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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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einem einführenden Vortrag noch Fragen zur Kommunalverwaltung zu stellen. So wur-
Stellung
Wahl
Mitglieder
Oberbürger-
Entscheidungen
Sitzungen
Beratungen,
Verwaltung
Anträge
Ausschüsse
de auch nach der Bedeutung des Stadtrates gefragt. Lesen Sie, welche Auskünfte die Gruppe erhielt und notieren Sie dabei die wichtigsten Punkte im nachfolgenden Raster.
meister
Beschlüsse
Sie haben eben nach den Aufgaben des Stadtrates gefragt. Der Rat ist im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das von den Bürgern gewählte oberste Organ der Stadt. Der Rat entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, also etwa die Einnahmen und Ausgaben, d. h. den Haushalt, über die Aufstellung von Bebauungsplänen, oder er verabschiedet den Stellenplan der städtischen Bediensteten — um nur ganz wenige der vielen Aufgaben zu nennen. Auch wählt der Rat den Oberbürgermeister, der gleich­zeitig dessen Vorsitzender ist, ebenso werden durch Ratsabstimmung die Beigeordne­ten bestimmt. Auch wenn die Ratsmitglieder zu parteipolitisch ausgerichteten Frakti­onen gehören, so üben sie doch ihr Mandat frei aus. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, sie erhalten nur eine Aufwandsentschädigung, die ihren Aufwand und möglichen Ar­beits- und damit Verdienstausfall ausgleichen soll. Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich. Leider machen viel zu wenig Bürger der Stadt Gebrauch von ihrem Recht, zu diesen Sitzungen zu kommen. Natür­lich gibt es auch nichtöffentliche Sitzungen, in denen etwa Grundstücksfragen, Per­sonalangelegenheiten oder ähnliche Dinge behandelt werden.
Die meisten Beratungen im Stadtrat zielen immer auf eine Beschlussfassung durch
Abstimmung. Der Beschluss ist somit wichtigstes Instrument der Arbeit des Rates. Mit seinem Beschluss beauftragt und ermächtigt er die Stadtverwaltung zur Durchführung, zum Handeln. Jeder Beratung und jedem Beschluss geht natürlich ein Antrag voraus. Jedes Ratsmit­glied, oder mehrere Ratsmitglieder zusammen können einen Antrag stellen, oder auch eine Fraktion, das ist dann ein Fraktionsantrag. Auch der Oberbürgermeister, oder in seiner Vertretung ein Beigeordneter, ist berechtigt, einen Antrag einzubringen, den man dann Verwaltungsantrag nennt. Die vielen Aufgaben einer so großen Stadt kann der Stadtrat natürlich nicht bis ins Detail bearbeiten. So bildet er Ausschüsse, die beratende oder auch beschließende Funk-
tion haben. In der Regel werden in den Ausschüssen Anträge zu bestimmten Sachfra-
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gen soweit vorbereitet, dass sie dem Stadtrat nur zur Beschlussfassung vorgelegt zu werden brauchen. Der Oberbürgermeister oder einer der Beigeordneten leitet die Aus- schüsse, in denen entweder nur Ratsmitglieder oder Ratsmitglieder und fachkundige Bürger der Stadt sitzen. Auf diese Weise wird die Beteiligung der Bürger an der Kom- munal-politik auf eine breitere Basis gestellt. Neben den durch Gesetz vorgeschriebe- nen Ausschüssen also etwa Jugendwohlfahrtsausschuss, Sozial- und Gesundheits-
ausschuss und Stadtrechtsausschuss — kann der Stadtrat Ausschüsse nach eigenem Er­messen bilden.
Vergleichen Sie jetzt untereinander Ihre Notizen und fassen Sie das Gelesene (ge- meinsam) zusammen.
