- •Федеральное агентство по образованию Нижегородский государственный университет им. Н.И. Лобачевского
- •032301 «Регионоведение»
- •1. Theoretischer Teil Zur Benutzung des Lehrbehelfs
- •Schrittfolgemodell für die Übersetzung und die Analyse des Übersetzungsprozesses im Unterricht
- •Vor der Lektüre des Ausgangsextes.
- •3. Vor dem interkulturellen Transfer.
- •4. Unter Beachtung der vorher ausgeführten Übersetzungsaufgaben übersetzen Sie den Text, schreiben Sie das Translat nieder.
- •5. Vergleichen Sie noch einmal das Original und das Translat. Korrigieren Sie (wenn notwendig) das Translat.
- •2. Praktischer Teil
- •Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- •Vom 23. Mai 1949
- •Präambel
- •Die grundrechte
- •Artikel 6
- •Artikel 7
- •Aufenthaltsbescheinigung
- •Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Universität Gesamthochschule Essen
- •§ 1. Rechtsstellung
- •§ 2. Aufgaben der Universitätsbibliothek
- •§ 3. Leitung der Universitätsbibliothek
- •§4. Literaturauswahl
- •§5. Bibliothekskomission
- •Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- •Zusammenfassung
- •Staatsvertrag zwischen der brd und der ddr über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (18. Mai 1990)
- •Artikel 8: Gegenstand des Vertrages
- •Artikel 9: Grundsätze
- •Artikel 10: Voraussetzungen und Grundsätze
- •Artikel 11: Wirtschaftspolitische Grundlagen
- •Artikel 12: Innerdeutscher Handel
- •Artikel 13: Außenwirtschaft
- •Artikel 15: Agrar- und Ernährungswirtschaft
- •Artikel 16: Umweltschutz
- •Memorandum: Politik für die deutsche Sprache
- •Von Gerhard Stickel
- •Betriebsanleitung. Abb Motors Drehstrom-Käfigläufermotor
- •Inbetriebnahme
- •Verwendung
- •Installation
- •Ich danke Ihnen für Ihren Brief
- •Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des
- •Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
- •Antipersonenminen und über deren Vernichtung
- •Präambel
- •Artikel 1: Allgemeine Verpflichtungen
- •Artikel 2: Begriffsbestimmungen
- •Artikel 3: Ausnahmen
- •Artikel 4: Vernichtung gelagerter Antipersonenminen
- •Artikel 5: Vernichtung von Antipersonenminen in verminten Gebieten
- •Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
- •Vernichtung solcher Waffen
- •Artikel 1
- •Artikel 2
- •Artikel 3
- •Artikel 4
- •Письменный перевод и
Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Universität Gesamthochschule Essen
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Wiss HG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S.926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 1984 (GV. NW. S. 800), hat die Universität - Gesamthochschule - Essen die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek als Satzung erlassen:
§ 1. Rechtsstellung
Die Universitätsbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Sie gliedert sich in die Bibliothekszentrale und die Fachbibliotheken für Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin.
Die Bibliothekszentrale ist die zentrale Informations- und Verwaltungsstelle der Universitätsbibliothek.
Die Literaturbestände der Universitätsbibliothek sind in der Regel frei zugänglich in den Fachbibliotheken aufgestellt. In der Bibliothekszentrale befinden sich insbesondere die allgemeinen bibliographischen Bestände, die technischen Medien (Mediothek) und die im Büchermagazin untergebrachten Bestände.
§ 2. Aufgaben der Universitätsbibliothek
Die Universitätsbibliothek ist eine Dienstleistungseinrichtung zur Unterstützung von Forschung, Lehre und Studium der Mitglieder und Angehörigen der Universität - Gesamthochschule - Essen. Daneben steht sie sonstigen Benutzern zur Information und Weiterbildung zur Verfügung.
Die Universitätsbibliothek erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere:
ihre Bestände zur Benutzung in den Räumen der Universitätsbibliothek bereitstellt;
einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb der Universitätsbibliothek ausleiht (§ 11. Ortsausleihe);
am Ort nicht vorhandene Literatur aus auswärtigen Bibliotheken beschafft (gem. der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung);
ihre allgemein ausleihbaren Bestände im deutschen und internationalen Leihverkehr zur Verfügung stellt;
die Dienste von Informationsvermittlungsstellen bei Kostenübernahme anbietet;
die Veröffentlichungen der Hochschule archiviert und mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen einen Schriftenaustausch führt;
Maßnahmen zur Sicherung der Bestände vor Verlust und Beschädigung ergreift.
§ 3. Leitung der Universitätsbibliothek
Die Universitätsbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einem hauptamtlichen Leiter, der die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß, geleitet. Die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht.
Der Leiter ist Vorgesetzer aller Mitarbeiter, die der Universitätsbibliothek zugewiesen sind.
Der Leiter ist für die Aufgabenerfüllung der Universitätsbibliothek sowie den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter und die Verwendung der Personal- und Sachmittel verantwortlich.
Bei der Literaturauswahl hat der Leiter insbesondere die Bestimmungen des § 4 zu beachten.