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Практикум по немецкому языку. Учебное пособие

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Volksgesetzgebung

Die Volksinitiative oder Volksantrag: Damit ist das Recht einer bestimmten

Anzahl von Bürgern gemeint, dem Parlament bestimmte Themen zur Befassung vorzulegen. Einschränkend kann dies Recht ausschließlich für Gesetzentwürfe gelten. Initiativen haben ein Anhörungsrecht im Parlament. Bei dreistufigen Verfahren der Volksgesetzgebung kann die Volksinitiative als erste Stufe vorgesehen werden.

Volksbegehren: Das Volksbegehren bezeichnet eine vom Volk ausgehende Initiative zur Erreichung eines Volksentscheides. Damit wird ein plebiszitäres oder parlamentarisches Verfahren in Gang gesetzt. Das Volksbegehren ist an ein bestimmtes Quorum gebunden. Volksbegehren können auch auf Initiativen zur vorzeitigen Parlamentsauflösung oder andere Gegenstände der politischen

Willensbildung erweitert werden. Ist das Begehren erfolgreich, kommt es zum Volksentscheid.

Volksentscheid: Der Volksentscheid ist eine bindende Entscheidung des

Volkes in einer Abstimmung über eine ihm vorgelegte Frage oder einen

Gesetzentwurf.

Volksbefragung: Eine Volksbefragung wird in der Regel vom Parlament oder von der Regierung veranlasst. Dem Volk wird eine bestimmt Frage zur Abstimmung vorgelegt. Im Unterschied zum Volksentscheid hat eine Volksbefragung keinen rechtlich verbindlichen Charakter.

Referendum: Bei einem Referendum handelt es sich um eine Abstimmung

über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz, die auf Antrag der Regierung oder des Parlaments durchgeführt wird (fakultatives Referendum). Eine besondere Form sind die in einigen Verfassungen vorgesehenen obligatorischen Verfassungsreferenda. Ein Referendum steht meist auch am Ende einer Verfassungsdebatte. Die von einer Verfassungsgebenden Versammlung oder vom Parlament verabschiedete Verfassung muss, um in Kraft zu treten, vom Volk in einem Verfassungsreferendum akzeptiert werden. Auch Verfassungsänderungen können einem Referendum unterworfen werden. Das Ergebnis ist rechtlich verbindlich. Allerdings hat der Bürger keinen Einfluss auf die inhaltliche

Gestaltung, sondern er ist aufgefordert, einen Beschluss des Parlaments zu ratifizieren oder abzulehnen.

1.Womit ist das Recht einer bestimmten Anzahl von Bürgern gemeint?

2.Was hat ein Anhörungsrecht im Parlament?

3.Bei welchem Verfahren der Volksgesetzgebung kann die Volksinitiative als erste Stufe vorgesehen werden?

4.Was ist ein Volksbegehren?

5.Was ist ein Volksentscheid?

6.Was ist eine Volksbefragung?

7.Was ist ein Referendum?

8. Von wem muss die von einer Verfassungsgebenden Versammlung oder vom Parlament verabschiedete Verfassung akzeptiert werden?

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Enthaltsamkeit des Grundgesetzes gegenüber direkten Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger

Das Grundgesetz sieht solche Abstimmungen nur für den Fall der Länderneugliederung vor, lässt aber mit dem in Art. 20 Abs. 2 GG verwendeten Begriff „Abstimmungen“ zumindest die Chance einer Ausweitung plebiszitärer

Beteiligung offen..2 Aus Art. 20 Abs. 2 GG ist lange Zeit allgemein geschlossen worden, dass sich diese Formulierung nur auf die Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 GG und den speziellen Fall des obsoleten Art. 118 GG (Neugliederung des Südweststaates) beziehe. Allerdings kann dieser Satz auch dahin gehend interpretiert werden, dass auch andere Formen der Abstimmung, wie z. B. in der Volksgesetzgebung grundsätzlich durch das Grundgesetz gedeckt sind.