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GESETZGEBUNG
Einführung:
1. Was verbinden Sie mit dem Begriff Gesetz?
2. Versuchen Sie in gemeinsamer Arbeit die Bedeutung der einzelnen Ausdrücke zu erklären. a) ein strenges Gesetz k) ein Gesetz anwenden b) ein einschneidendes Gesetz l) ein Gesetz einhalten c) das Gesetz sieht das vor m) ein Gesetz brechen d) das Gesetz tritt in Kraft n) gegen die Gesetze verstoßen e) ein Gesetz einbringen o) auf dem Boden der Gesetze stehen f) ein Gesetz beraten p) eine Lücke im Gesetz finden g) ein Gesetz beschließen q) mit dem Gesetz in Konflikt geraten h) ein Gesetz erlassen r) im Gesetz nachschlagen i) ein Gesetz verabschieden s) vor dem Gesetz sind alle gleich j) ein Gesetz annullieren t) ein Gesetz annehmen
3. Wie entsteht ein Gesetz in Ihrem Heimatland? Welche der obigen Ausdrücke kön­nen Sie benutzen, um diesen Vorgang zu beschreiben?
Vielleicht sind die folgenden Stichwörter eine Hilfe für den Aufbau Ihrer Beschrei­bung: Initiative, beteiligte Organe, Beratung, Zustimmung, Veröffentlichung, Gültigkeit.
TEXT
Das Gesetzgebungsverfahren ist das Verfahren, in dem Gesetze im formellen Sinn erlassen werden. Im demokratischen Rechtsstaat, der auf dem Grundsatz der Gewal­tentrennung beruht, ist es dadurch gekennzeichnet, dass die Gesetzgebung ausschließ­lich dem Parlament zusteht. Art. 76ff. GG regeln grundsätzlich das Gesetzgebungs­verfahren, das hier nur kurz und nicht in allen Einzelheiten sowohl für Zustimmungs­als auch Einspruchsgesetze dargestellt werden soll. Ein Zustimmungsgesetz ist im Verfassungsrecht der Bundesrepublik entweder ein Ge­setz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder eines, durch das die gesetzge­benden Körperschaften einem Staatsvertrag zustimmen; die Zustimmung ist häufig im GG vorgesehen, vor allem auch bei Änderungen des GG und wenn ein Bundesgesetz Bereiche der Länderverwaltung betrifft. Ein Einspruchsgesetz ist im Gegensatz hier­zu ein Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gegen das er aber Einspruch erheben kann, der jedoch vom Bundestag überstimmt werden kann. (...) Die Gesetzesinitiative kann von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder von Mit-
gliedern des Bundestages ausgehen. In der größten Zahl der Fälle werden Gesetzent-
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würfe von der vorgelegt. Regierungsvorlagen werden von den Referenten in den Mi-
ZUSTIMMUNGS-
oder um
NICHT
Stimmt der Bundesrat
Stimmt der Bundesrat
Verzichtet der
zeichning durch
verkündet
Ruft der Bundesrat den
inspruch einigen,
nisterien ausgearbeitet, zusammen mit einer Begründung über den federführenden Mi-
nister dem Kabinett unterbreitet und von diesem beraten. Im Falle der Billigung legt die Bundesregierung sie dem vor, der in diesem sog. «Ersten Durchgang» dafür Stel-
lung nehmen und Änderungsvorschläge machen kann. Zusammen mit diesen reicht der Bundesrat die Vorlage über die Bundesregierung, die gegebenenfalls zu diesen Änderungsvorschlägen ihrerseits begründete Stellung nimmt, an den weiter, der in drei Lesungen über die Vorlage berät. Der Bundestag kann die Vorlage zur Vorberei- tung seiner Beratungen auch an einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. In jeder Lesung wird über die Vorlage abgestimmt. Bei dreifacher Mehrheit und in Ausnah-
mefällen bei Zweidrittelmehrheit ist das Gesetz angenommen und wird nunmehr wie­derum dem vorgelegt. Der weitere Gang des parlamentarischen Verfahrens ist abhän- gig von der Frage, ob es sich handelt um Auch diese kann der Bundesrat an den Ver­mittlungsausschuss leiten, was jedoch die Zustimmungsbedürftigkeit nicht berührt. Bun­destag und Bundesregierung können bei Zustimmungsgesetzen ebenfalls den Vermitt- lungsausschuss anrufen.
