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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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Erster Titel
Mindestalter für die Beschäftigung
§ 7 Mindestalter für die Beschäftigung
(1) Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist verboten. (2) Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,
2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeig­neten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäf­tigt werden.
1. Was ist ein Berufsausbildungsverhältnis?
2. Welche Bedeutung hat die Altersgrenze von 15 Jahren?
3. Welche Tätigkeiten könnte man im Sinn des Para-graphen 7.2.2 als leicht und ge-
eignet bezeichnen?
4. Formulieren Sie Absatz 2.2 negativ. Beginnen Sie so: Jugendliche, die der Vollzeit­schulpflicht nicht mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen nicht …
TEXT 5
1979
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stun- den wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschlie­ßenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durch­schnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht
mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt wurden.
1986
§ 8 Dauer der Arbeitszeit
151
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stun­den wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallen-
de Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage ein- schließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im
Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeits- zeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden ver- kürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achtein- halb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht
mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
beschäftigt werden.
1. Vergleichen Sie die Fassung des §8 vom 12.4.1979 mit der vom 24.4.1986.
2. Welche generelle Regelung der Arbeitszeit enthält der §8? Welche Ausnahmen lässt
er zu?
GRAMMATIK
1 Formen Sie die folgenden (im Text 5 enthaltenen) Partizipialattribute in Attributs­ätze um: a) eine längere zusammenhängende Freizeit;
b) die ausfallende Arbeitszeit; c) fünf zusammenhängende, die Ausfalltage einschließende Wochen.
2. Zerlegen Sie die Komposita in ihre Bestandteile und bilden Sie Beispiele nach den vorgegebenen Mustern.
Beispiel: Arbeitsende Bestimmungswort Fugenzeichen Basiswort Arbeit -s- Ende
a) Das Ende der Arbeit. b) Die Zeit, zu der die Arbeit endet.
Arbeitsbeginn Beschäftigungsverbot Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitsschluss Sonntagsarbeitsverbot Jahresurlaub Arbeitszeit Gesundheitsschutz Kinderarbeit Akkordarbeit Geltungsbereich Erstuntersuchung
Berufsschulunterricht Jugendarbeitsschutz Ergänzungsuntersuchung
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3. Gruppieren Sie die Wörter je nach der Wurzel. Übersetzen Sie sie ins Russische: be­strafen, dienstlich, Gewährleistung, dienen, schützen, gehören, Aufklärung, beweisen,
aufdecken, Strafe, Dienst, beweisbar, Schutz, strafbar, aufklären, gewährleisten, Be- kämpfung.
TEXT ZUM LESEN
Geben Sie den Text, der sich mit dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffent- lichkeit beschäftigt, zusammenfassend wieder. Achten Sie auf den Vergleich mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz, auf Definitionen, auf die als Beispiel angeführten Tatbe- stände und Einschränkungen sowie auf die Konsequenzen bei Verstößen gegen das Gesetz.
Während das Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche, die in der Berufsausbildung stehen oder die als Arbeitnehmer tätig sind, alles regelt, was mit dem Ausbildungs­und Arbeitsplatz zusammenhängt, soll das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öf­fentlichkeit, das meist auch kurz Jugendschutzgesetz genannt wird, Kinder und Jugend­liche vor unmittelbaren Gefahren für das körperliche, geistige und seelische Wohl schüt­zen, die ihnen in der Öffentlichkeit drohen. Als Kind gilt, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, ist Jugendlicher. Allerdings gilt das Gesetz nicht für verheiratete Jugendliche. Es kann hier nicht alles detailliert dargestellt werden, was durch dieses Gesetz gere­gelt wird. Beispielhaft sollen nur einige Tatbestände erwähnt werden. So legt das Gesetz unter anderem fest, wann Kinder und Jugendliche öffentliche Film­vorführungen besuchen dürfen, was abhängt von der Freigabe eines Films für bestimmte Alterskategorien, wobei die Landesjugendbehörden eng mit der Freiwilligen Selbstkon­trolle der Filmwirtschaft Zusammenarbeiten, die die Prüfung und Freigabe von Fil­men für Kinder und Jugendliche vornimmt. Man muss jedoch einschränkend hinzufügen, dass heute aufgrund der leichten Zu­gangsmöglichkeiten der genannten Gruppen zu Videokassetten der vom Gesetz vor­gesehene Schutz oft genug unterlaufen wird, obwohl es verboten ist, derartige Video­kassetten an Kinder oder Jugendliche zu verkaufen. Hier sind vor allem die Eltern ge­fordert, den häuslichen Filmkonsum ihrer Kinder zu überwachen und zu steuern. Weiterhin regelt das Gesetz den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Gaststät­ten, die von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren in der Regel nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten besucht werden dürfen. Natürlich gibt es auch hier Ausnah­men. Hervorzuheben aber ist das strikte Verbot des Verkaufs von sogenannten harten
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Getränken an Kinder und Jugendliche, bzw. die Einschränkung des Verkaufs von al­koholhaltigen Getränken, die nur an Jugendliche über 16 Jahre ausgegeben werden dür­fen. Nur gibt es bedauerlicherweise auch hier Zugangsmöglichkeiten, die außerhalb der Kontrolle des Gesetzes und der Erziehungsberechtigten liegen. Weiterhin enthält das Gesetz Bestimmungen über den Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen und den Aufenthalt in Spielhallen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz kann das Jugendamt gegen die betreffen­den Kinder oder Jugendlichen einschreiten. Gegen Veranstalter oder Gewerbetreiben­de, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, können Geldbußen oder, bei Vor­sätzlichkeit, entsprechende Strafen verhängt werden.