Das Grundgesetz nennt in Art. 29 im Zusammenhang mit der

Länderneugliederung die Institute des Volksbegehrens, des Volksentscheides und der Volksbefragung. Hier wird in komplizierten Verfahren dafür gesorgt, dass Länderneugliederungen nicht gegen den Willen der beteiligten Bevölkerung durchgesetzt werden können. Die Ablehnung der Fusion von Berlin und

Brandenburg durch die Brandenburger (und Ost-Berliner) 1996 hat gezeigt, dass wohlbegründete Entscheidungen der politischen Repräsentanten nicht unbedingt auch mehrheitsfähig sind, zumal, wenn Fragen einer diffusen „Identität“ involviert sind.

1.Sieht das Grundgesetz die direkten Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger nur für den Fall der Länderneugliederung vor?

2.Welche Institute nennt das Grundgesetz in Art. 29 im Zusammenhang mit der Länderneugliederung?

3.Was hat die Ablehnung der Fusion von Berlin und Brandenburg durch die Brandenburger (und Ost-Berliner) 1996 gezeigt?

Упражнение 1. Ответьте на вопросы по текстам.

Упражнение 2. Составьте словосочетания с данными словами, используя тексты урока, и переведите их на русский язык.

Anhörungsrecht n, Gesetzentwurf m, Länderneugliederung f, Parlamentsauflösung f, Verfassungsreferendum m, Volksinitiative f, Quorum m, Gesetz n, Gestaltung f, Beteiligung f, Verfahren n.

Упражнение 3. Используя таблицу 12 из грамматического справочника, поставьте следующие глаголы в императив:

ratifizieren v, involvieren v, sein v, werden v, einsetzen v, sitzen v, bekommen v, bestimmen v, aufstehen v, ablehnen v, verwenden v, zeigen v.

Упражнение 4. Выучите слова и выражения к уроку 12.

Упражнение 5. Подготовьте устное сообщение по одной из тем урока.

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Урок 13

Слова и выражения

Einspruchsgesetz n закон противоречия

Ewigkeitsgebot n норма вечности, ставка вечности

Gesetzgebungssystematik f законодательная номенклатура

gravierend part. I резкий, значительный

Quorum m кворум

Potenzielle Konflikte

Eine plebiszitäre Erweiterung und Ergänzung des Grundgesetzes wäre grundsätzlich durch die Formulierungen des Art. 20 Abs. 1 GG gedeckt und würde auch das „Ewigkeitsgebot“ des Art. 79 Abs. 3 nicht in Frage stellen. Allerdings würde die Einführung der Volksgesetzgebung auf Bundesebene erhebliche Probleme in der Gesetzgebungssystematik zur Folge haben. Es geht um die Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung, die erhebliche verfassungspolitische Probleme aufwirft. Ziel der Volksgesetzgebung ist es, in bestimmten Fällen dem Volk die Möglichkeit zu eröffnen, direkt als Gesetzgeber zu fungieren. Faktisch bedeutet dies die Ausschaltung des Parlaments. In parlamentarischen Systemen mit einer Kammer entstehen dadurch keine grundsätzlichen Probleme, wohl aber in Zwei-Kammer-Systemen und in der Bundesrepublik, wo das Grundgesetz die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung als unveränderbaren und unumgehbaren Verfassungsgrundsatz festgeschrieben hat. Handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, würde eine Zurückweisung durch den Bundesrat eine kaum lösbare Konfliktsituation zur Folge haben. Ein theoretisch denkbarer Ausweg wäre, neben der Gesamtbevölkerung auch den „Landesvölkern“ selbst die Zustimmung zu übertragen, wie dies in der Schweiz der Fall ist. Dies würde aber die sorgsam austarierte Kompetenzordnung des bundesdeutschen Gesetzgebungsverfahrens außer Kraft setzen.

