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Einführung in das Recht und Rechtspflege auf Deutsch = Право и соблюдение права на немецком языке. Учебник

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Nomen + Nomen
Nomen +
+ Fugenelement + Nomen
Verb + Nomen
Adjektiv + Nomen
3. Ergänzen Sie alle Kurzformen. a) Vormiete ist das R aus einem Vertr, der dem Berecht ggü dem Verm das Recht einräumt, in einen vom Verm mit einem Dritten geschlossenen MietVertr als Mieter einzutreten. b) Maßgebl Ztpkt ist der des VertrAbschl; daher ist für die RNatur des Vertr insb un­erhebl: späterer Eintritt eines Dr (. . .). c) Werden dch einheitl Vertr mehrere Sachen teils nur zum Gebr, teils auch zum Fruchtgenuss, od Sachen u Rechte überlassen, so kommt es auf den Hauptggst u auf den wesentl Vertr Zweck an. d) Ob bei Software, die auf Zt überlassen w, Miete oder Pacht vorliegt, ist zweifel­haft, aber wg der gleichen RFolgen (. . .) weitghd unerhebl; zudem ist meist ein Leas­Vertr mit AGB vereinb. e) Leihe ist im Ggsatz zur Miete unentgeltl. f) Automatenaufstellvertrag (. . .) kann wohl überh nicht einem best VertrTyp zuge­ordnet w. Jedenf ist seine RNatur umstr (. . .). g) Bei Ausschließl. wird wg §§ (. . .) Schriftf verlangt. h) Duldung von Anlagen, auch ausdrckl dch sog GrstEigentümerErkl ist nicht Miet­Vertr. i) Mischverträge (. . .), die min zT dem MietR unterl, sind häuf. j) Mietkauf (. ..) ist ein MietVertr, bei dem der Verm dem Mieter das Recht einräumt, innerh einer best Frist die (idR neue) Sache zu einem vorher best Preis zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zT auf den Kaufpreis angerechnet w. k) Vetr zw Filmverleih u KinoUntern ist MietVertr, soweit der Film als Sache über­lassen w, verbunden mit LizenzVertr, dch den urheberrchtl das VorführungsR auf Zeit übertragen w. l) Der Vertr. wird grdsätzl nach MietR behandelt, wenn die wesentl Leistg in entgeltl GebrÜberlässig besteht. m) Ein LeasVertr liegt vor, wenn der LeasGeber eine Sache od Sachgesamth dem Leas­Nehmer gg ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebr überlässt, wobei Gefahr od Elaftg für Instandhaltg, Sachmängel, Unterg u Beschädigg der Sache allein den LeasN trifft, der LeasG dafür seine Anspr hieraus gg Dr (insb den Lieferanten) dem LeasN
überträgt.
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4. Ergänzen Sie den Lückentext grammatisch korrekt und dem Sinn des umgeformten Textes entsprechend, so dass der Originaltext rekonstruiert wird. Kursiver Druck ist als Hilfe gedacht. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Grenzen des Vertragsmodells, das auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit aufbaut, zeigen sich deutlich bei Formularverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Grenzen des . . . Vertragsmodells zeigen sich deutlich bei Formularverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). b) Es sind Vertragsbedingungen, die vorgefertigt sind, die Unternehmen oder Verbän­de aufstellen oder der Branche zugrunde liegen. Es sind . . . Vertragsbedingungen, die von . . . c) Soweit die Verbände beider Seiten die AGB, wie den Einheitsmietvertrag, aushan­deln, ist zu vermuten, dass ein Interessenausgleich stattfindet, der angemessen ist. Soweit die AGB, wie . . . Einheitsmietvertrag, von . . ., kann . . ., dass ein . . . Interes­senausgleich stattfindet. d) Im Allgemeinen stellt man sie jedoch einseitig aus, sie dienen den Interessen des Aufstellers allein, obwohl die Sprache umgänglich und technisch ist. Im Allgemeinen werden sie jedoch einseitig . . . und dienen trotz . . . den Interessen des Aufstellers allein. e) Das ist vor allem bei brancheneinheitlichen AGB bedenklich, so dass der Kunde nur noch die bange Wahl auf bedingungsgemäßen Schluss des Vertrages, oder den Verzicht auf ihn hat. Das ist vor allem bedenklich, wenn es sich . . . handelt, so dass der Kunde nur noch die bange Wahl hat, den Vertrag . . . f) Seit 1976 ist hier das AGB-Gesetz eine Hilfe durch Stellung von Erfordernissen, die die Einbeziehung in den Vertrag und die Wirksamkeit der AGB erschweren. Seit 1976 . . . hier das AGB-Gesetz, indem es . . . Erfordernisse ... die Einbeziehung in den Vertrag und die Wirksamkeit der AGB . . . g) So werden z. B. die AGB grds. nur bei ausdrücklichem Hinweis, etwa indem man sie am Ort, wo man den Vertrag abschließt, so aushändigt, dass man sie sehen kann, und wenn die Vertragspartei einverstanden ist, Bestandteil des Grundvertrages. So werden z.B. die AGB grds. nur bei ausdrücklichem Hinweis, etwa ... am Ort des . . ., und . . . der Vertragspartei, Bestandteil des Grundvertrages. h) Sodann sind den Vertragsgegner unangemessen benachteiligende Klauseln oder die
demjenigen, der sie verwendet, einseitig gewisse Vorteile einräumen, wenn er seine Rech- te geltend macht (bspw. wenn er ausschließt, dass er für grobes Verschulden haftet), unwirksam.
