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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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TEXT ZUM LESEN
1. Sie lesen jetzt ein Interview mit einem Juristen zum Thema Jugendstrafrecht. No­tieren Sie die wichtigsten Informationen zu den folgenden Stichwörtern und geben Sie den Inhalt des Interviews wieder. a) Erziehungsfunktion. b) Sanktionen. c) Konsequenzen des Erziehungsgedankens. d) Rückfallquote. e) Verbesserungen.
A: Herr Reiser, Sie haben sich freundlicherweise bereit erklärt, uns einige Fragen zum Jugendstrafrecht, besonders zum Jugendstrafvollzug zu beantworten. Nun meine erste Frage: Ist die Erziehungsfunktion des Jugendstrafrechts im Jugend­strafvollzug wirklich gegeben? R: Also, da muss man zunächst einmal unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Auf­trag und der Praxis des Jugendstrafverfahrens. Das Gesetz erwähnt zwar den Erzie­hungsgedanken sehr häufig, sagt aber an keiner Stelle, was eigentlich unter dieser Er­ziehung zu verstehen ist. Dementsprechend herrscht in der Praxis eine gewisse Ver­wirrung, beziehungsweise es ist eine breite alltagstheoretische Umsetzung zu beobach­ten. Jeder Jugendrichter handelt so, wie er das selbst für richtig hält, so dass man all­gemeine Aussagen darüber nicht machen kann. Man kann allerdings aus Beobach­tungen und aus empirischen Untersuchungen feststellen, dass immer noch Erziehung unter dem strafrechtlichen Postulat gesehen wird, dass also Erziehung ähnlich ausge­formt wird wie im Erwachsenenstrafrecht, nur eben mit dem Unterschied, dass man etwas milder ist, dass man aber auch steigert, wenn es zu Rückfällen kommt. A: Wie schlägt sich der Erziehungsgedanke in den vom Gesetz vorgesehenen Sankti-
onen nieder?
R: Bei den Sanktionen müssen wir ja unterscheiden zwischen den Erziehungsmaßre- geln, den Zuchtmitteln und der Jugendstrafe. Bei den Erziehungsmitteln ist der straf- rechtliche Aspekt eher im Hintergrund, sind die repressiven Gehalte weniger deutlich zu beobachten, wenn man mal von der Fürsorgeerziehung absieht, die ja mit Heim- einweisung verbunden ist. Bei den Zuchtmitteln kommt der repressive Gehalt schon recht deutlich zum Tragen. Vor allem beim Jugendarrest, der ja auch Freiheitsentzug bedeutet. Und ganz signifikant ist die Repression als erzieherisches Mittel bei der Ju- gendstrafe zu beobachten. Da hat der Gesetzgeber im Übrigen auch bei der Jugend-
strafe wegen Schuldschwere zu erkennen gegeben, dass er erzieherische Belange mög-
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licherweise ganz — das ist umstritten, — aber doch immerhin grundsätzlich in der Ten­denz zurücktreten lässt.
