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Немецкий язык. Учебные материалы для аспирантов и соискателей

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Habsburger. Die gewählten Könige wurden regelmäßig zum Kaiser gekrönt.

Das wohl zentrale Ereignis, das für die staatsrechtliche Entwicklung bis heute in vielem prägend wurde, ist die Reformation, die von Martin Luther 1517 begonnen wurde. Sie führte durch zahlreiche kriegerische Auseinandersetzungen zum Dreißigjährigen Krieg. Parallele Ereignisse und Entwicklungen vollzogen sich besonders in England und Frankreich. Am Ende standen sich in Deutschland die katholische und die protestantische Konfession gleich stark und erschöpft gegenüber. Die Französische Revolution regte auch in Deutschland zunächst weitere Reformforderungen und Menschenrechtsideen an. Die militärischen Erfolge Frankreichs gegen das deutsche Reich führten zu einer letzten großen Reichsreform im Reichsdeputationshauptschluß von 1803.

Die Gründung des Rheinbundes durch Napoleon führte zur Auflösung des Reiches. 1806 legte Kaiser Franz Josef die Kaiserkrone nieder und entließ die Reichsstände aus ihren Verpflichtungen gegenüber dem Reich, eine freilich verfassungswidrige Maßnahme, die aber die Reichsgewalt und damit das Heilige Römische Reich Deutscher Nation tatsächlich beendete. Erst nach der Niederlage Napoleons wurde 1815 auf dem Wiener Kongreß eine Neuordnung Deutschlands vorgenommen.

Die bürgerliche Revolution von 1848 mit ihren Grundrechtspostulaten scheiterte und vermochte die angestrebte Einigung Deutschlands in einem neuen Kaiserreich, jetzt unter Ausschluß Österreichs, nicht durchzusetzen. Der Deutsche Bund dauerte bis 1866, als Preußen unter dem Ministerpräsidenten Bismarck den Norddeutschen Bund gründete, ein stärker zentral organisiertes Reich. Nach dem Deutschfranzösischen Krieg von 1870/71 traten die süddeutschen Staaten, nicht jedoch Österreich, dem Norddeutschen Bund bei, wodurch das Deutsche Reich von 1870/71 gegründet wurde, das Bismarckreich. Seine Verfassung entsprach im wesentlichen der Verfassung des Norddeutschen Bundes mit einer relativ starken Zentralgewalt und dem preußischen König als geborenem deutschen Kaiser.

Die Niederlage im Ersten Weltkrieg (1914 — 1918) führte zur Revolution mit dem Sturz der Monarchie und der Errichtung der Weimarer Republik. Die Zerrissenheit der zunächst fahrenden politischen Kräfte, vor allem aber die Wirtschaftskrise seit 1930 führten 1933 zur Machtergreifung der Nationalsozialisten, die in der NSDAP, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, organisiert waren und mit SA (Sturmabteilung) und SS (Schutzstaffel), später mit der Gestapo (Geheime Staatspolizei)

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über skrupellos eingesetzte Mittel des Terrors verfügten. Die Nationalsozialisten, jedenfalls zunächst von breiten Schichten des deutschen Volkes getragen, mißachteten, mißbrauchten und zerstörten die gewachsenen und verbindlichen Rechtsgrundsätze und Verfassungsstrukturen, stürzten die Welt in den Zweiten Weltkrieg und ermordeten in perfide organisiertem Vorgehen die jüdische und sonst als

»nichtarisch« diskriminierte Bevölkerung.

Text №5

Das Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der (geschriebenen und ungeschriebenen) Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung — die Verwaltungstätigkeit, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation — gelten. Es ist das der Verwaltung eigene Recht.

Das bedeutet freilich nicht, daß das Verwaltungsrecht nur für die Verwaltungsorgane und ihre Tätigkeit maßgeblich ist. Es regelt vielmehr auch und gerade die Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem

Bürger und begründet sonach Rechte und Pflichten für den Bürger, aber eben immer nur im Verhältnis zur Verwaltung.