BEDÜRFTIGE
GESETZE
rat nicht ausdrücklich
zu, so ist das Gesetz
GESCHEITERT
BUNDESREGIERUNG
BUNDESRAT
BUNDESTAG
BUNDESRAT
dem Gesetz zu, so wird es nach Gegenzeichnung durch den für die Vorlage zuständigen Ressortminister oder den Kanzler vom BUNDES­PRÄSIDENTEN ausgefertigt und im BUNDES-
GESETZBLATT verkündet
Bundesrat auf Anrufung des Vermittlungsaus­shusses, so wird der Entwurf nach Gegen Ressortminister oder Kanzler vom BUNDES­PRÄSIDENTEN ausgefertigt und im BUNDES­GESETZBLATT
ZUSTIMMUNGS-
BEDÜRFTIGE
GESETZE
VERMITTLUNGS­AUSSCHUSS an und erzielt dieser keine Einigung, kann der Bun-
desrat E den der Bundestag mit absol.
Mehrheit zu-rückweisen kann (mit 2/3-Mehrheit,
wenn Einspruch mit die­ser beschlossen).
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4. Antworten Sie auf die folgenden Fragen:
1. Wem steht die Gesetzgebung grundsätzlich zu?
2. Wer kann Gesetzesvorschläge oder Gesetzentwürfe einbringen?
3. Was erfährt man über Regierungsvorlagen?
4. Welche Funktionen hat der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren?
5. Wie viele Lesungen sind in der Regel notwendig?
6. Welche Rolle spielt ein Vermittlungsausschuss?
7. Wer kann den Vermittlungsausschuss anrufen?
8. Welche zwei Gesetzestypen werden angeführt?
9. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Gang des weiteren Verfahrens bei Annahme eines Gesetzes durch den Bundestag und die anschließende Behandlung
durch den Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz und bei einem Einspruchsgesetz?
10. Kann der Bundesrat eine Gesetzesvorlage zum Scheitern bringen, die nicht seiner ausdrücklichen Zustimmung bedarf?
11. Wann ist ein Gesetz abgeschlossen und in Kraft getreten?
12. Vergleichen Sie jetzt den Weg der Gesetzgebung in der Bundesrepublik mit dem in Ihrem Heimatland.
GRAMMATIK
1. Formen Sie die Sätze um, ohne den Sinn zu verändern. Verwenden Sie dabei ent- weder... oder, nicht nur ... sondern auch, sowie, weder ... noch Beispiel: Das Grundgesetz und die Verfassungen sind Teil des Staats- und Verfas- sungsrechts. Das Parteiengesetz gehört ebenfalls dazu. Nicht nur das Grundgesetz und die Verfassungen sind Teil des Staats- und Verfas- sungsrechts, sondern auch das Parteiengesetz gehört dazu.
a) Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zu. Er kann es auch ablehnen. b) Diese Artikel des Grundgesetzes regeln das Gesetzgebungsverfahren für Zustim­mungsgesetze. Sie regeln es auch für Einspruchsgesetze. c) Der Bundesrat billigte die Gesetzesvorlage der Regierung nicht. Der Bundestag bil­ligte sie ebenfalls nicht. d) Verfassungsänderungen können nicht ohne Zustimmung von Bundestag und Bun­desrat vorgenommen werden. Die Regierung kann auch nicht ohne deren Zustimmung Staatsverträge ratifizieren. e) Alle Änderungen des Grundgesetzes sind zustimmungsbedürftig. Alle Bundesge­setze, die Einrichtungen der Behörden und das Verwaltungsverfahren der Länder be­treffen, bedürfen der Zustimmung.
