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23-04-2015_18-00-50 / Menschenrechtsschutz.doc
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3. Lesen Sie den Text und finden Sie darin den Hinweis auf die Unveräußerlichkeit der Grundrechte für die ukrainische Rechts- und Staatsordnung, beachten Sie die Anmerkungen zum Text sowie die Bedeutung von kursiv gedruckten Wörtern und Wendungen aus dem aktiven Wortschatz:

Anmerkungen:

Abwehrechte (pl) gegen den Staat – право на самозахист, на відбиття зазіхання

durch ein Rechtsmittel angreifen (griff an, angegriffen) - оскаржити

Verfassungsbeschwerde, f – конституційна скарга

Rechtsbehelf, m – скарга, оскарження

unteilbar - неподільність, цілісність

normativ definierte Staatengemeinschaft, f – співтовариство держав, в якому діють правові норми

Text 2 Unveräußerlichkeit von Menschen- und Bürgerrechten für die ukrainische Verfassung und das Zivilgesetzbuch

Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. Durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen sowie durch deren Verankerung in ihrer nationalen Verfassung verpflichtet sich die Ukraine, die Grundrechte und Völkerrechte zunehmend umzusetzen, als einklagbare Rechte auszugestalten. Die Ukraine ist bestrebt, einen sozial orientierten Rechtstaat zu etablieren und sich in die europäischen Strukturen zu integrieren.

Es ist aber schwierig, die Zugehörigkeit der heutigen Ukraine zur normativ definierten Staatengemeinschaft zu begründen. Die EU beruft sich auf „westliche“ Werte wie die Achtung der Menschen ­und Bürgerrechte, die Rechtsstaatlichkeit, eine die Gewaltenteilung einschließende Verfas­sung, die offene und pluralistische Gesellschaft (häufig als Zivil- oder Bürgerge­sellschaft bezeichnet) usw.

Die unabhängige Ukraine hat jedoch eine ganze Reihe von Dokumenten unterzeichnet, in denen sie sich westlichen Normen anpasste. Mit ihrem Beitritt zum Europarat im Jahre 1995 ver­pflichtete sie sich zur Einhaltung der Menschenrechte. Ihre Verfassung von 1996 ist dem kon­tinentaleuropäischen Rechtskreis zuzuordnen, nach dem Vorbild des französischen Präsidial­systems gestaltet und räumt auch den Menschenrechten viel Platz ein. Auch die übrigen genannten Elemente sind zum großen Teil in irgend­einer Form gesetzlich geregelt, doch mangelt es an ihrer Umsetzung in die Praxis.

Schwach entwickelt sind bisher die Rechtsstaatlichkeit (Übergewicht der Exekutive, mangelhafte Exe­kution von Gesetzen, fehlende Implementierung von Gerichtsurteilen, ständige Gesetzesno­vellierungen, hohe Kriminalitätsrate), die parlamentarische Demokratie (stetig wachsende Macht des Präsidenten und seiner Administration, politischer Einfluss auf Wahlen, Käuflich­keit der Abgeordneten), die Marktwirtschaft, der Sozialstaat (ungenügende Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie Altersvorsorge) usw. Diese Detailaufgaben hat die Ukraine auf ihrem Weg in die europäischen Insti­tutionen noch zu bewältigen, wobei die Implementierung von bereits formulierten Rechts­normen in die politische und soziale Realität das Hauptproblem darstellen dürfte.

In der ukrainischen Verfassung stehen die Menschenrechte an der Spitze der Verfassungsurkunde. Die Grundrechte müssen in der ukrainischen Rechtswirklichkeit nicht nur Programmsätze sein, sie müssen die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.

Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen (Universalität). Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechts.

Wenn auch die Menschen- und Bürgerrechte historisch gesehen vor allem Abwehrechte gegen den Staat sind, so beschränkt sich ihre Wirkung heute nicht mehr darauf. Die in den Grundrechten verankerten Werte müssen auch im Verhältnis der Bürger untereinander beachtet werden. Das gilt gegenüber den Trägern gesellschaftlicher Macht wie Gewerkschaften, Medien, großen Wirtschaftsunternehmen. Diese so genannte Drittwirkung der Grundrechte wird insbesondere bei der Auslegung der Normen im Zivilrecht deutlich.

Besonderen Schutz genießen die Grundrechte in dem Fall, dass ein Gericht ihre Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt hat. Jeder Bürger hat gegen jede gerichtliche Entscheidung, die nicht mehr durch ein Rechtsmittel angegriffen werden kann, die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungs­beschwerde ist ein besonderer Rechtsbehelf, der nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil den Kläger in seinen Grundrechten verletzt. Zahlreiche Urteile auch des Obergerichtes sind auf Verfassungsbe­schwerde hin aufgehoben worden.

In den Bereichen, wo die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat gelten, könnte den Gesetzgeber in eine Versuchung versetzen, diese Rechte der Bürger wieder zu beseitigen oder einzuschränken. Das Grundgesetz hat deshalb eine Änderung der Grundrechtsbestimmungen bewusst erschwert: durch eine Änderung nur mit Zweidrittelmehrheit im Parlament.

Neben dem Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch das Prinzip ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

    1. ENTWICKLUNG

      1. Finden Sie im Text Informationen über:

a) internationale Verpflichtungen der Ukraine auf dem Gebiet der Menschenrechte; b) die aktuellen Bestrebungen der Ukraine; c) die Zugehörigkeit der heutigen Ukraine zur normativ definierten Staatengemeinschaft; d) die ukrainische Verfassung; e) die Einhaltung der Menschenrechte in der Ukraine; f) den Begriff „Menschenrechte“; g) die wichtigsten Merkmale von Menschenrechten; h) ihre Wichtigkeit und Geltungsbereich in der Welt von heute; i) den Begriff „Verfassungsbeschwerde“; j) bewusste Erschwerung der Änderung von Grundrechtsbestimmungen; k) das Prinzip der Unteilbarkeit von Menschenrechten.

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