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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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Dies bedeutet, dass sich der Widerstand nicht nur gegen Einzelpersonen oder Gruppen, sondern auch gegen eine verfassungswidrig handelnde Staatsgewalt richten kann.
Allerdings gilt das Widerstandsrecht nur, wenn das bekämpfte Unrecht offenkundig ist und die Rechtsmittel, die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt sind, kei­ne Aussicht auf Abhilfe bieten, so dass der Widerstand das letzte Mittel bleibt, mit dem das Recht erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Es handelt sich hier also um einen Widerstand im konservierenden und keinesfalls im revolutionären Sinn. Durch die Erweiterung des Artikels 20 GG werden unausgesprochen auch die Be­weggründe der deutschen Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 anerkannt, die mit ihrem Attentat auf Adolf Hitler versucht hatten, den Diktator zu beseitigen.
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STAATSORGANE
Einführung:
Was verbinden Sie mit den Begriffen Bundestag, Bundesrat, Bundesversammlung, Bun­despräsident, Bundeskanzler, Bundesverfassungsgericht?
TEXT
Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus, was vor allem in Wah­len zu Bundestag und Länderparlamenten zum Ausdruck kommt. Der Bundestag ist die parlamentarische Vertretung des Volkes; seine Abgeordneten «werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen». Sie werden alle vier Jahre nach diesen Grundsät­zen des objektiven Wahlrechts gewählt. Er ist das oberste gesetzgebende Organ, übt unter Mitwirkung des Bundesrates die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Führung der Regierungsgeschäfte auf Bundesebene. In seiner ersten Sitzung — spätestens am 30. Tag nach der Wahl — tritt er zusammen und wählt zunächst den Bundestagspräsidenten und die Vizepräsidenten. Dessen Auf­gabe ist es u. a., den Bundestag zu vertreten, seine Geschäfte zu regeln, die Würde und
die Rechte des Parlaments zu wahren und die Verhandlungen gerecht und unpartei-
isch zu leiten. Die Fraktionen, in der Regel ein Zusammenschluss der Abgeordneten einer Partei, sind die Träger der politischen Willensbildung im Parlament. Ihre besondere Stellung ist
eine Bestätigung für die tragende Rolle der Parteien im politischen Leben der Bun-
desrepublik. Für die Dauer einer Wahlperiode werden ständige Ausschüsse eingesetzt, in denen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vertreten sind. Neben den vom Gesetz vorgeschrie­benen Ausschüssen (Auswärtiges, Verteidigung, Haushalt, Petitionsausschuss, Wahlprü­fungsausschuss) können weitere Ausschüsse für die verschiedenen politischen Sach­gebiete, sowie Sonder- und Untersuchungsausschüsse gebildet werden. Für die Vorbereitung von Entscheidungen setzt man zu dem Enquetekommissionen ein. Das föderative Element im Staatsaufbau stellt der Bundesrat als weiteres Organ des Bundes dar, durch den die Länder an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bun­des mitwirken. Seine Mitglieder werden nicht gewählt, sondern gemäß Art. 51 Abs. 1 GG von den Länderregierungen aus ihrer Mitte bestellt und abberufen. Sie üben so-
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mit eine Doppelfunktion aus: auf Landesebene als Träger der Exekutive, im Bundes­rat als Beteiligte an der Legislative.
