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Bundesgerichtshof (als höchste Instanz). Zwei letzte Instanzen sind für Berufung und Revision vorgesehen. Für Zivilsachen kann sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Eingangsinstanz zuständig sein, in Strafsachen – je nach der Art des Falls – die ersten drei.

Amtsgericht

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau die Unterstufe bildet.

Das Amtsgericht entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter (§ 22 GVG) oder Rechtspfleger, in bestimmten Fällen durch den Urkundsbeamten. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist vielfältig. Dazu gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind z.B. vermögensrechtliche Ansprüche, Mietsachen, Kindschafts - und Unterhaltssachen, ferner Nachlass, Grundbuch-, Vormundschafts-, Familiensachen u.s.w. In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Vergehen und Verbrechen nur, soweit nicht nach §

24 GVG die Zuständigkeit eines höheren Gerichts gegeben ist.

Landgericht

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht.

Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammem (§ 60 GVG), ferner

Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z. B. für Baulandsachen). Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Sie entscheiden grundsätzlich mit 3 Berufsrichtern. Entscheidungen des Landgerichts können im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch Rechtspfleger und Urkundsbeamte treffen. Seine

Zuständigkeit erstreckt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, auf Ansprüche aus Staatshaftung und auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (ausgenommen Familien-, Eheund Kindschaftssachen, über die das Amtsgericht entscheidet). Ferner entscheidet es über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm nachgeordneten Amtsgerichts mit Ausnahme der Familienund Kindschaftssachen, die zum Oberlandesgericht gehen (§§ 72, 119 Nrn. 1, 2 GVG). Das Landgericht entscheidet auch über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte (§ 73 GVG).

Oberlandesgericht

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof steht.

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