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UMWELTRECHT
Abfallgesetz
Grundgesetz
Einführung:
1.Welche Bedeutung haben diese Zeichen?
2. Gibt es Bestimmungen oder Gesetze, mit denen diese Zeichen in Verbindung zu
bringen sind?
3. Existieren in Ihrem Heimatland solche oder ähnliche Zeichen/Symbole und ent­sprechende Bestimmungen bzw. Gesetze?
4. Welche Begriffe der folgenden Liste sind nicht unmittelbar mit dem angesproche-
nen Bereich in Verbindung zu bringen?
5. Welchem Rechtsgebiet würden Sie alle diese Bestimmungen, Verordnungen und Ge­setze zuordnen: dem Zivilrecht, dem Verwaltungsrecht oder dem Strafrecht? Begrün-
den Sie Ihre Zuordnung.
Abfallverordnungen Abwasserabgabengesetz Abwasserherkunftsverordnung Altölverordnung Artenschutzverordnung Atomgesetz
Benzinbleigesetz Bundesartenschutzverordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz Bundesnaturschutzgesetz
Immissionsschutzgesetz
Immissionsschutzverordnungen Klärschlammverordnung
Naturschutzgesetz Ordnungswidrigkeitsgesetz Pfandverordnung Pflanzenschutzgesetz Pflanzenschutzverordnungen Strafgesetzbuch Strahlenschutzvorsorgegesetz
Bundeswaldgesetz
Chemikaliengesetz Chemikalienverordnungen
DDT-Gesetz Düngemittelgesetz Einigungsvertrag Energieeinsparungsgesetz
Tierschutzgesetz Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Umwelthaftungsgesetz (Entwurf)
Umweltprivatrecht (BGB) Umweltstatistikgesetz
Umweltstrafrecht
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EWG-Vertrag
Fluglärmgesetz
Umweltverträglichkeitsprüfung
Verfassungsrecht
Gefahrstoffverordnung Gentechnikgesetz Getränkeverpackung, Rücknahme-
Waldgesetz Waschmittelgesetz Wasserhaushaltsgesetz
und Pfandverordnung
TEXT 1
Das Umweltrecht ist in erster Linie Umweltverwaltungsrecht. Das Umweltprivatrecht und das Umweltstrafrecht spielen beim Schutz der Umwelt eher eine flankierende Rol­le der mittelbaren Verhaltenslenkung, Die nachbarrechtlichen und anderen zivilrecht­lichen Abwehr- und Schadenersatzansprüche haben vornehmlich den Schutz der pri­vatnützlichen Interessen des einzelnen auf dessen Initiative hin zu wahren. Mit dem Umwelthaftungsgesetz wird das Privatrecht nunmehr stärker zu Gunsten der Umwelt­vorsorge eingesetzt. Das Umweltstrafrecht mit seinen Straftatbeständen im Strafge­setzbuch, aber auch in einzelnen Umweltgesetzen, und mit seinen Ordnungswidrig­keitstatbeständen im Ordnungswidrigkeitsgesetz und in den Ordnungswidrigkeitska­talogen der Umweltgesetze ist als letztes Mittel anzusehen, um die Einhaltung umwelt-
pfleglicher Rechtsvorschriften zu bewirken. Die 1980 erfolgte Übernahme der wesentlichen Strafbestimmungen aus den Umwelt-
gesetzen in das Strafgesetzbuch unter dem eigenen Abschnitt «Straftaten gegen die Umwelt» macht deutlich, dass Umweltschutzdelikte keine Kavaliersdelikte sind.
