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23-04-2015_18-00-50 / EURecht.EUGerichtssystem.doc
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3.Kombinieren sie die Sätze sinngemäß miteinander:

    1. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1952 sah die Gründung des Europäischen Gerichtshofs vor,...

    2. Der Gerichtshof, …, ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates.

    3. Der EuGH bildet damit zusammen mit dem EuG und dem EUGöD das Gerichtssystem der Europäischen Union,...

    4. Die Aufgaben des EuGH sind in den zwei Gründungsverträgen festgelegt,...

    5. Seit dem Jahr 2005 besteht darüber hinaus als sog. Gerichtliche Kammer das Gericht für den öffentlichen Dienst (kurz EuGöD),...

    6. Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat nach einem Vorverfahren  vor dem EuGH verklagen,...

    7. Eine Besonderheit des EuGH ist die Institution des Generalanwalts, ...

    8. Die nationalen Gerichte als letzte Instanz können bzw. müssen dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorlegen, …

    9. Jeder Mitgliedstaat der EG delegiert einen Richter zum EuGH, ...

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  1. der unabhängig und dementsprechend qualifiziert sein muss; b) dessen Aufgabe darin besteht, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil zu unterbreiten; c) das für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten zuständig ist; d) das im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative spielt; e) der seine Arbeit im Jahr 1953 aufnahm; f) der seinen Sitz in Luxemburg hat und das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU) ist; g) die wichtigste ist aber die Gewährleistung der einheitlichen Auslegung des europäischen Rechts; h) dieser prüft dann, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist; i) außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist.

  1. PRAXIS UND ERFAHRUNG

1. Lesen Sie den Text und verarbeiten Sie die im Text dargestellte Information, indem Sie ein Schema für den Aufbau und Struktur des EuGh skizzieren: Aufbau und Struktur des EuGh

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist die letzte Instanz in der Union. Ihm ist seit 1989 ein Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet. Eine dritte Ebene bilden seit 2005 Fachgerichte, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnung gebildet werden können (Art. 257 AEUV). Seit 2007 gibt es ein solches Gericht für den öffentlichen Dienst.

Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter je Mitgliedstaat (Art. 19 EUV) und acht Generalanwälten (Art. 252 AEUV). Das Gericht erster Instanz setzt sich aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat zusammen und wird von Generalanwälten unterstützt, wenn die Satzung des Gerichtshofs dies vorsieht.

Die Generalanwälte stellen am Ende eines Verfahrens begründete Schlussanträge zu Rechtssachen, öffentlich, unabhängig und unparteilich. Der Gerichtshof ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt ihnen aber im Urteil in der Mehrzahl der Fälle.

Der Gerichtshof tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern, also stets in ungerader Zahl, um ein Patt zu vermeiden. Auf Antrag „großer“ Verfahrensbeteiligter wie Staaten kann er in einer großen Kammer mit 13 Richtern tagen, in Fällen von besonderer Bedeutung als Plenum.

Das Gericht erster Instanz befasst sich nur mit Klagen gegen Entscheidungen der Organe. Gegen seine Urteile kann vor dem EuGH Berufung eingelegt werden, die auf Rechtsfragen beschränkt ist (also beispielsweise nicht festgestellte Tatsachen betrifft

Die Fachgerichte sind für Klagen in besonderen Sachgebieten zuständig (z. B. für das Bedienstetenrecht, künftig unter Umständen für das Recht des geistigen Eigentums oder das Asylrecht). Gegen ihre Urteile kann Berufung beim EuGH eingelegt werden.

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