geht um die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts, die bald abgeschlossen wer­den muss. h) Man hat sich noch nicht über den Personenkreis geeinigt, der mit der Prüfung be­auftragt werden soll. i) Es geht hier um Zweigniederlassungen der Unternehmen, die nach EG-Recht of­fengelegt werden müssen. j) Dies ist eine Satzungsänderung, die vom Aufsichtsrat nicht akzeptiert werden kann.
3. Ersetzen Sie die Verben durch die Funktionsverbgefüge, die die gleiche Bedeutung haben: zum Abschluss bringen, zur Anwendung kommen, zum Ausgleich bringen, Beachtung finden, Berücksichtigung finden, die Forderung stellen, die Unterscheidung treffen, ein Übereinkommen treffen, die Verpflichtung eingehen, Vorschläge machen. a) Man ist übereingekommen, Gesellschaften und juristische Personen gegenseitig anzuerkennen. b) Der Aufsichtsrat soll die unterschiedlichen Interessen ausgleichen. c) Das traditionelle Gesellschaftsrecht zu einem Unternehmensverfassungsrecht fort­zuentwickeln, wird immer wieder gefordert. d) Die Bestrebungen um eine Reform des GmbH-Rechts sind endlich abgeschlossen worden. e) Man schlug schon früher vor, wie das Konzernrecht den neuen Gegebenheiten an­zugleichen sei. f) Das Modell einer Europäischen AG wurde zunächst nicht beachtet. g) Das Mitbestimmungsrecht muss besonders berücksichtigt werden. h) Man muss deutlich zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterscheiden.
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i) Im vorliegenden Fall müssen die Paragraphen 21-35 BGB angewendet werden. j) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zur Zahlung seiner Stammeinlage in bar.
4. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Russische. Beachten Sie die Verwendung der Par­tikel «zu». I. Der Polizist stürzte sich ins Wasser, um das Kind zu retten. 2. Der Richter forderte den Zeugen auf, morgen am Lokaltermin teilzunehmen. 3. Der Junge erklärte, den An­geklagten gesehen zu haben. 4. Er fährt zum Tatort, um nach den Spuren des Täters zu suchen. 5. Der Richter forderte den Angeklagten auf, den Hergang der Tat zu schil­dern. 6. Mein Freund versprach, den Auftrag sofort auszuführen. 7. Anstatt seine Auf­gaben zu erledigen, verbrachte er seine Zeit auf dem Sportplatz. 8. Der Chef bat mich, sofort zum Tatort zu fahren. 9. Heute habe ich keine Zeit, dir bei der Aufklärung die­ser Straftat zu helfen. 10. Der Polizist stürzte sich ins Wasser, ohne sich zu besinnen. II. Er ging an mir vorbei, ohne mich zu begrüßen. 12. Der Fahrer führ weiter, ohne dem Verunglückten zu helfen. 13. Es ist verboten, hier zu fotografieren. 14. Ich freue mich, Sie kennenzulernen, 15. Ich rate dir, alle Zeugen zu vernehmen. 16. Statt zu ar­beiten, ging er ins Kino. 17. Es freut mich, mit dir zusammenzuarbeiten.
TEXT ZUM LESEN
Lesen Sie den Text und erfüllen Sie die folgenden Aufgaben.
1. Worum geht es in diesem Vortrag? Antworten Sie in einem Satz.
2. Wie viele Abschnitte hat der Vortrag?
3. Was wird in den einzelnen Abschnitten angesprochen? Notieren Sie nur Stichwör­ter, die als Überschriften dienen könnten.
