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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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2. Verbinden Sie die Sätze mit dem jeweils angegebenen Wort. a) allerdings. Hauptzweck der Steuern ist die Finanzierung der öffentlichen Ausgaben. Auch wirt-
schaftspolitische Belange spielen in der Steuergesetzgebung und Steuerpraxis eine be­deutende Rolle.
b) aber. Es ist sicher genügend Geld für Investitionen vorhanden. Die Bereitschaft zu Investi­tionen ist keineswegs im wünschenswerten Maß vorhanden. c) demnach. In den Einkommensteuergesetzen sind unter anderem Prämien zur Sozialgestaltung enthalten. Die Steuerpolitik ist auch Sozialpolitik. d) doch. Die Steuergesetzgebung sieht Subventionen für bestimmte Wirtschaftszweige vor. Sie werden nicht offen, sondern durch Verrechnung mit an sich geschuldeten Steuern gewährt. e) nämlich. Abgaben und Gebühren unterscheiden sich wesentlich von Steuern. Sie sind Entgelt für die Nutzung oder mögliche Nutzung von öffentlichen Einrichtungen. f) freilich. Steuern werden ohne konkrete Gegenleistung erhoben. Der Steuerzahler erhält durch öffentliche Leistungen Teile seiner Steuern wieder mittelbar zurück. g) dabei. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben Bund und Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Der Umfang der Ausgaben ist unter Be­rücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. h) sonst. In diesem besonderen Fall muß der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Ge­brauch machen. Die Interessen der anderen Bundesländer werden durch dieses Lan­desgesetz berührt. i) vielmehr. Das Land darf nicht die Hebesätze der Realsteuern der Gemeinde festsetzen. Dieses Recht steht der Gemeinde zu. j) deshalb — weil — auch. Die Erbschaftsteuer gehört zu den veranlagten Steuern. Sie wird in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgesetzt. Es ergeht ein Steuerbescheid mit deklaratorischer Wirkung.
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3. Suchen Sie nach Synonymen für: das Delikt, der Kriminelle, der Kriminalpolizist, der Dienst, die Gefahr, der Kriminalist, die Strafe, das Verbrechen, die Überwachung, der Täter, die Straftat, die Gesetzlichkeit, der Kriminalbeamte, die Aufklärung, der Verbrecher, der Kriminalfall, die Vernehmung, die Fahndung.
TEXT ZUM LESEN
Notieren Sie, was sie zum Zweck der Steuer, zu ihrer Auswirkung auf den einzelnen, zur Einkommensteuer, zur Gewährung von Subventionen und Prämien, zu Gebühren
und Beiträgen und ihrem Unterschied zu Steuern, zur Zweckbindung von Steuern und zu fundamentalen Prinzipien des Steuerrechts lesen. Fassen Sie das Gelesene in ei-
nem Kurzreferat zusammen.
Um ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können, brauchen Staat (Bund, Länder) und Gemeinden Steuermittel. Die Finanzierung der öffentlichen Ausgaben ist also der Hauptzweck der Steuererhebung. Daneben spielen aber auch wirtschaftspolitische Zie-
le in der Steuergesetzgebung und Steuerpraxis eine nicht unerhebliche Rolle; denn je mehr dem einzelnen für die öffentlichen Belange abverlangt wird, desto geringer wird
seine Bereitschaft und seine finanzielle Möglichkeit sein, in Konsum oder Anlagen zu investieren. Die Steuergesetze, vor allem das Einkommensteuergesetz, sind erheblich durchsetzt mit Normen, die Subventionen oder Prämien zu Zwecken der Sozialgestal- tung und der Wirtschaftslenkung enthalten. Sie werden nicht offen, sondern durch Ver- rechnung mit an sich geschuldeter Steuer gewährt. Steuerpolitik ist daher sicher in erster Linie Finanzpolitik, stets aber auch Wirtschafts- und Sozialpolitik. Steuern gehören zu dem großen Bereich der öffentlichen Abgaben, in dem man Ge- bühren (Entgelt für die tatsächliche Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, z. B. für die Abfallbeseitigung oder die Wasserversorgung), Beiträge (Leistungen für den Vorteil einer möglichen Nutzung von öffentlichen Einrichtungen, z. B. bei der Erschlie- ßung von Grundstücken) und eben die Steuern kennt. Im Unterschied zu anderen Ab- gaben sind Steuern dadurch gekennzeichnet, dass sie unabhängig von einer konkreten Gegenleistung erhoben werden. Natürlich erhält der Steuerzahler in irgendeiner Form öffentlicher Leistungen Teile seiner Steuermittel mittelbar zurück, manche Steuern werden auch im Hinblick auf einen bestimmten Verwendungszweck erhoben — bei- spielsweise ist die Mineralölsteuer teilweise zweckgebunden und dient hauptsächlich der Finanzierung des Straßenbaus , aber es gibt keinen unmittelbaren, individuellen Zusammenhang zwischen den Steuerleistungen und ihrer konkreten Art der Verwen- dung. In § 3 Abs. 1 definiert die Abgabenordnung von 1977 den Begriff der Steuern