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre mit der Mög­lichkeit einmaliger Wiederwahl gewählt. Die Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die von den Länderparlamenten gewählt werden. Die Kompetenzen des Bundespräsidenten sind eng begrenzt, sie haben mehr reprä­sentative und integrative Bedeutung. So vertritt er z. B. nach Art. 59 GG den Bund völkerrechtlich und schließt Verträge mit anderen Staaten, wobei Außenpolitik und Aushandlung der Verträge Sache der Bundesregierung sind. An der Regierungsbildung wirkt er nur insofern mit, als er dem Bundestag den Kanzlerkandidaten zur Wahl vor­schlägt und die vom Kanzler vorgeschlagenen Minister ernennt. Unter bestimmten Be­dingungen kann er den Bundestag auflösen und Neuwählen anordnen. An der Gesetzgebung wirkt er mit durch Ausfertigung und Veröffentlichung der Ge­setze, wobei er zu überprüfen hat, ob die Gesetze verfassungsgemäß zustande gekom­men sind. Dem Parlament ist er nicht verantwortlich, doch haben sowohl Bundestag als auch Bundesregierung die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn er seine verfassungsrechtlichen Pflichten verletzt oder seine Befugnisse überschreitet. Der Bundeskanzler bildet zusammen mit den Bundesministern die Bundesregierung, de­ren Geschäfte er leitet. Da er die Richtlinien der Politik bestimmt und die Verantwor­tung dafür trägt, kommt seinem Amt besondere Bedeutung zu. Die Minister leiten ih-
ren Geschäftsbereich nur innerhalb dieser Richtlinien selbständig und unter eigener
Verantwortung. Eine gesetzliche Abgrenzung der Richtlinienkompetenz existiert nicht, doch umfasst sie auf jeden Fall die grundsätzlichen Ziele der Innen- und Außenpolitik. Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Organ der Rechtsprechung. Die jeweils acht Richter der beiden Senate werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundes-
rat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen der Länder angehören. Die Zuständigkeit des Bun-
desverfassungsgerichts ist in Artikel 93 GG und § 13 BVerfGG enumerativ festgelegt.
1 Welche der folgenden Überschriften passt Ihrer Meinung nach am besten zu diesem
Text?
a) Politischer Aufbau der Bundesrepublik; b) Die Rechte und Pflichten der Staatsgewalt; c) Bundespräsident und Bundeskanzler; d) Die Staatsorgane der Bundesrepublik; e) Die politische Situation der Bundesrepublik;
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f) Das föderalistische System der Bundesrepublik; g) Grundzüge des Wahlrechts; h) Richtlinienkompetenzen.
2. Begründen Sie Ihre Wahl. Verwenden Sie dabei die Konjunktionen da, weil, des- halb und versuchen Sie, Ihre Begründung durch umso... als zu verstärken.
3. Füllen Sie anhand des Textes die freien Stellen der graphischen Darstellung aus und geben Sie dann eine mündliche/schriftliche Zusammenfassung.
4. Welche der folgenden Befugnisse des Bundespräsidenten werden nicht im Text er- wähnt? Versuchen Sie, diese Befugnisse zu erläutern. Schlagen Sie dazu in einem ju- ristischen Wörterbuch nach und fassen Sie die Wörterbuchartikel zusammen.
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GRAMMATIK
1. Setzen Sie folgenden Text unter Verwendung des Konjunktivs I in die indirekte Rede. Benutzen Sie bitte für jeden Satz die entsprechende Einleitung.
1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass ...
2. Dann wird gesagt, ...
3. Es heißt danach weiter, ...
4. Es wird festgestellt, dass ...
5. Dies wird damit erklärt, dass ...
6. Nämlich ...
7. Betont wird, ...
1. Der fünfte Abschnitt [des Grundgesetzes] befasst sich mit dem Staatsoberhaupt der Bundesrepublik. 2. Der Bundespräsident ist ein Symbol der Einheit des Staates; 3. Er repräsentiert den Staat sowohl nach innen als auch vor allen Dingen gegenüber dem Ausland. 4. Seine Stellung im Staatsgefüge ist vom Grundgesetz aber bewusst schwä- cher ausgestattet worden als diejenige des Reichspräsidenten von der Weimarer Reichs- verfassung. 5. Hierfür waren vor allem zwei Gründe maßgebend. 6. Einmal entspricht demokratischen Grundsätzen eher das Kollegialprinzip, wie es bei der Regierung mit dem Kanzler und den Ministern vorherrscht, während der Präsident als Einzelperson- organ unvermeidlich an den Monarchen vordemokratischer Staatsformen erinnert.
7. Zum anderen hat man aus den schlechten Erfahrungen gelernt, die Deutschland mit dem letzten Reichspräsidenten der Weimarer Republik, Hindenburg, gemacht hatte, durch den die Machtübernahme Hitlers erleichtert worden war.
2. Übersetzen Sie die folgenden Sätze ins Deutsche.