4. Was wird als besonders beachtenswert herausgestellt?
5. Was wird zum Gesellschafts- und Unternehmensrecht gesagt?
6. Welche Tendenz wird öfters erwähnt: rascher Fortschritt, zögernder Fortschritt, keinerlei Fortschritt?
7. Wie bewertet der Vortragende diese Tendenz: eher positiv, eher negativ, gar nicht?
Wir wollen uns jetzt den zu erwartenden Entwicklungen im Gesellschaftsrecht zu- wenden, wobei auch Hinweise notwendig sein werden, wo diese Entwicklungen zwar wünschenswert, aber kaum zu erwarten sind oder gar stagnieren. Zuerst muss darauf hingewiesen werden, dass eine Vereinheitlichung und Zusammen-
fassung unseres Gesellschaftsrechts aus vielen Gründen zwar überfällig ist, dass aber mit einem solchen Gesellschaftsrechtsgesetzbuch bedauerlicherweise auf lange Sicht nicht zu rechnen ist.
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Zweitens ist die Reform des GmbH-Rechts anzusprechen, die am 1. 1. 1981, dem Da-
tum, an dem die sogenannte GmbH-Novelle vom 4.7.1980 in Kraft getreten ist, nach jahrelangen Bestrebungen um eine Reform zum Abschluss gebracht wurde. Es han- delt sich hierbei leider nur um eine kleine Reform, die eine weitergehende grundle-
gende Reform des GmbH-Rechts in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten lässt. Drittens drängt sich die Frage nach der Reform des Aktienrechts auf. Hier bleibt ab- zuwarten, ob die in die Diskussion gekommenen Überlegungen zur Frage, ob (und ge­gebenenfalls wie) kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zur Rechtsform der
AG erleichtert, und wie dem anlagewilligen Publikum der Zugang zur Aktie einfacher gemacht werden soll, sich zu einer Reform verdichten. Vorerst jedoch ist dies alles noch im Stadium der Diskussion, und es dürfte noch geraume Zeit verstreichen, bis sich hier etwas bewegt. Viertens ist auf die beachtliche Entwicklung des Gesellschaftsrechts hinzuweisen, die sich im Rahmen des Europäischen Gesellschaftsrechts vollzogen hat und noch vollzieht. Hier sind bereits wichtige Richtlinien des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaf­ten in geltendes deutsches Recht überführt worden. Die Zusammenarbeit kleinerer und mittlerer Unternehmen wurde bereits seit dem E7.1989 durch die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) erleichtert. Ei­ne beachtenswerte weitere Erleichterung bringt die Europäische Aktiengesellschaft als eigenständige Gesellschaftsform, die die Firmen anstelle weiter möglicher nationaler Rechtsformen zur Zusammenarbeit auf dem Europäischen Binnenmarkt wählen können. Tiefgreifende Veränderungen für Teile des Gesellschaftsrechts sind durch die Aus­dehnung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmensbereich festzuhalten. Die vom Gesetz bestimmte gleichberechtigte und gleichgewichtige Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch paritätische Besetzung des Verwaltungsorgans von Großunterneh­men weist dem Aufsichtsrat eine neue, materielle Funktion zu, selbst wenn ihm for­mal noch weitgehend die bisherigen rechtlichen Kompetenzen zukommen. Er ist nicht mehr bloß Überwachungsorgan der Gesellschafter (Anteilseigner) gegenüber dem Vor­stand, sondern erhält die Aufgabe, Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite «integrations­typisch» zum Ausgleich zu bringen. Es bleibt nun sechstens die Frage zu behandeln, ob eine Wandlung des Gesellschafts­rechts zum Unternehmensrecht zu erwarten ist. Unser Gesellschaftsrecht — sieht man von dem oben kurz angesprochenen Mitbestimmungsbereich der Arbeitnehmer ein­mal ab — ist «interessenmonistisch» strukturiert: Es regelt Beziehungen der Gesell­schafter zueinander, zur Gesellschaft und zu Dritten. Die wissenschaftliche Diskussi­on (weniger die politische) hält diesem Gesellschaftsrecht entgegen, dass es die Prob-
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leme eines Wirtschaftsunternehmens als eines interessenpluralistischen Gebildes, des
sogenannten Unternehmensverbandes, nicht ausreichend erfasst. Deshalb wird gefor­dert, das traditionelle Gesellschaftsrecht zu einem Unternehmensverfassungsrecht fort­zuentwickeln. Über Methode und Inhalt dieser Reform besteht aber keine Einigkeit. Eine Reihe von strittigen Fragen, die die Konzeption eines Unternehmensrechts und die Ein­beziehung der Interessen der verschiedenen Beteiligten betreffen, waren zwar Gegen­stand einer Sachverständigenkommission, die ihre Arbeit schon lange abgeschlossen hat; mit Bedauern kann aber nur festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass der Gesetzgeber aus dem Bericht die längst fälligen Konsequenzen in absehbarer Zeit ziehen wird.