Ähnliche, verfassungssystematisch möglicherweise noch gravierendere Probleme würde die Ablehnung eines auf diese Weise zu Stande gekommenen

Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht im Zuge eines Normenkontrollverfahrens aufwerfen. Ob angesichts dieser Probleme eine

Einführung der Volksgesetzgebung auf Bundesebene praktisch möglich erscheint und vor allem, wirklich einen demokratischen Gewinn verspricht, kann füglich bezweifelt werden.

1.Wodurch wurde eine plebiszitäre Erweiterung und Ergänzung des

Grundgesetzes gedeckt?

2.Was würde das „Ewigkeitsgebot“ des Art. 79 Abs. 3 nicht in Frage

stellen?

3.Was würde die Einführung der Volksgesetzgebung auf Bundesebene zur Folge haben?

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4.In welchen parlamentarischen Systemen entstehen durch die

Ausschaltung des Parlaments keine grundsätzlichen Probleme?

5.Worin bestehe ein theoretisch denkbarer Ausweg?

6.Würde dies aber die sorgsam austarierte Kompetenzordnung des bundesdeutschen Gesetzgebungsverfahrens außer Kraft setzen?

7.Was kann füglich bezweifelt werden?

Direkt-demokratische Elemente in den Landesverfassungen

Im Gegensatz zur Enthaltsamkeit des Grundgesetzes enthalten die Landesverfassungen inzwischen alle direkt-demokratische Elemente. Besonders ausgestaltet sind diese Instrumente in den neuen ostdeutschen Landesverfassungen.

Sie haben die Möglichkeit des Volksentscheides und der Volksgesetzgebung geschaffen, meist auch verbunden mit dem Recht zur Gesetzesinitiative. Einige Verfassungen ermöglichen auf diesem Wege sogar eine vorzeitige Auflösung der Parlamente, andere sehen eine Beteiligung des Volkes bei Verfassungsänderungen vor. Die meisten Verfassungen errichten mit Quoren (Anteil der Abstimmenden an der Wahlbevölkerung) verschieden hohe Hürden für den Erfolg eines Volksbegehren und Volksentscheids. Zum Teil werden diese konkreten Regelungen der einfachen Gesetzgebung überlassen.

1.Was enthalten die Landesverfassungen im Gegensatz zur Enthaltsamkeit des Grundgesetzes?

2.Wo sind diese Instrumente besonders ausgestaltet?

3.Haben die neuen Landesverfassungen die Möglichkeit des

Volksentscheides und der Volksgesetzgebung geschaffen?

4.Errichten die meisten Verfassungen mit Quoren verschieden hohe Hürden für den Erfolg eines Volksbegehren und Volksentscheids?

Einzelregelungen in den Landesverfassungen

Die vor der Gründung der Bundesrepublik 1946/47 verabschiedeten Landesverfassungen waren durchaus weniger zurückhaltend gegenüber einer direkten Beteiligung der Bürger als das Grundgesetz, was darauf hindeutet, dass das „Weimar-Syndrom“ möglicherweise auch mit den Zeitumständen zu tun hatte

– während der Beratungen des Parlamentarischen Rates befand sich der Kalte Krieg mit der Blockade Berlins auf einem ersten Höhepunkt und es bestand eine erhebliche Angst vor der Wirkung politischer Demagogie, die auch für den Untergang Weimars verantwortlich gemacht wurde. Aber auch die frühen Landesverfassungen beschränkten plebiszitäre Elemente auf begleitende und korrigierende Ausnahmeerscheinungen zur parlamentarischen Willensbildung und Gesetzgebung. Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide wurden als ergänzende, nicht als gleichwertige Formen der Gesetzgebung angesehen.

1. Waren die vor der Gründung der Bundesrepublik 1946/47 verabschiedeten Landesverfassungen durchaus weniger zurückhaltend gegenüber einer direkten Beteiligung der Bürger?

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2.Hatte das „Weimar-Syndrom“ möglicherweise auch mit den Zeitumständen zu tun?

