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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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m) Luft ist, da sie weder ein körper Gegenstand, noch beherrsch ________________ ist, keine Sache im Sinn des § 90 BGB.
4. Lesen Sie diese Sätze im Plusquamperfekt aktiv! Übersetzen Sie sie ins Russische.
1. Er ist noch nicht von der Arbeit zurückgekommen.
2. Er hat unterwegs eine Panne gehabt.
3. Sie dankte der Miliz für die Aufklärung des Falls.
4. Das Gericht hat ihm den Führerschein entzogen.
5. Die Angehörigen des Verletzten drängten auf eine Bestrafung.
6. Ein Zeuge des Unfalls nennt ihn einen unerfahrenen Kraftfahrer.
7. Man bezeichnete ihn als einen rücksichtslosen Fahrer.
8. Die Passanten sorgen für den Abtransport des Verletzten ins Krankenhaus.
9. Der Kraftfahrer beschuldigt den Fußgänger der Unvorsichtigkeit.
10. Der Kraftfahrer hat den Fußgänger überfahren.
11. Die Miliz untersucht die Ursachen des Unfalls.
12. Das Gericht klagt den Kraftfahrer der mangelnden Rücksichtnahme an.
TEXT ZUM LESEN
Sie lesen einen Text, in dem der Autor anhand des Beispiels von Eigentum und Be- sitz den Hintergrund der Genauigkeit der juristischen Sprache erklären will. Das fol- gende grobe Schema soll Ihnen bei der Zusammenfassung des Textes helfen.
Eine der großen Leistungen der alten römischen Juristen war die begriffliche Unter- scheidung von Eigentum und Besitz. Sagt man. Die Römer waren das Volk des Rechts, so wie die alten Griechen das Volk der Philosophie gewesen sind. Die Römer haben das Weltmuster eines klar gegliederten und berechenbaren Rechts geschaffen, das heute noch die Grundlage unserer gesamten Rechtsordnung ist. Das römische Recht. Im Ge-
gensatz zum alten griechischen Recht wurde dort zum Beispiel unterschieden zwi­schen Eigentum und Besitz, wie wir es heute noch tun. Mit anderen Worten: Die rö-
mischen Juristen konnten juristisch genauer denken als die Griechen. Und wir können es natürlich auch. Wir sagen, Eigentümer ist der, dem eine Sache rechtlich gehört. Be- sitzer ist derjenige, der sie nur tatsächlich in den Händen hat. Verleihe ich mein Buch an einen Freund, bleibe ich Eigentümer. Er ist Besitzer. Wenn es wieder in meinem Regal steht, bin ich Eigentümer und Besitzer. Oder: Der Vermieter eines Hauses ist der Eigentümer. Der Mieter hat nur Besitz. So lernt man das an der Universität seit langem. In dem heute am meisten verbreiteten Lehrbuch des Sachenrechts, von Fritz Baur, heißt es dazu:
181
«Im Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird zwischen Eigentum und Besitz nicht
unterschieden. Das Recht trennt diese Begriffe scharf: Eigentum ist das dingliche Voll- recht, Besitz ist die tatsächliche, vom Rechtstitel unabhängige, willentliche Innehaben
einer Sache. Auch der Dieb ist Besitzer!» Wir Juristen denken eben genauer als die Menschen im täglichen Leben. Und die rö­mischen Juristen konnten genauer denken als die griechischen. Was eigentlich merk­würdig ist. Denn die Griechen haben mit ihrer Philosophie auch die abendländische Logik begründet, vorbildlich bis heute. Sollte es vielleicht doch etwas anderes sein als eine Frage der sprachlichen Genauigkeit? Sieht man sich das griechische Recht etwas näher an, oder andere Rechtsordnungen, in denen es diese scharfe Unterscheidung nicht gibt, also zum Beispiel das mittelal­terliche deutsche Recht, dann geht einem plötzlich ein Licht auf. Bei ihnen ist näm­lich das sehr viel stärker, was wir heute die Sozialbindung des Eigentums nennen. Bei Griechen und Römern und im Mittelalter gab es zum Beispiel wie