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als «Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar­stellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnah­men allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.» Steuern in diesem Sinne sind auch Zölle und Abschöpfun­gen. Dabei beherrschen drei fundamentale Prinzipien das gesamte Steuerrecht: a) Die strenge Beachtung des Gleichheitssatzes, nach dem Gleiches gleich und Un­gleiches seiner Verschiedenheit Rechnung tragend zu behandeln ist. Hierauf beruht u. a. das Prinzip der Steuerprogression im Einkommensteuerrecht: Wer mehr verdient, soll auch mehr zahlen, aber alle, die in etwa gleichviel verdienen, sollen auch einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt sein. b) Das Verbot steuerschärfender Analogie, das zur Folge hat, dass in einem Fall, auf den keiner der vorhandenen Steuertatbestände passt, keine Steuer erhoben werden darf. Eine höhere Steuerpflicht darf auch nicht auf einen ähnlichen Fall angewandt werden, sondern auf gerade jene, die die Steuernorm im Auge hat. c) Das Prinzip der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfä­higkeit. Anknüpfungspunkt für Steuerbemessungen sind also stets wirtschaftliche Zu­stände (z.B. das Vermögen des Steuerschuldners) oder Vorgänge (z. B. der Erwerb von Grundstücken).
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SOZIALRECHT
Einführung:
In Art. 20, Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. In Art. 28, Abs. 1 steht dann: Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republi­kanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
1. Was bedeutet es, dass die Bundesrepublik ein sozialer Bundes- und Rechtsstaat ist?
2. Sind auf diese Weise soziale Grundrechte festgelegt, oder ist dadurch ein Sozial-
programm aufgestellt?
3. Das Sozialstaatsprinzip kann in einer Reihe von Prinzipien und/oder Maßnahmen zum Ausdruck kommen. Stellen Sie eine entsprechende Liste zusammen, die Sie dann in der Gruppe diskutieren und ergänzen können.
TEXT 1
Lesen Sie den folgenden Text und beantworten Sie dann die Fragen.
Das Grundgesetz hat darauf verzichtet, soziale Grundrechte zu fixieren oder ein Sozi­alprogramm aufzustellen; in Art. 20 Abs. 1 spricht es jedoch von der Bundesrepublik als «sozialem Bundesstaat», in Art. 28 von «sozialem Rechtsstaat» («Sozialstaatsprin­zip»). Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Staates, seinen Bürgern in der Not zu helfen und für typischerweise eintretende Notlagen — wie Krankheit, Berufsunfähig­keit, Alter, Arbeitslosigkeit — Vorsorge zu treffen. Das Sozialrecht umfasst in erster Linie das Sozialversicherungsrecht und Fürsorge (präventive Maßnahmen) und Versorgung bei Eintritt einer Notlage. Zu allen Zeiten und in den meisten Gesellschaftsformen waren und sind Systeme der sozialen Siche­rung nicht nur für ein menschenwürdiges Leben des einzelnen von Bedeutung, son­dern auch für den inneren Frieden und innenpolitische Stabilität; denn Not und Armut sind allemal ein kräftiger Nährboden für Kriminalität und umstürzlerische Energie.
1. Welche Ergänzungen zur Einleitung und den dort gestellten Aufgaben können Sie
diesem Text entnehmen?
2. Diskutieren Sie den Satz: «Zu allen Zeiten und in den meisten Gesellschaftsformen waren und sind Systeme der sozialen Sicherung nicht nur für ein menschenwürdiges Leben des einzelnen von Bedeutung, sondern auch für den inneren Frieden und in-
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nenpolitische Stabilität; denn Not und Armut sind allemal ein kräftiger Nährboden für Kriminalität und umstürzlerische Energie».