Die übliche Unterscheidung zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrecht knüpft an den Regelungsgegenstand an.

a) Das allgemeine Verwaltungsrecht erfaßt diejenigen Regelungen,

Grundsätze, Begriffe und Rechtsinstitute, die grundsätzlich für alle Bereiche des Verwaltungsrechts maßgebend sind. Es will das Gemeinsame, Typische, Durchgängige erfassen. Wie das bürgerliche Recht und das Strafrecht so hat auch das Verwaltungsrecht seinen „Allgemeinen

Teil". Er ist aber nicht — wie der allgemeine Teil des BGB oder des StGB

— Bestandteil einer größeren Kodifikation. Bis zum Jahre 1976 war das allgemeine Verwaltungsrecht positivrechtlich überhaupt nicht geregelt, sondern wurde ausschließlich durch die ungeschriebenen, von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Crundsätze des

Verwaltungrechts bestimmt. Erst mit dem Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (vgl. dazu § 5) wurden einige, wenn auch keineswegs alle Bereiche des allgemeinen Verwaltungsrechts gesetzlich geregelt. Im übrigen bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.

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b) Das besondere Verwaltungsrecht umfaßt das Recht der einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verwaltung (vgl. oben § l Rn. 14). Dementsprechend gibt es Baurecht, Straßenrecht, Gewerbeund Wirtschaftsrecht, Sozialrecht, Schulrecht, Hochschulrecht usw. Die einzelnen Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts sind in einzelnen Gesetzen mehr oder weniger umfassend geregelt.

a)Das Außenrecht betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen dem verwaltenden Staat einerseits und den Bürgern und sonstigen

Rechtspersonen andererseits. Der Schwerpunkt des Verwaltungsrechts liegt eindeutig im Bereich des Außenrechts; das gilt vor allem für die

Rechtsquellen, den Verwaltungsakt, den Verwaltungsvertrag und die Staatshaftung, die im Rahmen dieses Grundrisses behandelt werden.

b)Das Innenrecht. Der Staat tritt dem Bürger als Einheit gegenüber, ist aber selbst ein sehr komplexes Gebilde mit einer Vielzahl von

Verwaltungsträgern, Verwaltungsorganen (Behörden) und Organwaltern

(Beamten). Auch die Beziehungen innerhalb eines Verwaltungsträgers, der sich als juristische Person darstellt, zwischen den Organen und

Organwaltern sowie zwischen diesen und ihren Verwaltungsträgern müssen geregelt sein. So muß z.B. bestimmt werden, welche Aufgaben die eine oder andere Behörde wahrzunehmen hat, wie die Behörden zu besetzen sind, welche Amtspflichten die Beamten bei Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben haben. Früher wurde — auf Grund des verengten

Gesetzesbegriffs (vgl. oben § 2 Rn. 5) — die Auffassung vertreten, daß die organisationsinternen Regelungen kein Recht seien, daß der „Innenbereich" des Staates und der sonstigen Verwaltungsträger „rechtsfrei" sei, da

Rechtsbeziehungen nicht innerhalb, sondern nur zwischen Rechtspersonen möglich seien.

Text №6

Das Familienrecht

Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB geregelt. Dieses 4. Buch enthält das Ehe, Kindschaftsund Vormundschaftsrecht; das Eheschließungsrecht ist im Ehegesetz von 1946 enthalten.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten „vor dem Standesbeamten persönlich" (also nicht durch Stellvertreter!) „und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen". Das Gesetz hat sich also für die staatliche Form der

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Eheschließung („obligatorische Zivilehe") entschieden, eine kirchliche

Trauung ersetzt diese Form nicht."

Die Ehegatten führen mit Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, § 1355 I BGB, den auch gemeinsame Kinder tragen. Seit dem 14. 6. 1976 (Erstes Gesetz zur Reform des Eheund Familienrechts) kann der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen (durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten) dem Ehenamen voranstellen.

Mann und Frau sind in der Ehe gleichberechtigt, eheliche Angelegenheiten werden von Mann und Frau gemeinsam entschieden. Eine Erwerbstätigkeit ist beiden Ehegatten gestattet. Die Haushaltsführung ist nicht mehr „Domäne" (und Last!) der Frau, sondern einvernehmlich zu regeln. Soll aber einer der Ehegalten damit betraut sein, so leitet er den Haushalt in eigener Verantwortung (dies bedeutet praktisch:

keine „Oberaufsicht" des Mannes über das „Haushaltsregiment" seiner Frau!). Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Recht eines jeden Ehegatten (die sog. „Schlüsselgewalt"), Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen. Hat also z. B. die Ehefrau Kleider für sich und ihre Töchter bestellt, so haftet für die Rechnung nicht nur sie, sondern auch der Mann.