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f) Vielleicht billigt das Kabinett die Gesetzesvorlage des Verkehrsministers. Wenn nicht,
muss sie im Ministerium überarbeitet werden. g) Der Bundesrat kann auch bei Zustimmungsgesetzen den Vermittlungsausschuss anrufen, Bundesregierung und Bundestag haben die gleiche Möglichkeit. h) Der federführende Minister war mit den Änderungsvorschlägen des Vermittlungs­ausschusses nicht zufrieden. Sie fanden zudem nicht die Zustimmung des Bundesrates. i) Der Bundesrat schloss sich den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschus­ses an. Der Bundestag war mit ihnen ebenfalls einverstanden. j) Der Bundesrat stimmte dem Gesetz nicht zu. Es fand sich im Bundestag nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit zur Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats. Der Bundespräsident kann ohne Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Minister kein Gesetz ausfertigen und verkünden. Er kann es auch nicht ablehnen, wenn die gesetzgebenden Organe es beschlossen haben. Beispiel: Der Finanzminister brachte den Gesetzentwurf ein.
2. Geben Sie die beschriebenen Handlungen zunächst als unpersönlichen Vorgang wieder und beschreiben Sie dann das Resultat.
Beispiel: Der Finanzminister brachte den Gesetzentwurf ein.
Der Gesetzentwurf wurde eingebracht.
Der Gesetzentwurf ist eingebracht.
a) Der Bundestag hat die Gesetzesvorlage eingehend beraten. b) Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen. c) Bundesrat und Bundestag haben das Gesetz verabschiedet. d) Der Bundespräsident hat das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht. e) Die Verfassung hat in Art. 76 ff. GG das Gesetzgebungsverfahren geregelt. f) Wir stellen das Gesetzgebungsverfahren in seinen Grundzügen dar. g) Das Grundgesetz sieht ausdrücklich die Zustimmung der gesetzgebenden Körper­schaften bei Verfassungsänderungen vor. h) Der Bundestag hat den Einspruch des Bundesrates überstimmt. i) Der Bundesrat hat das Gesetz abgelehnt.
3. Übersetzen Sie folgende Sätze ins Deutsche. Gebrauchen Sie das Perfekt.
1) Что там случилось? 2) В котором часу вы проснулись сегодня? 3) Ты ездил на место преступления на служебном автомобиле? 4) Ты уже расследовал это дело? 5) Ты опросил уже всех свидетелей? 6) Кто помог тебе в раскрытии этого преступления? 7) Какие города ты посетил в прошлом году? 8) С ней ничего страшного не произошло? 9) Он уже стал криминалистом? 10) Вы уже позна-
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комились с показаниями свидетеля А.? 11) Почему он поехал туда на трамвае?
12) Вы уже поговорили с ним об этом? 13) Как выглядел преступник? 14) Кто
потерял эти вещи? 15) Что у него было с собой? 16) Вы его спрашивали об этом? 17) Что он вам сказал?
TEXT ZUM LESEN
Lesen Sie den Bericht und machen Sie sich dabei Notizen. Fassen Sie anschließend die wesentlichen Punkte des Inhalts zusammen.
Gewiss, Gesetze, Gesetzesänderungen oder Gesetzesreformen gehen nicht immer rei­bungslos über die Bühne von Bundestag und Bundesrat. Vermittlungsausschüsse müs­sen oft genug eingeschaltet werden, bis endlich eine Verabschiedung erfolgen kann. Doch auch sie kann manchmal noch nicht zur Einführung eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung führen, dann nämlich, wenn Gegner des Gesetzes oder der Geset­zesänderung das Bundesverfassungsgericht anrufen. So geschehen mit der im Frühsommer 2022 vom Bundestag verabschiedeten Fristen­regelung mit Beratungspflicht, also der Reform des § 218 StGB, der den Schwanger­schaftsabbruch regelt, zumal ja der Einigungsvertrag den Gesetzgeber zum 31. De­zember 2022 zu einer gesamtdeutschen Regelung verpflichtet. Nach dem neuen § 218 ist der Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten drei Monaten nicht rechtswidrig, wenn sich die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten lässt. Gegen diese Reform des § 218, die fraktionsübergreifend Zustimmung fand und mit absoluter Mehrheit vom Bundestag beschlossen wurde, haben 249 Unionsabgeordne­te und die bayerische Staatsregierung Klage beim Bundesverfassungsgericht einge­reicht, da sie diese Neuregelung für verfassungswidrig ansehen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. August 2022 das Inkraft­treten der Fristenregelung mit einer einstweiligen Anordnung vorerst verhindert. Die Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht werden allgemein mit Span­nung erwartet. Mit heftigen Kontroversen zwischen Befürwortern und Gegnern wird gerechnet — dies zeichnet sich schon jetzt in den Diskussionen ab. Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Nur eines steht bislang fest: Da mit einem Ur­teil des Zweiten Senats sicher nicht so schnell zu rechnen sein dürfte, ist die für den Gesetzgeber bestehende Verpflichtung, zum 31. Dezember 1992 eine gesamtdeutsche Fristenregelung einzuführen, nicht einlösbar. Also dürfte noch geraume Zeit geteiltes Recht im vereinten Land gelten.