TEXT 2
a) Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil. Der durch G 23.12.76, BGBl. 13845 geschaffene Allgemeine Teil des Sozialgesetz- buches (SGB), der in ehern. DDR seit 1.1.91 gilt (Sonderregelungen: Anlage I Kap. VIII F III 1 EV) versucht das Sozialrecht übersichtlicher werden zu lassen. Jeder Bür-
ger besitzt ein Recht auf Auskunft (§ 15) und Beratung durch die Sozialverwaltung. Die Einreichung eines Antrags (§ 16) bei einer unzuständigen Stelle gilt künftig als
rechtzeitig und wirkt sich nicht mehr nachteilig für den (unwissenden) Antragsteller aus, da die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Stelle besteht. Auch auf Sozialleistungen, wie Gesundheitshilfe (§§ 5,24), Jugendhilfe (§§ 8,27), Sozialhilfe (§§ 9,28), Eingliederung als Behinderter (§§ 10, 29), Ausbildungsförde­rung (§ 18), Arbeitsförderung (§ 19), Hilfe für Schwerbehinderte (§ 20), Vorruhe­standsleistungen (§ 19a; vgl. § 14 VRG), Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung (§§ 21 ff.), Wohngeld (§ 26) und Kindergeld (§ 25) besteht nunmehr ein Rechtsanspruch. Diese Sozialrechte verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45). Alle sozialrechtlichen Ansprüche sind übertragbar, vererblich, pfändbar und verpfändbar (§§ 53 ff., 58). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ge­währleistet (§ 34), wenngleich die Entscheidung der Sozialversicherungsträger und Behörden grundsätzlich nach (fehlerfrei auszuübendem) Ermessen erfolgt. Der Rechts-
weg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Demgegenüber teilt sich die überwiegend staatliche Hilfe in den Bereich der Sozial-
versicherung und Sozialversorgung. b) Sozialgesetzbuch Teil IV. Hier sind allgemeine Begriffe für alle Vorschriften der Sozialversicherung erläutert (z. B. Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Leistungen, Beiträge, anrechnungspflichtiges Ein­kommen), die Träger der Sozialversicherung genannt sowie die Versicherungsbehör­den aufgeführt. c) Sozialgesetzbuch Teil V (Krankenversicherung). d) Sozialgesetzbuch Teil VI (Rentenversicherung). e) Sozialgesetzbuch Teil VII (Kinder-/Jugendhilfe). f) Sozialgesetzbuch Teil X (Verfahren). Gilt in ehern. DDR ab 1.1.91. (...) Vor den Sozialversicherungsbehörden kann man sich durch Bevollmächtigte, Rechts­anwälte oder Rechtsbeistände vertreten lassen (§ 13). Bei Befürchtung parteilicher
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Amtsausübung kann dem Beamten die Besorgnis der Befangenheit mitgeteilt werden; der Amtsleiter entscheidet, ob er sich der weiteren Mitwirkung enthalten soll (§ 17). Im Übrigen wird von Amts wegen ermittelt (§ 20); Beweismittel sind Auskünfte, An­hörung, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Versicherung an Ei­des Statt. Weigert ein Zeuge bzw. Sachverständiger sich, ohne daß ihm ein Aussage­verweigerungsrecht zusteht, kann er vorgeführt und vom Sozialgericht vernommen werden (§ 22).
1. Was erfahren Sie über die Entstehung und den Geltungsbereich des Allgemeinen
Teils des SGB?
2. Liegt das SGB bereits vollständig vor?
3. Was regeln die weiteren Teile des SGB?
4. Warum stellt der Autor die Paragraphen 15 und 16 besonders heraus? Welche Fol­gerung können Sie daraus ableiten?
5. Was bedeutet es, wenn auf die in den Zeilen 10-14 aufgeführten Sozialleistungen
nunmehr ein Rechtsanspruch besteht?
6. Erläutern Sie den folgenden Satz: «Diese Sozialrechte verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45)».
7. In den Paragraphen 53 ff. und 58 ist festgelegt, dass alle sozialrechtlichen Ansprü­che übertragbar, vererblich, pfändbar und verpfändbar sind. Was bedeutet das, und wel­che Konsequenzen lassen sich daraus ableiten?
8. Was erfahren Sie über die Entscheidungsgewalt der Sozialversicherungsträger und Behörden?
9. Ist daraus abzuleiten, daß gegen diese Entscheidungen keine Rechtsmittel eingelegt werden können?
10. Könnten Sie beim Autor noch Informationen zu weiteren Teilen des SGB finden?
11. Stellen Sie in Stichworten zusammen, was Sie dem Text über das Verfahren vor Sozialversicherungsbehörden entnehmen können.
TEXT 3
Heranziehung zu den Kosten, Kostenerstattung
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit (§ 11),
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§16) und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22, 24)
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können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann für die
Rz
Rz
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck
1–2
b) Landesrechtsvorbehalt bei
10–13
II. Bisheriges Recht
3
c) Verfassungsrechtliche Grenzen
14
III. Inhalt der Vorschrift
Rechtsformen der Festsetzung
15–17
Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festsetzen und diese 15 nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl staffeln. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder die Ge- bühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und die Förderung
für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf An­trag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über­nommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen Regelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist. (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Re­gelung tritt.