heute Mieter und Vermieter, Pächter und Verpächter. Wenn dann, wie bei den Griechen und im Mittel­alter, die Unterscheidung von Eigentum und Besitz nicht existiert, dann ist die Stellung von Vermieter und Mieter, Verpächter und Pächter ungefähr gleich stark. Anders, wenn unterschieden wird. Dann ist der Eigentümer sehr viel mächtiger und die Stellung von Mieter und Pächter sehr viel ungünstiger. Also bei den Römern und bei uns. Mit an­deren Worten: Dort, wo man einen Eigentümer stark machen will, muss man zwischen Eigentum und Besitz scharf unterscheiden. Dann hat der Besitzer nur wenig Rechte. Er wird sogar dem Dieb gleichgestellt, wie es ganz ungewollt in dem Lehrbuch von Fritz Baur deutlich wird. Die Unterscheidung beruht also nicht darauf, dass das Den­ken genauer, sondern hat die Ursache, dass die Gesellschaft weniger sozial ist. Oder anders herum und noch deutlicher: Je stärker der unsoziale Charakter einer Gesell­schaft, desto präziser muss die äußere Form ihrer juristischen Sprache werden. Je grö­ßer der Egoismus und die Ungleichheit unter den Menschen, desto höher die sprach­liche Genauigkeit der Juristen — ganz abgesehen davon, dass es meist nur eine Pseu­do-genauigkeit ist, wie wir gesehen haben. Aber, und das ist entscheidend, die Pseu­dogenauigkeit verdeckt die unsozialen politischen Grundentscheidungen, die nicht ein­mal den Juristen bewusst sind, obwohl sie das Ganze jahrelang studiert haben. Sie halten es für eine logische Errungenschaft. In Wirklichkeit steht dahinter das egoisti­sche Gruppeninteresse von Grundeigentümern. Und so etwas nenne ich ideologisch. Objektiv falsches Bewusstsein.
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GESELLSCHAFTSRECHT
Das vorliegende Lehrbuch berücksichtigt, dass das Gesellschaftsrecht heute nicht
Einführung:
mehr in seiner ganzen Breite im rechtswissenschaftlichen Studiengang relevant ist. Schwerpunkte bilden nur mehr das Personengesellschaftsrecht sowie die Grundzü­ge des Aktien- und (schon mit Abstrichen) des GmbH-Rechts. Ziel des Buches ist es, das Verständnis für die Grundgedanken des Gesellschaftsrechts in einer markt­wirtschaftlichen Ordnung zu wecken und das notwendige gesellschaftsrechtliche Wissen zu vermitteln. (…)
1. Welche zwei wichtigen Informationen für das rechtswissenschaftliche Studium kön-
nen Sie diesem Vorwort entnehmen?
2. Suchen Sie nach Gründen für die angesprochenen Veränderungen.
3. Was sind die grundsätzlichen Absichten der Autoren?
4. Versuchen Sie, die erwähnten Begriffe Gesellschaftsrecht, Personengesellschaft, Ak­tiengesellschaft und GmbH zu erklären. Notieren Sie die Ergebnisse.
TEXT 1
Lesen Sie die Wörterbuchauszüge und vergleichen Sie sie mit Ihren Notizen.
Gesellschaftsrecht ist das Recht von Personenvereinigungen des Privatrechts, die durch Rechtsgeschäft gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu erreichen. Das G. umfasst daher insbes. alle Rechtsnormen mit Bezug auf die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eingetragene Genossenschaft, die Reede­rei, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In begrenztem Umfang gehört zum G. auch das Recht des Vereins.
Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesell-
schaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Person und die einzelnen Gesellschafter zu- geschnitten ist. Ihre wesentlichen Merkmale sind: persönliche Haftung der Gesellschaf- ter für die Schulden, persönliche Mitarbeit und Selbstorganschaft, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft grundsätzlich nur mit Zustimmung der anderen Ge-
sellschafter, fehlende Rechtsfähigkeit.
