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ivanov666
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Файл:Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник
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e) Man kann nach deutschem Recht mit der Vertretung vor Gericht auch eine Person
Maßnahme
bereits erreicht
Schwierigkeiten
betrauen, die weder Rechtsanwalt noch spezialisiert ist. Diese Person darf nur nicht
geschäftsmäßig tätig werden.
f) Der Rechtsanwalt kann durchaus vor deutschen Gerichten tätig werden. Er muss
sich dabei allerdings an die in der Bundesrepublik geltenden Standesregeln halten.
3. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Расскажите обо всем следователю. 2) Не мешай мне. 3) Запишите показания
этого свидетеля. 4) Принеси с собой свой фотоаппарат. 5) Давай напишем ему
письмо. 6) Будь внимателен при осмотре места происшествия. 7) Объясните ему
сами все, пожалуйста. 8) Садись к окну. Там есть еще одно место. 9) Отвечайте
на все мои вопросы подробно. 10) Обсуди это дело со своим адвокатом. 11) Не
потеряйте эти документы! 12) Заботьтесь об общественном порядке! 13) Прими
участие в расследовании этого преступления. 14) Сфотографируй место преступления. 15) Расскажи подробно об этой краже.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen jetzt den Schlussteil eines Referats zum Thema „Europa ohne Grenzen“. Ih-
re Aufgabe besteht darin, die einzelnen Maßnahmen zu erfassen und zu notieren, was
bereits erreicht ist, und wo noch Schwierigkeiten vorhanden sind.
Machen Sie sich eine Liste nach folgendem Muster:
Anschließend fassen Sie die wesentlichen Informationen zusammen, zunächst viel-
leicht mündlich, danach auf jeden Fall schriftlich.
Abschließend möchte ich die zuvor ausführlich behandelten Punkte zusammenfassen
im Hinblick darauf, welche Maßnahmen bereits verwirklicht worden sind, und darauf, wo noch einiges, wenn nicht gar noch sehr viel, zu tun ist. Wie ich schon mehrfach erwähnt habe, mahnt ja die Kommission nicht zu Unrecht eine schnellere Umsetzung der Bestimmungen in nationales Recht an. Die Verwirklichung des Binnenmarktes, also des freien Verkehrs von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital,
verlangt nicht nur die Angleichung nationaler Bestimmungen, sondern auch, dass materielle, technische und steuerliche Hindernisse beseitigt werden.
Der erste und wohl wichtigste Punkt ist die Abschaffung der Grenzkontrollen im Per-
sonen- und Warenverkehr, wie sie im Schengener Abkommen zwischen der Bundes-
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republik, Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Luxemburg vorgesehen ist. An
den Grenzen wird ja, zumindest im Personenverkehr, nicht mehr in dem Maß kontrol-
liert wie früher. Es sind aber noch offene Fragen zu regeln, etwa die in Zusatzabkom-
men geregelte Frage der Zusammenarbeit der Polizeibehörden nach dem Wegfall der
Grenzkontrollen, die Einrichtung des staatenübergreifenden Computerfahndungssys-
tems und die Verfolgung von Straftätern durch die Polizei eines Landes über die ei-
genen Landesgrenzen hinweg. Zweitens ist die Steuer-harmonisierung unumgänglich,
denn nur bei Angleichung der Verbrauchssteuern, also Mehrwert- und Umsatzsteuer,
werden Grenzkontrollen im Warenverkehr überflüssig. Hier stehen aber nationale In-
teressen einer Einigung und auch dem Vorschlag einer Übergangsregelung, den die
Kommission gemacht hat, entgegen. So ist statt der bisherigen Spanne von 12 bis 24
Prozent bei der Mehrwertsteuer eine Spanne von 14 bis 20 Prozent im Gespräch. Ge-
rade dieses Problem aber ist aufgrund der recht willkürlichen Handhabung der Festsetzung spezieller Verbrauchssteuern (etwa bei Tabak, Alkohol und Benzin) von den
Staaten vorerst nicht gelöst.