1. Welchem Teil des SGB ist Ihrer Meinung nach dieser § 90 zuzuordnen?
2. Was verbinden Sie mit dem Begriff Tageseinrichtungen?
3. Es heißt hier weiter, dass Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden kön­nen. Welchen Unterschied sehen Sie in den beiden Termini?
4. Unter welchen Bedingungen ist der ganze oder teilweise Erlass beziehungsweise die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung möglich?
TEXT 4
Natürlich gibt es auch zu diesem Gesetz einen Kommentar. Hier ein Ausschnitt, der sich mit § 90 befasst. Zunächst ist noch einmal der Paragraph in seinem Wortlaut ab- gedruckt (hier weggelassen), dann folgt eine Übersicht über die Erläuterungen: Erhebung von Teilnahmebeiträgen K § 90.
Erläuterungen
der Vorschrift
im Einzelnen
Tageseinrichtungen
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Rz
Rz
1. Zu den Begriffen
«Teilnahmebeiträge oder
4–6
Erlass oder Übernahme des
18
2. Die in Abs. 1 erfassten
7
a) Bei Jugendarbeit und
18
3. Heranzuziehender Personenkreis
8
b) bei Tageseinrichtungen
19
a) gegenüber dem allgemeinen
9
c) Feststellung der zumutbaren
20–21
IV. Übergangsrecht
22
Gebühren»
Entgelts
Angebote
allgemeiner Förderung der
Erziehung in der Familie
Gebührenrecht
Belastung
1. Welche Hilfen bieten Ihnen die Angaben K § 90 und Rz?
2. Was finden Sie unter Rz 1–3?
3. Was wird in III, 1 erläutert?
4. Fassen Sie jetzt aus dem folgenden Text zu III zusammen, worin sich Beitrag und Teilnahmebeitrag unterscheiden.
Unter Beitrag ist im Recht der öffentlichen Abgaben eine Geldleistung zu verstehen, die zur Deckung oder Verringerung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung dient, wenn die Einrichtung dem Pflichtigen besondere Vorteile gewährt. Der Beitrag ist ge­kennzeichnet als ein Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme ei­ner öffentlichen Einrichtung; es ist also unerheblich, ob die Vorteile von dem Pflich­tigen wirklich in Anspruch genommen werden. Diese allgemeine Definition trifft nicht den Sinngehalt des Teilnahmebeitrags nach § 90. Dieser wird erhoben als Gegenleis­tung für die tatsächliche Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Angebote der Ju­gendhilfe, wie schon das Wort «Teilnahme» verdeutlicht. Der Teilnahmebeitrag hat also den Charakter eines Entgelts, er wird im Austausch für eine Leistung der öffent­lichen Jugendhilfe verlangt. Dabei lässt der Gesetzgeber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Freiheit, das Entgelt sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrecht­lich zu gestalten. Zwar bestimmt Abs. 1, dass der Teilnahmebeitrag «festgesetzt» wird. Aus dieser Formulierung ist jedoch nicht abzuleiten, dass nur eine einseitig hoheitli­che Bestimmung des Entgelts in Betracht kommt. Die Vorschrift des § 92 Abs. 4, nach der ein Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid festgesetzt wird — also eine öffentlich­rechtliche Forderung darstellt gilt nur im Rahmen der Bestimmungen über Kostenbei­träge nach §§ 91–93, nicht aber für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen, Auch die Möglichkeit, dass auf Antrag nach Maßgabe der sozialhilferechtlichen Zumutbarkeit der Teilnahmebeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann bzw, soll, schließt nicht aus, den schließlich berechneten Betrag als privatrechtliches Entgelt zu erheben.
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5. Schauen Sie noch einmal in die Übersicht: Wo müssten Sie nachsehlagen, wenn Sie Näheres über die Festsetzung von Teilnahmebeiträgen und Gebühren nachlesen möchten?
6. In § 90 Absatz 1 Nr. 3 wird zwar von der Festsetzung von Teilnahmebeiträgen und Gebühren gesprochen, nicht aber davon, in welcher rechtlichen Form dies erfolgen kann. An welcher Stelle des Kommentars müssten Sie nachschlagen, wenn Sie Genaueres
erfahren wollen?
