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Stil. Syntax Nach Bernhard Sowinski.doc
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Erweiterte Sätze

Bei den erweiterten Sätzen der ersten Form handelt es sich um Auf-schwellungen des einfachen, aus Subjekt und Prädikatsteil bestehenden Satztyps. Bekanntlich kann jeder einfache Satz durch weitere Angaben über die mit einem Geschehen oder einer Handlung verbundenen Umstände, Personen, Aspekte u.dgl. bis zur Grenze der Verständlichkeit und der Klarheit erweitert werden. Neben den verschiedenen Erweiterungsmöglichkeiten der prädikativen Aussage (des verbalen Kerns), den Objekten, Umstandsbestimmungen (adverbialen Angaben), Satzadverbien (Modalwörtern) und Partikeln, deren stilistischen Wert wir an anderer Stelle erläutern (vgl. S. 131f.), kommen hier attributive und adverbiale Erweiterungen der nominalen Glieder in Frage. Derartige Satztypen machen bereits einen Großteil der Sätze von mittlerer Länge aus, tauchen aber auch oft bei den »langen« Sätzen auf. Untersuchungen haben gezeigt, daß solche Erweiterungen einfacher Sätze in den verschiedenen Formen zuzunehmen scheinen, jedenfalls als Signum des heutigen »Zeitstils« angesehen worden können. In besonderern Maße gilt dies für die attributiven Erweiterungen von Substantiven (vgl. S. 127).21

Die sprachliche Leistung solcher erweiterten Sätze besteht in. der Kombination mehrerer satzwertiger Informationen in einem Satz, also in einem engen gedanklichen Zusammenhang. Diese komplexen Aussagen sind heute vor allem in Pressemeldungen, politischen, juristischen und wissenschaftlichen Texten verbreitet, wo es auf eine übersichtliche und zusammenfassende In­formation sowie auf genaue Angaben und Fest1egungen ankommt, ohne daß diese in Einzelsätzen aufgeführt werden müssen. Z.B.:

Die anhand der Jahrgänge 1933 bis 1944 der Zeitschrift der Deutschen Sprach­vereins geschilderte Entwicklung in einem auf seltsame Weise offiziösen Bereich der Kulturpolitik des Dritten Reiches haben wir zunächst nach politischen Ursachen und Wirkungen zu erklären. (P. v. Polenz, „Sprachpurismus...“)22

Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich.

(StrÄndGes §8)

Besonders beliebt sind attributive Erweiterungen des Subjekts in Anfangsstellung (der sogenannten Normalstellung), vielleicht weil auf diese Weise ein großer Teil der Informationsmenge eines Satzes bereits am Satzanfang vermittelt werden kann und die Satzspannung dadurch nicht allzusehr ausgedehnt wird. Stilistisch sind derartige nominale Konstruktionen nur dannangemessen, wenn sie übersichtlich und verständlich bleiben. Oft empfiehlt es sich, einzelne Attributionen dieser Art durch Gliedsätze zu ersetzen, um eine bessere Akzentuierung des Wichtigen und eine größere Verständlichkeit zu erreichen; z.B.: Die Maßnahmen zum Schutze des Trinkwassers, die gestern von den Polizeibehörden eingeleitet wurden, ... anstelle von: Die von den Polizeibehörden gestern zum Schutze des Trinkwassers eingeleiteten Maßnahmen . . .

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