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PRODUKTHAFTUNGSGESETZ
Einführung:
Bei einer Kaffeemaschine trat wenige Tage nach dem Erwerb trotz sachgemäßen Ge- brauchs ein Defekt auf, der auf fehlerhafter Montage elektrischer Teile beruhte, und durch den das Gehäuse schmolz. Wer hat Ihrer Meinung nach die defekte Kaffeema- schine und den nicht unerheblichen Schaden an der Kücheneinrichtung (EURO 4600,-)
zu ersetzen?
TEXT 1
§ 477 Abs. 1 BGB: (1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Scha­denersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Ver­käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Mo­naten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. (...)
§ 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das (1) Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus ent- stehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines an­deren bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß ge­gen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
1. Was wird durch § 477 Abs. 1 BGB sowie durch § 823 Abs. 1 BGB festgelegt?
2. Was regelt § 823 Abs. 2 BGB?
3. Wäre es möglich, diese beiden Paragraphen bei der Klärung des in der Einleitung kurz dargestellten Falles heranzuziehen? Begründen Sie Ihre Ansicht.
TEXT 2
Eine der Gefährdungshaftung ähnliche Haftung sieht das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz ProdHaftG) vom 15.12.1989 (BGBl.
12198) vor. Durch das ProdHaftG wurde die Richtlinie der EG vom 25.7.1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
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Haftung für fehlerhafte Produkte (Nr. 85/374/EWG, ABIEG Nr. L 210/29) in natio­nales Recht umgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG haftet der Hersteller eines fehler­haften Produkts verschuldensunabhängig für alle durch dieses Produkt verursachten Körper- und Gesundheitsschäden. Bei Beschädigung von Sachen haftet er nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird, und diese ihrer Art nach für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Die Ersatzpflicht des Herstellers ist u.a. ausgeschlossen, wenn das Produkt zum Zeitpunkt, als es in den Verkehr gebracht wurde, zwingenden Rechtsvorschriften entsprach, oder wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (§ 1 Abs. 2 ProdHaftG). Produkt i.S. des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache mit Ausnahme von landwirt­schaftlichen Naturprodukten, die nicht verarbeitet worden sind. Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Um­stände von ihm erwartet werden kann (§ 3 ProdHaftG). Hersteller i.S. des ProdHaftG ist auch derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen ver­sieht sowie der Importeur (§ 4 Abs. 1,2 ProdHaftG). Kann der Hersteller nicht festge­stellt werden, so haftet der Lieferant, wenn er dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats den Hersteller nennt. Bei Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Scha­den bis zu 1125 DM sei bst zu tragen (Selbstbeteiligung), § 11 ProdHaftG. Die Pro-
dukthaftung kann nicht durch Individualabreden oder Allgemeine Geschäftsbedingun- gen abbedungen werden (§ 14 ProdHaftG). Der Produkthaftungsanspruch verjährt in
3 Jahren. Er erlischt 10 Jahre nach Inverkehrbringen (§ 13 ProdHaftG). Das ProdHaftG gilt nicht für fehlerhafte Arzneimittel (§ 15 ProdHaftG). Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften wird durch das ProdHaftG nicht ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG).
