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2. Практика перекладу юридичних текстів

2.1. Переклад назв юридичних спеціальностей

2.1.1. Прочитайте текст про особливості підготовки юристів у ФРН та випишіть до галузевого глосарію (далі – глосарій № 1) німецькі слова і стійкі словосполучення, виділені курсивом (слова і стійкі словосполучення, які стосуються юридичної освіти та юридичних спеціальностей у ФРН, а також правничі терміни і назви галузей права ФРН).

Die juristische Ausbildung und die juristischen Berufe

Die juristische Ausbildung in Deutschland ist vom Leitbild des Einheitsjuristen geprägt. Das bedeutet, dass jeder, der einen juristischen Beruf einschlagen will, für den eine akademische Vorbildung gefordert wird, die gleiche Ausbildung durchlaufen muss. Während der Zeit der Ausbildung ist eine Spezialisierung nur in sehr beschränktem Umfang möglich.

Die juristische Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Sie beginnt mit dem Hochschulstudium, das mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wird. Darauf folgt der Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung endet. Im ersten Abschnitt steht die theoretische, im zweiten Abschnitt die praktische Ausbildung im Vordergrund.

Während des Hochschulstudiums finden keine Prüfungen statt. Der Studierende muss lediglich vier Leistungsnachweise erbringen, die sogenannten Scheine. Drei dieser Scheine werden in den wichtigsten Rechtsgebieten erworben, dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht. Der vierte Schein belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, in dem der Studierende einen juristischen Aufsatz (Referat) verfassen muss.

Gegenstand des Universitätsstudiums sind die wichtigsten allgemeinen Rechtsgebiete (sogenannte Pflichtfächer) und ein besonderes Rechtsgebiet nach Wahl des Studierenden (Wahlfach). Der Katalog der Pflichtfächer ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich, aber überall ziemlich umfassend. Er umfasst z. B. in Bayern folgende Fächer: das Bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts), das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Strafrecht, das Verfassungsrecht, das Allgemeine Verwaltungsrecht und Teile des Besonderen Verwaltungsrechts (z. B. Baurecht, Polizeirecht), Grundzüge des Europarechts, das Zivil- und Strafprozessrecht.

Während des Hochschulstudiums muss der Studierende eine praktische Studienzeit von drei Monaten ableisten. Er kann dies bei einem Gericht, bei einer Behörde, bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar tun. Die praktische Studienzeit kann auch im Ausland verbracht werden.

Wenn der Studierende meint, ausreichende Kenntnisse erworben zu haben, frühestens aber nach der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit, meldet er sich zur Ersten Staatsprüfung an. In jedem Bundesland werden die Aufgaben von der Landesjustizbehörde, also nicht von der Universität, gestellt. Stets sind die Prüfer zum Teil Universitätsprofessoren und zum Teil Juristen aus der Praxis, die am Justizministerium zu Prüfern bestellt worden sind (z. B. Richter, Verwaltungsbeamte, Notare und Wirtschaftsjuristen). Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, darf sich Referendar nennen. Die Erste Staatsprüfung wird deshalb auch als Referendarexamen bezeichnet.

Referendare haben – wenn sie Deutsche sind oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) stammen – einen Rechtsanspruch darauf, in den Vorbereitungsdienst übernommen zu werden. Während des Vorbereitungsdienstes sind die Referendare Beamte oder Angestellte des Bundeslandes, in dem sie tätig sind, und werden entsprechend vergütet.

Der Vorbereitungsdienst soll mit der praktischen Arbeit in den klassischen juristischen Berufen vertraut machen. Er dauert zur Zeit zwei Jahre und ist in verschiedene Abschnitte (sogenannte Stationen) eingeteilt. Je nach Bundesland gibt es hier geringfügige Unterschiede; gebräuchlich ist folgende Einteilung: 9 Monate bei einem Zivil- und Strafgericht; 7 Monate bei der öffentlichen Verwaltung; 4 Monate bei einem Rechtsanwalt; 4 Monate bei einer vom Referendar selbst gewählten Stelle, der sein besonderes Interesse gilt (Wahlstation).

Der Schwerpunkt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst liegt bei den Aufgaben der Richter und Staatsanwälte (also vor allem Anklageschriften und Urteile entwerfen). Die Referendare lernen insbesondere die Bearbeitung von Fällen, mit denen sie als Zivilrichter oder Strafrichter befasst sein könnten.

Nur die vier Monate Wahlstation ermöglichen dem Referendar eine gewisse Spezialisierung. Während dieser Zeit kann er an den gerade genannten Einrichtungen, aber auch bei einem Notar, einem Verband, einem Wirtschaftsunternehmer oder an einer juristischen Fakultät tätig sein. Die Wahlstation kann auch im Ausland abgeleistet werden.

Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes findet die Zweite Staatsprüfung statt. Wie bei der Ersten Staatsprüfung werden die Aufgaben zentral gestellt und anonym bewertet. Die Zweite Staatsprüfung besteht aus bis zu elf Klausuren, die in jeweils fünf Stunden zu bearbeiten sind, und einer mündlichen Prüfung. Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, darf den Titel Assessor tragen. Die zweite Prüfung wird deshalb auch als Assessorexamen bezeichnet.

Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, hat damit zugleich die Befähigung zum Richteramterworben. Die „Befähigung zum Richteramt“ macht zugleich den Volljuristen aus. Sie ist die Voraussetzung für die meisten juristischen Berufe. Nur Volljuristen können Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare werden und haben die Möglichkeit, in den höheren Verwaltungsdienst eingestellt zu werden. Auch die meisten Wirtschaftsunternehmen stellen für juristische Aufgaben bevorzugt Volljuristen ein.

Viele spezialisierte Aufgaben bei der Justiz werden heute nicht mehr von Richtern, sondern von juristischen Staatsbeamten des gehobenen Dienstes, den Rechtspflegern, wahrgenommen. Sie werden an Fachhochschulen gezielt auf ihre späteren Aufgaben ausgebildet, z. B. Im Grundbuchrecht, im Kostenrecht oder im Zwangsvollstreckungsrecht.

Ein verhältnismäßig neuer Ausbildungsweg ist der zum Diplom-Wirtschaftsjuristen. Er findet ebenfalls an Fachhochschulen statt und führt nicht zu einem staatlichen Abschluss, sondern zu einem Abschluss der Hochschule. Die Ausbildung unterscheidet sich vom traditionellen Jurastudium an einer Universität durch eine stärkere Betonung des Gesellschafts-, Wirtschafts- und internationalen Rechts. Dafür entfallen das Strafrecht und das Prozessrecht.

2.1.2. Перекладіть на німецьку мову нижчеподаний текст, використовуючи у правильних формах і контекстах такі терміни та назви: Rechtsanspruch, Pflichtfach, Kriminalrecht, Wirtschaftsrecht, internationales Recht, Referendar, Leistungsnachweise erbringen, Wahlfach, Strafrecht, Befähigung zum Richteramt, Zulassungsvoraussetzung, Assessor, Staatsprüfung, Rechtsgebiet, Klausur, Handelsrecht, Vorbereitungsdienst, Prozessrecht, öffentliches Recht, Jurastudierende, Diplom-Wirtschaftsjurist, Schein, Bürgerliches Recht.

Особи, які хочуть здобути кваліфікацію юриста, повинні мати допуск для зарахування на юридичний факультет певного німецького університету. Обов’язковими дисциплінами є найголовніші загальні галузі права (цивільне, кримінальне і публічне право), а також один фах на вибір. Упродовж навчання студенти-юристи повинні документально підтвердити свої знання. Після успішного складання відповідних залікових робіт вони отримують спеціальні посвідчення, які слугують допуском до Першого державного іспиту. У більшості федеральних земель Державний іспит складається з двох видів контрольних робіт: усної та письмової. Особи, які успішно склали Перший державний іспит, отримують статус референдарія (стажиста). Референдарії мають право на стажування в органах федерального управління та юстиції. Після проходження стажування референдарі мають право складати Другий державний іспит, який ще називають асесорським іспитом. Особи, які успішно склали Другий державний іспит, отримують статус асесора і можуть претендувати на посаду судді. Цей іспит підтверджує їхню професійну придатність до обіймання посади судді. Альтернативним видом юридичної кваліфікації є здобуття диплома юриста з господарського права. На відміну від традиційної юридичної освіти юрист-господарник спеціалізується, передусім, на торгово-економічному та міжнародному торговому праві й не повинен вивчати кримінальне та процесуальне право.

      1. Прочитайте текст і випишіть до глосарію № 1 німецькі слова та стійкі словосполучення, які стосуються юридичних спеціальностей у ФРН, а також нові правничі терміни і назви галузей права ФРН, виділені курсивом.

        Die juristischen Berufe

Die Richter. Der Beruf des Richters ist durch die richterliche Unabhängigkeit geprägt. Sie bedeutet, dass der Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit keinen Anweisungen seitens seiner Vorgesetzten unterliegt. Niemand kann einem Richter vorschreiben, wann und wie er einen konkreten Fall zu entscheiden hat. Er ist nur Recht und Gesetz unterworfen. Diese Unabhängigkeit ist rechtlich dadurch gesichert, dass die Richter auf Lebenszeit (bis zur Pensionsgrenze) ernannt sind und gegen ihren Willen weder versetzt noch abgesetzt werden können.

Die Richter an den Gerichten der Länder werden vom jeweiligen Justizministerium ernannt; die Bundesrichter vom Bundespräsidenten. Bei den Bundesrichtern sind auch Gremien des Bundestags und des Bundesrats an dem Ernennungsverfahren beteiligt, um die Möglichkeit „politischer“ Entscheidungen der jeweils amtierenden Regierung in Grenzen zu halten. Augenfällig ist diese Gefahr bei der Ernennung der Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Außer den Berufsrichtern gibt es in der Handels-, Straf-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit Laienrichter. Das sind Bürger ohne juristische Ausbildung, die zusammen mit Berufsrichtern gleichberechtigt an der Entscheidung von Rechtsfällen beteiligt sind. Sie werden nach Vorschlagslisten der Gemeinden ausgewählt. Ihre Zahl ist sehr groß, da der einzelne Laienrichter nur wenige Male im Jahr zu einer Sitzung herangezogen wird.