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Den Gegensatz zur P. bildet die Kapitalgesellschaft. P.en sind insbes. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Reederei (Reeder). P.en sind steuerlich regelmäßig Mitunternehmerschaften. Aktiengesellschaft. 1. Die AG ist eine handelsrechtliche Gesellschaft mit eigener Rechts­persönlichkeit (juristische Person), förderen Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in → Aktien zerlegtes → Grundkapital aufweist (§ 1 AktG). Die AG ist von ihrem Mitgliederbestand unabhängig, wie eine Kör­perschaft organisiert und daher dem Wesen nach ein Verein. Sie ist Kapitalgesellschaft und Handelsgesellschaft, selbst wenn Gegenstand des Unternehmens nicht der Be­trieb eines Handelsgewerbes ist (§ 3 AktG). Die AG hat sich aus den im 17. Jh. ge­gründeten Handelskompanien entwickelt und sich seit dem 19. Jh. in der ganzen Welt stark verbreitet. Die erste in ganz Deutschland geltende gesetzliche Regelung der AG enthielt das Allgemeine Deutsche HGB von 1861. Im neuen HGB von 1897 wurde das Aktienrecht revidiert. Verschiedene Missstände führten zur Reform durch das AktienG von 1937. Dieses wurde nach mehrfacher Änderung ersetzt durch das AktienG vom
6.9.1965 (BGBl. I 1089), zuletzt geänd. durch Anpassung an das Recht der Europäi- schen Gemeinschaft (Ges. vom 13.12.1978, BGBl. 11959), bei Änderung des GmbH- Rechts (Ges. vom 4.7.1980, BGBl. I 836) und durch das BilanzrichtlinienGes. vom
19.12.1985 (BGBl. I 2355). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 1. Die GmbH ist eine Kapitalesellschaft, in man­cher Beziehung aber wie eine Personengesellschaft ausgestaltet. Die Gesellschafter haf­ten für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet die GmbH als juristische Person allein. Die GmbH ist stets Handelsgesellschaft und damit Kauf­mann (§13111 GmbHG, § 6 HGB), wobei es gleichgültig ist, welchen Zweck der Be­trieb verfolgt. Die GmbH wurde als Rechtsform ohne historisches Vorbild durch das GmbHG von 1892 geschaffen. Sie hat seitdem sehr große praktische Bedeutung er­langt. Das Recht der GmbH ist durch Ges. vom 4.7.1980 (BGBl. I 836) reformiert worden.
1. Wieweit stimmen Ihre Erklärungen mit den Inhalten der Ausschnitte überein?
2. Welche zusätzlichen oder weiterführenden Informationen haben Sie erhalten?
3. Stellen Sie die weiteren Rechtsformen von Gesellschaften zusammen, die in den Texten angeführt werden.
4. Suchen Sie für Ihnen unbekannte Rechtsformen Erklärungen und berichten Sie zu- sammenfassend.
184
5. Suchen Sie Informationen zu den Begriffen Handelsgesellschaft und Kapitalgesell- schaft, und referieren Sie kurz, was Sie gefunden haben.
TEXT 2
Zunächst als Hilfe für die Arbeit mit der folgenden Tabelle einiges Sprachmaterial, das Sie verwenden sollten. gehören zu
fallen unter beschließen Beschlüsse fassen zurechnen überwachen beaufsichtigen
haften mit/für einstehen mit/für kontrollieren
die Haftung übernehmen die Verantwortung entsprechen sich decken mit geradestehen für tragen für als Entsprechung das Gegenstück erforderlich sein notwendig sein haben zu vertreten die Geschäfte führen in den Händen von …liegen liegen bei
Wichtige Unternehmensrechtsformen in Deutschland.
185
Rechtsform
Haftung für
Verbindlichkeiten
Mindestkapital
Geschäftsführung
Beschließendes/
Entsprechung im Europäischen
Einzelkaufmann
Geschäftsvermögen
Nicht
Kaufmann
Personengesellschaften
Offene
Gesellschaftsvermögen
Nicht
Gesellschafter
Europäische Wirtschaftliche
Kommanditgesellschaft
Vollhaftende Gesellschafter
Nicht
Vollhaftende
Gesellschaft mit
Grundsätzlich wie KG;
KG: Nicht
Geschäftsführer
KG:-GmbH:
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit
Gesellschaftsvermögen
50 000 DM
Geschäftsführer
Gesellschafterversammlung/
(Einpersonen-GmbH) Aktien-gesellschaft
Gesellschaftsvermögen
100000 DM
Vorstand
Hauptversammlung/
Europäische Aktiengesellschaft
Genossenschaften
Eingetragene
Genossenschaftsvermögen; u. U.
