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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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a) Freisetzung radioaktiver Strahlung. b) Fahrlässige Verschreibung von Betäubungsmitteln. c) Schädigung der Leibesfrucht. d) Beeinträchtigung des Wohlbefindens. e) Verunstaltung des Körpers. f) Reizung der Empfindungsnerven. g) Berücksichtigung individueller Faktoren. h) Herbeiführung eines Schmerzzustandes.
3. Bilden Sie nominale Fügungen.
Beispiel: Das Wohlbefinden wurde beeinträchtigt. Es handelt sich um eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens.
a) Ein Schmerzzustand wurde aufrechterhalten. b) Eine fingierte Schreckensnachricht wurde mitgeteilt. c) Die Geburt wurde vorzeitig herbeigeführt. d) Das werdende Leben wurde unzulässig abgewertet. e) Die Gebärfähigkeit wurde beeinträchtigt. f) Der Tatbestand wurde verdunkelt. g) Das seelische Gleichgewicht wurde erschüttert. h) Es wurden Ekel und Angst erregt.
4. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Это вне моей компетенции. 2) Несмотря на доказательства, он все отрицает.
3) Вдоль улицы растет много деревьев. 4) Из-за болезни адвоката судебный про­цесс не состоится. 5) За кражу этот юноша будет приговорен к лишению свобо­ды сроком на 3 месяца. (zu 3 Monaten Gefängnis verurteilen). 6) Во время обыска можно найти много важных улик. 7) Вследствие этого он не может начать рас­следование. 8) Я изучаю юридические науки. 9) Моя сестра учится в ТГТУ на юридическом факультете. 10) Следователь внимательно изучил протокол допроса. 11) Мы изучаем судебную медицину. 12) Адвокат изучил характер обвиняемого.
TEXT ZUM LESEN
In einem Strafprozess wurde das Urteil verkündet, das Sie lesen. Der Richter gab zu- nächst den Urteilsspruch bekannt, danach führte er die Gründe aus, die zu diesem Ur- teil geführt haben. Sie haben jetzt zwei Aufgaben:
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1. Ergänzen Sie die Sätze entsprechend dem Urteilsspruch. a) Die Angeklagten werden verurteilt wegen eines Vergehens
____________________________________________________ b) Der Angeklagte A wird verurteilt zu einer Strafe von ____________________________________________________ c) Der Angeklagte B erhält eine Strafe von ____________________________________________________ d) Die Kosten des Verfahrens ____________________________________________________
2. Notieren Sie, was man in der Begründung erfährt über: a) den Tathergang und die Tatfolgen; b) das Verhalten der Angeklagten nach der Tat und während des Prozesses; c) die Vorstrafen der Angeklagten; d) den Alkoholkonsum der Angeklagten und die mögliche Schuldunfähigkeit der An­geklagten; e) die Annahme der versuchten Beraubung des Opfers; f) die Strafzumessung.
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Der Angeklagte A. wird wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens der ge­fährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah­ren und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Der Mitangeklagte B. wird wegen des gleichen Vergehens der gemeinschaftlich began­genen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Be­währung verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.
Zur Begründung:
In der Nacht vom 30. März zum 31. März dieses Jahres haben die Angeklagten den Zeugen W., der sich als Tourist hier aufhielt, vor dem Eingang seines Hotels angefal­len und ihn mit etlichen Fausthieben zu Boden geschlagen, wo sie den wehrlos am Boden liegenden mit zahlreichen heftigen Fußtritten traktierten, wobei der Angeklag­te A. sich besonders hervortat und dem Opfer mehrfach mit derartiger Wucht gegen den linken Arm trat, dass nach ärztlichem Bekunden ein komplizierter mehrfacher Bruch eintrat. Außerdem mussten im Krankenhaus eine Reihe von Platzwunden am Kopf des Opfers genäht werden, das zudem noch eine mittlere Gehirnerschütterung erlitt. Die beiden Angeklagten flohen, als der Nachtportier des Hotels, der Zeuge P., dem Opfer zu Hilfe kommen wollte, nachdem er zuvor über Notruf die Polizei verständigt hatte, die die beiden noch in der Nähe des Tatorts festnehmen konnte.