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Sodann sind Klauseln, welche . . . oder dem . . . einseitig gewisse Vorteile hinsicht- lich der . . . seiner Rechte einräumen (bspw. Ausschluss seiner ... für grobes Ver- schulden), unwirksam.
5. Lesen Sie die folgenden Sätze vor! Bestimmen Sie die Zeitform des Verbs. Übersetzen Sie diese Sätze ins Russische.
1. Nachdem ich den Tatort fotografiert hatte, fuhr ich ins Milizrevier zurück.
2. Nachdem ich alle Dokumente vorbereitet hatte, legte ich sie dem Chef zur Unter­schrift vor.
3. Nachdem er die Arbeit beendet hatte, fuhr er nach Hause.
4. Der Zeuge sagte, dass er den Täter vorher nicht gesehen hatte.
5. Er sagte seinem Vorgesetzten, dass er diese Sache schon abgeschlossen hatte.
6. Er bestand diese Prüfung mit der Note «ausgezeichnet». Er hatte sich auf diese Prü­fung sehr gut vorbereitet.
7. Nachdem der Auto repariert hatte, setzte er seine Reise fort.
8. Die Passanten halfen dem verunglückten Fußgänger, den der Kraftfahrer überfah- ren hatte.
9. Nachdem die Miliz die Ursachen des Unfalls untersucht hatte, durfte der Kraftfah­rer weiter fahren.
10. Er verspätete sich zur Arbeit, weil er unterwegs eine Panne gehabt hatte.
TEXT ZUM LESEN
Lesen Sie den Text eines Beitrags zum Thema Mietklauseln aus einer Nachrichtensen­dung umfassen Sie die wesentlichen Punkte zusammen. Die folgenden Schlüsselbegrif­fe sollen Ihnen da helfen: Bundesgerichtshof, Warmwasserthermen, Untervermietung, Reparaturen, Heizungklausel, Antenne, Niedersachsen, Mietvertrag, prüfen, Kosten.
Aufschrecken dürfte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Vermieter und Haus- eigentümer. So ist die Verpflichtung des Mieters, Warmwasserthermen wenigstens ein- mal im Jahr durch einen Fachmann auf seine Kosten warten zu lassen, nicht zulässig. Unwirksam, weil unpräzise, auch die Formularbedingung zur Untervermietung. Sie schrieb vor, dass der Mieter so wörtlich ohne ausdrückliche schriftliche Geneh- migung des Vermieters die Räume nicht einem Dritten, also z. B. der Freundin, über- lassen durfte. Reparaturen und Instandsetzungen von mitvermieteten Anlagen, wie z. B. Wasserhähnen, Schlössern, Heizkörpern oder Waschbecken, können nicht ausschließ­lich zu Lasten des Mieters gehen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung, die Klausel ist zu streichen. Unpräzise und damit unwirksam auch die Heizungsklausel,
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wonach zwischen 4 und 22 Uhr mindestens 20 Grad in den, so wörtlich: vom Mieter hauptsächlich benutzten Räumen herrschen müsse. Gekippt haben die Bundesrichter auch diese Klausel, nach der ein Mieter nach Abschluss des Mietvertrages die Instal­lation einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses zu dulden habe.
Nach der verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt von dem Mustermietvertrag der niedersächsischen Haus- und Grundeigentümer nicht mehr viel übrig. Die für unwirksam erklärten Klauseln aber befinden sich auch in so manch
anderem Mietvertrag. Mieter sollten daher ihren Mietvertrag noch einmal zur Hand neh­men und prüfen, ob ihnen darin nicht Kosten aufgebürdet werden, die sie nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs jetzt nicht mehr tragen müssen.