Der Familienunterhalt ist von beiden Ehegatten aus ihrer Arbeit und ihrem Vermögen aufzubringen; wer freilich den Haushalt führt, erbringt damit in der Regel seinen Beitrag zu diesem Unterhalt. Die finanziellen Mittel sind für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen (praktisch: das Haushaltsgeld braucht nicht „markweise erbettelt zu werden"!).

Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten werden im Ehegüterrecht geregelt. Gesetzlicher Gütersland ist die sog. Zugewinngemeinschaft; er gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Ehegatten können aber statt dessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft (heute kaum mehr gebräuchlich) vereinbaren.

Für die Zugewinngemeinschaft gelten folgende Grundsätze: Das Vermögen des Mannes bleibt während der Ehe von dem der Frau der Substanz wie der Verwaltung nach getrennt; es wird also kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten gebildet (anders bei dem vertraglichen Güterstand der Gütergemeinschaft!). Das Fernsehgerät, das der Ehemann in die Ehe „eingebracht" hat, bleibt also genauso sein Eigentum wie der Flügel, den die Ehefrau mitgebracht hat, ihr Eigentum bleibt. Erst nach

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Beendigung der Ehe wird der Gedanke verwirklicht, daß der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Vermögenszuwachs gemacht hat, den anderen an diesem „Zugewinn" beteiligen muß. Diese Beteiligung erfolgt durch einen geldlichen Ausgleich, der in der Hälfte des Zugewinns besteht. Wird freilich die Ehe durch den Tod eines Ehegatte aufgelöst, so wird der Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel verwirklicht. Wird der überlebende Ehegatte aus irgendeinem Grund nicht Erbe, so erfolgt ein Zugewinnausgleich in der eben geschilderten Weise.

Text №7

Gibt es den Weg zurück zur alten Strafpolitik?

Ausgangsund Zielpunkt der folgenden Überlegungen ist eine

Auseinandersetzung mit jener kriminalpolitischen Position, die unter dem Namen "Neo-Klassizismus" vor allem in Nordamerika und Skandinavien ein wichtiges Element der kriminal-politischen Diskussion ist. Zusammen mit der Verteidigung der Idee der Resozialisierung und der herausfordernden Idee des Abolitionismus bildet der Neo-Klassizismus das gegensätzliche Dreigestirn der gegenwärtigen kriminalpolitischen Diskussion, ergänzt durch verschiedene Abwandlungen und Spielarten, von denen insbesondere eine technologisch-administrative "Vereinigungstheorie" generalund spezialpräventiver Zielsetzungen über das Entscheidungsmedium des Computers nicht unerhebliche Aufmerksamkeit auf sich zieht. Wenn wir einmal die verschiedenen Varianten des Neo-Klassizismus unberücksichtigt lassen und uns auf diejenigen Positionen konzentrieren, in denen auch und gerade freiheitlichliberale und humanitäre Anliegen beansprucht werden, dann lassen sich die Prinzipien des Neo-Klassizismus folgendermaßen knapp zusammenfassen:

l. Der starke und strafende Staat ist ein unverzichtbarer Bestandteil der modernen gesellschaftlichen Ordnung. 2. Ebenso unverzichtbar ist die Begrenzung des strafrechtlichen Kontrollsystems auf die gesellschaftlichen Ordnungen und vor allem das Individuum. 3. Diese Begrenzung ist im Prinzip der Resozialisierung gefördet, denn es enthält ein Prinzip der

Totalisierung der staatlich-administrativen Kontrolle. Diesem Prinzip ist der Boden zu entziehen. 4. Das kann unter Beibehaltung des Prinzips eines starken und strafenden Staates nur dadurch geschehen, daß dem Ziel des Behandlungsvollzugs, den Straftäter zu kontrollieren, das Ziel