3.Bestand es eine erhebliche Angst vor der Wirkung politischer Demagogie?

4.Beschränkten die frühen Landesverfassungen plebiszitäre Elemente auf begleitende und korrigierende Ausnahmeerscheinungen zur parlamentarischen Willensbildung und Gesetzgebung?

Упражнение 1. Ответьте на вопросы по текстам.

Упражнение 2. Составьте словосочетания с данными словами, используя тексты урока, и переведите их на русский язык.

Erweiterung f, Frage f, Problem n, Fall m, System n, Gewinn m, Element n, Verfassung f, Regelung f, Landesverfassung f, Rat m, Form f.

Упражнение 3. Используя таблицу 14 из грамматического справочника, напишите прописью следующие количественные числительные и даты:

10, 49, 567, 923, 101, 450, 1440, 2456, 5905, 10485, 12584, 19999, 35680, 54906, 38200, 92321, 145300, 356987, 569003, 357753, 1222333, 4345678, 9234234, 456329567, 878949565; 1924, 1896, 1917, 1268, 898, 1978, 2015, 2019, 2000, 2006.

Упражнение 4. Выучите слова и выражения к уроку 14.

Упражнение 5. Подготовьте устное сообщение по одной из тем урока.

Урок 14

Слова и выражения

einen Schritt weiter на шаг дальше

Gesetzesvorlagen m законопроект; предложение закона

Implikation f предпосылка; включение

Stimmberechtigt a имеющий право голоса

Totalrevision f полный пересмотр

Übereinstimmung f согласование; адекватность; единство; идентичность

Regelungen in ostdeutschen Landesverfassungen

In den neueren und nach 1989 veränderten Verfassungen spielt die Volksgesetzgebung eine größere Rolle, geht aber in ihrer Wirkung selten über das Gewohnte hinaus. So ermöglicht z.B. die Verfassung von Brandenburg in Art. 76 bis 78 die Volksinitiative, das Volksbegehren und den Volksentscheid für „bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung“ (Quorum: 20.000 Stimmen) und für eine Landtagsauflösung (Quorum: 150.000 Stimmen). In Art. 115 sieht die Brandenburgische Verfassung die Möglichkeit einer Totalrevision vor, die durch eine Volksinitiative eingeleitet werden kann. Durch ein von 10% der

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Stimmberechtigten unterstütztes Volksbegehren kann die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung verlangt werden. Diese muss eingerichtet werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Stimmbürger diesem Antrag zustimmen.

Die Verfassung des Freistaates Sachsen geht sogar noch einen Schritt weiter, wenn sie Parlamentsund Volksgesetzgebung in einem Atem nennt. In Art. 3 heißt es: „Die Gesetzgebung steht dem Landtag oder unmittelbar dem Volk zu.“ Art. 70 lautet: „1. Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des

Landtages oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht. 2. Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar durch Volksentscheid beschlossen.“ Diese weit reichenden Formulierungen ändern freilich nichts an der Tatsache, dass die

Volksgesetzgebung die absolute Ausnahme bleibt.

Erfahrungen mit entsprechenden Abstimmungen liegen für eine Reihe von Bundesländern vor. Vor allem die Höhe der Quoren und die Kompliziertheit der

Verfahren hat den bestehenden Regelungen den Vorwurf eingetragen, eher Instrumente zur Verhinderung von Plebisziten darzustellen. Denninger spricht von

„Volksgesetzverhinderungsverfahren“.

1.Spielt die Volksgesetzgebung in den neueren und nach 1989 veränderten Verfassungen eine größere Rolle?

2.Ermöglicht z.B. die Verfassung von Brandenburg in Art. 76 bis 78 die Volksinitiative, das Volksbegehren und den Volksentscheid für „bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung“ (Quorum: 20.000 Stimmen) und für eine Landtagsauflösung (Quorum: 150.000 Stimmen)?