1. Womit befasst sich dieser Textausschnitt?
2. Was war der Anlass, dieses Gesetz (ProdHaftG) zu erlassen?
3. Welche Schwerpunkte des Gesetzes sind im Text dargestellt?
4. Vergleichen Sie den hier zusammengefassten Inhalt des § 1 ProdHaftG mit § 823 BGB und zeigen Sie, welche Veränderung hinsichtlich der Haftung eingetreten ist.
5. Stellen Sie zusammen, wann die Haftung des Herstellers durch das ProdHaftG aus­geschlossen ist, bzw. das Gesetz nicht gilt.
6. Wird durch dieses Gesetz auch die Haftung von Importeuren, Quasiherstellern (Her­stellereines Teilprodukts), Lieferanten, Lizenznehmern oder solchen Herstellern, die fremde Waren mit ihrem Firmenzeichen versehen, geregelt?
7. Wie regelt das ProdHaftG die Verjährung der Haftung?
8. Diskutieren Sie noch einmal den in der Einleitung dargestellten Fall unter Berück­sichtigung der Ihnen jetzt bekannten Schwerpunkte des ProdHaftG.
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9. Wie ist die Produkthaftung in Ihrem Heimatland geregelt?
10. Setzen Sie Wörter sinngleicher Bedeutung aus den Texten ein. a) Rückgängigmachung des Kaufs ist die _________________. b) Herabsetzung des Kaufpreises ist die __________________. c) Bewusste, böswillige Täuschung ist ___________Täuschung. d) Das Recht auf Entschädigung ist der ______________auf Entschädigung. e) Das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft ist ein _________ . f) Nach sechs Monaten ist der Garantieanspruch hinfällig, dann ist er ____________. g) Man hat ein neues Gesetz entsprechend den EG-Richtlinien erlassen, man hat also die Richtlinien in nationales Recht _______________________. h) Der Teil des Schadens, den der Geschädigte selbst tragen muss, ist seine _______. i) Bindende Vorschriften können nicht durch Vertrag außer Kraft gesetzt werden, das heißt, sie können nicht _______________________ werden. j) Eine ganz persönliche Abmachung des Verkäufers mit dem Käufer wird als _____ bezeichnet.
GRAMMATIK
1. Bilden Sie Sätze mit so dass… Achten Sie dabei auf notwendige Veränderungen. a) Nach dem neuen Gesetz haftet der Verkäufer für das ein-wandfreie Funktionieren eines Produkts. Folglich hat sich gegenüber früher nichts geändert. b) Der Hersteller übernimmt jetzt die Verantwortung für die Mangelfolgeschäden. Also
haftet er für Schäden an anderen Sachen, die bei der Benutzung des Produkts entstehen.
c) In der Regel bestehen zwischen Hersteller und Endverbraucher keine Vertragsbe­ziehungen. Infolgedessen ist der Hersteller auch nicht zu Auskünften verpflichtet. d) Der § 111 ProdHaftG betrifft die verschuldensunabhängige Haftung. Demnach haf­tet unter Umständen auch ein Importeur für durch von ihm importierte Produkte ent­stehende Schäden. e) Das Gesetz sieht eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von DM 1125,­vor. Dementsprechend müssen diesen Betrag übersteigende Schadensfolgen ersetzt werden. f) In diesem Fall lag ein vermeidbarer Defekt vor. Somit muss der Hersteller für alle Schäden haften. g) Man glich das nationale Recht an die von der EG erlassenen Produkthaftungsricht­linien an. Demzufolge kann man davon ausgehen, dass der Verbraucherschutz bei uns wie in den anderen Mitgliedsstaaten gestärkt wurde. h) Die Rechtsprechung obliegt den nationalen Gerichten. Dementsprechend kann durch-
aus weiterbestehendes nationales Recht angewendet werden.