Weiterhin ist die Vergabe öffentlicher, also staatlicher Aufträge zu nennen, die bei
Überschreiten eines je nach Branche unterschiedlich festgesetzten Volumens gemein-
schaftsweit zu erfolgen hat. Für Spanien, Portugal und Griechenland tritt diese Vorschrift allerdings erst später in Kraft.
Auch das Unternehmensrecht muss, etwa wie im Europäischen Aktiengesellschaftsrecht, weiter vereinheitlicht werden. Hier allerdings steht grundsätzlich noch eine einheitliche Regelung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus, für die vorerst vier unterschiedliche Modelle zugelassen sind. Auch muss dazu noch eine Richtlinie zu einer bestimmten Unternehmensform (Einpersonen-GmbH) in nationales Recht umgesetzt werden. Zudem ist die Unternehmensbesteuerung nicht vereinheitlicht.
Für den freien Kapitalverkehr wurden Devisenvorschriften und Einschränkungen bereits weitgehend abgeschafft. Einzig und allein der Aufbau einer Europäischen Währungsunion mit Einführung des ECU als Europawährung verzögert sich, unter anderem aufgrund nationaler Einwände.
Der Dienstleistungsmarkt soll weitgehend dereguliert werden. Banken und Versicherungen können in der Gemeinschaft tätig werden. Im Lkw-Verkehr fallen die nationalen Mengenbeschränkungen und Transportverbote fort – allerdings steht hier auch
noch eine Angleichung der unterschiedlichen Steuerbelastung für Lkw in der Gemeinschaft aus, was derzeit noch zu gewissen Wettbewerbsstörungen führt. Im Luftverkehr sind Tarifvorschriften und Routenbeschränkungen schrittweise abzubauen. Bei
billigen Tarifangeboten im grenzüberschreitenden Luftverkehr müssen allerdings beide
betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden zustimmen. Die Koordination des Flugsicherungssystems steckt noch in den Anfängen.
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Bei der Telekommunikation sollen staatliche Monopole beseitigt werden, wie dies zumindest in der Bundesrepublik bereits durch das Gesetz zur Neuordnung des Post-
und Fernmeldewesens geschehen ist. Beim Fernsehen ist vorgesehen, den Anteil der
europäischen Produktionen auf mindestens 50 Prozent der Beiträge anzuheben. Die
Werbezeit darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
Die bislang schon für Arbeiter, Angestellte und Selbständige geltende Freizügigkeit
soll auch auf Studenten, Rentner und Arbeitslose ausgedehnt werden, jedoch muss
hier der Nachweis eines zum Lebensunterhalt ausreichenden Einkommens erbracht
werden. Weit wichtiger ist jedoch im Bereich der Freizügigkeit die bereits erfolg-
te gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen sowie von
Hochschulabschlüssen.
Als letztes bleibt noch ein Hinweis auf die Angleichung von Normen, technischen
Vorschriften und Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt und der
Verbraucher. Hier allerdings werden von der EG nur die wesentlichen Anforderungen
festgelegt, die im Einzelnen ausgestaltet werden müssen.
Ich hatte ja an den einzelnen Stellen sehr ausführlich dargestellt, wie der Umsetzung
von EG-Vorschriften in nationales Recht immer wieder eigennützige Erwägungen
einzelner Staaten im Wege stehen, diese Umsetzung häufig nur durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erzwungen werden kann, so dass die Gefahr besteht, dass zwar zum vorgesehenen Zeitpunkt Europa ohne Grenzen nominell existiert,
doch vielfach nationale Sonderregelungen dieses Euro-pa noch nicht grenzenlos machen.
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STRAFRECHT: BUCHBESPRECHUNG
Einführung:
1. Welchen Zweck haben Strafen? Notieren Sie in Stichworten, was Ihnen spontan
dazu einfällt.
2. Sprechen Sie jetzt in der Gruppe über die Stichwörter, die Ihnen eingefallen sind.
Ergänzen Sie dabei Ihre Notizen. Als Anregung und Hilfe hier eine Wortschatzliste:
Abschreckung bezwecken (der ... dienen).
Besserung erreichen (bezwecken, der ... dienen).
