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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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e) Man kann nach deutschem Recht mit der Vertretung vor Gericht auch eine Person
Maßnahme
bereits erreicht
Schwierigkeiten
betrauen, die weder Rechtsanwalt noch spezialisiert ist. Diese Person darf nur nicht geschäftsmäßig tätig werden. f) Der Rechtsanwalt kann durchaus vor deutschen Gerichten tätig werden. Er muss sich dabei allerdings an die in der Bundesrepublik geltenden Standesregeln halten.
3. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Расскажите обо всем следователю. 2) Не мешай мне. 3) Запишите показания этого свидетеля. 4) Принеси с собой свой фотоаппарат. 5) Давай напишем ему письмо. 6) Будь внимателен при осмотре места происшествия. 7) Объясните ему сами все, пожалуйста. 8) Садись к окну. Там есть еще одно место. 9) Отвечайте на все мои вопросы подробно. 10) Обсуди это дело со своим адвокатом. 11) Не потеряйте эти документы! 12) Заботьтесь об общественном порядке! 13) Прими участие в расследовании этого преступления. 14) Сфотографируй место преступ­ления. 15) Расскажи подробно об этой краже.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen jetzt den Schlussteil eines Referats zum Thema „Europa ohne Grenzen“. Ih- re Aufgabe besteht darin, die einzelnen Maßnahmen zu erfassen und zu notieren, was bereits erreicht ist, und wo noch Schwierigkeiten vorhanden sind.
Machen Sie sich eine Liste nach folgendem Muster:
Anschließend fassen Sie die wesentlichen Informationen zusammen, zunächst viel- leicht mündlich, danach auf jeden Fall schriftlich.
Abschließend möchte ich die zuvor ausführlich behandelten Punkte zusammenfassen im Hinblick darauf, welche Maßnahmen bereits verwirklicht worden sind, und da­rauf, wo noch einiges, wenn nicht gar noch sehr viel, zu tun ist. Wie ich schon mehr­fach erwähnt habe, mahnt ja die Kommission nicht zu Unrecht eine schnellere Um­setzung der Bestimmungen in nationales Recht an. Die Verwirklichung des Binnen­marktes, also des freien Verkehrs von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital, verlangt nicht nur die Angleichung nationaler Bestimmungen, sondern auch, dass ma­terielle, technische und steuerliche Hindernisse beseitigt werden. Der erste und wohl wichtigste Punkt ist die Abschaffung der Grenzkontrollen im Per-
sonen- und Warenverkehr, wie sie im Schengener Abkommen zwischen der Bundes-
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republik, Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg vorgesehen ist. An den Grenzen wird ja, zumindest im Personenverkehr, nicht mehr in dem Maß kontrol- liert wie früher. Es sind aber noch offene Fragen zu regeln, etwa die in Zusatzabkom- men geregelte Frage der Zusammenarbeit der Polizeibehörden nach dem Wegfall der Grenzkontrollen, die Einrichtung des staatenübergreifenden Computerfahndungssys- tems und die Verfolgung von Straftätern durch die Polizei eines Landes über die ei- genen Landesgrenzen hinweg. Zweitens ist die Steuer-harmonisierung unumgänglich, denn nur bei Angleichung der Verbrauchssteuern, also Mehrwert- und Umsatzsteuer, werden Grenzkontrollen im Warenverkehr überflüssig. Hier stehen aber nationale In- teressen einer Einigung und auch dem Vorschlag einer Übergangsregelung, den die Kommission gemacht hat, entgegen. So ist statt der bisherigen Spanne von 12 bis 24 Prozent bei der Mehrwertsteuer eine Spanne von 14 bis 20 Prozent im Gespräch. Ge-
