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Text 7 strafrecht

1. Lesen Sie folgende Wörter und Wendungen und lernen Sie sie.

Die Maßregeln – заходи

die Rechtsfolge – правовий наслідок

die Disziplinarmaßnahme – дисциплінарне покарання

das Betäubungsmittel – наркотичний засіб

strafrechtliche Nebengesetze – додаткові кримінальні закони

die Strafrechtswissenschaft – кримінальне право

der Geltungsbereich – зона, сфера дії

die Strafrechtspflege – дотримання законності, кримінальне правосуддя

die Tatvergeltung – відплата за дії

das Jugendgerichtsgesetz – закон про вчинення правосуддя у справах неповнолітніх

das Gewohnheitsverbrechergesetz – закон про професійних злочинців

aufheben - hob auf - aufgehoben - скасовувати

die Strafrechtskommission – комісія з підготовки реформи кримінального права

das Sexualstrafrecht – сукупність кримінально-правових норм, що передбачають відповідальність за статеві злочини

die Freiheitsstrafe – позбавлення волі

verhängen – verhängte – verhängt – тут: накладати

die Strafaussetzung – відтермінування виконання вироку, умовно-дострокове звільнення

die Bewährung – умовне засудження

das Tagesbußensystem – система штрафу, що визначається сумою доходу засудженого за один день

der Tagessatz (Sätze) – ставка грошового штрафу, що визначається сумою доходу винуватця за один день

die Vermögensverhältnisse – матеріальний стан, матеріальні відношення

die Führungsaufsicht – встановлення нагляду за поведінкою засудженого

die Verwarnung – застереження, попередження

der Strafvorbehalt – попередження, об’явлене судом при винесенні вироку

die Strafbarkeit – караність

der Ehebruch (Ehebrüche) – подружня зрада

das Sittlichkeitsdelikt – статевий злочин

das Strafrechtsänderungsgesetz – закон про зміни Кримінального кодексу

die Unverjährbarkeit – незастосовність строку давності

der Rauschgifthandel – торгівля наркотиками

der Tatbestand (bestände) – склад злочину

die Bandenhehlerei – організоване приховування майна, добутого злочинним шляхом

verfassungswidrig – неконституційний

die Eindämmung – обмеження, стримування

die Kindesentziehung – викрадення дітей

der Kinderhandel – торгівля дітьми

2. Lesen Sie den Text und übersetzen Sie ihn ins Ukrainische. Strafrecht

Das Strafrecht (Kriminalrecht) ist der Teil der Rechtsordnung, der die Merkmale des verbrecherischen Handelns festlegt und an sie Strafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung als Rechtsfolgen knüpft. Die Aufgabe des Strafrechts ist es, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Nicht zum Strafrecht im engeren Sinn gehört das Recht der nicht kriminellen Sanktionen (z.B. Geldbußen, Disziplinarmaßnahmen). Das Strafrecht ist heute in den meisten Staaten in einem Strafgesetzbuch und durch strafrechtliche Nebengesetze (Nebenstrafrecht, wie z.B. Betäubungsmittel-, Waffengesetz) geregelt. Den Inhalt der strafrechtlichen Regeln in ihrem inneren Zusammenhang zu entwickeln und zu deuten, ist Aufgabe der Strafrechtswissenschaft.

Das internationale Strafrecht grenzt den Geltungsbereich der nationalen Strafgesetze gegen das Ausland ab. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen wurden (Territorialitätsprinzip, §3), für Auslandstaten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen, ferner auch für Taten im Ausland gegen bestimmte inländische Rechtsgüter (Schutzprinzip, §5), gegen international geschützte Rechtsgüter (Weltrechtsprinzip, §6), ferner bei Taten im Ausland gegen Deutsche (passives Personalitätsprinzip, §7 Abs. 1) sowie von Deutschen und Ausländern, die nicht ausgeliefert werden (Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, §7 Abs. 2).

EntwicklungDer Begründer der modernen deutschen Strafrechtswissenschaft war P.J.A. Feuerbach (*1775 + 1883), der zugleich Schöpfer des vorbildlichen bayerischen Strafgesetzbuches von 1813 war. Das Reichsstrafgesetzbuch vom 15.5.1871 schuf ein für das ganze Reichsgebiet einheitliches Strafrecht; es spiegelt in seinem Inhalt den Geist des liberalen Bürgertums des 19. Jhts. wider und ist in seinem Besonderen Teil heute noch trotz zahlreicher Änderungen und Ergänzungen in Kraft. Die Reformbestrebungen unter Führung F. von Liszts forderten die Ersetzung des auf dem Grundsatz der Tatvergeltung beruhenden Strafrechts durch eine an der Persönlichkeit des Täters orientierte und auf den Erziehungs- und Sicherungszweck abgestellte Strafgesetzgebung. Ihr wichtigstes Ergebnis war die Ergänzung der Strafen durch ein System von Maßregeln der Besserung und Sicherung (besonders durch die Jugendgerichtsgesetze von 1923, 1943 und 1953 sowie durch das Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933). Im nationalsozialistischen Deutschland wurde die durch Rechtssicherheit geprägte Rechtsstaatlichkeit im Strafrecht durch eine politische Einflussnahme aufgehoben.