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i) Der Ersatzanspruch ist nach drei Jahren verjährt. Folglich braucht nach Ablauf die­ses Zeitraums der Ersatzpflichtige keine Haftungsansprüche mehr zu erfüllen. j) Der Ersatzanspruch verjährt nach drei Jahren. Daraus ergibt sich: Man muss seine Ersatzansprüche sofort stellen und dem Ablauf der Verjährungsfrist entgegen wirken. k) Im vorliegenden Fall konnten weder Hersteller noch Importeur des defekten Geräts festgestellt werden. Also haftet der Lieferant.
2. Ersetzen Sie die kursiv gedruckten Ausdrücke durch Modalverben. a) Der Händler ist verpflichtet, das defekte Gerät umzutauschen. b) Aufgrund dieses Gesetzes ist der Erwerber in der Lage, den Ersatz des entstande­nen Sachschadens zu verlangen. c) Die Hersteller zeigen die Bereitschaft, in Zukunft bei der Produktion noch strenge­re Qualitätskontrollen sicherzustellen. d) Es wird erwartet, dass Gebrauchsanweisungen in Zukunft den erhöhten Anforde­rungen hinsichtlich Betriebs- und Wartungshinweisen entsprechen. e) Es ist nicht erlaubt, die Produkthaftung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen außer Kraft zu setzen. f) Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist verpflich­tet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. g) Es besteht nicht die Möglichkeit, das ProdHaftG auf fehlerhafte Medikamente anzuwenden. h) Für Mittelstandsbetriebe ergibt sich die Notwendigkeit, sich rasch auf die erheblich erweiterte Haftung einzustellen.
3. Ersetzen Sie jeweils das Modalverb durch einen passenden Ausdruck: die Absicht haben, es wurde gefordert, man hört, es ist nicht möglich, notwendig sein, es ist rat­sam, es ist Sache (+Gen.), es ist sicher, vermutlich, vorgeben. a) Die Hersteller können sich nicht mehr auf unvermeidliche Fabrikationsfehler her­ausreden. b) Die Regierungen sollten die EG-Richtlinien möglichst rasch in geltendes nationa­les Recht umsetzen. c) Genaue Aufzeichnungen über den Produktionsverlauf könnten helfen, Haftungsan­sprüche wegen Fehlern in der Produktion abzuwenden. d) Auch Kleinbetriebe sollten ihre bestehenden Haftpflichtversicherungen hinsicht­lich der Deckungssummen überprüfen. e) Der Lieferant will den Hersteller des beanstandeten Produkts nicht kennen. Nach den vorliegenden Unterlagen muss er ihn aber kennen. f) Der gleiche Schaden soll schon mehrfach bei diesem Gerätetyp aufgetreten sein.
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g) Man will mit diesem Gesetz einen besseren Schutz der Verbraucher sicherstellen. h) In der Vergangenheit mussten in Haftungsfällen oft genug Sachverständige einge­schaltet werden. i) Jetzt muss der Produzent nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft.
4. Setzen Sie, wo nötig, die Partikel «zu» ein!
1. Ich will zuerst den Tatort (absuchen). 2. Der Polizist ließ den Fahrer (anhalten). 3. Hier darf man nicht (fotografieren). 4. Ich empfehle Ihnen, in erster Linie das Pusch­kin-Museum für bildende Künste (besuchen). 5. Ich bitte Sie (mitkommen). 6. Er fährt ins Krankenhaus, um den Verletzten (vernehmen). 7. Der Chef lässt dich den Verdäch­tigen (festnehmen). 8. Er lehrt mich (fotografieren). 9. Seit einem Monat lerne ich Auto (fahren). 10. Er hilft mir diese Verbrechen (aufklären). 11. Ich sehe eine Frau die Trep­pe (hinaufsteigen). 12. Der Zug fährt, ohne auf einer Station (halten), durch. 13. Ich habe große Lust, ins Grüne (fahren). 14. Der Verunglückte blieb auf der Straße (liegen), bis die Polizei kam. 15. Die Polizei ordnete an, die Wagen hinter das Haus (stellen).