rade dieses Problem aber ist aufgrund der recht willkürlichen Handhabung der Fest­setzung spezieller Verbrauchssteuern (etwa bei Tabak, Alkohol und Benzin) von den
Staaten vorerst nicht gelöst. Weiterhin ist die Vergabe öffentlicher, also staatlicher Aufträge zu nennen, die bei
Überschreiten eines je nach Branche unterschiedlich festgesetzten Volumens gemein-
schaftsweit zu erfolgen hat. Für Spanien, Portugal und Griechenland tritt diese Vor­schrift allerdings erst später in Kraft. Auch das Unternehmensrecht muss, etwa wie im Europäischen Aktiengesellschafts­recht, weiter vereinheitlicht werden. Hier allerdings steht grundsätzlich noch eine ein­heitliche Regelung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus, für die vorerst vier un­terschiedliche Modelle zugelassen sind. Auch muss dazu noch eine Richtlinie zu ei­ner bestimmten Unternehmensform (Einpersonen-GmbH) in nationales Recht umge­setzt werden. Zudem ist die Unternehmensbesteuerung nicht vereinheitlicht. Für den freien Kapitalverkehr wurden Devisenvorschriften und Einschränkungen be­reits weitgehend abgeschafft. Einzig und allein der Aufbau einer Europäischen Wäh­rungsunion mit Einführung des ECU als Europawährung verzögert sich, unter ande­rem aufgrund nationaler Einwände. Der Dienstleistungsmarkt soll weitgehend dereguliert werden. Banken und Versiche­rungen können in der Gemeinschaft tätig werden. Im Lkw-Verkehr fallen die nationa­len Mengenbeschränkungen und Transportverbote fort – allerdings steht hier auch noch eine Angleichung der unterschiedlichen Steuerbelastung für Lkw in der Gemein­schaft aus, was derzeit noch zu gewissen Wettbewerbsstörungen führt. Im Luftver­kehr sind Tarifvorschriften und Routenbeschränkungen schrittweise abzubauen. Bei billigen Tarifangeboten im grenzüberschreitenden Luftverkehr müssen allerdings beide betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden zustimmen. Die Koordination des Flugsi­cherungssystems steckt noch in den Anfängen.
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Bei der Telekommunikation sollen staatliche Monopole beseitigt werden, wie dies zu­mindest in der Bundesrepublik bereits durch das Gesetz zur Neuordnung des Post-
und Fernmeldewesens geschehen ist. Beim Fernsehen ist vorgesehen, den Anteil der europäischen Produktionen auf mindestens 50 Prozent der Beiträge anzuheben. Die Werbezeit darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die bislang schon für Arbeiter, Angestellte und Selbständige geltende Freizügigkeit soll auch auf Studenten, Rentner und Arbeitslose ausgedehnt werden, jedoch muss hier der Nachweis eines zum Lebensunterhalt ausreichenden Einkommens erbracht werden. Weit wichtiger ist jedoch im Bereich der Freizügigkeit die bereits erfolg-
te gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen sowie von Hochschulabschlüssen.
Als letztes bleibt noch ein Hinweis auf die Angleichung von Normen, technischen Vorschriften und Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt und der Verbraucher. Hier allerdings werden von der EG nur die wesentlichen Anforderungen festgelegt, die im Einzelnen ausgestaltet werden müssen. Ich hatte ja an den einzelnen Stellen sehr ausführlich dargestellt, wie der Umsetzung von EG-Vorschriften in nationales Recht immer wieder eigennützige Erwägungen einzelner Staaten im Wege stehen, diese Umsetzung häufig nur durch Entscheidun­gen des Europäischen Gerichtshofs erzwungen werden kann, so dass die Gefahr be­steht, dass zwar zum vorgesehenen Zeitpunkt Europa ohne Grenzen nominell existiert,
doch vielfach nationale Sonderregelungen dieses Euro-pa noch nicht grenzenlos machen.