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SACHENRECHT
Besitz ist Gleicheigentum
Besitz ist nicht Gleicheigentum
Einführung:
1. Welcher der beiden Sätze stimmt? Diskutieren Sie gemeinsam diese Frage und füh­ren Sie Beispiele an.
2. A mietet ein Haus von C. Wer ist Besitzer und wer Eigentümer? Begründen Sie Ihre Entscheidung.
TEXT 1
Im täglichen Leben macht man zwischen Eigentum und Besitz keinen Unterschied, ja man bevorzugt das Wort «Besitz», wo man Eigentum meint. (...) Die Rechtssprache
macht einen scharfen Unterschied: Eigentum ist die volle Rechtsposition — Besitz le­diglich die tatsächliche Sachherrschaft. (…)
(...) Besitz (§§ 854 ff. BGB) bedeutet nur die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, während Eigentum die Verfügungsbefugnis darstellt (also ein Rechtsver­hältnis ist). (...) Im Gegensatz zum Besitz stellt das Eigentum (Art. 14 GG; §§ 903ff. BGB) ein Herr­schaftsrecht über bewegliche und unbewegliche Sachen dar. (…)
1. Vergleichen Sie das Ergebnis Ihrer Diskussion zu den Einführungsaufgaben mit den beiden Textausschnitten.
2. Warum macht die Sprache der Rechtswissenschaft im Gegensatz zum allgemeinen,
alltäglichen Sprachgebrauch diesen Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
3. Es stehen sich bei Besitz und Eigentum die Begriffe tatsächliche Herrschaft Verfügungsbefugnis Sachherrschaft Herrschaftsrecht volle Rechtsposition gegenüber.
Stellen Sie Bedeutungen und Unterschiede mit Beispielen dar.
4. Definieren Sie den in den Textausschnitten mehrfach gebrauchten Begriff Sache ganz allgemein.
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5. Vergleichen Sie Ihre Definitionen jetzt mit § 90 BGB (Sachen im Sinne des Geset-
Sachen
unbewegliche
unbewegliche
zes sind nur körperliche Gegenstände) und mit der Definition aus einem Rechtswör- terbuch:
Sache i.S. des BGB (§ 90) ist nur ein körperlicher (auch flüssiger oder gasförmiger) → Gegenstand (...). Die S. muss also sinnlich wahrnehmbar und beherrschbar sein (z. B. nicht die freie Luft, das Meerwasser; anders z. B. Gas in Flaschen). (…)
6. Erklären Sie die in Text 1 befindlichen Begriffe bewegliche und unbewegliche Sachen.
7. Ordnen Sie die folgenden Sachen in das nachstehende Schema ein und begründen Sie die Zuordnung. Anzug Ackerland Auto
Bluse Brot Bücherregal Butter
Fabrikgrundstück Gartengrundstück
Haus mit Garten Hose Kleid Mantel Rindfleisch Rosen Viehweide
TEXT 2
Die Einteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen ist nur eine Untergliederung
des Begriffs Sache. Lesen Sie dazu den folgenden Text: (...) Man teilt die Sachen ein in.
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a) bewegliche und unbewegliche Sachen (Mobilien — Immobilien); b) vertretbare und unvertretbare Sachen, je nachdem, ob sie im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (z. B. Geld, Kohlen, Mehl, Kaffee) oder nicht (z. B, Grundstück, Schiff, Pferd). Der Unterschied spielt eine Rolle insbes. beim Darlehen, das nur in vertretbaren Sachen bestehen kann, für den Urkunden- und Wech­selprozess und bei der Zwangsvollstreckung; c) verbrauchbare und nicht verbrauchbare. Sachen, je nachdem, ob ihre bestimmungsgemäße Verwendung in Verbrauch oder Veräußerung besteht (z. B. Lebensmittel, Geld) oder nicht (z. B. Gebäude, Auto). Der Unterschied ist beim Missbrauch und bei der Nutznießung von Bedeutung; d) teilbare und nicht teilbare Sachen, je nachdem, ob sie ohne Wertänderung zerlegt werden können (z. B. Tuche, Wein) oder nicht (z. B. Maschinen, Schmuckstück). Tiere sind keine Sachen; die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere aber i. d. R. entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Wesentliche Bestandteile sind solche Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem We­sen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, teilen also das rechtliche Schicksal der Hauptsache (z. B. das Dach beim Haus, Zent­ralheizung im Neubau). Zubehör einer Sache sind bewegliche Sachen, die, ohne Be-standteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (z. B. Maschinen einer Fabrik, Wirtschaftsinventar eines Landgutes). Zubehör teilt nur im Zweifel das rechtliche Schick­sal der Hauptsache (§§ 97, 98, 314 BGB). Unter den Früchten einer Sache versteht das BGB die auf natürlichem Wege aus einer anderen entstehenden Sachen (z. B. Tierjunge, Baumfrüchte), ferner die sonstige Aus­beute, die eine Sache ihrer Bestimmung gemäß gewährt (z. B. Holz aus dem Forst, Torf aus Torfstich), und endlich Erträge, die eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (z. B. auf Grund eines Miet- oder Pachtverhältnisses). Früchte eines Rechtes
sind dessen Erträge (z. B. Zinsen eines Darlehens). Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts
gewährt (z. B. der Pächter hat neben dem Recht, die Früchte eines Gutes zu ernten, auch das Recht, auf dem Gut zu wohnen). Vgl. §§ 99ff. BGB.