Nicht
Vorstand
Generalversammlung/
Europäische Genossenschaft
und Vertretung nach außen
Überwachendes Organ
Gesellschaftsrecht
Handelsgesellschaft
(OHG)
(KG)
beschränkter Haftung und Co
Kommanditgesellschaft
(GmbH & Co KG)
und Privatvermögen
des Kaufmanns
und Privatvermögen der Gesellschafter
(Komplementäre): Privatvermögen; Teilhaftende Gesellschafter (Kommanditisten): Bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage;
Gesellschaftsvermögen
Vollhaftender Gesellschafter ist hier jedoch die GmbH, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften kann
erforderlich
erforderlich
erforderlich
erforderlich;
GmbH: 50000 DM
Gesellschafter (Komplementäre)
der GmbH
Interessenvereinigung (EWIV)
Gesellschafterversammlung/
u. U. Aufsichts
beschränkter Haftung (GmbH)
(AG)
Genossenschaft
(eG)
Grundsätzliche Regelungen; Stand: Mitte 2022
Privatvermögen der Genossen
erforderlich
186
u. U. Aufsichtsrat (Pflicht ab 2000 Arbeitnehmer)
Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
Europäische Aktiengesellschaft
1. Stellen Sie anhand der Stichwörter dieser Tabelle die einzelnen Unternehmensrechts­formen in kurzen Texten dar.
2. Wie lässt es sich erklären, dass bei vier der Unternehmensrechtsformen keine be­schließenden und überwachenden Organe vorgesehen sind?
TEXT 3
I. Der Gegenstand des Gesellschaftsrechts.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Gesellschaftsrecht nicht kodifiziert; eine zu­sammenfassende gesetzliche Regelung des Rechts aller Gesellschaften («Gesellschafts­gesetzbuch») ist derzeit auch nicht zu erwarten. Die Zersplitterung des Gesellschaftsrechts auf viele Gesetze ist damit zu erklären, dass das «Gesellschaftsrecht» als ein zusammengehöriges eigenständiges Teilrechtsgebiet des Privatrechts erst im Nachhinein von der Rechtswissenschaft erarbeitet wurde, wäh­rend sich der Gesetzgeber, wie die historische Entwicklung zeigt, darauf beschränkt hat, in verschiedenen Gesetzen — orientiert an der Vielgestaltigkeit der Lebensbedürfnis­se — jeweils einzelne Gesellschaftsformen («Gesellschaftstypen») zu normieren. Die wissenschaftliche Ausbildung des Gesellschaftsrechts beruht auf der Erkenntnis des allen Gesellschaften Gemeinsamen im Grundsätzlichen (gemeinsamer Nenner), trotz vieler, teils beträchtlicher Unterschiede im Übrigen. Die gemeinsamen Merkmale be­stimmen denn auch den Gesellschaftsbegriff, mit dessen Hilfe wiederum der Gegen­stand des Gesellschaftsrechts abgrenzbar ist: «Gesellschaft» ist danach jede privatrechts­geschäftlich begründete Vereinigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsa­men Zweckes. Freilich darf kein Zweifel darüber bestehen, dass dieser Gesellschaftsbegriff heute nur mehr von wissenschaftlich-systematischer Bedeutung ist und völlige Klarheit darüber besteht, welche Rechtsformen als «Gesellschaften» i.S. des Gesellschaftsrechts anzu­sehen sind. Dies sind:
II. Übersicht: Gesellschaften nach Rechtsquellen geordnet
1. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB von 1896):
a) der Verein (rechtsfähiger, §§ 21-53, 55-79; nichts rechtsfähiger, § 54). b) die Gesellschaft (BGB-G), §§ 705-740 BGB.