TEXT 2
Es kommt noch ein strukturelles Problem hinzu. Umweltrecht ist in erster Linie Ver- waltungsrecht. Nachbarrechtliche Vorschriften des Zivilrechts helfen kaum, und das Umweltstrafrecht ist im Grunde nur eine Art Anhängsel zum Verwaltungsrecht. Denn strafbar macht sich immer nur, wer die Umwelt ohne Genehmigung einer Verwaltungs- behörde gefährdet. Das Umweltstrafrecht, sagen die Juristen, ist akzessorisch, abhän- gig vom Verwaltungsrecht. Hier liegt der Kernbereich des Umweltschutzes. Und das Verwaltungsrecht ist für den Schutz der Umwelt prinzipiell ungeeignet. Denn Ver- waltungsrecht ist Individualgüterschutz und dient nicht dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit. Dazu zwei Beispiele. Angenommen, mitten in einem Naturschutz- gebiet würde eine Giftmülldeponie errichtet, die Pflanzen und Tiere und das Grund- wasser bedroht. Nehmen wir weiter an, dies verstoße sowohl gegen das Naturschutz- gesetz als auch gegen das Abfallbeseitigungsgesetz. Trotzdem hat das zuständige Land-
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ratsamt einem privaten Unternehmer eine solche Genehmigung erteilt, aus welchen Grün- den auch immer. Die Genehmigung ist eindeutig rechtswidrig. Was kann man dage-
gen tun? Die Antwort ist an sich ganz einfach. Man muss vor dem Verwaltungsge­richt klagen. Die Frage ist nur, wer? Und die normale Antwort darauf: die Nachbarn, die davon betroffen sind. Aber nehmen wir an, es gäbe dort keine Nachbarn. Das Ge­bäude für die Deponie gehört zwar dem Unternehmer, aber die Umgebung ist ein staat­licher Forst. Der Staat klagt nicht. Der hat ja die Genehmigung selbst erteilt. Und der Unternehmer auch nicht. Der wollte sie ja haben. Wer kann also klagen? Man könnte an eine Bürgerinitiative denken. Die klagen ja oft in solchen Fällen. Aber das geht hier nicht. Es müssen immer unmit­telbar Betroffene sein, am besten Nachbarn. Auch Bürgerinitiativen müssen immer je-
manden finden, der selbst betroffen ist. Und den gibt es hier nicht. § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung:
«Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.» Verwaltungsrecht ist Individualgüterschutz. Sein Modell ist das Privatrecht. Für den Umweltschutz ist es strukturell ungeeignet. Mit dem Umweltschutz muss die Umwelt geschützt werden, die Allgemeinheit, Lebens­grundlage aller Menschen, Wälder, Flüsse, Boden, Luft, Pflanzen, Tiere, und nicht das Recht einzelner. Obwohl es gute Gesetze gibt und die Genehmigung dagegen ver­stößt, kann die Deponie gebaut und betrieben werden. Das einzige, was helfen könn­te, wäre politischer Druck über die Öffentlichkeit. Das Umweltrecht versagt.
1. Was erfahren Sie aus beiden Texten hinsichtlich des Umweltrechts?
2. Welcher Unterschied in der Darstellung ist zwischen den beiden Texten festzustel-
len?
3. Worauf ist dieser Unterschied zurückzuführen?
4. Fassen Sie zusammen, wie der Autor von Text 2 in seinem Beispiel die Ungeeig­netheit des Verwaltungsrechts für den Umweltschutz zeigt.
GRAMMATIK
1. Definieren Sie mit Hilfe der ihnen bekannten Wortbildungsregeln die Begriffe der Liste auf Seite 129. Beispiel: Abfallgesetz Gesetz, das die Vermeidung und Entsorgung von Abfall regelt. Gesetz, über die Vermeidung und Entsorgung von Abfall.
2. Warum verwendet der Autor von Text 2 in den folgenden drei Sätzen den
Konjunktiv?