Nach Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Grundsätze des Strafrechts in der Bundesrepublik Deutschland wurden 1954 die Vorarbeiten für die Schaffung eines neuen Strafgesetzbuches wieder aufgenommen.

StrafrechtsreformNach Abschluss der Beratungen der Großen Strafrechtskommission legte die Bundesregierung 1962 einen vollständigen Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch vor. Dieser Entwurf (E 1962) stieß in Wissenschaft und Öffentlichkeit auf Kritik, da er vor allem an veralteten Strafvorschriften (z.B. im politischen und im Sexualstrafrecht) festhielt und den Strafzweck der Resozialisierung zu wenig berücksichtigte.

Die von der Bundesregierung 1969 vorgelegten beiden Gesetze zur Reform des Strafrechts (1. und 2. Strafrechtsreformgesetz) stellen sich als ein Kompromiss zwischen vorangegangenen Entwürfen dar. Das 2. Strafrechtsreformgesetz schuf einen vollständig neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (seit 1.1. 1975 in Kraft; die wichtigsten Reformen dieser Neuregelung wurden schon durch das 1. Strafrechtsreformgesetz 1969-70 vorweggenommen).

Grundlegend war vor allem die Änderung des Sanktionensystems: Die verschiedenen Formen der Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur noch ausnahmsweise verhängt werden, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 Strafgesetzbuch); die Möglichkeiten für eine Strafaussetzung zur Bewährung und eine bedingte Entlassung wurden erweitert; die Geldstrafe wurde auf das Tagesbußensystem umgestellt, das es gestattet, die Geldbuße nach Tagessätzen zu verhängen und dadurch den Vermögensverhältnissen des Täters anzupassen; ferner wurden Führungsaufsicht und Verwarnung mit Strafvorbehalt eingeführt.

Das 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.6.1969 hob unter anderem die Strafbarkeit des Ehebruchs und der einfachen Homosexualität auf. Das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23.11. 1973 reformierte das Sexualstrafrecht und schränkte die früheren Sittlichkeitsdelikte im Wesentlichen auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (so die neue Überschrift des 13. Abschnitts im Besonderen Teil, §§ 174 und folgende, Strafgesetzbuch) ein.

Das 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16.7.1979 setzte die Unverjährbarkeit des Mordes fest. Das Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28.3.1980 führte einen neuen 28. Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt in das Strafgesetzbuch ein (§§ 324-330 d, jetzt 29. Abschnitt).

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels unter anderem Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15.7.1992 wurden die Tatbestände des schweren Bandendiebstahls (§§ 244 a StGB), der Bandenhehlerei (§§ 260 StGB) und der Geldwäsche (§§ 261) neu geschaffen und die Vermögensstrafe (§§ 43 a StGB; diese Vorschrift ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 20.3.2002 verfassungswidrig und nichtig) sowie der erweiterte Verfall (§§ 73 d) eingeführt. Das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23.7.1993 hat zur Eindämmung des Kindersextourismus die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §176 StGB auf Auslandstaten von Deutschen unabhängig vom Recht des Tatorts und der Staatsangehörigkeit des Opfers erweitert (§ 5 Nr. 8 StGB). Ferner führte das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31.5.1994 durch Aufhebung des § 175 StGB zur Abschaffung der besonderen Strafbarkeit homosexueller Handlungen und schuf durch Neufassung des § 182 StGB einen einheitlichen Schutz für 14- und 15-jährige Jugendliche beider Geschlechter gegen sexuelle Handlungen. Das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26.1.1998 brachte weitere, umfassende Änderungen des StGB unter anderem Rechtsvorschriften. Im Vordergrund stand die Neuordnung des Strafrahmensystems unter Aufwertung persönlicher Rechtsgüter (z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) gegenüber materiellen Rechtsgütern (z.B. Eigentum, Vermögen). Kindesentziehung (§ 235) wurde neu gefasst (jetzt Entziehung Minderjähriger) und der Straftatbestand des Kinderhandels (§ 236) in das StGB eingefügt.

Das StGB ist aufgrund des Einigungsvertrags am 3.10.1990 auch in den neuen Ländern in Kraft getreten. Ausnahmen, die der Einigungsvertag vorsah, haben sich durch die Entwicklung der Gesetzgebung nach dem 3.10.1990 fast vollständig erledigt.

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