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Beide Angeklagten leugneten zunächst hartnäckig die ihnen zur Last gelegte Tat, ga- ben dann aber aufgrund der verschiedenen Zeugenaussagen und der an ihren Kleidern und Schuhen Vorgefundenen Blutspuren, die eindeutig vom Opfer stammen, die Tat zu, wenn auch zögernd. Ihr Einwand, sie seien zur Tatzeit nach ausgiebigem Alkohol-
genuss stark betrunken gewesen und könnten sich an nichts erinnern, wurde einmal durch den Gutachter widerlegt, der bei A. einen Blutalkoholgehalt von 0,9 Promille
und bei B. einen von 1,2 Promille festgestellt hatte. Nach Ansicht des Gutachters wa­ren sich beide sehr wohl ihres Tuns bewusst, so dass weder verminderte Schuldfähig­keit noch gar Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorliegen. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der beiden Polizeibeamten, die bei den Festgenommenen keinerlei An­zeichen von Volltrunkenheit mit Bewusstseinsstörungen feststellen konnten. Somit ist eine Anwendung des § 49 StGB ausgeschlossen. Beide Angeklagten sind einschlägig vorbestraft. Der Angeklagte A. war zehn Tage vor der hier verhandelten Tat aus dem Gefängnis entlassen worden, wo er wegen ei­nes ähnlich gelagerten Falles eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt hatte.
Ein Vergehen nach den Paragraphen 249 und 250 StGB, Raub oder versuchter schwe­rer Raub, konnte den beiden Angeklagten nicht nachgewiesen werden, so dass die
Verurteilung lediglich wegen des oben bezeichneten Vergehens erfolgt. Da beide An­geklagten einschlägig vorbestraft sind, und vor allem der Angeklagte A. der gewalttä­tigere der beiden Täter ist, hält das Gericht eine empfindliche Strafe für beide, insbe­sondere aber für den Angeklagten A., für angebracht. Aufgrund der entsprechenden Vorstrafen sieht sich das Gericht außerstande, die Stra­fen auf Bewährung auszusetzen und hofft, den Angeklagten damit auch die Verwerf­lichkeit ihres Tuns vor Augen geführt zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Paragraphen 464 und 466 Strafprozessordnung.
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JUGENDSTRAFRECHT
Einführung.
Aus einem Vorlesungsverzeichnis:
5036 Jugendstrafrecht. Vorlesung mit Diskussion 2 Std. Di 14–16, C 22.
A: Jugendkriminalität: Aufkommen und mögliche Ursachen; JGG. B: Böhm, Alexander: Einführung in das Jugendstrafrecht, München 1977. Schaffstein, Friedrich: Jugendstrafrecht, München, 7. Auflage 1980. C: Für Studierende ab dem 5. Semester.
Zur Erläuterung:
Di = Dienstag. C22 = Raumangabe: Gebäude C, Seminarraum 22. A: = Inhalt der Lehrveranstaltung. B: = Vorbereitende und/oder einführende Literatur. C: = Teilnahmevoraussetzungen. JGG = Jugendgerichtsgesetz.
1. Womit beschäftigt sich die Vorlesung besonders?
2. Warum wohl werden für den Besuch der Vorlesung mindestens vier Semester Stu­dium der Rechtswissenschaft vorausgesetzt?