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a) Angenommen, mitten in einem Naturschutzgebiet würde eine Giftmülldeponie er­richtet. b) Nehmen wir weiter an, dies verstoße sowohl gegen das Naturschutzgesetz als auch gegen das Abfallbeseitigungsgesetz. c) Aber nehmen wir an, es gäbe dort keine Nachbarn.
3. Formen Sie die Sätze um unter Verwendung von: Unterstellen wir weiter . . ./ Setzen wir voraus . . ./Gesetzt den Fall . . ./Angenommen . . ./Gehen wir davon aus . . . a) Die Umgebung ist ein staatlicher Forst; dann wird der Staat als Genehmigungsbe­hörde natürlich nicht klagen. b) Es bildet sich eine Bürgerinitiative gegen die Einrichtung der Giftmülldeponie. c) Es findet sich ein unmittelbar Betroffener; dann kann die Bürgerinitiative klagen. d) Es war der Klägerin möglich, ihr Kind von der Tagesstätte abzuholen; dann steht ihr keine Entschädigung zu. e) Diese Möglichkeit hat bestanden; die Klage war von vornherein abzuweisen. f) Der Klägerin steht aufgrund der Sachlage eine entsprechende Entschädigung zu; de­ren Höhe muss angemessen sein.
4. Setzen Sie eines der negativen Präfixe ein: a-, un-, il-, in-, ir-, des-, non-, nicht- a) Die weitere Zeugenvernehmung fand in ___________________ öffentlicher Sit­zung statt. b) Der Angeklagte saß während der Verlesung der Anklage-schrift mit ___________ interessiertem Gesicht auf seinem Platz. c) Wer eine solche Anlage ___________________ erlaubt betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. d) Ein ____________________________ eheliches Kind ist auf seinen Wunsch vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren, und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgehoben worden ist. e) Ihr Verhalten gegenüber der Firmenleitung kann man nur als ________________ somit ist eine Rücknahme der Kündigung _________________ diskutabel. f) Wir haben hier darüber zu urteilen, ob es sich um eine ______________ handelte. g) Es geht hier um die Frage der _____________________ befugten Einleitung von Abwässern in den Bach. h) Diese Tat kennzeichnet den Angeklagten als _______________ sozialen Charakter. i) Die Klage ist _________________ zulässig, da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird. j) Er hatte auf die im Lokal Anwesenden zunächst keinen __________________ normalen Eindruck gemacht, so dass das folgende Geschehen für alle erwartet kam. k) Das Verwaltungsrecht ist für den Schutz der Umwelt prinzipiell ______________ geeignet.
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l) Es handelt sich hier um ein für den Angeklagten ______________ typisches Ver­halten im Straßenverkehr, wie die Zeugenaussagen ergeben haben. m) Es handelt sich hier um eine _____________ legale Müllablagerung. n) Bei einer Verhandlung mit einem Taubstummen ist die ____________ verbale Verständigung sicherzustellen. o) Die durch _____________________ korrekte Buchungen entstandenen Fehlbeträ­ge wurden zu spät entdeckt.
5. Übersetzen Sie die folgenden Sätze ins Deutsche. Gebrauchen Sie das Perfekt.
1) Что там случилось? 2) В котором часу вы проснулись сегодня? 3) Ты ездил на место преступления на служебном автомобиле? 4) Ты уже расследовал это дело? 5) Ты опросил уже всех свидетелей? 6) Кто помог тебе в раскрытии этого преступления? 7) Какие города ты посетил в прошлом году? 8) К счастью, ни­чего страшного не произошло. 9) Он уже стал криминалистом? 10) Вы уже по­знакомились с показаниями свидетеля? 11) Почему он поехал туда на трамвае?
12) Вы уже поговорили с ним об этом? 13) Как выглядел преступник? 14) Кто потерял эти вещи? 15) Что у него было с собой? 16) Вы его спрашивали об этом?
17) Что он вам сказал?
TEXT ZUM LESEN
Fassen Sie den Bericht zum Thema Verpackungsmüll in seinen wichtigsten Punkten zusammen. Achten Sie darauf, dass an einer Stelle auf zwei verschiedenartige Verpa- ckungsarten hingewiesen wird, die ab einem bestimmten Zeitpunkt beim Handel zu- rückgelassen werden können.