2. Im Handelsgesetzbuch (HGB von 1897): a) die offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105-160 HGB. b) die Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161-177a HGB. c) die stille Gesellschaft (StG), 230-237 HGB. d) die Reederei, §§ 489-509 HGB.
187
3. Im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG von 1892 i. d. F. vom 4.7.1980, in Kraft seit 1.1.1981): Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 1 ff. GmbHG.
4. Im Aktiengesetz (AktG von 1965): a) die Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG. b) die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278-290 AktG.
5. Im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG von 1889 i. d. F. vom 9.10.1973, in Kraft seit 1.1.1974): Die eingetragene Genossenschaft (eG), §§ 1 ff. GenG.
6. Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG von 1931 i.d. F. vom 16.11.1972): Der Versicherungsverein (kleiner und großer) auf Gegenseitigkeit (WaG), §§ 7, 15- 53 VAG.
7. Im Bergrecht der Länder war früher die bergrechtliche Gewerkschaft als Gesellschafts- form geregelt; diese ist zum 2.1.1986 durch das Bundesberggesetz vom 13.8.1980 abgeschafft worden (…).
1. Was erfahren Sie grundsätzlich über das Gesellschaftsrecht?
2. Wie wird das Fehlen eines Gesellschaftsgesetzbuches be-gründet?
3. Wodurch wird der Gesellschaftsbegriff bestimmt?
4. Erläutern Sie die Definition, die für den Begriff Gesellschaft gegeben wird.
5. Erklären Sie, warum dieser Begriff von Gesellschaft nur noch wissenschaftlich­systematische Bedeutung hat.
6. Zeigen Sie die im Text angesprochene historische Entwicklung und die durch ver­schiedene Gesetze erfolgte Normierung an Beispielen auf.
TEXT 4
Für die Entstehung einer jeden Gesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsver­trags (oder, wie es auch heißt, einer Satzung) Voraussetzung, so auch für AG und GmbH.
Dabei sind gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen. Für die AG – Bestimmung der Firma (vgl. § 4) und des Sitzes der Gesell-schaft (vgl. § 5), § 23 III Ziff. 1; zur Möglichkeit eines Doppelsitzes vgl. OLG Düsseldorf, WM 1988, 50;
Bestimmung des Gegenstandes des Unternehmens, d. h. den Bereich der beabsich­tigten Tätigkeit („gemeinsamer Zweck“), § 23 III Ziff. 2; Festlegung der Höhe des Grundkapitals (mindestens 100000,- DM, vgl. §§ 6, 7),
§ 23 III Ziff. 3;
188
Festlegung von Nennbetrag, Zahl und Gattung der Aktien (vgl. §§ 111,6,8,11),
§23III Ziff. 4; – Festlegung, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden (vgl. § 10), § 23 III Ziff. 5 (Übergangsfrist nach § 26b EG AktG); – Angabe der Zahl der Vorstandsmitglieder oder der Regeln, nach denen diese Zahl fest­gelegt wird (vgl. § 76 II), § 23 III Ziff. 6 (Übergangsfrist nach § 26b EG AktG); – Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft («Gesell-
schaftsblätter», § 25), § 23 IV. Für die GmbH: – Die Festlegung von Firma, Sitz und Gegenstand des Unter-nehmens. Die Firmen­bildung (§ 31 Nr. 1) richtet sich nach § 4. Die Firma kann Sach- oder Personenfirma sein. Zwingend vorgeschrieben ist der Zusatz «Gesellschaft mit beschränkter Haftung», wobei die Verwendung der Abkürzung «GmbH» als ausreichend angesehen wird (BGHZ 62,230). Bei der Vor-GmbH ist ein Hinweis auf das Gründungsstadium geboten und im Hinblick auf § 11 II ratsam. Üblich ist die Form «GmbH i. G. (= in Gründung)». Die Verwendung einer Firma ohne den Zusatz GmbH kann zu einer Rechtsscheinhaf­tung des Handelnden führen (vgl. BGHZ 64, 11; BGH, NJW 1981, 2569). Für die Bestimmung des Sitzes (§31 Nr. 1) enthält das GmbHG keine Vorschriften. Hier haben die Gesellschafter einen Auswahlspielraum. Der Sitz muss allerdings in­nerhalb der Bundesrepublik Deutschland (...) liegen. Die Wahl eines rein fiktiven Sit­zes ist unzulässig (OLG Frank-furt/Main, GmbHRdsch. 