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entgegengesetzt wird, den Strafenden zu kontrollieren, und gleichzeitig den generalpräventiven Aspekt des strafrechtlichen Systems zu betonen: "Fair and certain punishment" ist hier für die Formel, wobei das Adjektiv "certain" sowohl die Bestimmtheit wie die Gewißheit der Bestrafung einschließt. 5. Im Gegeneinander von einem gestrengen, strafenden und seine generalpräventive Wirkung betonenden Staat und der Begrenzung seines Zugriffs ist es notwendig, daß die Beziehungen zwischen staatlichem Sanktionsapparat und Normbrecher eindeutig und begrenzt sind. 6. Das beinhaltet, daß der Strafcharakter staatlicher Sanktionen klar und unmißverständlich sein muß. 7. Das staatliche Strafsystem ist an die zentralen "klassischen" Grundsätze der Gerechtigkeit zu binden. Dazu gehört neben den Prinzipien der Gleichheit, der Voraussehbarkeit, der Rechtssicherheit, des fairen Verfahrens vor allem das Prinzip der strengen Verhältnismäßigkeit zwischen der Strafe und der "Schuld", gemessen an der Schwere der Tat. 8. Die Durchsetzung dieser Grundsätze erfordert die enge Bindung von Richtern und Strafvollzugsorganen an das Gesetz und die Ausschließung unkontrollierbarer Entscheidungsmacht von Behandlungsexperten. 9. Die Freiheitsstrafe ist unverzichtbarer Teil des Strafverfolgungssystems. Aber in einer freien Gesellschaft ist der Verlust der Freiheit neben der Todesstrafe die härteste Sanktion. Deshalb muß sie mit Maßen und so begrenzt wie möglich angewendet werden. 10. Behandlung als Bestandteil der staatlich organisierten Strafe ist unzulässig.

Text №8

Verfahren der Zusammenarbeit

Das durch die EEA eingefügte Verfahren der Zusammenarbeit (Art. 252 EGV) sieht zwei Lesungen im Rat und zwei Lesungen im Europäischen Parlament vor. Das Verfahren beginnt mit dem Vorschlag der Kommission. Dieser wird dem Europäischen Parlament und dem Wirtschaftsund Sozialausschuß (ggf dem Ausschuß der Regionen) zur Stellungnahme zugeleitet. So dann beschließt der Rat (wie allgemein üblich nach Vorbereitung durch den Ausschuß der ständigen Vertreter, s. Rn 271) einen „gemeinsamen Standpunkt". Dieser Ratsbeschluß wird dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung zugeleitet. Dieses hat nun folgende Möglichkeiten:

Es kann den gemeinsamen Standpunkt des Rates annehmen oder sich innerhalb von drei Monaten nicht äußern. In diesem Fall kann der Rat

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in zweiter Lesung den gemeinsamen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit annehmen. Er darf von seinem eigenen gemeinsamen Standpunkt nicht abweichen, weil nur dieser vom Europäischen Parlament ausdrücklich oder durch Nichtäußerung angenommen wurde. Der Fall von späteren Änderungen des Kommissionsvorschlags durch den Rat oder die Kommission ist hier also im Gegensatz zum Anhörungsverfahren ausdrücklich geregelt. Dort war die Frage, ob in den Fällen einer obligatorischen Anhörung des Europäischen Parlaments bei einer Änderung des Kommissionsvorschlags durch den Rat oder die Kommission das Europäische Parlament erneut angehört werden muß, umstritten, wurde vom EuGH aber bejaht (s. Rn 443).

Es kann den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit absoluter Mehrheit ablehnen. Dann kann der Rat den Rechtsakt nur mit

Einstimmigkeit beschließen.

Es kann mit absoluter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt abändern. In diesem Falle wird der abgeänderte Vorschlag der

Kommission zugeleitet. Diese kann die Abänderungen des Europäischen Parlaments übernehmen. Dann kann der Rat den Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit annehmen. Übernimmt die Kommission die Abänderungen des Europäischen Parlaments nicht, so kann der Rat den

Rechtsakt nur mit Einstimmigkeit annehmen.

Weil bei einer Ablehnung oder Abänderung des gemeinsamen Standpunktes durch das Europäische Parlament der Rat nur noch einstimmig den Rechtsakt beschließen kann, gewinnt dieses erheblichen Einfluß auf die Rechtssetzung.

