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Vorbemerkung

Diese Broschüre soll Auszubildenden an Schulen und Hochschulen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und die das BAföG ergänzenden Rechtsverordnungen geben.

Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird dem einzelnen — selbst wenn die wirtschaftliche Situation seiner Familie dies nicht gestattet—die Ausbildung ermöglicht, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Das BAföG ist zusammen mit dem durch das Jahressteuergesetz 1996 deutlich erhöhten Kindergeld und den steuerlichen Entlastungen durch Kinder— und Ausbildungsfreibeträge eine Maßnahme des Familienleistungsausgleichs.

Mit dem 18. Änderungsgesetz zum BAföG ist die finanzielle Situation der geförderten Auszubildenden durch Anhebung der Freibeträge und Anpassung der Sozialpauschalen zum Herbst 1996 weiter verbessert und die Studienabschlußförderung bis zum Jahr 1999 verlängert worden.

Als erster Schritt einer notwendigen Strukturreform des AusbildungsfÖrderungsrechts wurde als zusätzliche Förderungsart für Zusatz- und Zweitausbildungen, Ausbildung nach Fachrichtungswechsel sowie bis auf wenige Ausnahmen bei Förderung nach Überschreiten der

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Förderungshöchstdauer ein verzinsliches Bankdarlehen, das von der Deutschen Ausgleichsbank ausgezahlt wird, eingeführt.

Weitere Informationen sowie die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung, die Sie individuell beraten und über Ihren BAföG-Antrag entscheiden.

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BAfdG im Überblick Welche Aufgabe hat das bAföG?

Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg und Sicherheit. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich.

Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

                  1. Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?

                  1. Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

                  1. Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt?

Diese Broschüre möchte Ihnen einen ersten Überblick geben, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht. Sie kann jedoch nicht auf jede Einzelheit eingehen. Sollten Sie daher noch Fragen haben, auf die Sie hier keine Antwort finden, erteilen Ihnen die Ämter für Aus-bildungsförderung gerne weiter Auskunft.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

-> § 2 BAföG

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

l. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real—und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,

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                  1. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. В. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,

                  1. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

                  1. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß (z.B. als «Staatlich geprüfter Techniker») vermitteln,

                  1. Fach— und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

                  1. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendreal-schulen, Abendgymnasien und Kollegs,

                  1. Höheren Fachschulen und Akademien,

                  1. Hochschulen.

Beachte:

Ein Schüler, der eine der in den Nummern l bis 3 genannten Schulen besucht, erhält nur dann Förderung, wenn er nicht bei den Eltern wohnt und notwendig auswärtig untergebracht ist. Ein Schüler ist notwendig auswärtig untergebracht, wenn

                  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte — z. В. wegen der Entfernung — nicht erreichbar ist,

                  1. er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,

                  1. er einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen — sogenannte Ausbildungen im dualen System — können nach dem BAföG nicht gefordert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

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Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.