A: Zu welchen Konsequenzen führt der im Jugendstrafrecht verankerte Erziehungs­gedanke? R: Ja, zunächst mal im Verfahren selbst, dass nämlich der Grundsatz der Öffentlich­keit in Verfahren gegen Jugendliche eingeschränkt ist. Wenn also ein Jugendlicher allein angeklagt ist, findet das Verfahren ohne Öffentlichkeit statt. Dann im Verfah­ren ist die Jugendgerichtshilfe obligatorisch beteiligt, d.h., im Gegensatz zum Erwach­senenstrafrecht ist eine eigenständige Institution beteiligt, die über den Hintergrund — den Tathintergrund und die biographischen Daten – Auskunft gibt, so dass der Rich­ter einen Anhaltspunkt dafür, also den Hintergrund, hat. Dann die Sanktionen selbst im Vollzug, wie das Gesetz zu erkennen gibt. Es sieht den Jugendarrest als einen kurz­fristigen Ordnungsruf vor, während die Jugendstrafe schon wegen der Dimension in der Zeit längerfristige Gesamterziehung erreichen will. A: Wie sieht es mit der Rückfallquote aus? R: Das ist eine schwer zu beantwortende Frage, weil Untersuchungen kaum angestellt werden. Allenfalls beim Jugendarrest hat man schon genauere Zahlen ermitteln kön­nen. Da schwankt dann die Quote zwischen 30 und 80 Prozent, je nachdem, wie man die Population einteilt. Bei den sogenannten unbelasteten Arrestanten liegt die Rück­fallquote noch vergleichsweise günstig bei ungefähr 30 Prozent, während bei den be­reits belasteten, also bei den Heimzöglingen beispielsweise, die Rückfallquote schon bis zu 80 Prozent beträgt. A: Wo sind Ihrer Meinung nach Verbesserungen im Jugendstrafrecht möglich oder gar
notwendig? R: Es sind sicherlich Verbesserungen notwendig, allerdings kann man dazu keine pau­schalen Aussagen machen. Es haben verschiedene Untersuchungen — vor allem in den Vereinigten Staaten — ergeben, dass im Grunde alle Programme, alle Behand-
lungskonzepte irgendwie doch relative Erfolge, aber auch Misserfolge aufweisen. Man sollte das Behandlungskonzept durchaus einführen, beibehalten, man sollte mit den Ju- gendlichen in den Anstalten arbeiten, so dass sie in ihrer Handlungskompetenz ver- bessert werden. Man sollte weniger auf die Strafe als nachteilige Folge der Tat abstel- len, sollte positive Hilfen und dann als Nachbetreuung nach dem Vollzug in der An- stalt weitere ambulante Hilfen geben. Im Übrigen sollte man, soweit das überhaupt geht, auf Unterbringung in Heimen und Anstalten verzichten, da oft genug durch den Um-
gang mit anderen straffällig gewordenen Jugendlichen der Keim zu weiteren Strafta­ten gelegt wird. Im Rahmen der Diversion, die wir zurzeit in größerem Umfang prak-
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tizieren, sollte auf das formelle Verfahren überhaupt verzichtet werden. Es gibt da ver­schiedene Modelle, wo man auch gezeigt hat, dass es ohne den Richter in der Haupt-
verhandlung in einem ehrwürdigen Saal geht, dass man im Beratungszimmer, sozu­sagen am runden Tisch mit dem Jugendlichen und seinen Eltern, im Grunde das glei­che erreicht, wenn man nicht gar besser dabei wegkommt. A: Herr Reiser, ich danke Ihnen für das Gespräch.
2. Bereiten Sie mit dem Interview ein Gespräch vor, an dem neben einem Moderator Befürworter und Gegner des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht und Fachleu- te teilnehmen. Vielleicht können Sie auch aus Ihrer Fakultät/Ihrem Fachbereich einen Fachvertreter dazu einladen, der das Gespräch ergänzt und den neuesten Stand
darlegt.
Dazu lesen Sie in fünf Gruppen das Interview noch mehrmals. Jede Gruppe bearbeitet
mit den folgenden Leitfragen einen Interviewteil und bereitet zustimmende und/oder ablehnende bzw. ergänzende/problemlösende Kommentierungen vor, die dann vorge- tragen werden sollen.
Interviewteil I/Gruppe I:
a) Wie ist die bei der Anwendung des Gesetzes in der Praxis herrschende Verwirrung zu erklären? b) Wie wirkt sich dies aus? c) Was unterscheidet die Anwendung des Jugendstrafrechts von der des Erwachse-
nenstrafrechts?
Interviewteil II/Gruppe II:
a) Warum sieht das Jugendstrafrecht verschiedene Sanktionen vor? b) Bei welcher Sanktion scheint der Erziehungsgedanke am ehesten verwirklicht? c) Wann kann er gegebenenfalls verdrängt werden?