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DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (EG)
Einführung:
1. Was verbinden Sie mit dem Begriff Europäische Gemeinschaft?
2. Worüber berichten Ihrer Meinung nach die Zeitungsmeldungen mit den folgenden
Überschriften? a) EG-Landwirtschaftsminister über Agrarpreise einig. Keine zusätzlichen Zugeständnisse an Griechenland.
b) Erster Auftritt von Haussmann im EG-Ministerrat. Bonn verweigert Brüssel Mitsprache bei Klein-Fusionen. c) Bundesregierung gibt EG-Präsidentschaft ab. d) EG-Gerichtshof erhält zusätzliche erste Instanz. e) EG-Regionalhilfe für Norddeutschland. f) Deutsche Nudeln dürfen nach Italien. EG-Gericht kein Reinheitsgebot für Spaghetti.
TEXTE
1. Lesen Sie die Zeitungsmeldungen und ordnen Sie die Überschriften zu. Erklären Sie, wie Sie zu diesen Zuordnungen kommen. Das folgende Sprachmaterial kann Ihnen dabei helfen.
betreffen also sich beziehen auf aufgrund Bezug haben zu da gehören zu demnach passen zu denn sprechen von so zu tun haben mit so dass sich zuordnen lassen weil
Text 1
Verhandlungsbase BONN. Italien muss seinen Markt künftig auch für deutsche Nudeln und Spaghetti öffnen. Dies entschied gestern der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Nach europäischem Recht, so das Urteil, sei das italienische Einfuhrverbot für Teigwaren aus Weichweizen un­zulässig. Begründung: Der Handel innerhalb der Gemeinschaft dürfe nicht über Ge­bühr eingeschränkt werden.
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Die deutsche Teigwarenindustrie begrüßte das Urteil und hofft nun auf Absatzerfolge in Italien. «Nach einer italienischen Marktstudie würden mehr als die Hälfte der itali­enischen Hausfrauen deutsche Nudeln kaufen, wenn sie nur könnten», sagte der Ge­schäftsführer des Bundesverbandes der Teigwarenindustrie, Wolfgang Hees, in Bonn. In Italien durften bislang nach einem Gesetz von 1967 nur Nudeln verkauft werden, die allein aus Hartweizen hergestellt sind. Daher hatte das deutsche Unternehmen «Drei Glocken» für die Einfuhr von Nudeln, die aus einer Mischung von Eiern, Hart-und Weichweizen bestehen, ein Bußgeld zahlen müssen.
Der Europäische Gerichtshof entsprach nun der Klage des deutschen Herstellers und fällte ein ähnliches Urteil wie vor gut einem Jahr. Damals wurde die Bundesrepublik
aufgefordert, ihr Einfuhrverbot für Biere aufzuheben, die nicht nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1516 gebraut sind. Im Nudelstreit widersprach das Gericht entge­gen der sonstigen Regel der Forderung seines Generalanwaltes, das Einfuhrverbot aufrechtzuerhalten. Das deutsche Nudelunternehmen machte unter anderem geltend, dass Italien nur die Einfuhr von Weichweizen-Produkten verbiete, selbst aber große Mengen dieser Nu-
deln in andere Länder exportiere. Verbandsgeschäftsführer Hees meinte gestern, die Aus- einandersetzung habe im Gegensatz zum Bier nichts mit reinen und unreinen Lebens­mitteln zu tun. In neun der zwölf EG-Staaten sei es schon lange üblich, Weichweizegrieß bei der Nudelherstellung zu verwenden.