3.Was sieht die Brandenburgische Verfassung in Art. 115?

4.Bei welchen Umständen kann die Wahl einer verfassungsgebenden

Versammlung verlangt werden?

5.Wann geht die Verfassung des Freistaates Sachsen noch einen Schritt

weiter?

6.Wie heißt es in Art. 3?

7.Ändern diese weit reichenden Formulierungen freilich an der

Tatsache, dass die Volksgesetzgebung die absolute Ausnahme bleibt?

8.Liegen die Erfahrungen mit entsprechenden Abstimmungen für eine Reihe von Bundesländern vor?

Erfahrungen mit der Volksgesetzgebung

Die Erfahrung mit der Volksgesetzgebung in den Ländern zeigt, dass ihre Einführung keine grundstürzende Veränderung der Politik zur Folge hatte. Weder das parlamentarische System noch die Parteiendemokratie sind ernsthaft in Frage gestellt worden. Fragt man nach den Gegenständen, mit denen sich Volksbegehren und Volksentscheide befassten, dann erstens fällt auf, dass der Bereich Schule,

Bildung und Erziehung den prominentesten Platz einnimmt, mit deutlichem Abstand gefolgt kommunalen Problemen sozialen und wirtschaftspolitischen Fragen und Entscheidungen, die in die Struktur des politischen Systems eingreifen.

Zweitens ist festzuhalten, dass die Bürger zum Teil Entscheidungen getroffen

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haben, die nicht unbedingt mit den Auffassungen der Parteien in Übereinstimmung zu bringen waren, denen sie sonst ihre Stimme zu geben pflegen, zum Teil sogar dann, wenn die Parteien eine eindeutige Stellungnahme abgegeben und ihre

Wähler aufgefordert hatten, dieser Empfehlung zu folgen.

So wurde in Nordrhein-Westfalen 1978 die von der SPD-Regierung geplante „Kooperative Schule“ durch einen Volksentscheid verhindert, den Elternund

Lehrerverbände und die katholische Kirche initiiert hatten.

Eine massive Niederlage erlitten Regierung und Parlamentsmehrheit in Bayern am 1. Oktober 1995, als eine große Mehrheit in einem Volksentscheid für den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines kommunalen und gegen den

Entwurf der CSU-Mehrheit des Landtages stimmte. Dieser Gesetzentwurf war von einer landesweiten Bürgerinitiative „Mehr Demokratie in Bayern“ initiiert und als

Volksbegehren eingebracht worden. Hier wurde das Instrument des

Volksentscheids auf Landesebene genutzt, um die Mitwirkungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene durch Volksgesetzgebung entscheidend zu verändern.

Dass die Volksgesetzgebung auch Implikationen haben kann, die das Verfassungsgefüge selbst tangieren, hat ein 1997 von der im Parteienspektrum marginalen Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) initiiertes Referendum erwiesen, das zur Abschaffung der nur in Bayern auf Landesebene existierenden Zweiten Kammer, des Senats, geführt hat – erneut gegen den dezidierten Willen der mit absoluter Mehrheit regierenden CSU.

Die Entscheide in NRW und Bayern zeigen zwei denkbare Muster:

Verbände greifen die Unzufriedenheit von Bürgern mit einem bestimmten Gesetz oder Regierungsvorhaben auf und organisieren mit ihren apparativen

Möglichkeiten ein Volksbegehren. Das bayerische Beispiel steht für den eher seltenen Fall, dass ein loser Verbund von Initiativen gemeinsam gegen eine, in diesem Falle übermächtig erscheinende, mit absoluter Mehrheit regierende Partei ein Gesetzesvorhaben auf den Weg bringt und erfolgreich ist. Dass in diesem

Prozess, als der Erfolg möglich erschien, Verbände und Oppositionsparteien „auf den Zug aufsprangen“, mindert nicht den Erfolg der Initiativen. In jedem Falle aber handelt es sich um Ausnahmen vom „normalen“ parlamentarischen Alltag, nicht um eine gleichwertige Form der Gesetzgebung.