Entgegen anfänglicher Bedenken hat sich das Verfahren der Zusammenarbeit als äußerst effektiv erwiesen. Dazu dürfte im wesentlichen die in Art. 252 lit. b UAbs. 2 EGV vorgenommene

Fristsetzung beigetragen haben. Es war Wegbereiter für das Verfahren der

Mitentscheidung, das freilich die Frage nach der Sachgerechtigkeit des Fortbestehens dieser beiden Beteiligungsverfahren nebeneinander stellte. Im Amsterdamer Vertrag wurden die meisten Bereiche von der

Zusammenarbeit auf die Mitentscheidung übertragen. Ganz gestrichen wurde das Verfahren der Zusammenarbeit aber nicht. Es beschränkt sich allerdings jetzt auf Akte im Rahmen der Wirtschaftsund Währungsunion (WWU).

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ПРИЛОЖЕНИЕ 4

ТЕКСТЫ ДЛЯ ПРОСМОТРОВОГО ЧТЕНИЯ

Text №1

Die Universitäten

Germanistische Abteilungen gibt es an drei „klassischen“ Universitäten in Coimbra, Porto und Lissabon, außerdem an der Universidade Nova in Lissabon und an der Neugründung in Averio. An den übrigen regionalen Universitäten, die nach 1975 gegründet wurden, gibt es ebenfalls Germanistikstudenten, die überwiegend durch „Reiselektoren“ aus Lissabon oder Porto und Coimbra betreut werden.

Alle genannten Fakultäten bieten ein traditionelles

Germanistikstudium an, das allerdings mit einem Germanistikstudium in der BRD nicht sehr viel mehr als den Namen gemein hat. Das Studium ist weitgehend verschult, die Studenten sind wenig an selbstständiges Arbeiten gewöhnt und die Arbeitsbedingungen sind äußerst schlecht. Hinzu kommt, daß das akademische Jahr oft erst im November beginnt und

Mitte Juni bereits wieder zu Ende ist.

Es gibt keine sprachlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums, der Numerus Clausus in anderen Studienfächer führt eher dazu, dass viele, die sonst keine Studienmöglichkeiten sehen, sich für ein Studium von „letras“ entscheiden. Die Fächerverbindung ist in der Regel Deutsch und Englisch, andere Fächerverbindungen sind seit einigen Jahren möglich (z.B. Deutsch und Französisch), aber selten.

Das Fachstudium (Linquistik, Sprachund Literaturgeschichte) läuft überwiegend in der Muttersprache, daneben erteilen (meist deutschsprachige) Lektoren je nach Studienjahr 4-6 Stunden Deutschunterricht pro Woche.

An allen — alten und neuen — germanistischen Fakultäten studieren fast ausschließlich Frauen; bis 1974 war das Studium von „letras“ für Töchter aus sogenannten „guten“ Familien.

Die Situation hat sich in den letzten Jahren jedoch entscheidend geändert.

Das Studium dauert vier Jahre und führt zum Abschluss der „licenciature“ für die jedoch keine wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) verlangt wird. Abschlussnote setzt sich zusammen aus einer über das Studienjahr fortlaufenden kontinuierlichen Benotung und einer Jahresabschlussarbeit.

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Text №2

Was ist Hörund Sehverstehen?

Hörund Sehverstehen ist die Fähigkeit, in einer Situation nicht nur das Gesagte zu verstehen, sondern auch das Gemeinte, das heißt den Tonfall, die Mimik und Gestik. Hören und Verstehen sind so alt wie die

Menschheitsgeschichte.

Im Vergleich dazu gehören Schreiben und Lesen erst seit relativ kurzer Zeit zur Allgemeinbildung. In der Muttersprache fallen uns diese relativ jungen Techniken schwerer als Verstehen und Sprechen. Doch in der Fremdsprache ist es genau umgekehrt. Papier ist geduldiger als das flüchtige gesprochene Wort. Beim Lesen sehen wir, wo ein Wort endet und das nächste beginnt. Wir können überlegen, zurückblättern und nachschlagen. Beim Hörund Seheverstehen hingegen schwimmen wir in einem verwirrenden Strom von Lauten und Gesten, den wir nicht nach

Bedarf stoppen können. Wörter verschmelzen zu Sprechtakten, die nur durch kurze Pausen getrennt sind. Wer in diesem Storm nach einzelnen

Wörtern fischt, dem entgehen ganze Sätze. Wir müssen unser Ohr trainieren, die Wortgrenzen zu erkennen, und mehr noch als beim Lesen

Lücken aus dem Sinnzusammenhang ergänzen.