Text 2
BRÜSSEL (rtr). Die Europäische Gemeinschaft hat im Rahmen ihres Regionalhilfeprogramms mehr als 100 Millionen Europäische Rechnungseinheiten (ein ECU rund 2,07 DM) für Schles­wig-Holstein und Niedersachsen bereitgestellt. Die EG-Kommission teilte am Donners­tag in Brüssel mit, die schleswig-holsteinische Strukturentwicklung werde bis Ende 2025 mit rund 111,5 Mill. EURO, die niedersächsische mit etwa 104 Mill. EURO gefördert.
Text 3
LUXEMBURG, 25. Oktober (AP). Der Europäische Gerichtshof (EuGH), der sich in den vergangenen Jahren als wichti-
ger Motor der europäischen Einigung erwiesen hat, wird weiter aufgewertet. Die EG­Außenminister beschlossen am Dienstag in Luxemburg formal die Einrichtung einer
zusätzlichen ersten Instanz, mit der die Zuständigkeit des Gerichts auf die Wettbewerbs-
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rechtsprechung ausgedehnt und der in den vergangenen Jahren immer stärker bean- spruchte EuGH zugleich generell entlastet werden soll. Die jetzt endgültig beschlos­sene erste Instanz des Luxemburger Euro-Gerichts geht auf eine bereits im Juli dieses
Jahres gefasste Entscheidung der zwölf EG-Mitglieder zurück, doch hatte man sich monatelang nicht darauf einigen können, wie der Präsident dieser Instanz bestimmt werden soll, und welcher Staat den ersten in der Reihe der Vorsitzenden stellen darf.
Text 4
BRÜSSEL (dpa/AP). Als außerordentlich erfolgreich haben alle EG-Mitgliedsstaaten nochmals die Präsidentschaft der Bundesrepublik im EG-Ministerrat bezeichnet, die gestern turnusgemäß zu Ende ging. Im nächsten Halbjahr hat Griechenland den EG­Vorsitz inne. Wichtigste Entscheidung der deutschen Ratspräsidentschaft war die Ver-
abschiedung einer lange Zeit umstrittenen EG-Reform auf dem Brüsseler Sondergip-
fel im Februar. Außerdem kam es zu einer Einigung über die Eindämmung der Ag­rarkosten. Erhebliche Erfolge wurden auch auf dem Weg zur Verwirklichung des eu­ropäischen Binnenmarkts bis 2023 erzielt. Die griechische Regierung hat angekündigt, dass sie die Sozialpolitik zum Themen­schwerpunkt ihrer Präsidentschaft machen wird. Athen will sich insbesondere bemü­hen, die Arbeitsschutzbestimmungen in den zwölf EG-Ländern zu harmonisieren. Auch über die Möglichkeit von Steuerangleichungen sollberaten werden.
Text 5
BRÜSSEL. Das EG-Agrarpreispaket für das Wirtschaftsjahr 1988/1989 kann endlich in Kraft tre-
ten. In der Nacht zum Mittwoch hat die griechische Regierung, die seit Juni die neuen Agrarpreise blockiert hatte, im EG-Agrarministerrat in Brüssel ihren Widerstand ge­gen das von allen übrigen EG-Mitgliedstaaten akzeptierte Bündel von Vereinbarungen aufgegeben und damit den Weg für die formelle Verabschiedung der Agrarpreise frei­gegeben. Bis zuletzt hatte Athen einen noch stärkeren Abbau des negativen Grenz­ausgleichs gefordert, der sich für die heimische Landwirtschaft in noch deutlicheren Preiserhöhungen niedergeschlagen hätte. Die Griechen, die in diesem Halbjahr in der EG den Vorsitz innehaben, scheiterten an der unnachgiebigen Haltung der EG-Kommission, die ihnen keine zusätzlichen Zuge­ständnisse machte. Das praktisch unveränderte Preispaket, das schon im Juni ausge­handelt worden war, sieht für die EG- Landwirte bei fast allen Produkten ein Einfrie­ren der Garantiepreise vor.
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