Interviewteil III/Gruppe III:
a) Welche Schutzmaßnahmen sieht das Jugendstrafrecht in Verfahren gegen Jugend­liche vor? b) Welche Aufgaben hat die Jugendgerichtshilfe? c) In welchem Maß ist die Unterscheidung von Jugendarrest und Jugendstrafe erzie­herisch wirksam?
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Interviewteil IV/Gruppe IV:
a) Was erfährt man über die Rückfallquote bei jugendlichen Straftätern? b) Wie ist der angeführte Unterschied wohl zu erklären? c) Wieweit könnten Untersuchungen zu diesem Bereich nützlich sein?
Interviewteil V/Gruppe V:
a) Welche Vorschläge macht der Jurist für die Arbeit im Vollzug? b) Wie sollte seiner Meinung nach die Nachsorge nach der Entlassung aus dem Voll­zug aussehen? Was schlägt er als Alternative zu den offiziellen Gerichtsverhandlun­gen vor?
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GERICHTSBARKEIT
Einführung:
Was verbinden Sie mit dem Begriff Gericht? Notieren Sie sich einige Stichwörter, die Sie beim gemeinsamen Gespräch ergänzen. Hier einige Ausdrücke, in denen das Wort Gericht vorkommt, die Sie erklären sollen: Hohes Gericht! das Gericht anrufen vor Gericht aussagen
das zuständige Gericht vor Gericht gehen vor Gericht stehen das ordentliche Gericht vor Gericht laden dem Gericht vorführen vor Gericht erscheinen das Gericht tagt das Gericht zieht sich zur Beratung zurück
das Gericht spricht den Angeklagten frei das Gericht verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe
Gericht halten über jemanden mit jemandem hart ins Gericht gehen
TEXT 1
Gericht ist ein Organ, dem Rechtsprechung obliegt, d. h. dass die Entscheidung dar­über trifft, was bei bestimmten konkreten Sachverhalten rechtens ist. Die G.e sind i.d. R. staatlich; daneben gibt es private G.e (Schiedsgerichte). Die staatlichen G.e sind nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt (Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbar­keit, Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozialgerichtsbarkeit usw.). Bei dem Begriff G. unterscheidet man das G. als organisierte Behörde (z. B. Landgericht, Amtsgericht, Verwaltungsgericht) und das G. als Spruchkörper (z. B. Schwurgericht, Zivilkammer, Einzelrichter). Notwendig ist jedes G. mit mindestens einem Richter besetzt; neben Berufsrichtern werden häufig auch ehrenamtliche Richter tätig. (...)
1. Vergleichen Sie Ihre Stichwörter mit dem, was dieser Text zum Begriff Gericht enthält.
2. Erläutern Sie die Unterscheidung von Gericht in organisierte Behörde und Spruch­körper.
3. Wie sind die staatlichen Gerichte aufgeteilt?
4. Was ist das besondere Merkmal eines Schiedsgerichts?
5. In welchen Fällen und in welcher Weise kann ein Schiedsgericht Ihrer Meinung
nach entscheiden?
6. Was sind ehrenamtliche Richter?
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7. Erklären Sie den Ausdruck das ist rechtens.
8. Diesem Organ obliegt die Rechtsprechung. Drücken Sie diesen Satz anders aus.
TEXT 2
Gerichtsverfassung. Unter diesem Begriff versteht man den Aufbau, die Funktion und die Zuständigkeit der → Gerichte und sonstigen Behörden aller → Gerichtsbarkeiten
(also die Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) einschl. der in ih- rem Rahmen tätig werdenden Rechtspflegeorgane (z. B. Richter, Staatsanwälte, Rechts­anwälte, Rechtspfleger). Das Gerichtsverfassungsrecht gehört zu einem Teil zum all-
gemeinen → Verfassungsrecht; zugleich bildet es die Grundlage des Prozessrechts. Es ist im Wesentlichen durch Bundesgesetze geregelt, in untergeordnetem Maße auch durch Landesrecht. In erster Linie gilt das GG (insbes. Art. 92-104), in seinem ganzen Inhalt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. d. F. vom 9.5.1975 (BGBl. 11077) m. spät. Änd., das DRiG, das Rechtspfleger G, weiter Teile der Verfahrensordnungen ZPO, StPO, BVerfGG, FGG, VwGO, ArbGG, FGO und SGG, ferner die BRAO. In zahl­reichen anderen Gesetzen finden sich Einzelvorschriften über die G.