Erziehung bezwecken (der ... dienen).
Generalprävention bezwecken (der ... dienen).
Rechtsfrieden wiederherstellen (Rechtsordnung wahren).
Resozialisierung erreichen (bezwecken, der ... dienen).
Rückfall vorbeugen, Schuld ausgleichen, Strafe verhängen (zumessen).
Straftaten verhindern (vorbeugen, abschrecken vor).
Sühne ermöglichen (Sühne leisten).
Vorbeugung bezwecken (der ... dienen).
3. In welchem Gesetz sind diejenigen Rechtsnormen festgehalten, die Inhalt und Um-
fang der staatlichen Strafbefugnis bestimmen, und worin sind die wesentlichen Rechtss-
ätze in allen Staaten meist zusammengefasst?
4. Was erwarten Sie von einem Buch, zu dem Sie folgende Angaben erhalten:
Strafrecht, Allgemeiner Teil. Teilband 1: Grundlehren des Strafrechts und Aufbau
der Straftat. — Ein Lehrbuch begründet von Reinhart Maurach fortgeführt von Heinz
Zipf. 7., neubearb. u. erw. Auflage (Großes Lehrbuch). — Heidelberg, C. F. Müller
1987. XVIII, 564 S., geb.
TEXT
Mit einer Buchbesprechung will der Rezensent über das Buch, das er bespricht, in-
formieren, er wird (kritisch) Stellung nehmen und den Leser seiner Rezension vielleicht
veranlassen, dieses Buch zu lesen. Lesen Sie die folgende Rezension unter diesen drei
Gesichtspunkten und zeigen Sie, wo sich diese Ziele mit dem Text belegen lassen.
Strafrecht, Allgemeiner Teil. Teilband 1: Grundlehren des Strafrechts und Aufbau der
Straftat. — Ein Lehrbuch begründet von Reinhart Maurach fortgeführt von Heinz
Zipf. 7., neubearb. u. erw. Auflage (Großes Lehrbuch). — Heidelberg. C. F. Müller
1987. XVIII. 564 S., geb.
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Ein großes Kompendium: In der von Gössel. Schröder und Zipf besorgten Fortführung stellt die zuletzt 1971 von Maurach selbst bearbeitete Darstellung des Strafrechts
mit über 2000 Seiten Umfang das gegenwärtig umfangreichste Straf-rechtslehrbuch
dar. Der hier anzuzeigende Teilband 1 des Allgemeinen Teils behandelt grundsätzliche Lehren des Strafrechts, hier vor allem die Strafrechtsgeschichte (S. 41–58), die
Funktion strafrechtlicher Normen (S. 59–91) und die Geltung des deutschen Strafrechts
(S. 92–158). Schwerpunkt des Bandes aber ist der Aufbau der Straftat (S. 159–536)
mit der ausführlichen Erläuterung und Entwicklung der zentralen Begriffe Handlung,
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Zipf verweist auch bei der Neubearbeitung
auf die in der 5. Auflage erläuterte Grundkonzeption (vgl. Weimann. NJW 1977, 2346)
und war wie bei der Vorauflage (vgl. Frommei, NJW 1983, 2928) vor allem darum
bemüht, die überbordende Flut zwischenzeitlicher Entscheidungen und Veröffentlichungen einzuarbeiten. Eingehender überdacht wurden daneben die Abschnitte über
objektive Zurechenbarkeit, über Vorsatz und Notwehr und den rechtfertigenden Notstand. Zudem hat Zipf im neu eingefügten § 30III die aktuelle Diskussion um den Inhalt des Schuldbegriffs nachgezeichnet (S. 415–419). Trotz der nun-mehr 3. Neubearbeitung durch Zipf hat das Buch noch weitgehend die Struktur, die Maurach diesem
Teil des Werkes in der 4. Auflage gegeben hat. Es ist ein Lehrbuch alten Stils, das
tief in historische Herleitung und dogmatische Begründung strafrechtlicher Begriffe
eindringt, ein Thema von der Theorie her erschließt und erläutert. Dabei wird oft der
Bezug zur kriminalistischen und kriminalpolitischen Praxis gesucht und auch häufig
der Lösungsweg für Probleme anhand höchstrichterlicher Entscheidungen erläutert.