1. Stellen Sie die Kriterien für Sachen zusammen, die vertretbar, unvertretbar, verb­rauchbar, teilbar und nicht teilbar sind.
2. Wie sieht das Gesetz Tiere unter dem Gesichtspunkt der Sache?
3. Welcher Unterschied besteht zwischen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör
einer Sache?
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4. Erklären Sie: a) Sie [die wesentlichen Bestandteile] (...) teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache. b) Zubehör teilt nur im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache.
5. A ist Eigentümer eines Hauses, das er an C vermietet hat, der dafür monatlich EU
1100,Miete zahlt. Sind diese EU 1100,nach dem BGB für A als Früchte einer Sache, Erträge, Früchte eines Rechts oder Nutzungen anzusehen? Begründen Sie Ihre
Entscheidung.
6. C hat das Haus gemietet mit dem ausdrücklichen Recht, dass er nicht nur den Gar­ten, der zum Haus gehört, nach seinem Belieben gestalten kann, sondern auch alles Obst der im Garten stehenden Bäume ernten und für sich und seine Familie verwenden kann. Ist dies nach dem BGB zu sehen als Früchte einer Sache, Erträge, Früchte eines
Rechts oder Nutzung?
TEXT 3
I. Grundlagen.
1. Eine Änderung in der Rechtszuständigkeit setzt einen rechtsgeschäftlichen Willens-
akt des (oder der) Beteiligten voraus. Dieser Grundsatz ist in § 413 ganz allgemein aus­gesprochen, wo zur Übertragung irgendwelcher Rechte ein Vertrag (§ 398) zwischen dem Veräußerer und Erwerber gefordert wird; er gilt auch für Rechtsänderungen im Sachenrecht, freilich — wie sehen werden — mit erheblichen Modifizierungen.
Gehen wir zunächst vom Gesetz aus, so stellen wir fest, dass zur Übertragung des Ei- gentums, zur Begründung und Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück eine Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlich sind (§ 873). Handelt es sich um die Aufhebung eines solchen Rechts, so verlangt § 875 die Aufhebungserklä- rung des Berechtigten und die Löschung des Rechts im Grundbuch. Soll das Eigen- tum an einer beweglichen Sache übertragen werden, so verlangt § 929 Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Sache. Zur Bestellung des Pfandrechts an
einer beweglichen Sache ist die Einigung über die Pfandrechtsbestellung und die Über­gabe der Sache erforderlich (§ 1205).
2. Diese Lektüre des Gesetzes ist in verschiedener Hinsicht aufschlussreich: a) Schon die Terminologie macht stutzig: das Gesetz spricht im Sachenrecht von «Ei-
nigung», nicht von «Vertrag». Damit soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass zwar wie beim Vertrag eine Willensübereinstimmung der Parteien vorliegen muss,
dass es sich aber um ein «Einig sein» besonderer Art handelt, eben um ein «Einig sein» über eine dingliche Rechtsänderung. Es soll eine scharfe Grenze zum schuldrecht-
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lichen Vertrag gezogen werden: der Einigung fehlt offenbar jegliches verpflichtende
Moment; es handelt sich um ein Rechtsgeschäft des Sachenrechts; dann aber ergeben
sich sofort zwei Fragenbereiche: a) Nach welchen Regeln beurteilt sich das Zustandekommen, die Wirksamkeit dieser
Einigung? Sind auf sie die Bestimmungen des Allgemeinen Teils (auch des Schuld- rechts?) über Rechtsgeschäfte und Verträge anwendbar? (...)
b) Wenn der Einigung jeder verpflichtende Gehalt fehlt, wo findet sie dann ihren Rechts­grund? Niemand wird ohne Anlass seine Sache übereignen. Daraus ergibt sich das Problem der Verknüpfung (oder Trennung?) von schuldrechtlich-kausalem und ding­lich abstraktem Geschäft. (...)