In diesem Text finden Sie wieder einige Abkürzungen, mit denen Gesetze oder Ver-
fahrensordnungen bezeichnet werden: GVG = Gerichtsverfassungsgesetz DRiG = Deutsches Richtergesetz RechtspflegerG = Rechtspflegergesetz ZPO = Zivilprozessordnung StPO = Strafprozessordnung FGG = Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz FGO = Finanzgerichtsordnung
SGG = Sozialgerichtsgesetz
1. Erläutern Sie kurz, was die einzelnen Gesetze oder Ordnungen regeln.
2. Womit befassen sich die einzelnen im Text aufgeführten Gerichtsbarkeiten?
3. Erläutern Sie, welche Aufgaben Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt und Rechts­pfleger haben.
Wodurch ist die Gerichtsbarkeit in allererster Linie geregelt?
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TEXT 3
Das GVG gilt für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die die streitige Gerichtsbarkeit zur Entscheidung von Zivilsachen im Zivilprozess, die Strafgerichtsbarkeit, die für den Straf- prozess zuständig ist, in dem entschieden wird, ob eine Straftat vorliegt, die durch ein
richterliches Urteil zu ahnden ist, und die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst, die sich mit der Durchsetzung bestehender, meist ziviler Rechte und Rechtsverhältnisse befasst, ohne dass ein Rechtsstreit vorliegt. So gehören z. B. Familien- und Personenstandssa­chen in den Bereich dieser Gerichtsbarkeit (etwa Todeserklärungen von Verscholle­nen), auch Nachlass-, Grundbuch- und Handelssachen usw., da sie meist auf Antrag, selten von Amts wegen (wie etwa Vormundschaftssachen) eingeleitet werden. Für alle Rechtsstreitigkeiten gibt es unter- und übergeordnete Gerichte, durch die ein Verfahren gehen kann. Die Instanzen z. B. der ordentlichen Gerichtsbarkeit führen vom Amtsgericht über das Landgericht zum Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof.
1. Welche zusätzlichen Informationen erhalten Sie durch diesen Text?
2. Welche Organe der Rechtsprechung werden genannt?
TEXT 4
Lesen Sie den folgenden Auszug aus dem GVG und referieren Sie seinen wesentli­chen Inhalt. Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache.
§ 184. Die Gerichtssprache ist deutsch.
§ 185. [Dolmetscher] (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Ne­benprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden. (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Per­sonen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
§ 186. [Taube, Stumme] Zur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist. so- fern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzu- ziehen, mit deren Hilfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann.
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§ 187. [Gestattung des Vortrags] (1) Ob einer Partei, die taub ist. bei der mündli-
Nomen
Verb
Ablehnung
__________________________
Ausschließung
Durchsetzung
__________________________
chen Verhandlung der Vortrag zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
(2) Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
§ 188. [Eide Fremdsprachiger] Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
§ 189. [Dolmetschereid] (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen. (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen be­eidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 190. [Urkundsbeamter als Dolmetscher] Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
§ 191. [Ausschließung und Ablehnung] Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
GRAMMATIK
1. Es folgt eine kurze Übung zur Wortbildung. Vervollständigen Sie die folgende Liste.
________________________ __________________________
ahnden aufteilen
________________________ ________________________
________________________
besetzen beteiligen
einleiten
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Nomen
Verb
Entscheidung
Erklärung
__________________________
Verständigung
___________________________
__________________________ ________________________ ________________________ ________________________
regeln
unterscheiden
verhandeln
2. Formen Sie die Sätze um. Achten Sie dabei auf alle notwendigen Veränderungen (Ausdruck, Morphologie, Syntax).
Beispiel: Es ist notwendig, einen Dolmetscher zuzuziehen. Die Zuziehung eines Dolmetschers ist notwendig.
