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erste lection burgerlichesrecht Akimenko1.doc
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I. Das „bürgerliche Recht“ im Rechtssystem

1. Stufenbau der Rechtsordnung

„Recht“ ist ein mehrdeutiger Begriff. In rechtswissenschaftlicher Hinsicht unterscheidet man drei Bedeutungen:

• Recht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die in einer Rechtsgemeinschaft gelten (Rechtsordnung). Die Rechtsordnung ist somit die Summe aller Normen, die das Zusammenleben der Menschen regeln und gegebenenfalls (im Falle von Gebots- und Verbotsnormen) mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind. Die Rechtsordnung soll in der Gesellschaft für Gerechtigkeit sorgen.

• Als Recht im subjektiven Sinn versteht man die dem einzelnen Rechtsgenossen von der Rechtsordnung eingeräumten Befugnisse (Berechtigung).

• Unter Recht im ideellen Sinn versteht man den kulturellen Wertmaßstab, an dem Rechtsordnung und Berechtigung gemessen werden (Gerechtigkeit).

Die Gemeinschaft aller Rechtsunterworfenen erwartet, dass die Rechtsordnung das Bedürfnis der Rechtsgenossen nach Ausgleich und Schutz ihrer sozialen Interessen bestmöglich befriedigt. Die älteste Form der Rechtsdurchsetzung ist die Selbsthilfe: Der angeblich Gefährdete verschafft sich selbst das Recht, auf jede ihm geeignet erscheinende Weise. Da es aber auch dem Gegner freisteht, sich einem solchen Vorgehen beliebig zu widersetzen, artet fast jeder Streit in Gewalttätigkeiten aus. Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung werden zu einer Machtfrage; es herrscht das Faustrecht bzw das Recht des Stärkeren. Deshalb suchte schon das frühe Sittenrecht, die Selbsthilfe bestimmten Regeln und obrigkeitlicher Aufsicht zu unterwerfen. Aber auch der geordnete Zweikampf beantwortet nur die Frage nach dem Stärkeren und nicht nach dem wahren Berechtigten. So schränkte der auf Rechtssicherheit bedachte Staat mit seiner fortschreitenden Festigung die Selbsthilfe allmählich bis auf wenige Ausnahmen ein.

Unter Recht sollen in weiterer Folge von den zuständigen Rechtssetzungsorganen gesetzte, wirksame Verhaltensanordnungen verstanden werden. Man spricht hier von Rechtsnormen, Rechtsvorschriften, Rechtsregeln oder auch Bestimmungen, deren Summe als positive Rechtsordnung bezeichnet wird. Wer in einem Staatswesen für die Rechtssetzung zuständig ist, bestimmt die Verfassung. In Frage kommen von Einzelpersonen (bspw der Bundespräsident) genauso wie von - zu einem Gremium zusammengefassten - Personenmehrheiten (bspw Parlament, Landtag, Gemeinderat, Verfassungsgerichtshof) oder von den bzw unter Mitwirkung der Rechtsgenossen (bspw Gewohnheitsrecht, Volksabstimmung) erzeugte Vorschriften.

Wird die Rechtsordnung von Menschen geschaffen, so nennen wir sie positives Recht.

Darüber hinaus anerkennen manche Wissenschaftler ein den Menschen bereits vorgegebenes, überpositives Recht. Je nach Weltanschauung soll es entweder

• auf göttlicher Offenbarung oder auf der menschlichen Natur (Naturrecht) oder

• auf der Vernunft (Vernunftrecht) beruhen.

Das Naturrecht bzw das Vernunftrecht werden von ihren Vertretern als eine ranghöhere Ordnung angesehen, nämlich als die Gesamtheit natürlicher bzw vernünftiger „Grundnormen“, nach denen sich das positive Recht ausrichten soll: Dessen Normen würden von den Rechtsunterworfenen in der Regel nur dann als gerecht empfunden, wenn sie den „Grundnormen“ entsprechen.

Auch viele Naturrechtsgegner (Rechtspositivisten) bejahen die Existenz von „Grundnormen“, wobei sie jedoch darunter die in einer Rechtsgemeinschaft herrschenden (wandelbaren) kulturellen Wertmaßstäbe verstehen, an denen die Rechtsordnung gemessen werden soll (Kulturrecht).

Die Bürgerliche Recht ist ein wesentlicher Teil des Privatrechts und dieses wiederum ein Teil der Gesamtrechtsordnung. Diese ist in zweifacher Hinsicht gegliedert, nämlich `vertikal` `(nach Funktionsstufen) und `horizontal` (nach Sachgebieten).

Die funktionsmäßige Gliederung besteht im sog `Stufenbau der Rechtsordnung`. Danach regelt die jeweils ranghöhere Norm Entstehung und Inhalt der rangniederen Norm (also die Verfassung regelt das Gesetz, das Gesetz die Ausführungsverordnung, Gesetze und Rechtsverordnungen die individuelle Behördenentscheidung), war durch behördlichen Instanzenzug

Sowie durch die Gerichte des öffentlichen Rechtes)Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) kontrolliert und sanktioniert wird. Zu ergänzen ist, dass das Europarecht)Europäische Gemeinschaftsrecht) auf allen Stufen der Rechtsordnung dem deutsches Recht vorgeht! Letze Instanz für die Durchsetzung ist der Europäische Gerichtshof (UuGH) bzw der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

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