1) Место преступления находится за лесом. 2) Мой автомобиль стоит перед гос­тиницей. 3) Через час мы будем его допрашивать. 4) В нашем вузе изучают юридические предметы. 5) Положи эти фотографии на стол! 6) Все документы лежат в сейфе. 7) Я учусь на юридическом факультете. 8) Обычно возле места преступления всегда можно найти какие-либо улики. 9) Продовольственный ма­газин находится между почтой и вокзалом. 10) Эти вещи лежали под столом.
11) Среди слушателей есть много спортсменов.
TEXT ZUM LESEN
Lesen Sie bitte zuerst die folgenden Fragen durch. Lesen Sie dann den Abschnitt aus einer Vorlesung zum Wahlrecht. Notieren Sie dabei Stichwörter zu den einzelnen Fra-
gen und fassen Sie anschließend die wesentlichen Punkte des Inhalts zusammen.
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1. Welche Vorinformationen gibt der Vortragende zum Thema?
2. Worauf weist er zuerst hin?
3. Welche Definition/en gibt er?
4. Welches Wahlrecht behandelt er zuerst?
5. Auf welche Besonderheiten weist er dabei hin?
6. Wie heißt das Wahlrecht, das im zweiten Teil der Vorlesung behandelt wird?
7. Welche Erläuterungen werden zur Wahlberechtigung gegeben?
8. Welche Voraussetzungen für die Wählbarkeit werden genannt?
In der heutigen Vorlesung soll das Wahlrecht, d. h. sowohl das objektive als auch das subjektive Wahlrecht behandelt werden. Wir haben damit schon die grundsätzlichen Unterschiede angesprochen. Das objekti­ve Wahlrecht umfasst die zur Regelung der Verfahren bei öffentlichen Wahlen erfor­derlichen Normen, die in den Verfassungen, den Wahlgesetzen und Wahlordnungen des Bundes und der Länder festgehalten sind. Ein Eingehen auf die verschiedenen Veröffentlichungen dazu, etwa im Bundesgesetzblatt, erübrigt sich im Augenblick, da darauf später zurückzukommen sein wird. Das als zweites genannte subjektive Wahlrecht ist das Recht, an der Wahl aktiv und passiv teilzunehmen, d.h. also das aktive und passive Wahlrecht, wozu auch noch ei­niges zu sagen sein wird. Wenden wir uns zunächst dem objektiven Wahlrecht zu. Sein Kennzeichen in einem demokratischen Staat ist die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, was bedeutet, dass bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Bürger das aktive wie auch passive Wahlrecht haben und ihre Stimmen grundsätzlich den gleichen Wert be­sitzen. Weiterhin müssen die Wahlen frei, geheim und unmittelbar sein, d. h., die Wäh­ler geben in der Regel ihre Stimme persönlich im Wahllokal ab, wobei der Wahlvor­gang unbeeinflusst und nicht öffentlich vor sich geht. Zudem bestimmen die Wähler die Zusammensetzung des zu wählenden Organs direkt, also nicht über die Wahl von Wahlmännern. Wenn gesagt wurde, dass die Wähler in der Regel ihre Stimmen persönlich im Wahl­lokal abgeben, weist dies darauf hin, dass die Wahlgesetze meist auch die Briefwahl zulassen, bei der aus triftigen Gründen der Wähler seinen Stimmzettel im verschlos-
senen Umschlag zusammen mit dem Wahlschein dem zuständigen Wahlorgan bis zum
Ablauf der Abstimmung zusendet. Das schon erwähnte subjektive Wahlrecht ist zu unterteilen in das aktive und das pas- sive Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht, also die Wahlberechtigung, ist das Recht, an der Wahl teilzunehmen und die Stimme abzugeben. Es ist an eine Reihe von Bedin- gungen geknüpft, so etwa an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, an den
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Wohnsitz im Wahlgebiet — wobei es Ausnahmeregelungen für im Ausland lebende Deutsche gibt — und an das Mindestalter von 18 Jahren.
