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8. Diskutieren Sie zum Thema „Die Rechtspflegebehörden in der Ukraine. Gegenwart und Zukunft“. Text 3 fünf zweige der rechtsprechung

1. Schlagen Sie die Bedeutungen folgender Wörter im Wörterbuch nach und merken Sie sich.

Der Übergriff, der Missbrauch, verfassungsmäßig, die Rechtssicherheit, das Grundrecht, die Gewähr, die Zuständigkeit, das rechtliche Gehör, begehen, anvertrauen, unterwerfen, die Arbeitsgerichtsbarkeit, allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

2. Lesen Sie den Text und übersetzen Sie ihn ins Ukrainische.

Ein Rechtsstaat kann nur dann bestehen, wenn die Freiheit des Bürgers gesichert und vor Übergriffen der Staatsgewalt geschützt ist. Das setzt voraus: die Begrenzung und Kontrolle der staatlichen Macht, um ihren Mißbrauch auszuschließen; verfassungsmäßige Grundrechte des Bürgers; gleiche Rechtssicherheit für alle Staatsbürger. Neben den in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes aufgeführten Grundrechten sichert das Gesetz dem Bürger besondere Rechte im Bereich der Rechtsprechung zu. So vor allem die Gewähr, dass nach Artikel 101 des Grundgesetzes „niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ darf. Gesetzlicher Richter ist derjenige, dessen Zuständigkeit für eine Vielzahl von Fällen allgemein und für die Dauer festgelegt ist. Dadurch wird der Einzelne vor unlauteren Verschiebungen im Bereich der Rechtspflege geschützt.

Besonders wichtig für jeden Bürger sind die Bestimmungen des Artikels 103 des Grundgesetzes:

„(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

„(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

„(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“

Schließlich gewährt das Grundgesetz auch den Schutz der Person gegenüber der Staatsgewalt: Artikel 104:

„(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden…“

Durch das Grundgesetz wird der Rechtspflege als „dritter Gewalt“ eine besondere hervorgehobene, gegenüber den anderen staatlichen Gewalten – Gesetzgebung und Exekutive – streng abgegrenzte, neutrale Stellung zugewiesen. Die Richter, denen die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist, sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Als Organe der Rechtsprechung bestehen das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz aufgeführten Bundesgerichte und die Gerichte des Landes.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rang eines eigenständigen Verfassungsorgans. Es entscheidet mit bindender Wirkung über die Auslegung des Grundgesetzes, die Vereinbarkeit von Bundes- und Landesgesetzen mit dem Grundgesetz, in öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern und über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Bürgern.

Des weiteren besteht die Rechtsprechung der Bundesrepublik in fünf selbstständigen Zweigen, für die jeweils ein Bundesgerichtshof als oberste Gerichtsbehörde besteht. Ein gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe wahrt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist für Zivil- und Strafsachen zuständig, die Arbeitsgerichtsbarkeit – für Streitigkeiten zwischen Tarifpartnern, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie für bestimmte Angelegenheiten der Mitbestimmung: die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit befasst sich mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten soweit sie nicht durch das Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen wurden. Die Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind als besonderer Bereich aus der allgemeinen Verfassungsgerichtsbarkeit ausgegliedert worden. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof befassen sich mit öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten aus dem Tätigkeitsfeld der Finanzverwaltungen. Strittige Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des Kassenarztrechts, der Kriegsopferversorgung und des Kindergeldes werden durch Sozialgerichte entschieden.

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