Demjenigen, der es als Lehrbuch durcharbeitet, wird so der historische und dogmati-
sche Hintergrund geliefert, um Strafrecht nicht nur zu erlernen, sondern auch zu
verstehen.
Die ausführliche Darstellung dogmatischer Grundlagen birgt — jedenfalls für den
Studienanfänger — die Gefahr in sich, dass das, was dargestellt werden soll, ver-
schwimmt. Wenn Zipf beispielsweise das Rechtsgut bestimmt als einen «allgemeinen
Beziehungsbegriff, eben das rechtlich anerkannte Interesse an einem bestimmten Gut
als solchem in seiner generellen Erscheinungsart» (§ 19/12), wird nicht nur der Anfänger Schwierigkeiten haben, diese Definition nachvollziehen zu können. An dieser
und ähnlichen Stellen ist auch ein großes Lehrbuch gut beraten, inhaltlich schwammige Ausführungen zu überprüfen und zu straffen. Gleiches gilt für manche dogmatisch heiß umkämpfte Frage (wie auch die in § 30 III nachgezeichnete Schulddiskussion), deren Relevanz für die strafrechtliche Praxis oder die Weiterentwicklung des
Strafrechts oft nicht ohne weiteres für jedermann zu erkennen ist.
Trotzdem: Das Lehrbuch von Maurach bleibt in der Bearbeitung von Zipf, was es ist:
Ein unverzichtbares Hilfsmittel für die Vorbereitung wissenschaftlicher Diskussion,
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ein Vademekum des juristischen Nachwuchs und nicht zuletzt: ein unverzichtbares
Nachschlagewerk der juristischen Praxis.
Professor Dr. Dieter Meurer. Marburg.
1. Was steht in den angegebenen Zeilen?
Es genügt jeweils ein Stichwort, wie das Beispiel für die Zeilen 1–6 zeigt.
Zeile 1–4: Bibliographische Angaben______________________
Zeile 5–13: __________________________________________
Zeile 13–22: _________________________________________
Zeile 22–29: _________________________________________
Zeile 30–40: _________________________________________
Zeile 41–45: _________________________________________
2. Welche Kapitel sind für den Rezensenten besonders wichtig?
3. Was wird in diesem Buch eingehend behandelt, und welche Begriffe werden um-
fassend dargestellt?
4. Der Rezensent vergleicht die 7. Auflage mit der 4. Auflage. Zu welchem Ergebnis
kommt er dabei?
5. Wo finden sich kritische Anmerkungen?
6. Welche Empfehlungen spricht der Rezensent aus?
7. Würden Sie das Buch aufgrund dieser Besprechung lesen? Begründen Sie Ihre
Aussage.
GRAMMATIK
1. Formen Sie um.
Beispiel: Man bezweckt durch Strafe Abschreckung.
Durch Strafe wird Abschreckung bezweckt.
a) Man erreicht durch Strafe Besserung.
b) Man bezweckt durch Strafe Erziehung.
c) Man stellt durch Strafe den Rechtsfrieden wieder her.
d) Man wahrt durch Strafe die Rechtsordnung.
e) Man beugt durch Strafe Rückfällen vor.
f) Man verhindert durch Strafe Straftaten.
g) Man bezweckt durch Strafe Vorbeugung.
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2. Formen Sie um.
Beispiel: der zu behandelnde Stoff des Lehrbuchs
• Der Stoff des Lehrbuchs, der behandelt werden muss.
• Der Stoff des Lehrbuchs, der zu behandeln ist.
a) die ausführlich zu erläuternden Begriffe;
b) die einzuarbeitenden Entscheidungen;
c) die zu überdenkenden Abschnitte;
d) der neu einzufügende Paragraph;
e) die zu überprüfenden Ausführungen;
f) die zu vereinfachenden Sätze;
g) auf die zu verweisende Neubearbeitung;
h) der anzuzeigende Teil des Lehrbuchs.
3. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Для кого эти документы? 2) Без Вас мы не начнем расследования. 3) В котором часу начинается лекция? 4) Я буду изучать это дело до вечера. 5) Я возьму
эти материалы только на один день. 6) Какое задание у Вас на пятницу? 7) Мы
работаем сегодня до 4 часов. 8) До мая он закончит расследование. 9) Без тебя
он не справится с этим делом. 10) Он приедет к нам на 3 дня. 11) Без фотографий мы не сможем быстро найти преступника. 12) Без повседневной поддержки
жителей столицы мы не можем обеспечить образцовый порядок на улицах нашего города. 13) Это нарушение закона. 14) Я должен выполнить это задание до
завтра. 15) До 20 сентября я должен закончить это расследование. 16) Пострадавший умер.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen einen Ausschnitt aus einem Repetitorium in Strafrecht. Fassen Sie das Gele-
sene in fünf Punkten zusammen:
1. Behandelter Begriff.
2. Erklärung.
3. Beispiele für Ausschließungen.
4. Hinweis auf neuere Möglichkeiten.
5. Besonderer Hinweis.
Bei der Beschäftigung mit dem Aufbau einer Straftat mehrfach der Begriff Rechts-
widrigkeit, für den um eine kurze Erläuterung gebeten haben.
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Also:
1. Jede Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht, einen der gesetzlich objekti-
ven Tatbestände erfüllt, also tatbestandsmäßig ist, ist in der Regel auch rechtswidrig,
da sie ja verboten und somit strafbar ist. Der Begriff der Rechtswidrigkeit ist im ge-
samten Rechtsbereich einheitlich zu beurteilen.
2. Die Rechtswidrigkeit und somit ihre Strafbarkeit kann bei Vorliegen von Rechtfer-
tigungsgründen ausgeschlossen werden. Solche Rechtfertigungsgründe können sich
aus dem Strafrecht oder aus dem sonstigen Recht ergeben. Von den verschiedenen
Möglichkeiten sollen hier nur zwei angeführt werden, nämlich die Handlung in Not-
wehr, also diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechts-
widrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren, und die Handlung im Not-
stand, wenn diese zur Rettung des Täters oder eines anderen aus einer sonst nicht zu
beseitigenden Gefahr begangen wird, oder wenn eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört wird, um eine drohende Gefahr von sich bzw. einem anderen abzuwehren.
3. Hinzu kommt, dass nach neuerer Auffassung auch die «soziale Adäquanz», d.h. die
Sozialüblichkeit einer Handlung und das «erlaubte Risiko», also etwa im Bereich von
Technik und Verkehr übliche Gefährdungshandlungen, zu den Rechtfertigungsgrün-
den sein können. Beides wird an anderer Stelle eingehender zu behandeln sein.
4. Ganz besonders ist darauf hinzuweisen, dass jedoch in der Regel nicht allein das
objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes die Rechtswidrigkeit ausschließt,
sondern dass auch beim Täter eine entsprechende Willensvorstellung vorhanden sein
muss, d. h., subjektive Rechtfertigungselemente spielen eine — aller
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STRAFRECHT: ÜBUNGSARBEITEN
Einführung:
1. Warum werden Studierende der Rechtswissenschaft in bestimmten Übungen mit
Fallbeispielen konfrontiert, die sie selbst lösen müssen?
2. In einem Übungsbuch finden Sie die Kapitelüberschrift «Prüfungsschemata für straf-
rechtliche Übungsarbeiten». Was könnte in diesem Kapitel behandelt werden?
3. Meinen Sie, dass Gliederungsschemata, aus denen der formale Aufbau für solche Ar-
beiten (Klausuren oder Hausarbeiten) zu ersehen ist, nützlich sind? Begründen Sie Ih-
re Meinung.