1979, 226; vgl. auch BayObLG, BB 1987, 1970). § 5 II AktG wird von der h. M. nicht für anwendbar gehalten. Die Angabe des Gesellschaftsgegenstandes (§ 3 I Nr. 2) soll klarstellen, in welchen Bereichen die Gesellschaft tätig werden will. Er ist nicht notwendig identisch mit dem Zweck, den die Gesellschafter mit der Gesellschaft verfolgen (...) – die Angabe des Betrags des Stammkapitals, § 3 I Ziff. 3 (mindestens DM 50000,-,
§ 5 I); – die Angabe der Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters, d. h. des Betrages, den jeder Gesellschafter in bar oder in Sachwerten auf das Stammkapital einzulegen sich verpflichtet, wobei sämtliche Stammeinlagen der Summe des Stammkapitals zu entsprechen haben, § 3 I Ziff. 4, § 5 III 3. Die Übernehmer müssen im Gesellschafts­vertrag namentlich bezeichnet sein (OLG Hamm, GmbHRdsch. 1986, 311). Verpflich­tet sich ein Gesellschafter zu Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind (Sacheinlagen), auf das Stammkapital («qualifizierte Gründung») gegen Ausgabe von Beteiligungs­rechten, so sind darüber genaue Angaben bezüglich Gegenstand und Geldwert der Sach­einlage im Gesellschaftsvertrag erforderlich (§ 5IV); zur Abgrenzung von Bar- und Sacheinlage vgl. Hanseatisches OLG, GmbHRdsch. 1982, 157. Gegenstand der Sach­einlage können alle Vermögenswerten Gegenstände sein, die auch als Gegenstände des
189
Rechtsverkehrs in Frage kommen. Hierunter fallen Sachen und Rechte, aber auch Han­delsgeschäfte. (...)
Der Gesellschaftsvertrag kann im Rahmen zwingenden Rechts beliebige weitere Re­gelungen enthalten (Gestaltungsfreiheit). Mit dem Abschluss (Errichtung) des Gesell­schaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH (...). Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch nachfolgenden Beschluss (vgl. dazu BGH, GmbHRdsch. 1982, 67) der Gesellschafter ist mindestens ein Geschäftsführer zu be­stellen.
1. Vergleichen Sie die Mindestanforderungen, die der Gesellschaftsvertrag einer AG und einer GmbH erfüllen muss, und stellen Sie Abweichungen heraus.
2. Suchen Sie Stellen, die aufgrund entsprechender Anmerkungen auf unklare oder strittige Punkte hinweisen.
3. Wo kann man aufgrund der Hinweise annehmen, dass zu diesen Stellen Gerichts­entscheide oder nur Kommentare bzw. rechtswissenschaftliche Abhandlungen vorliegen?
4. Häufig wird für kleinere und mittlere Unternehmen die Form der GmbH, für Groß­unternehmen meist die der AG gewählt. Lässt sich dies aus den Gesellschaftsverträ- gen erklären, oder könnte es' noch andere Gründe dafür geben?
GRAMMATIK
1. Bilden Sie mit Hilfe der Vorgaben Sätze. a) Entstehung jeder Gesellschaft: Vereinigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit privatrechtsgeschäftlicher Begründung.
Jede Gesellschaft entsteht dadurch, dass .... die .... der . . .
b) Darstellung möglicher Motive zur Vereinigung von Personen zu Gesellschaften. Hier werden Motive …., aus …. c) Ergänzung persönlicher Fähigkeiten. So sollen sich etwa …. d) Zusammenlegung der Kapitalkraft. Motiv kann auch sein, dass …. e) Risikobegrenzung durch Beschränkung der persönlichen Haftung. Man will das Ri­siko …, indem man …. f) Erhaltung des Unternehmens, z. B. bei Alter oder Tod des bisherigen Einzelunter­nehmers. Das Unternehmen soll .., etwa wenn … .
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