Immer öfter sieht man in Supermärkten große Behälter stehen mit Hinweisschildern wie «Folien», «Styroporbitte zerkleinern», «Pappe und Kartons» oder ähnlichen Auf­schriften. Was früher von den Händlern im Rahmen ihres Hausrechts untersagt werden konnte, ist nun erlaubt: Überflüssige und sperrige Verpackungen können die Kunden jetzt in den Geschäften zurücklassen. Die neue Verpackungsverordnung verpflichtet seit dem 1. Januar 1991 Hersteller wie Händler zur Rücknahme von Verpackungen. Allerdings konnte man ab diesem Zeitpunkt längst nicht alle überflüssigen Verpackun­gen zurücklassen. Der Gesetzgeber hatte nämlich vorgesehen, den Verpackungsmüll­bergen Schritt für Schritt zu Leibe zu rücken. Er hatte Fristen vorgesehen, die Her­stellern und Handel die Möglichkeit geben sollten, die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen vorzubereiten. Der erste Schritt betraf nur die Transportverpackungen, also all jene Verpackungen, die die Waren beim Transport vor Beschädigungen schützen sollen. Seit dem 1. De-
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zember 1991 können die Käufer die großen Kartons, in denen etwa der Computer ver­packt war, und die Styroporteile, die die Geräte gegen Stöße schützen sollten, im La­den zurücklassen. Bei Lieferung ins Haus muss der Händler diesen Verpackungsmüll zurücknehmen. In einem zweiten Schritt wurde die Rücknahmeverpflichtung auf die Umverpackun­gen ausgedehnt, d.h. auf all jene zusätzlichen, mehr oder weniger überflüssigen Ver­packungen, die meistens nur der Werbung dienen, also etwa die Schachtel für die Son­nenölflasche oder Rasiercreme, der Karton für die Fischdose oder die Folie um die Großpackung Papierküchentücher. Diesem Bereich sind vor allem auch die sogenannten Blister Packungen zuzurechnen, über die sich schon mancher Käufer zur Genüge geärgert hat, wenn er mühsam ver­suchte, den zwischen einem übergroßen Pappdeckel und einer Kunststofffolie einge­schweißten Gegenstand möglichst ohne Beschädigung herauszuholen. Der Kampf um die Entsorgung der sperrigen Folien und der Pappdeckel findet jetzt nicht mehr zu Hause statt. Diese Verpackungen kann man seit dem 1. April 1992 beim Händler zu­rücklassen, der sie entsorgen muss. Ein weiterer Schritt betrifft Verkaufsverpackungen, also die leere Zahncremetube
oder den leeren Yoghurtbecher. Aber auch den Transportverpackungen geht es an den Kragen, wie z. B. der Tragetasche oder den Plastiktüten vom Obst- und Gemüse­stand. Sie alle kann man seit dem 1. Januar 2022 dem Händler wieder zurückbringen. Allerdings wird der Handel von der Rücknahmepflicht befreit, wenn von der anbie­tenden Wirtschaft ein flächendeckendes System zur Entsorgung aufgebaut wird. Der
Verpackungsmüll wird dann beim Verbraucher oder von Sammelstellen in seiner Nä­he abgeholt und, soweit es möglich ist, nach Materialarten getrennt einer Wiederver­wertung zugeführt. Dieses System wird natürlich den Konsumenten finanziell belas­ten. Beim Kauf einer Ware wird er gleich die Verpackungsrückholung und deren Wie­derverwertung durch einen Preisaufschlag mitbezahlen. Die Hersteller kennzeichnen solche Verpackungen mit dem sogenannten grünen Punkt, der aber nur ein scheinba­res ökologisches Gütesiegel ist, denn immer mehr Einwegverpackungen, ganz gleich aus welchem Material, erhalten dieses Zeichen. Damit wird die Absicht des Gesetz­gebers zunichte gemacht, die Mehrwegverpackungen zu fördern, damit so die Menge der Verpackungsabfälle verringert wird. Gefordert ist nicht nur der Gesetzgeber, der über strengere Bestimmungen Herstellern und dem Handel dieses Hintertürchen verschlie­ßen sollte, wenn er es mit der Verringerung der Müllproduktion in unserer Gesell­schaft ernst meint, sondern auch und nicht zuletzt der Verbraucher, der beim Einkauf Mehrwegverpackungen bevorzugen sollte. Durch sein Verhalten kann er Hersteller und
Handel zur Verwendung umweltfreundlicher Verpackungen veranlassen.
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