TEXT 1
Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten
Die folgenden Prüfungsschemata sind keine «vorfabrizierten» Gliederungen, sondern
durch Logik und Zweckmäßigkeit bestimmte Leitlinien für ein logisch korrektes und
möglichst rationelles Vorgehen bei der Falllösung. Warnung: Derartige Schemata werden allerdings häufig als Gliederungen missbraucht, z. B. wenn in strafrechtlichen Gutachten bei der Prüfung eines jeden Deliktes ohne Unterschied nach 1. Tatbestandsmäßigkeit, 2. Rechtswidrigkeit, 3. Schuld untergliedert wird. Unter dem Gliederungspunkt «Rechtswidrigkeit» steht dann lediglich: «Rechtfertigungsgründe greifen nicht
ein; das Verhalten des A ist rechtswidrig» Zum Abschnitt Schuld heißt es: «A hat auch
schuldhaft gehandelt». Die Gliederungspunkte sind in derartigen Fällen überflüssig.
Es genügt der Gliederungspunkt «Strafbarkeit des A nach § ...», der mit den Sätzen
schließt: A hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; er hat sich nach § ...
schuldig gemacht.
Andererseits kann es sein, dass die Gliederungspunkte Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld noch weiter zu untergliedern sind. Man kann fast den Grundsatz aufstellen: Die Gliederung 1. Tatbestandsmäßigkeit, 2. Rechtswidrigkeit, 3. Schuld
ist entweder zu ausführlich oder zu knapp, sehr selten jedoch angemessen.
1. Welches sind die drei wichtigsten Informationen aus diesem einleitenden Abschnitt?
2. Es heißt, dass die angebotenen Prüfungsschemata keine Gliederungen, sondern Leitlinien seien. Was bedeutet das?
3. Was halten Sie von der Warnung vor dem Missbrauch solcher Prüfungsschemata?
4. Was verbinden Sie mit den Begriffen Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und
Strafbarkeit?
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TEXT 2
Erklären Sie bitte zunächst die Begriffe vorsätzlich/Vorsatz — fahrlässig/Fahrlässigkeit.
Versuchen Sie außerdem herauszufinden, was mit den Begriffen direkter/bedingter
Vorsatz — bewusste/unbewusste Fahrlässigkeit gemeint ist. Was ist ferner unter ei-
nem Begehungsdelikt und einem Unterlassungsdelikt zu verstehen?
Lesen Sie jetzt den Text und notieren Sie dabei alle Zusammensetzungen und Aus-
drücke mit Tatbestand (z. B. Tatbestandsmäßigkeit, objektiver Tatbestand).
Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt.
I. Tatbestandsmäßigkeit.
1. Objektiver Tatbestand. Hier sind zu prüfen (je nach den Erfordernissen des einzelnen Straftatbestandes):
a) Falls der zu prüfende Straftatbestand kein Allgemeindelikt («Wer ...») umschreibt:
Besondere objektiv-täterschaftliche Merkmale (z. B. Mutter in § 217 StGB),
b) Die Art des Angriffsobjektes (vgl. z. B. in § 242 StGB: fremde bewegliche Sache),
c) die tatbestandsmäßige Handlung und die diese Handlung genauer kennzeichnenden
objektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. in § 223 a i. V. m. § 223 StGB: Ist die
Körperverletzung (körperliche Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung) mittels
einer Waffe... begangen...),
d) bei den Erfolgsdelikten: der Zurechnungszusammenhang, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, z. B. in § 212 StGB: Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem Tod des Opfers.
2. Subjektiver Tatbestand:
a) Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes (Formel: Handelte der Täter in Bezug auf alle Umstände, die unter die Merkmale des objektiven Tatbestandes subsumiert wurden, wissentlich und willentlich?).
b) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (z. B. Absicht der rechtswidrigen Zueignung in § 242 StGB, zur Täuschung im Rechtsverkehr in § 267 StGB).
II. Rechtswidrigkeit.
Hier ist — falls die Aufgabe es erfordert — lediglich zu prüfen, ob das Verhalten nicht
rechtswidrig ist, da es unter den Tatbestand eines Rechtfertigungsgrundes subsumierbar ist.
Prüfungsreihenfolge:
1. Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes.
2. Subjektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes.
III. Schuld.
1. Schuldfähigkeit.
2. Entschuldigungsgründe (z. B. §§ 33, 35 StGB).
3. Aktuelles oder potentielles Unrechtsbewusstsein.
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