1.Was zeigt die Erfahrung mit der Volksgesetzgebung in den Ländern?

2.Was ist in Frage gestellt worden?

3.Was fällt auf, wenn man nach den Gegenständen, mit denen sich

Volksbegehren und Volksentscheide befassten, fragt?

4.Was ist zweitens festzuhalten?

5.Wurde in Nordrhein-Westfalen 1978 die von der SPD-Regierung geplante „Kooperative Schule“ durch einen Volksentscheid verhindert?

6.Was erlitten die Regierung und die Parlamentsmehrheit in Bayern am 1. Oktober 1995?

7.Wozu wurde in Bayern das Instrument des Volksentscheids auf Landesebene genutzt?

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8.Was hat ein 1997 von der im Parteienspektrum marginalen

Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) initiiertes Referendum erwiesen?

9.Welche zwei Muster zeigen die Entscheide in NRW und Bayern?

10.Wofür steht das bayerische Beispiel?

11.Bringt ein loser Verbund von Initiativen gegen eine regierende Partei ein Gesetzesvorhaben auf den Weg?

Упражнение 1. Ответьте на вопросы по текстам.

Упражнение 2. Составьте словосочетания с данными словами, используя тексты урока, и переведите их на русский язык.

Gesetzesvorlagen m, Implikation f, Stimmberechtigt a, Totalrevision f,

Übereinstimmung f, Rolle f, Versammlung f, Formulierung f, Abstimmung f, Platz m, Bürgerentscheid m.

Упражнение 3. Используя таблицу 14 из грамматического справочника, напишите прописью следующие порядковые числительные:

1-й, 10-й, 25-й, 76-й, 58-й, 99-й, 456-й, 723-й, 934-й, 101-й, 1479-й, 23479-й, 78932-й, 35669-й, 234869-й, 346974-й, 1468940-й, 3485995-й.

Упражнение 4. Выучите слова и выражения к уроку 14.

Упражнение 5. Подготовьте устное сообщение по одной из тем урока.

Глава 4. Politischer Protest

Урок 15

Слова и выражения

antizipiert part.II опережающий

Begleiterscheinung f сопутствующее явление

Dauerzustand m устойчивое состояние

Deprivation f лишение; отнятие

Entscheidungskapazität f способность принимать решения

Frame m кадр

movements of affluence англ. движения изобилия

movements of crisis англ. движения кризиса

prognostizierbar a прогнозируемый

Wohlfahrtsprotest m протест благосостояния

Ursachen politischen Protests

Politischer Protest ist eine Begleiterscheinung demokratischer Politik. In einer funktionierenden demokratischen Ordnung ist politischer Protest kein Dauerzustand, sondern entsteht in bestimmten Konfliktsituationen und ist in aller Regel kaum prognostizierbar. Unter systematischen Aspekten lassen sich politische Proteste als Reaktion auf materielle oder ideelle Defizite in der

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Gesellschaft beschreiben, die von der Politik nicht oder nur unzureichend beachtet und bearbeitet worden sind. Sie sind häufig auch die Antwort auf als unbefriedigend wahrgenommene – ob erlebte, oder nur antizipierte – Beteiligungschancen im etablierten Institutionensystem. Er entzündet sich also an der tatsächlich oder vermeintlich unterentwickelten Verarbeitungsund Entscheidungskapazität des politischen Institutionensystems.

1.Ist ein politischer Protest eine Begleiterscheinung demokratischer Politik?

2.Was ist ein politischer Protest in einer funktionierenden demokratischen Ordnung?

3.Als was lassen sich die politische Proteste beschreiben?

4.Sind die politischen Proteste die Antwort auf als unbefriedigend wahrgenommene Beteiligungschancen im etablierten Institutionensystem.

