- •Федеральное агентство по образованию Нижегородский государственный университет им. Н.И. Лобачевского
- •032301 «Регионоведение»
- •1. Theoretischer Teil Zur Benutzung des Lehrbehelfs
- •Schrittfolgemodell für die Übersetzung und die Analyse des Übersetzungsprozesses im Unterricht
- •Vor der Lektüre des Ausgangsextes.
- •3. Vor dem interkulturellen Transfer.
- •4. Unter Beachtung der vorher ausgeführten Übersetzungsaufgaben übersetzen Sie den Text, schreiben Sie das Translat nieder.
- •5. Vergleichen Sie noch einmal das Original und das Translat. Korrigieren Sie (wenn notwendig) das Translat.
- •2. Praktischer Teil
- •Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- •Vom 23. Mai 1949
- •Präambel
- •Die grundrechte
- •Artikel 6
- •Artikel 7
- •Aufenthaltsbescheinigung
- •Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek der Universität Gesamthochschule Essen
- •§ 1. Rechtsstellung
- •§ 2. Aufgaben der Universitätsbibliothek
- •§ 3. Leitung der Universitätsbibliothek
- •§4. Literaturauswahl
- •§5. Bibliothekskomission
- •Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- •Zusammenfassung
- •Staatsvertrag zwischen der brd und der ddr über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (18. Mai 1990)
- •Artikel 8: Gegenstand des Vertrages
- •Artikel 9: Grundsätze
- •Artikel 10: Voraussetzungen und Grundsätze
- •Artikel 11: Wirtschaftspolitische Grundlagen
- •Artikel 12: Innerdeutscher Handel
- •Artikel 13: Außenwirtschaft
- •Artikel 15: Agrar- und Ernährungswirtschaft
- •Artikel 16: Umweltschutz
- •Memorandum: Politik für die deutsche Sprache
- •Von Gerhard Stickel
- •Betriebsanleitung. Abb Motors Drehstrom-Käfigläufermotor
- •Inbetriebnahme
- •Verwendung
- •Installation
- •Ich danke Ihnen für Ihren Brief
- •Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des
- •Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
- •Antipersonenminen und über deren Vernichtung
- •Präambel
- •Artikel 1: Allgemeine Verpflichtungen
- •Artikel 2: Begriffsbestimmungen
- •Artikel 3: Ausnahmen
- •Artikel 4: Vernichtung gelagerter Antipersonenminen
- •Artikel 5: Vernichtung von Antipersonenminen in verminten Gebieten
- •Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
- •Vernichtung solcher Waffen
- •Artikel 1
- •Artikel 2
- •Artikel 3
- •Artikel 4
- •Письменный перевод и
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, alle in seinem Besitz befindlichen oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegenden Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel im Sinne des Artikels I so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, zu vernichten oder friedlichen Zwecken zuzuführen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu beachten.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, die in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder internationale Organisationen weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, sie herzustellen oder in anderer Weise zu erwerben.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft nach Maßgabe der in seiner Verfassung vorgesehenen
Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen, um die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder die Zurückbehaltung der in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Hoheitsgewalt oder an irgendeinem Ort unter seiner Kontrolle zu verbieten und zu verhindern.
Quelle: Dokumente zum humanitären Völkerrecht, 1. Auflage, Academia Verlag, Bahnstraße 7, DE–53757 St. Augustin.
Александр Алексеевич Завьялов
Письменный перевод и
ТРАНСЛЯТОЛОГИЧЕСКИЙ АНАЛИЗ
Практикум
Государственное образовательное учреждение высшего профессионального образования «Нижегородский государственный
университет им. Н.И. Лобачевского».
603950, Нижний Новгород, пр. Гагарина, 23.
Подписано в печать . Формат 6084 1/16.
Бумага офсетная. Печать офсетная. Гарнитура Таймс.
Усл. печ. л. 3,8. Уч.-изд. л.
Заказ № . Тираж 100 экз.
Отпечатано в типографии Нижегородского госуниверситета
им. Н.И. Лобачевского
603600, г. Нижний Новгород, ул. Большая Покровская, 37
Лицензия ПД № 18-0099 от 14.05.01