3. Ist die Jugendkriminalität Ihrer Meinung nach ein weltweites Problem?
4. Was führt Jugendliche Ihrer Meinung nach in die Kriminalität?
5. Wie verfährt man mit jugendlichen Straftätern in Ihrem Land?
TEXT 1
Das allgemeine Straf- und Strafprozessrecht gilt für die Straf-barkeit und die Verur­teilung von Straftätern, die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren, nur, soweit nicht das JGG Sondervorschriften enthält. Das JGG findet bei Jugendlichen und Heranwachsenden An-wendung. Kinder, also zur Tatzeit noch nicht 14jährige, sind nach § 19 StGB strafrechtlich nicht verantwort­lich. Jugendliche, also Straftäter, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren, sind nur bedingt verantwortlich, und zwar soweit sie ihrer Entwicklung nach die not­wendige Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit besaßen. Heranwachsende, also die­jenigen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, sind voll verantwortlich. Bei Jugendlichen wird stets das mildere Jugendstrafrecht angewendet, bei Heranwach-
senden muss gemäß § 105 JGG im Einzelfall entschieden werden, ob der Täter auf-
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grund seines Reifegrades und der Straftat noch als Jugendlicher oder aber schon als
Erwachsener zu behandeln ist. Im ersten Fall findet das Jugendstrafrecht, im zweiten Fall das allgemeine Strafrecht Anwendung. An Stelle der Strafen des allgemeinen Strafrechts sieht das JGG Erziehungsmaßregeln (z. B. Alkoholverbot, Aufenthalt in einer geeigneten Familie oder einem Lehrlingsheim, Arbeitsauflagen usw.), Zuchtmittel (also etwa Auferlegung besonderer Pflichten, Wie­dergutmachung des Schadens, Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Ein­richtung, Jugendarrest) und Jugendstrafe (Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt von sechs Monaten bis zu maximal fünf Jahren Dauer, in Ausnahmefällen und bei Her­anwachsenden zehn Jahre) vor. Bestimmte Folgen der Verurteilung des allgemeinen Strafrechts (z. B. Wahlrechtsver­lust, Sicherungsverwahrung) dürfen nicht angeordnet werden, wohingegen die Ent­ziehung der Fahrerlaubnis zulässig ist wie auch die Unterbringung in einem psychiat­rischen Krankenhaus bei schuldunfähigen, aber gefährlichen Geistesgestörten. Das Jugendstrafrecht ist in erster Linie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters auf dessen erzieherische Resozialisierung ausgerichtet, da die Straffälligkeit Ju­gendlicher und Heranwachsender sehr häufig Entwicklungskriminalität ist oder auf Umwelteinflüssen beruht, die auf Jugendliche oder Heranwachsende viel stärker wir­ken als auf Erwachsene.
1. Auf welche Gruppe von Straftätern findet das Jugendstrafrecht Anwendung?
2. Warum gibt es für diese Tätergruppe ein besonderes Strafrecht?
3. Stellen Sie mit wenigen Worten den wesentlichen Zweck des deutschen Jugendstraf­rechts dar.
4. Skizzieren Sie in ähnlicher Form das Jugendstrafrecht Ihres Landes.
5. Lesen Sie anschließend die Auszüge aus dem JGG in der Fassung vom 11.12.1974 (BGBl. 13427) und stellen Sie fest, auf welche Stellen der Gesetzesauszüge die vor- hergehenden Informationen Bezug nehmen. Welche zusätzlichen Informationen bie- ten die Auszüge?
TEXT 2
Erster Teil. Anwendungsbereich
§ 1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allge­meinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zurzeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
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§ 2. Anwendung des allgemeinen Rechts. Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zweiter Teil. Jugendliche
Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 3. Verantwortlichkeit. 1. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter.
§ 4. Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher. Ob die rechtswidrige Tat eines Ju-
gendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
§ 5. Die Folgen der Jugendstraftat. (1) Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen kön­nen Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe ge­ahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
§6. Nebenfolgen. (1)1 Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. 2Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden. (2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffent­lichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein. (...)
Zweiter Abschnitt. Vollzug.
§ 90. Jugendarrest. (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugend­lichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von
ihm begangene Unrecht einzustehen hat. (2) 1 Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Frei-zeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. 2 Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. 3 An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Voll­streckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
§ 91. Aufgabe des Jugendstrafvollzugs. (1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwor-
tungsbewussten Lebenswandel zu führen.
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(2) 1 Ordnung. Arbeit. Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der
Sie ...
Sie können sagen:
greifen in die Diskussion ein
Entschuldigung, wenn ich unterbreche, ... beziehen sich auf einen
• Sie sagten eben/vorhin . . .
freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. 2 Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. 3 Lehrwerkstätten sind einzurichten. 4 Die seelsorgeri­sche Betreuung wird gewährleistet. (3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden. (4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und aus­gebildet sein. (. . .)