Erklärungsmodelle

Erklärungsmodelle für das Entstehen politischen Protests sind weitgefächert. Sie reichen von der Behauptung, soziale Deprivation führe zu Unzufriedenheit,

Handlungsbereitschaft oder Protest, Theorien der Ressourcenmobilisierung und politischer Chancenstrukturen bis hin zur Annahme bestimmter „Frames“ oder kollektiver Deutungsmuster, die als programmatische Stabilisatoren sozialer Kollektive und Bewegungen fungieren.

Politischer oder sozialer Protest, zumal jede Form des Massenprotests, ist nicht in jedem Fall das Ergebnis einer wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Krise, er kann auch – wie in der Bundesrepublik in den 1960erund 1970erJahren

– in Zeiten relativer Wohlfahrt entstehen. In Krisenzeiten entstehen „movements of crisis“, denen es um materielle Verbesserungen und/oder die Beseitigung krasser

Erscheinungen wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheit geht. In Zeiten relativer Wohlfahrt sind die Ziele von „movements of affluence“ primär an nichtoder postmateriellen Zielen orientiert. In sozial gespaltenen Gesellschaften können

Krisenund Wohlfahrtsprotest nebeneinanderher existieren. Sie werden von verschiedenen sozialen Gruppen getragen.

1.Sind die Erklärungsmodelle für das Entstehen des politischen Protests weitgefächert?

2.Von welcher Behauptung reichen die politischen Proteste?

3.Ist ein Politischer oder sozialer Protest nicht in jedem Fall das Ergebnis einer wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Krise?

4.Kann der politische Protest in Zeiten relativer Wohlfahrt entstehen?

Упражнение 1. Ответьте на вопросы по текстам.

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Упражнение 2. Составьте словосочетания с данными словами, используя тексты урока, и переведите их на русский язык.

Begleiterscheinung f, Dauerzustand m, Entscheidungskapazität f, Frame m, Wohlfahrtsprotest m, Reaktion f, Antwort f, Verarbeitungskapazität f, Erklärungsmodell n, Protest m, Erscheinung f.

Упражнение 3. Используя таблицу 15 из грамматического справочника, напишите три формы сравнения следующих прилагательных и наречий: häufig a, schnell, hoch a, tief a, dumm a, laut a, traurig a, lang a, kurz a, schön a, klein a, langsam a, jung a, richtig a, frisch a, ruhig a, dunkel a, dick a, schwer a, klug a, ehrlich a, wichtig a, notwendig a, seltsam a.

Упражнение 4. Выучите слова и выражения к уроку 15.

Упражнение 5. Подготовьте устное сообщение по одной из тем урока.

Урок 16

Слова и выражения

Anhängerschaft f приверженцы; последователи; сторонники

Kanalisierung f канализирование

Energieunternehmen n энергетическая компания

Lohnfortzahlung f дальнейшая выплата заработной платы

Fehlentwicklung f неблагоприятное развитие; ошибочное развитие

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall сохранение заработной платы на время болезни

präferiert part.II предпочтительный

Studienbedingungen pl. условия обучения

Tarifpartner m партнёр по тарифному соглашению

Tarifvereinbarung f соглашение о тарифах; коллективный трудовой договор

vereinfachend part.I упрощая

von heute auf morgen со дня на день; в одночасье

zum Anlass nehmen воспользоваться

zwangsläufig a неизбежный; принудительный

Verlaufsmuster politischen Protests

Vereinfachend lassen sich vier Verlaufsund Institutionalisierungsmuster politischen Protests in Demokratien herausarbeiten:

1.Die Politik und/oder die involvierten Institutionen der Gesellschaft nehmen den Protest zum Anlass, um Missstände zu beseitigen und überfällige

Reformen vorzunehmen. Dies war der Fall bei der Reform des Bildungssystems in den 1960erund frühen 1970er-Jahren.

2.Die Ursachen des Protests lassen sich nicht von heute auf morgen durch einen politischen Willensakt oder Gesetzgebung beseitigen, oder der Widerstand

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