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STRAFRECHT: BUCHBESPRECHUNG
Einführung:
1. Welchen Zweck haben Strafen? Notieren Sie in Stichworten, was Ihnen spontan dazu einfällt.
2. Sprechen Sie jetzt in der Gruppe über die Stichwörter, die Ihnen eingefallen sind. Ergänzen Sie dabei Ihre Notizen. Als Anregung und Hilfe hier eine Wortschatzliste: Abschreckung bezwecken (der ... dienen). Besserung erreichen (bezwecken, der ... dienen). Erziehung bezwecken (der ... dienen). Generalprävention bezwecken (der ... dienen). Rechtsfrieden wiederherstellen (Rechtsordnung wahren). Resozialisierung erreichen (bezwecken, der ... dienen). Rückfall vorbeugen, Schuld ausgleichen, Strafe verhängen (zumessen). Straftaten verhindern (vorbeugen, abschrecken vor). Sühne ermöglichen (Sühne leisten). Vorbeugung bezwecken (der ... dienen).
3. In welchem Gesetz sind diejenigen Rechtsnormen festgehalten, die Inhalt und Um- fang der staatlichen Strafbefugnis bestimmen, und worin sind die wesentlichen Rechtss-
ätze in allen Staaten meist zusammengefasst?
4. Was erwarten Sie von einem Buch, zu dem Sie folgende Angaben erhalten:
Strafrecht, Allgemeiner Teil. Teilband 1: Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der Straftat.Ein Lehrbuch begründet von Reinhart Maurach fortgeführt von Heinz
Zipf. 7., neubearb. u. erw. Auflage (Großes Lehrbuch). Heidelberg, C. F. Müller
1987. XVIII, 564 S., geb.
TEXT
Mit einer Buchbesprechung will der Rezensent über das Buch, das er bespricht, in- formieren, er wird (kritisch) Stellung nehmen und den Leser seiner Rezension vielleicht veranlassen, dieses Buch zu lesen. Lesen Sie die folgende Rezension unter diesen drei
Gesichtspunkten und zeigen Sie, wo sich diese Ziele mit dem Text belegen lassen.
Strafrecht, Allgemeiner Teil. Teilband 1: Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der Straftat. Ein Lehrbuch begründet von Reinhart Maurach fortgeführt von Heinz Zipf. 7., neubearb. u. erw. Auflage (Großes Lehrbuch). Heidelberg. C. F. Müller
1987. XVIII. 564 S., geb.
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Ein großes Kompendium: In der von Gössel. Schröder und Zipf besorgten Fortfüh­rung stellt die zuletzt 1971 von Maurach selbst bearbeitete Darstellung des Strafrechts mit über 2000 Seiten Umfang das gegenwärtig umfangreichste Straf-rechtslehrbuch
dar. Der hier anzuzeigende Teilband 1 des Allgemeinen Teils behandelt grundsätzli­che Lehren des Strafrechts, hier vor allem die Strafrechtsgeschichte (S. 41–58), die Funktion strafrechtlicher Normen (S. 59–91) und die Geltung des deutschen Strafrechts (S. 92–158). Schwerpunkt des Bandes aber ist der Aufbau der Straftat (S. 159–536)
mit der ausführlichen Erläuterung und Entwicklung der zentralen Begriffe Handlung, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Zipf verweist auch bei der Neubearbeitung
auf die in der 5. Auflage erläuterte Grundkonzeption (vgl. Weimann. NJW 1977, 2346) und war wie bei der Vorauflage (vgl. Frommei, NJW 1983, 2928) vor allem darum bemüht, die überbordende Flut zwischenzeitlicher Entscheidungen und Veröffentli­chungen einzuarbeiten. Eingehender überdacht wurden daneben die Abschnitte über objektive Zurechenbarkeit, über Vorsatz und Notwehr und den rechtfertigenden Not­stand. Zudem hat Zipf im neu eingefügten § 30III die aktuelle Diskussion um den In­halt des Schuldbegriffs nachgezeichnet (S. 415–419). Trotz der nun-mehr 3. Neube­arbeitung durch Zipf hat das Buch noch weitgehend die Struktur, die Maurach diesem Teil des Werkes in der 4. Auflage gegeben hat. Es ist ein Lehrbuch alten Stils, das
tief in historische Herleitung und dogmatische Begründung strafrechtlicher Begriffe
eindringt, ein Thema von der Theorie her erschließt und erläutert. Dabei wird oft der Bezug zur kriminalistischen und kriminalpolitischen Praxis gesucht und auch häufig der Lösungsweg für Probleme anhand höchstrichterlicher Entscheidungen erläutert. Demjenigen, der es als Lehrbuch durcharbeitet, wird so der historische und dogmati- sche Hintergrund geliefert, um Strafrecht nicht nur zu erlernen, sondern auch zu verstehen.