Die Staatsanwälte. Die Anklage des Täters einer Straftat vor Gericht ist grundsätzlich Sache des Staatsanwalts. Er führt das Ermittlungsverfahren, überwacht dabei die Tätigkeit der Polizei und vertritt die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.

Die Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte sind in den meisten Bundesländern durchlässig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde, kann später Richter sein und umgekehrt. In einigen Bundesländern kann sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, der zuvor als Staatsanwalt tätig gewesen ist. Im Gegensatz zum Richter ist der Staatsanwalt nicht unabhängig, sondern Beamter, der den Anweisungen seiner Vorgesetzten zu folgen hat. Er muss deshalb auch – anders als ein Richter – festgesetzte Dienststunden einhalten.

Staatsanwaltschaften bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden, also bei den Gerichten der Länder und beim Bundesgerichtshof. In jedem Land amtiert ein Generalstaatsanwalt, der die Aufsicht über die Staatsanwälte in diesem Land führt. Dagegen übt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht über die Staatsanwälte der Länder aus.

Die Rechtsanwälte. Die Vertretung der rechtlichen Interessen der Bürger vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden und ihre Beratung in allen Rechtsangelegenheiten ist Sache der Rechtsanwälte. Rechtsanwälte sind freiberuflich tätig. Jeder Jurist, der die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann die Zulassung als Rechtsanwalt beanspruchen.

Der Rechtsanwalt vertritt nur seinen Auftraggeber (Mandanten). Er muss dessen Interessen wahrnehmen. Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache ist ihm ausdrücklich verboten. Der Rechtsanwalt hat gleichzeitig ein Beratungsmonopol: Andere Personen als Rechtsanwälte dürfen die geschäftsmäßige Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht grundsätzlich nicht betreiben.

Wenn Rechtsanwälte sich auf einem bestimmten Gebiet fortgebildet haben, dürfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als Fachanwaltbezeichnen und auch ohne eine solche Prüfung Schwerpunkte ihrer Tätigkeit angeben.

Mehrere Rechtsanwälte verbinden sich häufig untereinander (zu Anwaltskanzleien) oder auch mit Angehörigen anderer Berufe, wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, zur gemeinsamen Ausübung des Berufs. Auch das ermöglicht eine Spezialisierung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche.

Deutsche Rechtsanwälte dürfen in dem Umfang im Ausland tätig sein, den das ausländische Recht gestattet.

Die Notare. Notare sind anders als die Rechtsanwälte unabhängige und unparteiliche Betreuer der Bürger in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim Abschluss von Verträgen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar beurkundet werden können. Der Notar muss den Willen der Beteiligtenermitteln ermitteln und verhindern, dass bei einem Vertragsteil Unkenntnis oder Unerfahrenheit ausgenutzt werden. Er ist auch für die Errichtung von Testamenten und für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Die juristischen Verwaltungsbeamten. Zweite Staatsprüfung ist auch Voraussetzung dafür, bei einer Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde die Laufbahn eines juristischen Beamten im höheren Dienst einschlagen zu können. Natürlich arbeiten in jeder Verwaltung auch Dienstkräfte ohne volljuristische Ausbildung; die Führungspositionen sind aber Juristen vorbehalten, die die Zweite Staatsprüfung abgelegt haben.

In Deutschland sind auch die leitenden Beamten von Fachbehörden wie etwa Umweltämtern, Landwirtschaftsämtern oder Gewerbeaufsichtsämtern normalerweise nicht Absolventen der einschlägigen Fachrichtung, sondern Juristen. In der Staatsverwaltung und in den Ministerien sind vornehmlich Juristen mit der Ausführung und Anwendung, aber auch mit der Ausarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen und mit der Aufsicht über die Fachbehörden befasst.

Die Wirtschaftsjuristen. Die Tätigkeit des Wirtschaftsjuristen unterscheidet sich ihrem Charakter nach erheblich von der eines Richters oder Rechtsanwalts. Während die Tätigkeit dieser Berufe und auch die juristische Ausbildung weithin darauf ausgerichtet sind, in streitigen Kategorien, also in den Begriffen von Anspruch, Klage und Urteil zu denken, sieht der Wirtschaftsjurist das Ziel seiner Tätigkeit vor allem in der Streit- und Problemvermeidung. Er hat deshalb vielfach mit dem Entwerfen oder Überprüfen von Verträgen und mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu tun. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, muss er beurteilen, wie die Prozesschancen seines Unternehmens sind. Die Führung von Prozessen für seinen Arbeitgeber gehört normalerweise nicht zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsjuristen. Hier wird das Unternehmen in der Regel einen externen Rechtsanwalt beauftragen, den der Wirtschaftsjurist dann informiert und mit dem er zusammenarbeitet.