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14. Das Deutsche Reich unter Bismarck: Aufbau, politische Organe und Institutionen, Verfassung.

Als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bezeichnet, die ursprünglich alsVerfassung des Deutschen Bundes (DBV) vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung(NBV) hervorging.Der offizielle Titel lautete nun: Verfassung des Deutschen Reichs.

Der Bundesrat war die Vertretung der Bundesstaaten; das Präsidium (den Vorsitz) des Bundesrats hatte der preußische König, der dadurch den Titel Deutscher Kaiser trug. Der Kaiser setzte den Reichskanzler ein, der zu einer der maßgeblichen Instanzen des politischen Systems sowohl hinter den Kulissen als auch in der öffentlichen Wahrnehmung wurde. Reichsgesetze brauchten die Zustimmung zweier Organe, nämlich des Bundesrats und zusätzlich des Reichstags. Der Reichstag wurde alle drei (ab 1885: alle fünf) Jahre gewählt, nach allgemeinem Wahlrecht für Männer.

Am 14. August 1919 wurde die Bismarcksche Reichsverfassung durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben.

Beschreibung und Aufbau

Das Deutsche Reich war ein Bundesstaat. Seine Staatsform bzw. das Regierungssystem wird in der Literatur als „eingeschränkte Monarchie“ umschrieben. Denn auf der einen Seite blieb dem monarchischen Prinzip eine starke Stellung vorbehalten, auf der anderen Seite war dem Volk auf der Grundlage eines recht fortschrittlichen Wahlrechts durch den Reichstag eine Beteiligung an der Gesetzgebung gesichert. Der Verfassungstext macht deutlich, dass es sich bei der Schaffung des Deutschen Reichs nicht um einen souveränen Akt des Deutschen Volkes handelt, sondern um einen der Bundesfürsten und der Senate der Stadtstaaten. Insofern verstanden sich die Fürsten und Städte als der verfassungsgebende Souverän.

Stärkstes Land war das Königreich Preußen mit etwa zwei Drittel derGesamtbevölkerung. Die Vorschriften der Verfassung erfüllten drei verschiedene Aufgaben.

*Einerseits wurde im Außenverhältnis (Verhältnis von Staat zu Staat) die Zuständigkeit des Reichs von der Zuständigkeit der Gliedstaaten nach dem föderativen Prinzip abgegrenzt („Verbandszuständigkeit“ des Reiches). Wo nicht das Reich durch die Verfassung ausdrücklich für zuständig erklärt wurde, waren die Bundesstaaten berufen

Die Zuständigkeit des Reiches war in der Verfassung nach den Staatsfunktionen höchst unterschiedlich geregelt.

*Gesetzgebung,

*vollziehende Gewalt

*Rechtsprechung

Zuständigkeiten des Reiches

Das Reich hatte enumerativ aufgezählte Gesetzgebungszuständigkeiten (sogenannte Titel). Nur innerhalb dieser Bereiche konnte das Reich regulierend tätig werden. Charakteristisch für die Verfassung war, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten gegenüber den Zuständigkeiten in der Verwaltung weit „überschießend“ ausgestaltet waren.

Die Struktur des Deutschen Reiches, vereinfachte Darstellung.

Detailliertere Darstellung

Innenpolitisch konnte nur soviel gestaltet werden, wie die Verfassung dem Reich an Gesetzgebungszuständigkeit einräumte. Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit hatte das Reich über Zölle, die Besteuerung des im Bundesgebiet gewonnenen Salzes und Tabaks, des im Bundesgebiet erzeugten Branntweins und Bieres, des aus einheimischen Erzeugnissen gewonnenen Zuckers und Sirups. Dem Reich oblag ausschließlich die Gesetzgebungszuständigkeit über Vorschriften zum Schutz vor der Hinterziehung von Verbrauchssteuern und zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze.

Der Kaiser („Präsidium des Bundes“)

Die Verfassung betonte das monarchische Element. Das Präsidium des Bundes führte der König von Preußen unter dem Titel Deutscher Kaiser. Was Preußen und das Reich verband, war also keine Personalunion. Daher irrte Wilhelm II., als er am Ende des Ersten Weltkriegs meinte, er könne als Deutscher Kaiser abdanken, aber König von Preußen bleiben. Es hätte diesbezüglich die Verfassung geändert werden müssen.Der Kaiser vertrat das Reich völkerrechtlich, konnte Bündnisse und andere Verträge mit fremden Mächten eingehen, beglaubigte und empfing Gesandte. Er konnte anderen Staaten den Krieg erklären.

Die Kriegsmarine unterstand dem einheitlichen Oberbefehl des Kaisers; ihre Organisation und Zusammensetzung oblag dem Kaiser, er ernannte die Offiziere und Marinebeamten

Die Prärogativen des Kaisers schränkten das Mitwirkungsrecht des Reichstags stark ein; Letzterer hatte keine Kontrollrechte über das Regierungsverhalten des Kaisers. Somit lag im Deutschen Reich die Regierungsgewalt beim Kaiser, und die Verfassung war damit noch weit entfernt vom liberalen Ziel der Volkssouveränität, welche im Parlament ausgeübt werden sollte. Die Verfassung sah keine eigentliche Regierung, kein Kabinett von Ministern als Kollegialorgan vor. Bismarck, der die Verfassung maßgeblich mit ausgearbeitet hatte, hatte befürchtet, eine Regierung könnte der parlamentarischen Kontrolle des Reichstags unterstellt werden.

Rechte und Pflichten der Bürgerschaft

Für Bürger verankert:

* Ständiger Wohnsitz* Basteln* Zugang zu öffentlichen Ämtern* Erwerb von Immobilien* Schutz des Gesetzes

In der Struktur des Bundesrates stand ständige Ausschüsse:

* Für die Armee und Festungen

* Maritime Angelegenheiten,

* Zollangelegenheiten und Steuern

* Für den Handel und Austausch,

* Für die Eisenbahnen, Post und Telegraphen,

* Justiz,

* Rechnungsprüfungsausschuss

Ohne die volle Legislaturperiode der Bundesrat Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst:

* Bei Rechnungen im Parlament und Gesetze eingeführt, veröffentlicht sie (in der Tat, argumentierte die vom Reichstag verabschiedete Gesetze).

* Die Verwaltungsvorschriften und Vorschriften für die Durchführung der Reichsgesetze erforderlich

* Mängel als Folge der kaiserlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Durchführung der kaiserlichen Gesetze identifiziert.