a) Wenn das BVG über die Auslegung des GG entscheidet, hat dies bindende Wir­kung. b) Die staatlichen Gerichte werden nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt. c) Wichtig ist es, Gerichte als organisierte Behörden und als Spruchkörper zu unter­scheiden. d) Es ist erforderlich, ein Gericht mit mindestens einem Richter zu besetzen. e) Das GVG wird im Wesentlichen durch Bundesgesetze geregelt. f) Obliegenheit der Strafgerichtsbarkeit ist es, Straftaten zu ahnden. g) Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist damit befasst, meist zivile Rechte durchzusetzen. h) Diese Gerichtsbarkeit ist z. B. auch zuständig dafür, Ver-schollene für tot zu erklä­ren. i) Vormundschaftssachen werden von Amts wegen eingeleitet j) Ein Dolmetscher ist zuzuziehen, wenn Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. k) Wenn mit tauben oder stummen Personen verhandelt wird, braucht man ebenfalls einen Dolmetscher. l) Es ist nur mit einem Dolmetscher möglich, sich mit diesen Personen zu verständigen. m) Es ist möglich, einen Dolmetscher nach den gleichen Vorschriften auszuschließen oder abzulehnen, die für Sachverständige gelten.
3. Formen Sie die Gliedsätze mit ohne dass, ohne ... zu in Satzglieder mit ohne + Nomen um.
Beispiel: Er blieb der Verhandlung fern, ohne dass er Gründe dafür angab. Er blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen.
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a) Dieser Bereich befasst sich mit der Durchsetzung von Rechten, ohne dass ein Rechts­streit vorliegt.
b) Vormundschaftssachen werden von Amts wegen eingeleitet, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist. c) Sie erklärte diesen Begriff, ohne lange zu überlegen. d) Der Zeuge machte seine Aussagen, ohne zu stocken. e) Die Eröffnung einer Hauptverhandlung kann nicht beschlossen werden, ohne dass hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. f) Wenn alle Beteiligten die deutsche Sprache beherrschen, kann verhandelt werden, ohne dass ein Dolmetscher zugezogen wird. g) Ein am Verfahren beteiligter und für die betreffende Sprache vereidigter Dolmet­scher kann die Übertragung vornehmen, ohne dass er erneut vereidigt wird. h) Eine Hauptverhandlung kann nicht stattfinden, ohne dass ein Eröffnungsbeschluss vorliegt.
4. Bestimmen Sie die Zeitformen und die Art von Passiv. Übersetzen Sie diese Sätze
ins Russische:
1. Durch diese Maßnahmen sollen Unfälle verhütet werden. 2. Dieser Umstand soll genauer untersucht werden. 3. Dabei wurden die Spurenverursacher festgestellt. 4. Der Tatverdächtigte ist gestern ermittelt worden. 5. Es werden die notwendigen Schutzmaß­nahmen unverzüglich eingeleitet. 6. An einigen Beispielen soll das erläutert werden.
7. Damit wird gewährleistet, Straftaten vorzubeugen. 8. Darauf wird immer geachtet.
9. Der Dieb ist schon gefasst. 10. Nachdem ein Vermehrungsplan anhand der Beweis- mittel aufgestellt worden war, begann die Vernehmung der Angeklagten. 11. Die Spuren des Täters sind vernichtet. 12. Bisher wurden die Täter noch nicht gefasst.
13. Es wurde beschlossen, einen Komplexplan zur Bekämpfung von Rauschgiftsucht auszuarbeiten.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen den Beginn eines einführenden Vortrags zum Thema Gegenstand und Auf­gabe des Strafprozessrechts. Machen Sie sich Notizen und fassen Sie anschließend den Inhalt zusammen.
Gegenstand und Aufgabe des Strafprozessrechts
Wir besitzen zwei große Gesetzgebungswerke, die das menschliche Verbrechen zum Gegenstand haben: das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 und die Strafprozessord- nung vom 1. Februar 1877. Während das Strafgesetzbuch die Voraussetzungen der
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