Die ausführliche Darstellung dogmatischer Grundlagen birgt — jedenfalls für den Studienanfänger — die Gefahr in sich, dass das, was dargestellt werden soll, ver-
schwimmt. Wenn Zipf beispielsweise das Rechtsgut bestimmt als einen «allgemeinen Beziehungsbegriff, eben das rechtlich anerkannte Interesse an einem bestimmten Gut als solchem in seiner generellen Erscheinungsart» (§ 19/12), wird nicht nur der An­fänger Schwierigkeiten haben, diese Definition nachvollziehen zu können. An dieser und ähnlichen Stellen ist auch ein großes Lehrbuch gut beraten, inhaltlich schwam­mige Ausführungen zu überprüfen und zu straffen. Gleiches gilt für manche dogma­tisch heiß umkämpfte Frage (wie auch die in § 30 III nachgezeichnete Schulddiskus­sion), deren Relevanz für die strafrechtliche Praxis oder die Weiterentwicklung des Strafrechts oft nicht ohne weiteres für jedermann zu erkennen ist. Trotzdem: Das Lehrbuch von Maurach bleibt in der Bearbeitung von Zipf, was es ist: Ein unverzichtbares Hilfsmittel für die Vorbereitung wissenschaftlicher Diskussion,
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ein Vademekum des juristischen Nachwuchs und nicht zuletzt: ein unverzichtbares Nachschlagewerk der juristischen Praxis. Professor Dr. Dieter Meurer. Marburg.
1. Was steht in den angegebenen Zeilen?
Es genügt jeweils ein Stichwort, wie das Beispiel für die Zeilen 1–6 zeigt. Zeile 1–4: Bibliographische Angaben______________________ Zeile 5–13: __________________________________________ Zeile 13–22: _________________________________________ Zeile 22–29: _________________________________________ Zeile 30–40: _________________________________________ Zeile 41–45: _________________________________________
2. Welche Kapitel sind für den Rezensenten besonders wichtig?
3. Was wird in diesem Buch eingehend behandelt, und welche Begriffe werden um-
fassend dargestellt?
4. Der Rezensent vergleicht die 7. Auflage mit der 4. Auflage. Zu welchem Ergebnis kommt er dabei?
5. Wo finden sich kritische Anmerkungen?
6. Welche Empfehlungen spricht der Rezensent aus?
7. Würden Sie das Buch aufgrund dieser Besprechung lesen? Begründen Sie Ihre Aussage.
GRAMMATIK
1. Formen Sie um.
Beispiel: Man bezweckt durch Strafe Abschreckung. Durch Strafe wird Abschreckung bezweckt.
a) Man erreicht durch Strafe Besserung. b) Man bezweckt durch Strafe Erziehung. c) Man stellt durch Strafe den Rechtsfrieden wieder her. d) Man wahrt durch Strafe die Rechtsordnung. e) Man beugt durch Strafe Rückfällen vor. f) Man verhindert durch Strafe Straftaten. g) Man bezweckt durch Strafe Vorbeugung.
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2. Formen Sie um.
Beispiel: der zu behandelnde Stoff des Lehrbuchs
Der Stoff des Lehrbuchs, der behandelt werden muss.
Der Stoff des Lehrbuchs, der zu behandeln ist.
a) die ausführlich zu erläuternden Begriffe; b) die einzuarbeitenden Entscheidungen; c) die zu überdenkenden Abschnitte; d) der neu einzufügende Paragraph; e) die zu überprüfenden Ausführungen; f) die zu vereinfachenden Sätze; g) auf die zu verweisende Neubearbeitung; h) der anzuzeigende Teil des Lehrbuchs.
3. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Для кого эти документы? 2) Без Вас мы не начнем расследования. 3) В кото­ром часу начинается лекция? 4) Я буду изучать это дело до вечера. 5) Я возьму эти материалы только на один день. 6) Какое задание у Вас на пятницу? 7) Мы работаем сегодня до 4 часов. 8) До мая он закончит расследование. 9) Без тебя он не справится с этим делом. 10) Он приедет к нам на 3 дня. 11) Без фотогра­фий мы не сможем быстро найти преступника. 12) Без повседневной поддержки жителей столицы мы не можем обеспечить образцовый порядок на улицах наше­го города. 13) Это нарушение закона. 14) Я должен выполнить это задание до завтра. 15) До 20 сентября я должен закончить это расследование. 16) Постра­давший умер.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen einen Ausschnitt aus einem Repetitorium in Strafrecht. Fassen Sie das Gele- sene in fünf Punkten zusammen:
1. Behandelter Begriff.
2. Erklärung.
3. Beispiele für Ausschließungen.
4. Hinweis auf neuere Möglichkeiten.
5. Besonderer Hinweis.
Bei der Beschäftigung mit dem Aufbau einer Straftat mehrfach der Begriff Rechts- widrigkeit, für den um eine kurze Erläuterung gebeten haben.
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Also:
1. Jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht, einen der gesetzlich objekti- ven Tatbestände erfüllt, also tatbestandsmäßig ist, ist in der Regel auch rechtswidrig, da sie ja verboten und somit strafbar ist. Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im ge- samten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen.
2. Die Rechtswidrigkeit und somit ihre Strafbarkeit kann bei Vorliegen von Rechtfer- tigungsgründen ausgeschlossen werden. Solche Rechtfertigungsgründe können sich aus dem Strafrecht oder aus dem sonstigen Recht ergeben. Von den verschiedenen Möglichkeiten sollen hier nur zwei angeführt werden, nämlich die Handlung in Not- wehr, also diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechts- widrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren, und die Handlung im Not- stand, wenn diese zur Rettung des Täters oder eines anderen aus einer sonst nicht zu beseitigenden Gefahr begangen wird, oder wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird, um eine drohende Gefahr von sich bzw. einem anderen abzuwehren.
3. Hinzu kommt, dass nach neuerer Auffassung auch die «soziale Adäquanz», d.h. die Sozialüblichkeit einer Handlung und das «erlaubte Risiko», also etwa im Bereich von Technik und Verkehr übliche Gefährdungshandlungen, zu den Rechtfertigungsgrün- den sein können. Beides wird an anderer Stelle eingehender zu behandeln sein.
4. Ganz besonders ist darauf hinzuweisen, dass jedoch in der Regel nicht allein das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes die Rechtswidrigkeit ausschließt, sondern dass auch beim Täter eine entsprechende Willensvorstellung vorhanden sein muss, d. h., subjektive Rechtfertigungselemente spielen eine — aller
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STRAFRECHT: ÜBUNGSARBEITEN
Einführung:
1. Warum werden Studierende der Rechtswissenschaft in bestimmten Übungen mit Fallbeispielen konfrontiert, die sie selbst lösen müssen?
2. In einem Übungsbuch finden Sie die Kapitelüberschrift «Prüfungsschemata für straf-
rechtliche Übungsarbeiten». Was könnte in diesem Kapitel behandelt werden?
3. Meinen Sie, dass Gliederungsschemata, aus denen der formale Aufbau für solche Ar- beiten (Klausuren oder Hausarbeiten) zu ersehen ist, nützlich sind? Begründen Sie Ih- re Meinung.