c) Es fällt weiterauf, dass die Einigung allein — anders als in § 398 bei der Abtretung einer Forderung — zur Rechtsänderung nicht genügt. Dazu muss ein äußerlich sicht­barer Vorgang treten, die Eintragung im Grundbuch bzw. die Übergabe der (bewegli­chen) Sache. Wie wir schon oben bei der Erörterung des Publizitätsgrundsatzes sa­hen, haben wir es mit einem Doppeltatbestand zu tun: erst die Einigung und die äuße­re Kennbarmachung bewirken die Rechtsänderung; daraus ergibt sich die Frage nach dem Verhältnis von Einigung und Kundbarmachung; wie ist etwa die Rechtslage, wenn der Veräußerer zur Zeit der Einigung noch geschäftsfähig war, nicht aber zur Zeit der Übergabe? (...)
1. Wann ist ein rechtsgeschäftlicher Willensakt notwendig?
2. Welche Besonderheiten gelten für Grundstücksgeschäfte?
3. Was unterscheidet einen Vertrag von einer Einigung?
4. Was ist im Sachenrecht zur Wirksamkeit einer Rechtsänderung notwendig?
5. Welche Fragen werden aufgeworfen, bleiben aber vorerst unbeantwortet?
6. Versuchen Sie herauszufinden, was ein schuldrechtlich-kausales und ein dinglich­abstraktes Geschäft ist, und referieren Sie kurz darüber.
GRAMMATIK
1. Formen Sie um.
Beispiel: Der § XY BGB ist nicht anwendbar. Der § XY BGB kann nicht angewendet werden. Der § XY BGB lässt sich nicht anwenden.
a) Die Eigentumsverhältnisse sind nicht mehr feststellbar. b) Diese Sache ist ohne Veränderungen teilbar. c) In diesem Fall ist der besagte Gegenstand durch einen anderen vertretbar.
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d) Diese Rechte sind durchaus auf einen Dritten übertragbar. e) Eine solche Auslegung der Bestimmungen ist jederzeit vertretbar. f) Die Maschine ist ohne weiteres in ihre Bestandteile zerlegbar. g) Der Wert des Hauses ist durchaus bestimmbar. h) Die Kenntnis dieser Bestimmungen ist voraussetzbar.
2. Ersetzen Sie die kursiv gedruckten Satzteile jeweils durch das passende Adjektiv: behördlich, dinglich, eigentumsrechtlich, erforderlich, gesetzlich, geschäftlich, öffent­lich, staatlich. a) Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das das Recht an Sachen betrifft. b) Die Übergabe kann noch nicht stattfinden, da die Bestimmungen, die das Gesetz vorsieht, nicht erfüllt sind. c) Alles, was zu diesem Geschäft gehört, wird anschließend erledigt. d) Die Zustimmung von Seiten der Behörden ist notwendig. e) Entsprechende, das Recht auf Eigentum betreffende Bestimmungen sind zu beachten. f) Es handelt sich hier um eine Einrichtung, die dem Staat gehört. g) Die Einigung, die gefordert wird, kam nicht zustande. h) Die Verhandlung fand in einer Sitzung statt, die allgemein zugänglich war.
3. Ergänzen Sie -bar oder -lich. Achten Sie auf die Adjektivendungen. a) Besitz ist nur die tatsäch _______________________ Sachherrschaft. b) Wein rechnet man zu den teil _______________________, ein Schmuckstück zu den nicht teil _______________________ Sachen. c) Eine Sache muss sinn ______________ wahrnehm __________________ sein. d) Im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich um einen körper _________ Gegenstand. e) Es wird von der Herrschaft über beweg __________________ und unbeweg ______________________________ Sachen gesprochen. f) Es gehören also Geld oder Kohle demnach zu den vertret ___________________, ein Schiff hingegen zu den unvertret ____________________ Sachen. g) Lebensmittel rechnet man grundsätz ___________ zu den verbrauch ___________ Sachen. h) Wesent _________________ Bestandteile einer Sache können nicht ohne Verände­rung oder Zerstörung voneinander getrennt werden. i) Sie teilen das recht ___________________ Schicksal der Hauptsache. j) Man muss sich fragen, ob hier nicht auch Bestimmungen des Schuldrechts ______ anwend ______________ sind. k) Zubehör dient dem wirtschaft _______________ Zweck der Hauptsache. l) Es handelt sich keinesfalls um eine Sache, die ohne Wertänderung zerleg _____ ist.
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