7. Sie haben sich mit einem Antrag auf Erlaß des Entgelts nach § 90 Absatz 1 Nr. 3 zu beschäftigen und lesen dazu K § 90 Rz 19: b) Bei Tageseinrichtungen. Abs. 3 bestimmt, dass auf Antrag das Entgelt bei Tageseinrichtungen ganz oder teil­weise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (s. Rz 20) und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen Regelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist. Die Sollvor­schrift bedeutet ein gebundenes Ermessen: Nur in besonderen, atypischen Fällen darf der Jugendhilfeträger vom Regelfall abweichen. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das «Soll» ein «Muss»21. Die Ver­weisung auf § 24 geht ins Leere, da dort nähere Regelung enthalten ist, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung in Tageseinrichtungen als erforderlich anzusehen ist. Es bedarf daher einer näheren lan-desrechtlichen Regelung. Soweit diese fehlt, bleibt die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Förderung in Tageseinrichtungen dem Trä­ger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall überlassen22. 21BVerwGE 56, 220 (223) m. w. Nachw. 22Vgl. hierzu Reisch, Die Heranziehung zu den Kosten nach dem Kinder- und Ju­gendhilfegesetz (KJHG), DA Vorm. 1991, S. 15
a) Wird in Rz 19 die zumutbare Belastung genau festgelegt? b) Was könnte bei der Feststellung der zumutbaren Belastung eine Rolle spielen? c) Worauf geht der Kommentar Rz 19 besonders ein? d) Was ist unter dem Ausdruck gebundenes Ermessen zu verstehen? e) Wo sind weitere Hinweise auf das hier angeschnittene Problem der Beurteilung der Förderung in Tageseinrichtungen zu finden? f) Angenommen, es liegt Ihnen der Fall vor, in dem eine alleinerziehende Mutter, die als Verkäuferin in der ca. 20 km von ihrem Wohnort entfernten Stadt arbeitet, den
ganzen oder wenigstens teilweisen Erlass des für ihre noch nicht schulpflichtige Toch­ter, die den Tag in einer Kindertagesstätte am Wohnort untergebracht ist, zu zahlen- den monatlichen Betrages von DM 425 beantragt.
Bilden Sie zwei Gruppen. Gruppe A berät und vertritt die Mutter, während Gruppe B für den Träger der Kindertagesstätte arbeitet. Gruppe A soll aus dem vorliegenden
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Material alles zusammenstellen, womit der ganze oder teilweise Erlass erreicht wer-
Ausführungen der Beteiligten
Diktat
Kl: Ich möchte folgendes darlegen: Zur damaligen Zeit
Die Klägerin legt dar, …
AK1: Weiterhin möchte ich ausführen, dass meine
Die Anwältin der
VbG: Ich möchte als Vertreterin der beklagten Gemeinde
ter hatte zu der
Die Vertreterin der
den könnte, wohingegen Gruppe B alles das zusammenstellt, was sich gegen einen Erlass verwenden ließe.
GRAMMATIK
1. In einer Verhandlung zu dem zuletzt erwähnten Fall diktiert der Vorsitzende der Protokollführerin die wichtigsten Aussagen, Einwendungen oder Hinweise der betei­ligten Parteien bzw. ihrer Vertreterinnen. Dabei muss er die direkten Aussagen in die indirekte Rede umformulieren. Abkürzungen: Vorsitzender = V; Klägerin = Kl; Anwältin der Klägerin = AK1; Ver­treterin der beklagten Gemeinde = VbG; Richter = R
befand sich in K. nur ein Kindergarten, der mit der üblichen Mittagspause von zwei Stunden geführt wurde und um 16.00 Uhr schloss, so dass ich zu diesem Zeitpunkt mein Kind hätte abholen müssen, wie auch zur Mittagspause. Dies war mir wegen meiner Arbeitszeit nicht möglich
Mandantin voll berufstätig war und ist, sie ihren Beruf hier in T. ausüben muss und außerdem Alleinerziehende ist
dazu folgendes vortragen: Zu der damaligen Zeit war der Kindergarten in der Gemeinde vorhanden, die Mittagspause betrug zwei Stunden, die Mut Zeit ebenfalls eine Mittagspause von zwei Stunden, so
Klägerin führt aus, …
beklagten Gemeinde trägt dazu vor,…
dass es ihr sehr wohl zuzumuten war, ihr Kind in dieser Zeit zu betreuen. Meines Wissens schloss der Kindergarten um 16.30 Uhr, so dass das Kind nur eine geringe Zeit bis zur Ankunft der Mutter warten musste. Ich behaupte also, dass es für die Klägerin durchaus zumutbar war und ist, ihr Kind in den bestehenden
Kindergarten zu bringen.
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Sie behauptet weiterhin, …