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Verhältnis zwischen dem Staat und der Staatsanwaltschaft

staatliche Behörde

Staat ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬► Staatsanwaltschaft

◄▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Hüter der Gesetzlichkeit im Namen des Staates

Schutz der Bürger- und Menschen-

rechte und Freiheiten

Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger

Recht und Schutz

Staat ▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬► Bürger

◄▬▬▬▬▬▬▬▬▬▬

Einhaltung der Gesetze

Text 2.4

2.4.1. Hören Sie sich den Text zweimal an. Notieren Sie sich alle Wortverbindungen, die die Berufstätigkeit des Staatsanwalts charakterisieren. Dann sprechen Sie über dessen Tätigkeit.

Die Tätigkeit eines Staatsanwaltes

Der Staatsanwalt muss das Ermittlungsverfahren einer Entscheidung zuführen. D.h. er muss, wenn eine Straftat passiert ist, die Beweggründe des Straftäters ermitteln, den Straftäter ausfindig machen und ihn dann bei Gericht anklagen. Der Staatsanwalt veranlasst, dass Zeugen vernommen werden. Man holt unter Umständen Sachverständigengutachten ein. Und diese Ermittlungstätigkeit endet mit der Entscheidung des Staatsanwalts, entweder den Beschuldigten anzuklagen – also eine Anklageschrift zu verfassen und sie bei Gericht einzureichen – oder aber das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Nach der Ermittlungstätigkeit muss der Staatsanwalt vor Gericht auftreten und seinen Fall dort vertreten. Er muss in einer öffentlichen Verhandlung eine Straftat anklagen und ein Plädoyer halten.

Außer der Ermittlungstätigkeit und Auftreten im Gericht überprüft er Akten. Er prüft auch nach, ob die ihm unterstellten Staatsanwälte korrekt gearbeitet haben. Er übt die Dienstaufsicht aus, er beschäftigt sich auch mit Personalangelegenheiten.

Folgende Texte geben Ihnen mehr Informationen über die Tätigkeit eines Staatsanwalts

Text 2.5

Der Staatsanwalt in der brd

D

ie Staatsanwaltschaft ist die staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörde in Strafsachen. Nach § 141 GVG soll bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft (StA) bestehen: das zur Urteilsfindung berufene Gericht wird erst dann mit der Strafsache befasst, wenn eine besondere Behörde, die Staatsanwaltschaft, Klage erhoben hat (§§ 151, 152 Abs. 1 StPO). Die Strafverfolgung wird von Amts wegen eingeleitet. Als Strafverfolgungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Ermitt­lungsverfahrens, die Erhebung und Ver­tretung der Anklage und die Strafvoll­streckung. Im Unterschied zu den unab­hängigen Gerichten ist die Staatsanwalt­schaft weisungsabhängig, wenngleich es im Hinblick auf die Gesetzesgebundenheit Grenzen gibt. Weisungen können von der Behördenleitung, letztlich vom Justizmini­sterium des jeweiligen Bundeslandes, ge­geben werden, auch wenn dies in der Pra­xis äußerst selten vorkomme. Insbesondere dürfe dem einzelnen Staatsanwalt nicht vorgeschrieben werden, wie er in einer Hauptverhandlung agiere, da nur mit der Verwertung der Hauptverhandlung richtige Entscheidungen getroffen werden können.

Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und einen oder mehrere Bundesanwälte, bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte, bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte ausgeübt (§ 142 GVG). Die Staatsanwälte müssen zum Richteramt befähigt sein, sind aber nichtrichterliche Beamte. Die StA ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig. Der Staatsanwaltschaft werden zunehmend Entscheidungskompetenzen übertragen, wie insbesondere für die Einstellung von Ermittlungsverfahren.

Die zu Hilfsbeamten der StA bestellten (Polizei- u. a.) Beamten haben den Anordnungen der StA ihres Bezirks nachzukommen (§§ 144, 146, 147, 152 GVG).

Texterläuterungen

1. GVG - Gerichtsverfassungsgesetz

2. StPO = Strafprozessordnung = УПК (Уголовно-процессуальный кодекс)

3. jeweilig - соответствующий

4. auch wenn - даже если

5. agieren = handeln

6. die Verwertung = die Ausnutzung

7. die Verrichtung = die Arbeit, die Tätigkeit

Text 2.6