§ 105. Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende. (1) Begeht ein Her- anwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe be- droht ist. so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der
§§ 4 bis 8. 9 Nr. 1, §§ 10. 11 und 13 bis 32 entsprechend an. wenn 1. die Gesamtwür­digung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedin­gungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwick­lung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. Es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Ju­gendverfehlung handelt. (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist. (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.
1. Über das Jugendstrafrecht, das JGG und viele Probleme aus dem Bereich der Ju­gendkriminalität lässt sich kontrovers diskutieren. Für eine Diskussion ist es nicht al­lein nützlich, die Pro- und Contra-Argumente zusammenzustellen, auch die Beherr­schung einiger Redeformeln ist hilfreich. Hier nun eine kleine Liste solcher Redewendungen zum Ausdruck bestimmter
Sprechabsichten:
ich möchte . . .
Diskussionsbeitrag
Ich habe da/dazu eine Frage: . . .
Ich möchte fragen, ob . . .
Darf ich bitte eine Bemerkung dazu machen . . .
Wie Sie schon sagten . . .
Sie sagten sehr richtig, dass . . .
Sie wollten doch zu . . . noch etwas sagen
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... äußern Zustimmung
Ich bin der gleichen Meinung.
Das ist vollkommen richtig.
... machen eine Ergänzung
Dazu/Zu . . . möchte ich noch sagen . . .
... bringen einen Einwand vor
Ich bin zwar Ihrer Meinung, aber . . .
... erheben Widerspruch
Da bin ich ganz anderer Meinung.
... kommen zum Abschluss
Es lässt sich jetzt/hier nicht jede Frage
Ich finde auch, dass . . .
Sie haben recht, wenn . . .
Dazu/Zu ... ist noch zu ergänzen . . .
Hier muss noch gesagt werden . . .
Es ist hier noch hinzuzufügen . . .
• Das ist richtig, aber . . .
Ich halte (es) nicht für richtig .. .
Es ist falsch . . .
Es stimmt doch (überhaupt) nicht . . .
Es ist (völlig) falsch . . .
Da muss ich Ihnen widersprechen, denn/da . . .
beantworten . . .
Ich hoffe/glaube, dass man abschließend sagen/
zusammenfassen kann . . .
Abschließend/Zum Schluss möchte ich (noch) …
Ich für danke . . ./dafür, dass . . .
2. Verwenden Sie jetzt diese Redemittel, indem Sie in kleinen Gruppen diskutieren
und die einzelnen Sätze des folgenden Textes mit den unterschiedlichen Redemitteln verbinden. Beispiel: 1 Erziehen statt strafen. Darf ich bitte eine Bemerkung zum Begriff strafen machen. oder:
A: Es ist falsch, erziehen statt strafen zu wollen. B: Da muss ich Ihnen aber widersprechen, erziehen statt strafen ist wirkungsvoller.
1. Erziehen statt strafen. 2. Straffällig gewordene Jugendliche werden nach Meinung von Experten zu oft vor die Jugendgerichte gebracht. 3. Dagegen würden zu selten pädagogische Maßnahmen angeordnet und eingesetzt, die auf die jeweilige Situation der Betroffenen eingehen und Wiederholungstaten vermeiden helfen. 4. Gerade die Ver­urteilung bei Bagatelldelikten richtet durch die damit verbundene Abstempelung zum Kriminellen mehr Schaden an, als sie Nutzen bringt. 5. Strafrechtliche Verurteilung,
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also Arrest oder Geldstrafe, kostet zudem mehr G6. Erzieherische Maßnahmen wie Verfahrenseinstellung mit eingehender Ermahnung, Wiedergutmachung des Schadens,
pädagogische Einzel- oder Gruppenarbeit, soziale Betreuung oder Verpflichtung zu ge­meinnütziger Arbeit können wesentlich wirksamer sein als Arrest oder Geldstrafen.
