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Bundes und der Länder). Sie zerfällt in die Justizverwaltung und in die Gerichtsbarkeit im engeren Sinn. Diese ist die Tätigkeit der Gerichte bei der

Rechtsanwendung im Einzelfall, die richterliche oder rechtsprechende Gewalt.

Was ist eigentlich Gericht? Das Gericht ist das Organ, das die Rechtsprechung (richterliche Gewalt) auszuüben hat. Das Gericht ist grundsätzlich staatlich, ausnahmsweise privat (Schiedsgericht). Innerhalb der

Gerichte wird nach den Zweigen der Gerichtsbarkeit unterschieden, z.B.

Verwaltungsgericht, ordentliches Gericht, und nach dem Aufbau der Gerichtszweige, z.B. Amtsgericht, Landgericht. Man unterscheidet das Gericht als organisierte Behörde (z.B. Landgericht, Amtsgericht, Verwaltungsgericht)

und das

Gericht als

Spruchkörper(z. B. Schwurgericht, Zivilkammer,

Einzelrichter).

Es ist mit mindestens einem

Richter

besetzt, ist

aber

überwiegend

Kollegialgericht. Neben Berufsrichtern werden häufig

auch

ehrenamtliche Richter tätig.

 

 

 

 

Also,

die

ordentlichen Gerichte sind

zuständig für Zivilsachen

und

Strafsachen. Zu den

Zivilsachen gehören

z.B. Rechtsstreitigkeiten

über

privatrechtliche

Verträge wie Miete oder

Kauf

sowie

Familien -

und

Ehesachen und auch das Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit , z.B. Vormundschaft, - Nachlassund Grundbuchsachen. Die ordentlichen Gerichte

sind Amtsgericht , Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof (als

höchste Instanz). Zwei letzte Instanzen sind für Berufung und Revision vorgesehen. Für Zivilsachen kann sowohl das Amtsgericht als auch das

Landgericht

als Eingangsinstanz

zuständig sein, in Strafsachen – je nach der

Art

des Falls – die ersten drei.

 

 

 

 

 

Amtsgericht

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau die Unterstufe bildet.

 

Das Amtsgericht

entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter (§ 22 GVG)

oder

Rechtspfleger,

in bestimmten Fällen durch den Urkundsbeamten. Die

Zuständigkeit

des Amtsgerichts

ist vielfältig. Dazu gehören bürgerliche

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Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind z.B. vermögensrechtliche Ansprüche, Mietsachen, Kindschafts - und Unterhaltssachen, ferner Nachlass, Grundbuch-, Vormundschafts-, Familiensachen u.s.w. In Strafsachen erstreckt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Vergehen und Verbrechen nur, soweit nicht nach § 24 GVG die Zuständigkeit eines höheren Gerichts gegeben ist.

Landgericht

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht.

Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie

Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammem (§ 60 GVG),

ferner Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z. B. für Baulandsachen). Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Sie entscheiden grundsätzlich mit 3 Berufsrichtern. Entscheidungen des Landgerichts können im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch Rechtspfleger und Urkundsbeamte treffen. Seine Zuständigkeit erstreckt sich in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle vermögensrechtlichen

Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, auf Ansprüche aus Staatshaftung und auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (ausgenommen

Familien-, Eheund Kindschaftssachen, über die das Amtsgericht entscheidet).

Ferner entscheidet es über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm nachgeordneten Amtsgerichts mit Ausnahme der Familienund Kindschaftssachen, die zum Oberlandesgericht gehen (§§ 72, 119 Nrn. 1, 2

GVG). Das Landgericht entscheidet auch über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte (§§ 73 GVG).

Oberlandesgericht

ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof steht.

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