Eine Teilnahme an der Wahl kann ausgeschlossen sein durch Entmündigung etwa aufgrund einer schweren geistigen Erkrankung oder auch dann, wenn durch Richter­spruch das Wahlrecht zeitweise abgesprochen wurde. Das passive Wahlrecht betrifft die Wählbarkeit, also das Recht, gewählt werden zu können. Voraussetzungen dafür sind in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft und die Vollendung des 18. Lebensjahres. Es soll jetzt noch näher eingegangen werden auf die Entwicklung des Bundeswahlge­setzes ab 1975 unter Berücksichtigung der verschiedenen Änderungsgesetze und Wahlordnungen.
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VERWALTUNGSAUFBAU
Einführung:
1. Was verbinden Sie mit den Begriffen Bund, Land/Länder, Kreis, Regierungsbezirk, Gemeinde?
2. Welche Verbindungen zwischen den Verwaltungen von Bund, Land/Ländern, Kreis, Regierungsbezirk und Gemeinde sind Ihrer Meinung nach möglich?
TEXT
Der Verwaltungsaufbau in den deutschen Bundesländern ist von der Unterscheidung zwischen staatlicher V. und Kommunalverwaltung bestimmt. — a. In den meisten Ländern ist die staatliche V. dreistufig (…). Bei dreistufigem Aufbau unterstehen der
nach Fachressorts gegliederten Landesregierung (Ministerien) einheitliche regionale Mittelbehörden (Regierungspräsidien, Regierungen, Bezirksregierungen), die neben den Aufgaben der allgemeinen inneren V. auch die meisten Aufgaben der übrigen Res­sorts in der Mittelstufe wahrnehmen. Daneben gibt es nur relativ wenige — teils für das ganze Land zuständige, teils regionale — Sonderbehörden; so z. B., länderweise verschieden, das Landeskriminalamt, die Landesjugendämter, die Oberschulämter und die Forstdirektionen. Unterbehörden der allgemeinen V. sind die Kreisverwaltungs­behörden (Landratsämter, Oberkreisdirektoren), die ebenfalls Aufgaben anderer Res­sorts mit wahrnehmen; die Zahl der Sonderbehörden ist hier aber größer (z. B. Ge­sundheitsämter, Hochbauämter, Gewerbeaufsichtsämter u.a.). Die Kreisverwaltungsbe­hörden sind nicht nur untere staatliche Verwaltungsbehörden, sondern zugleich Be­hörden der Landkreise als Selbstverwaltungskörperschaften. In den Stadtkreisen (kreis­freien Städten) nehmen diese selbst die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden mit wahr. — b. Die lokale V. ist Sache der Gemeinden. Diesen obliegt grundsätzlich die Wahrnehmung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Ver­antwortung. Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise; in manchen Ländern auch Gemeindeverbände höherer Ordnung) unterstehen bei der Erledigung der «eige­nen» (oder «weisungsfreien») Aufgaben der bloßen Rechtsaufsicht des Staates. So­weit sie dagegen die ihnen durch Gesetz besonders übertragenen «Auftragsangelegen­heiten (oder «Weisungsaufgaben») erledigen, sind auch fachaufsichtliche Weisungen des Staates möglich. — c. Die seit Mitte der 60er Jahre unternommenen Verwaltungs­reformen beruhten auf der Erkenntnis, dass viele kommunale und staatliche Verwal­tungseinheiten nicht über die nötigen Strukturen und Mittel verfügten, um ihren Ver­waltungsaufgaben gerecht werden zu können. Hauptanliegen der (...) Verwaltungsre­formen waren deshalb 1. eine Gebietsreform, die zu infrastrukturell besser ausgewo-
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genen Verwaltungsräumen führen sollte (Territorialreform), 2. eine Kommunalreform mit dem Ziel der Schaffung leistungsfähigerer und in der Regel größerer Gemeinden
und Gemeindeverbände, und 3. eine Funktionalreform zur zweckmäßigeren Vertei- lung und Abstimmung der Aufgaben der einzelnen Verwaltungseinheiten, nicht zu- letzt mit dem Ziel einer stärkeren Dekonzentration und Dezentralisierung von Aufga- ben. Während die Gebiets- und die Kommunalreform trotz teilweise erheblicher Wi-
derstände durchgeführt wurden und eine deutliche Verringerung der Zahl der Verwal­tungseinheiten bewirkt haben (...), ist die Funktionalreform bisher nur zögernd vo­rangekommen oder gar steckengeblieben.
