- •Федеральное агентство по образованию Нижегородский государственный университет им. Н.И. Лобачевского
- •032301 «Регионоведение»
- •1. Theoretischer Teil Zur Benutzung des Lehrbehelfs
- •Schrittfolgemodell für die Übersetzung und die Analyse des Übersetzungsprozesses im Unterricht
- •Vor der Lektüre des Ausgangsextes.
- •3. Vor dem interkulturellen Transfer.
- •4. Unter Beachtung der vorher ausgeführten Übersetzungsaufgaben übersetzen Sie den Text, schreiben Sie das Translat nieder.
- •5. Vergleichen Sie noch einmal das Original und das Translat. Korrigieren Sie (wenn notwendig) das Translat.
- •2. Praktischer Teil
- •Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- •Vom 23. Mai 1949
- •Präambel
- •Die grundrechte
- •Artikel 6
- •Artikel 7
- •Aufenthaltsbescheinigung
- •Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Universität Gesamthochschule Essen
- •§ 1. Rechtsstellung
- •§ 2. Aufgaben der Universitätsbibliothek
- •§ 3. Leitung der Universitätsbibliothek
- •§4. Literaturauswahl
- •§5. Bibliothekskomission
- •Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- •Zusammenfassung
- •Staatsvertrag zwischen der brd und der ddr über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (18. Mai 1990)
- •Artikel 8: Gegenstand des Vertrages
- •Artikel 9: Grundsätze
- •Artikel 10: Voraussetzungen und Grundsätze
- •Artikel 11: Wirtschaftspolitische Grundlagen
- •Artikel 12: Innerdeutscher Handel
- •Artikel 13: Außenwirtschaft
- •Artikel 15: Agrar- und Ernährungswirtschaft
- •Artikel 16: Umweltschutz
- •Memorandum: Politik für die deutsche Sprache
- •Von Gerhard Stickel
- •Betriebsanleitung. Abb Motors Drehstrom-Käfigläufermotor
- •Inbetriebnahme
- •Verwendung
- •Installation
- •Ich danke Ihnen für Ihren Brief
- •Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des
- •Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
- •Antipersonenminen und über deren Vernichtung
- •Präambel
- •Artikel 1: Allgemeine Verpflichtungen
- •Artikel 2: Begriffsbestimmungen
- •Artikel 3: Ausnahmen
- •Artikel 4: Vernichtung gelagerter Antipersonenminen
- •Artikel 5: Vernichtung von Antipersonenminen in verminten Gebieten
- •Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
- •Vernichtung solcher Waffen
- •Artikel 1
- •Artikel 2
- •Artikel 3
- •Artikel 4
- •Письменный перевод и
Artikel 9: Grundsätze
Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung. Zur Gewährleistung der in diesem Vertrag oder in Ausführung dieses Vertrages begründeten Rechte garantieren sie insbesondere die Vertragsfreiheit, Gewerbe-, Niederlassungs- und Berufsfreiheit, die Freizügigkeit von Deutschen in dem gesamten Währungsgebiet, die Freiheit, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden sowie nach Maßgabe der Anlage IX das Eigentum privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln.
Entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bisherigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung werden nicht mehr angewendet. [ . . . ]
Kapitel II: Bestimmungen über die Währungsunion
Artikel 10: Voraussetzungen und Grundsätze
Durch die Errichtung einer Währungsunion zwischen den Vertragsparteien ist die Deutsche Mark Zahlungsmittel, Rechnungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel im gesamten Währungsgebiet. Zu diesem Zweck wird die geldpolitische Verantwortung der Deutschen Bundesbank als alleiniger Emissionsbank dieser Währung auf das gesamte Währungsgebiet ausgeweitet. Das Recht zur Ausgabe von Münzen obliegt ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland.
Die Nutzung der Vorteile der Währungsunion setzt einen stabilen Geldwert für die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik voraus, ebenso muß die Währungsstabilität in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bleiben. Die Vertragsparteien wählen deshalb Umstellungsmodalitäten, die keine Inflationsimpulse im Gesamtbereich der Währungsunion entstehen lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik stärken.
Die Deutsche Bundesbank regelt durch den Einsatz ihrer Instrumente in eigener Verantwortung, gemäß § 12 Bundesbankgesetz unabhängig von Weisungen der Regierungen der Vertragsparteien, den Geldumlauf und die Kreditversorgung im gesamten Währungsgebiet mit dem Ziel, die Währung zu sichern.
Voraussetzung für die monetäre Steuerung ist, daß die Deutsche Demokratische Republik ein marktwirtschaftliches Kreditsystem aufbaut. Dazu gehört ein nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen operierendes Geschäftsbankensystem im Wettbewerb privater, genossenschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Banken, ein freier Geld- und Kapitalmarkt und eine nicht reglementierte Zinsbildung an den Finanzmärkten. [ . . . ]
Die Deutsche Bundesbank übt die ihr nach diesem Vertrag und nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank zustehenden Befugnisse im gesamten Währungsgebiet aus. Sie errichtet zu diesem Zweck eine Vorläufige Verwaltungsstelle in Berlin mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik, wozu die Betriebsstellen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik genutzt werden.
Kapitel III.: Bestimmungen über die Wirtschaftsunion