3. Sammeln Sie zu diesem Thema Pro- und Contra-Argumente. Diskutieren Sie anschlie­ßend darüber mit einem Partner/in der Gruppe und wenden Sie dabei die Redeformeln an.
4. Formen Sie die Gliedsätze in Präpositionalphrasen um.
Beispiel: Obwohl alle mildernden Umstände berücksichtigt wurden, verhängte der Richter eine Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung. Trotz Berücksichtigung aller mildernden Umstände verhängte der Richter eine Ju­gendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung.
a) Wenn die notwendige Einsicht in das Unrecht der Tat fehlt, ist nur bedingt Ver­antwortlichkeit gegeben.
b) Um einen strafrechtlich nicht verantwortlichen Jugendlichen zu erziehen, kann der Richter dieselben Maßnahmen wie der Vormundschaftsrichter anordnen. c) Weil künftige Straftaten verhindert werden sollen, stellt die Strafrechtsordnung ih­re Reaktion auf die Straftaten eines Jugendlichen vorrangig auf die Persönlichkeit des Täters und dessen erzieherische Resozialisierung ab. d) Obwohl wiederholt auf die Problematik des Jugendarrests hingewiesen wird, wird er in der Praxis doch noch immer zu häufig angeordnet. e) Kurz nachdem Karl M. aus der Jugendstrafanstalt entlassen worden war, wurde er wieder rückfällig. f) Bevor eine Jugendstrafe verhängt wird, ist zu prüfen, ob kriminelle Neigungen vor­liegen, die anders nicht zu bekämpfen sind, oder ob die Schwere der Schuld die Strafe erforderlich macht. g) Wenn erzieherische Maßnahmen statt Strafen angewendet werden, ist eindeutig ein Sinken der Rückfallquote festzustellen. h) Um das Erziehungsziel zu erreichen, kann der Jugendstrafvollzug in geeigneten Fällen durchaus in freien Formen durchgeführt werden. i) Weil Kinder nach § 19 StGB schuldunfähig sind, können sie für ihre Taten straf­rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. j) Seit die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde, ist Kurt K. nicht mehr straffällig geworden. k) Wenn die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wird, ergeht zunächst nur der Schuldspruch, und der Strafausspruch wird auf Bewährung ausgesetzt.
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l) Bis die Bewährungszeit endet, darf der Jugendliche keine neue Straftat begehen, da
Der Konjuktion
entspricht
Die Präposition + Kasus
weil, da
Wegen + Genitiv
wenn (conditional)
obwohl
um … zu, damit
bis
wenn (temporal)
seit
bevor
nachdem
als
während
sonst die Strafaussetzung widerrufen wird. m) Als Herbert H. vernommen wurde, hatte er sofort seine Tat zugegeben und danach, bis das Verfahren begann, Wiedergutmachung des Schadens geleistet, was dem Rich­ter die Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen ermöglichte. n) Als der 19jährige Peter P. aus der Jugendstrafanstalt entlassen worden war, fand er innerhalb kürzester Zeit einen geeigneten und sicheren Arbeitsplatz. «Während ich mich hier drinnen aufhielt, habe ich vieles nachgeholt, was ich früher nicht gelernt habe», sagte er, als er aus der Strafanstalt entlassen wurde.
Vervollständigen Sie die Liste der den angegebenen Konjunktionen entsprechenden Präpositionen.
Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche.
1) Что там случилось? 2) В котором часу вы проснулись сегодня? 3) Ты ездил на место преступления на служебном автомобиле? 4) Ты уже расследовал это дело? 5) Ты опросил уже всех свидетелей? 6) Кто помог тебе в раскрытии этого преступления? 7) К счастью, ничего страшного не произошло. 8) Он уже стал кри­миналистом? 9) Он уже окончил юридический институт? 10) Вы уже познакоми­лись с показаниями свидетеля? 11) Вы уже поговорили с ним об этом? 12) Как выглядел преступник? 13) Кто терял эти вещи? 14) Что у него было с собой?
15) Вы его спрашивали об этом? 16) Что он вам сказал?
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