Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
erste lection burgerlichesrecht Akimenko1.doc
Скачиваний:
1
Добавлен:
08.05.2019
Размер:
151.04 Кб
Скачать

Der Stufenbau der Rechtsordnung

Gemeinschaftsrecht (primäres und sekundäres)

Bundesverfassungsgericht

Landsverfassungsrecht

Landesgesetze Bundesgesetze

Verordnungen Verordnungen

Beschiede Beschiede (Urteile)

2. Öffentliches Recht und Privatrecht

Ob eine Frage bürgerlichrechtlicher (zivilrechtlicher, privatrechtlicher) oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann man in einem ersten Zugriff danach entscheiden, ob Verhältnisse der Gleichordnung zwischen in der Regel Privatpersonen oder aber Verhältnisse der Über- und Unterordnung mit notwendiger Beteiligung einer Hoheitsaufgaben wahrnehmenden staatlichen Institution angesprochen sind. Der Steuerbescheid, die Baugenehmigung, die Immatrikulation, die Beamtenernennung, die Abbruchverfügung sind danach sicher dem öffentlichen Recht zugehörig. Der Kaufvertrag über ein KFZ, die Miete einer Wohnung, die Gründung eines Sportvereins, der Abschluß eines Arbeitsvertrages (auch mit einer Behörde) gehören sicher dem Privatrecht an. Das letzte Beispiel zeigt schon, daß staatliche Stellen sich auch auf die Ebene der Ordnung des Privatrechts begeben können. Der Materialeinkauf des Universitätskanzlers gehört ebenso dazu wie der Erwerb von U-Booten durch das Verteidigungsministerium. Der erste Zugriff ist aber noch nicht die endgültige Entscheidung. Auch im Privatrecht mag es das Verhältnis der Über- und Unterordnung geben, wenn etwa Eltern über die Erziehung ihrer Kinder bestimmen.

Andererseits tritt der Staat auch im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht nur als Befehlsausteiler auf. Er gewährt Renten, Beihilfen, Subventionen. Zum Teil bedient er sich dabei auch der Form des Vertrages, so daß die Form allein nicht darüber entscheidet, ob ein Rechtsverhältnis dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht angehört.

Das Privatrecht ist ein Rechtsgebiet das die Beziehungen von rechtlich gleichgestellten natürlichen oder juristischen Personen zueinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft angewandt wenn Privatrecht gemeint ist. Sie sind aber nur ein Teil des Privatrechts.

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht. Zu diesem gehört auch das Strafrecht. Das Privatrecht sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor. Es gestattet jedem Einzelnen grundsätzlich, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten oder auch nicht.

Diesem Umstand wird zwar in unserer heutigen Gesellschaft versucht Rechnung zu tragen, indem finanziell nicht so leistungsstarke Mitmenschen seitens des Staates finanzielle Unterstützung bei Rechtsproblemen bekommen. Durch eine sogenannte Kostenübernahme Erklärung. Jedoch wird diese verständlicherweise ausgiebig geprüft. Das entsprechende Amt muss feststellen, ob der Antragsteller überhaupt eine Chance hat, den Rechtsstreit zu gewinnen. Bei hinreichender Aussicht auf Erfolg kann es dann wirklich zu einer Kostenübernahme kommen.

3. Einfluss der Grundrechte auf das Privatrecht

Grundrechte sind verfassungsrechtlich eingeräumte subjektive Rechte; sie schützen den einzelnen vor staatliche Übergriffen (Durchsetzung vor Verfassungsgerichtshof und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte) oder garantieren sonstige Mindestrechte (zB Recht auf Datenschutz). Grundrechtlich geschützt sind zB die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freiheit des Liegenschaftserwerbes, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, die Gleichbehandlung der Menschen usw.

Соседние файлы в предмете [НЕСОРТИРОВАННОЕ]