TEXT 1
Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten
Die folgenden Prüfungsschemata sind keine «vorfabrizierten» Gliederungen, sondern durch Logik und Zweckmäßigkeit bestimmte Leitlinien für ein logisch korrektes und möglichst rationelles Vorgehen bei der Falllösung. Warnung: Derartige Schemata wer­den allerdings häufig als Gliederungen missbraucht, z. B. wenn in strafrechtlichen Gut­achten bei der Prüfung eines jeden Deliktes ohne Unterschied nach 1. Tatbestandsmä­ßigkeit, 2. Rechtswidrigkeit, 3. Schuld untergliedert wird. Unter dem Gliederungs­punkt «Rechtswidrigkeit» steht dann lediglich: «Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein; das Verhalten des A ist rechtswidrig» Zum Abschnitt Schuld heißt es: «A hat auch schuldhaft gehandelt». Die Gliederungspunkte sind in derartigen Fällen überflüssig. Es genügt der Gliederungspunkt «Strafbarkeit des A nach § ...», der mit den Sätzen schließt: A hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; er hat sich nach § ... schuldig gemacht. Andererseits kann es sein, dass die Gliederungspunkte Tatbestandsmäßigkeit, Rechts­widrigkeit und Schuld noch weiter zu untergliedern sind. Man kann fast den Grund­satz aufstellen: Die Gliederung 1. Tatbestandsmäßigkeit, 2. Rechtswidrigkeit, 3. Schuld ist entweder zu ausführlich oder zu knapp, sehr selten jedoch angemessen.
1. Welches sind die drei wichtigsten Informationen aus diesem einleitenden Abschnitt?
2. Es heißt, dass die angebotenen Prüfungsschemata keine Gliederungen, sondern Leit­linien seien. Was bedeutet das?
3. Was halten Sie von der Warnung vor dem Missbrauch solcher Prüfungsschemata?
4. Was verbinden Sie mit den Begriffen Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafbarkeit?
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TEXT 2
Erklären Sie bitte zunächst die Begriffe vorsätzlich/Vorsatz — fahrlässig/Fahrlässigkeit. Versuchen Sie außerdem herauszufinden, was mit den Begriffen direkter/bedingter
Vorsatz — bewusste/unbewusste Fahrlässigkeit gemeint ist. Was ist ferner unter ei- nem Begehungsdelikt und einem Unterlassungsdelikt zu verstehen? Lesen Sie jetzt den Text und notieren Sie dabei alle Zusammensetzungen und Aus- drücke mit Tatbestand (z. B. Tatbestandsmäßigkeit, objektiver Tatbestand).
Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
I. Tatbestandsmäßigkeit.
1. Objektiver Tatbestand. Hier sind zu prüfen (je nach den Erfordernissen des einzel­nen Straftatbestandes): a) Falls der zu prüfende Straftatbestand kein Allgemeindelikt («Wer ...») umschreibt: Besondere objektiv-täterschaftliche Merkmale (z. B. Mutter in § 217 StGB), b) Die Art des Angriffsobjektes (vgl. z. B. in § 242 StGB: fremde bewegliche Sache), c) die tatbestandsmäßige Handlung und die diese Handlung genauer kennzeichnenden objektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. in § 223 a i. V. m. § 223 StGB: Ist die Körperverletzung (körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung) mittels einer Waffe... begangen...), d) bei den Erfolgsdelikten: der Zurechnungszusammenhang, insbesondere der Kau­salzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, z. B. in § 212 StGB: Zurechnungs­zusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem Tod des Opfers.
2. Subjektiver Tatbestand: a) Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes (Formel: Handel­te der Täter in Bezug auf alle Umstände, die unter die Merkmale des objektiven Tat­bestandes subsumiert wurden, wissentlich und willentlich?). b) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (z. B. Absicht der rechtswidrigen Zu­eignung in § 242 StGB, zur Täuschung im Rechtsverkehr in § 267 StGB). II. Rechtswidrigkeit. Hier ist — falls die Aufgabe es erfordert — lediglich zu prüfen, ob das Verhalten nicht rechtswidrig ist, da es unter den Tatbestand eines Rechtfertigungsgrundes subsumier­bar ist.
Prüfungsreihenfolge:
1. Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes.
2. Subjektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes. III. Schuld.
1. Schuldfähigkeit.
2. Entschuldigungsgründe (z. B. §§ 33, 35 StGB).
3. Aktuelles oder potentielles Unrechtsbewusstsein.
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