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Aufgaben zum Text.

1. Übersetzen Sie folgende Wendungen:

-die entsendenden Richter,

-anstelle des Vorsitzenden eintreten,

-Senat für Patenanwaltsachen,

-notwendige Verteidigung,

-den Vorsitz führen,

-in geheimer Abstimmung.

2. Erklären Sie folgende Begriffe:

-die Strafrechtspflege,

-die Bundesrechtsanwaltskammer,

-der Zulassungsantrag,

-die Geschäftsjahre,

-der Dienstalter

3.Stellen Sie Fragen zum Text.

4.Gruppenarbeit. Besprechen Sie die Zuständigkeit des

Bundesgerichtshofes.

5.Erzählen Sie über den Großen Senat.

6.Partnerarbeit. Besprechen Sie die Tätigkeit des Rechtsanwalts.

Text 2

Lesen Sie den Text und geben Sie den Inhalt kurz wieder.

RICHTER BEIM BUNDESGERICHTSHOF

Nach & 125 Abs. 1 GVG werden die Mitglieder des Bundesgerichtshofs durch den Bundesminister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss nach Maßgabe des Richterwahlgesetzes berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Richterwahlausschuss besteht aus den 16 Landesjustizministern

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und weiteren 16 Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden, diesem aber

nicht angehören müssen.

Der Bundesminister in der Justiz beruft den Richterwahlausschuss ein und

führt als zuständiger Fachminister den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht. Der

Vorsitzende

und

die

Mitglieder des

Richterwahlausschusses können

vorschlagen, wer zum

Richter am Bundesgerichtshof berufen werden soll. Der

Ausschuss prüft, ob

der

Vorgeschlagene

die sachlichen und persönlichen

Voraussetzungen besitzt. Es darf nur der berufen werden, wer Deutscher im

Sinne des Art. 116 GG ist, die Befähigung zum Richteramt besitzt und ein Alter von 35 Lebensjahren vollendet hat. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Vor jeder Ernennung oder Wahl ist der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs zu beteiligen. Die Berufung des Richters erfordert weiterhin die Zustimmung des Bundesministers der Justiz. Die Berufung ist Voraussetzung für die Ernennung des Richters durch den Bundespräsidenten.

Diese Grundsätze gelten nur für die Berufsrichter. Die

Ernennungsverfahren für die ehrenamtlichen Richter, die insbesondere in den

Anwalts-, Notarund Landwirtschaftssenaten tätig sind, sind anders ausgestaltet.

In Anwalts - und Notarsachen werden die ehrenamtlichen Richter von dem Bundesminister der Justiz nach Vorschlagslisten berufen, die die Bundesrechtsanwaltskammer und die Rechtsanwaltskammern bzw. die Bundesnotarkammer und die Notarkammern eingereicht haben. Beim

Landwirtschaftssenat werden die ehrenamtlichen Beisitzer vom Präsidenten des

BGH auf Grund einer Vorschlagliste berufen, die der Zentralausschuss der deutschen Landwirtschaft aufstellt.

Die Richter am Bundesgerichtshof treten spätestens mit dem Ende des

Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden; eine

Dienstzeitverlängerung ist nicht möglich.

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