Nun sind wir glücklicherweise nicht nur auf unser Ohr angewiesen. Wir können uns also auf die Erfahrung in der Muttersprache und auf das Auge verlassen. Viele Sätze verstehen wir, ohne ein eiziges Wort der

Sprache gelernt zu haben, weil wir Tonfall, Mienenspiel, Gestik und Situation zu deuten wissen.

Sie brauchen also nicht jedes Wort zu kennen, um zu verstehen. Im Extremfall erfassen Sie alles mit den Augen. Deshalb sprechen wir von Hör-und Sehverstehen.

In Politik und Wirtschaft haben Hörund Sehverstehen einen hohen Stellenwert. Die Sprache zu verstehen ist für manche Führungskraft oft wichtiger, als sie zu sprechen. Zwar bekommt er (und immer häufiger als sie) bei Verhandlungen einen Dolmetscher zur Seite. Dieser übernimmt das Sprechen, nicht aber die Verantwortung. Der Verhandlungsführer muß seinen Partner verstanden haben, bevor der Dolmetscher übersetzt, um Zeit zum Überlegen zu gewinnen. Als Experte kennt man ja die Fachwörter, das Thema und das Verhandlungsritual genau und kann oder Übersetzung immer ein Stück voraus sein. Auch muss man in der Lage sein, die Körpersprache des Partners zu deuten. Je nach Tonfall, Mimik und Gestik kann ein Satz wie „Das ist schöne Überraschung “ ganz unterschiedliche

Bedeutung haben.

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Text №3

Kenner der Seele

Einen übermäßigen Reichtum und eine Mannigfaltigkeit von kleinen dramatischen, humoristischen oder idyllischen Miniaturen finden wir bei Cechov. Und neben der Traurigkeit und den Schilderungen der entsetzlichen Macht des Gemeinen, die im Leben herrscht, auch Töne des Lebenstums, der Energie, der Lebenskraft, die ihm persönlich, wie wir schon erwähnen, in solch hohem Maße zu eignen waren. Er glaubt selbst an Kulturarbeit, an Fortschritt und läßt einige von seinen Helden daran glauben. „Von meiner Kindheit an glaubte ich an den Fortschritt“, schreibt er von sich selbst. „Die Erde wird einmal zu einem blühenden Garten werden“, läßt er einen von seinen Helden sagen. Aber vielleicht noch tiefer sitzt bei ihm die Überzeugung von der Eitelkeit aller Dinge: sonst wäre das Bekenntnis seines alternden weltberühmten Gelehrten nicht so tragisch angehaucht.

Dann hat vielleicht sein alter Hirt recht in der reizenden Skizze „Die

Schalmei“: die Welt — weit davon sich zu verbessern — verschlimmert sich, die Natur und die Menschen verarmen, verkümmern, „denn Gott hat die Kraft weggenommen. Und weshalb?“ fragt der Alte. „Wir sündigen viel, Gott haben wir vergessen“.

Cechov war ein zu tief grabender Künstler und Kenner der Seele, speziell der russischen Seele, um an dem religiösen Leben seines Volkes vorübergehen zu können. Und ihm widmet er zwei seiner duftendsten kleinen Geschiechten, die von einer innigen, reinen religiösen Poesie durchströmt sind. „Die heilige Nacht“ und „Der Provinzialbischof“, sind die edelsten Perlen der russischen Literatur.

Mit einem liebevollen, bald humoristisch-gutmütigen, bald tiefschmerzhaften Blicke hat Cechov die Eitelkeit alles Menschlichen geschaut und geschildert und nach den Lösungen gesucht, wie sein sonderbarer Arzt in seiner tieftragischen Geschichte „Krankensaal N.6“, aber auch Befriedigung und Beruhigung geahnt — in dem Strom eines höheren Lebens.

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