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Staatsangehörigkeit

-> § 8 BAföG

Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. В. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutsch­land erwerbstätig gewesen sind.

Eignung

-> §§ 9, 48 BAföG

Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbil­dungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist erforderlich, daß sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise beibrin­gen. Schreiben Ausbildungs— und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Alter

->§ 10 BAföG

Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonders bestimmten

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Ausnahmefallen Ausbildungsförderung (s. unter IV. „Spielt das Alter eine Rolle?»).

Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?

-> §§ 45,46 BAföG

Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. l Satz l SGBI), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die Anträge bearbeiten und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsforderung.

In der Regel ist zuständig für

                  1. Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist,

                  1. Auzubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,

                  1. alle anderen Schüler das Amt fur Ausbildungsförderung der StadWKreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG). Der Beginn des Bewilligungszeitraums wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und die Antragstellung. Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. l BAföG).

Beispiel: Sie haben sich zum Sommersemester 1996 immatrikuliert und Ihr Studium im Oktober aufgenommen, allerdings erst im Juni einen BAföG-Antrag gestellt. Sie können somit frühestens ab Juni BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab April erfolgen.

Es ist deshalb wichtig für Sie, daß Sie sich möglichst frühzeitig informieren und den Antrag rechtzeitig stellen.

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§ l Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.