1. Fassen Sie die wichtigsten Punkte des Textes zusammen.
2. Was ist unter dem dreistufigen Aufbau der Verwaltung zu verstehen?
3. Welcher Unterschied besteht zwischen Mittel- und Unterbehörden?
4. Was sind Sonderbehörden, und was erfährt man über deren Zuständigkeit?
5. Finden Sie heraus, welche Aufgaben Gewerbeaufsichtsamt, Landeskriminalamt, Ober­schulamt und Forstdirektion haben.
6. Wie ist das Verhältnis zwischen lokaler Verwaltung und staatlicher Verwaltung
geregelt?
7. Unter welchen Bedingungen sind Weisungen des Staates an die Gemeinden mög­lich?
8. Aus welchen Gründen wurde Mitte der 60er Jahre eine Verwaltungsreform begon­nen?
9. Was sollte durch diese Reform verändert werden?
10. Wie lässt sich der Widerstand gegen Gebiets- und Kommunalreform erklären?
11. Warum ist Ihrer Meinung nach die Funktionalreform so schwer zu verwirklichen?
12. Beschreiben Sie den Verwaltungsaufbau Ihres Heimatlandes.
13. Vervollständigen Sie das folgende Modell anhand des Textes.
Vereinfachtes Modell der dreistufigen staatlichen Verwaltung.
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GRAMMATIK
1. Formen Sie die Sätze unter Verwendung von sowohl... als auch um. Beispiel: Wir beschäftigen uns mit der staatlichen Verwaltung und ebenso mit der kommunalen. Wir beschäftigen uns sowohl mit der staatlichen Verwaltung als auch mit der kom­munalen.
1. Die Kreisverwaltungsbehörden sind nicht nur staatliche Selbstverwaltungskörperschaf- ten, sondern zugleich Behörden der Landkreise als Selbstverwaltungskörperschaften.
2. Sonderbehörden können für das ganze Land zuständig sein. Sie können aber auch nur regional zuständig sein.
3. Dieser Text behandelt in gleicher Weise die staatliche und die kommunale Verwaltung.
4. Die Gemeinden nehmen weisungsfreie Aufgaben und dazu Weisungsaufgaben wahr.
5. Man sollte gleichermaßen leistungsfähigere Verwaltungseinheiten schaffen. Sie soll- ten auch zweckmäßiger organisiert sein.
6. Die Verwaltungsreform betraf staatliche Verwaltungseinheiten genauso wie kommunale.
7. Die Gebietsreform wurde trotz aller Widerstände durchgeführt. Auch die Kommu- nalreform wurde gegen Widerstände durchgeführt.
8. Die Funktionalreform sah eine Verteilung der Aufgaben und deren stärkere De- zentralisierung vor.
9. Widerstände kamen aus den regionalen Behörden. Sie kamen in gleicher Weise aus den lokalen Behörden.
2. Sagen Sie das deutsch im Präteritum.
1) В 8 часов я вышел из дома, пошел к автобусной остановке. 2) Там я ждал две минуты автобус № 3. 3) На автобусе я поехал на работу. 4) На работе я оставал­ся до 18 часов. 5) Я занимался расследованием одного преступления. 6) Я опро­сил двух свидетелей, поговорил с преступником. 7) Затем я съездил на место преступления. 8) Я собрал много улик, подготовил все необходимые документы и пошел к своему начальнику. 9) Я ознакомил его с этим делом. 10) Начальник задал мне несколько вопросов. 11) После беседы с начальником я поехал до­мой. 12) Дома я поужинал, посмотрел немного телевизор, прочитал газеты.
13) В 11 часов я лег спать. 14.Так я провел вчера свой рабочий день.
TEXT ZUM LESEN
Im Rahmen eines Ferienkurses besuchte eine Gruppe von ausländischen Studierenden die Verwaltung der Stadt Trier. Die Studierenden hatten dabei die Möglichkeit, nach
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