16. Es ist notwendig, ein Protokoll (führen). 17. Er braucht zum Tatort nicht mehr (fahren). 18. Ich lasse mein Auto vor dem Haus (stehen). 19. Es galt, einen unbekann- ten Toten (identifizieren).
TEXT ZUM LESEN
Fassen Sie den Bericht über Produkthaftung zusammen. Legen Sie dabei das Schwer­gewicht Ihrer Zusammenfassung auf die Punkte 3, 4 und 5, während Sie die anderen
nur so knapp wie möglich zusammenzufassen brauchen:
1. Ziel der EG-Richtlinie 4. Ausdehnung der Haftung.
2. Vergleich der EG-Mitgliedsstaaten.
3. Fünf Neuerungen.
4. Konsequenzen für Betriebe.
5. Der Verbraucher.
Als die Produkthaftungsrichtlinie, ein Rahmengesetz, von der EG am 25. Juli 1985 erlassen wurde, war das in den Mitgliedsstaaten der Anlass für die Änderung bestehen- der Gesetze oder die Einführung einer Reihe von neuen Gesetzen, die eine strengere Haftung für Körper- und Sachschäden vorsahen, welche durch ein fehlerhaftes Pro-
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dukt verursacht werden. Auf diesem Weg sollte der Verbraucherschutz weitgehend ver­einheitlicht und gestärkt werden.
Die Bundesrepublik hat die Richtlinien in ein neues Gesetz umgesetzt, das Produkt­haftungsgesetz, das im Großen und Ganzen der EG-Richtlinie folgt, aber nicht völlig gleich mit den entsprechenden Gesetzen der anderen europäischen Länder ist. Unter­schiede ergeben sich daraus, dass die Rechtsprechung den nationalen Gerichten obliegt, die auf weiter bestehendes nationales Recht zurückgreifen können. So ist dies auch in der Bundesrepublik, denn hier gilt, neben dem ab dem 1. Januar 1990 in Kraft getre­tenen neuen Gesetz, das sich aus den Paragraphen 823 ff. BGB ergebende Haftungs­recht weiter. Es hat sich durch das neue Gesetz aber eine Erweiterung der Haftung ergeben.
1. Es wurde eine vom Verschulden unabhängige Haftung für Schäden eingeführt, die durch einen Fehler des Produkts verursacht werden. Diese Haftung gilt zehn Jahre ab dem Augenblick, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Sie kann zudem nicht durch Verträge oder Abmachungen ausgeschlossen werden, sie ist also unabdingbar. Der Haftungsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzbe­rechtigte von dem Schaden, dem Fehler und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis dangt hat oder hätte erlangen müssen.
2. Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache mit Ausnahme von land- wirtschaftlichen Naturprodukten, die nicht weiterverarbeitet worden sind.
3. Als Fehler gilt es, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berück-
sichtigung aller Umstände erwarten kann. Dies schließt also Konstruktions-, Informa- tions- und Fabrikationsfehler ein.
4. Schadenersatz ist bei Personen- und Sachschäden im privaten Bereich zu leisten.
5. Hersteller eines Endproduktes oder eines Teilproduktes haften in gleicher Weise wie unter bestimmten Umständen Importeur oder Lieferant, der bei Importen oder Reim­porten immer dann haftet, wenn sich Hersteller und Lieferant nicht feststellen lassen. Dies bedeutet im Klartext, dass die Haftung erheblich ausgedehnt wurde, der Verbrau­cher mithin mehr Schutz und auch mehr Recht auf Schadenersatz erhält, was ja die Absicht der EG-Richtlinie war. Es ist also ratsam, dass sich alle entsprechenden Unter­nehmen auf diese erweiterte Haftung einstellen. Sie können dies durch Verstärkung der Produktionsüberwachung und durch strengere Qualitätskontrollen, weiterhin durch Gebrauchsanweisungen, die neben den üblichen Betriebs- und Wartungshinweisen ge­gebenenfalls auch auf mögliche Gefahren hin- weisen sollten, die durch unsachgemä­ße Handhabung entstehen können.
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