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Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Unter den Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Abschnitt IX) finden sich der Terrorismus (Art. 205 StGB), die Geiselnahme (Art.206 StGB) und die ß offensichtlich den §§ 129, 129a des deutschen StGB nachgebildete – „Organisation einer kriminellen Vereinigung“ (Art. 210 StGB). Der berüchtigte Tatbestand des „Hooliganwesens“, der eine gefährliche Generalklausel enthielt und auch zur Bekämpfung oppositioneller Handlungen diente, ist auf Straftaten unter Anwendung von Waffen oder als Waffen benutzten Gegenständen sowie Straftaten aus Gründen von Rassenhass, politischen, ideologischen, nationalen religiösen Hasses oder Feindschaft oder aus Gründen Hass oder Feindschaft gegenüber einer bestimmten sozialen Gruppe eingeengt (Art. 213 StGB); hierzu trat ein Straftatbestand gegen den „Vandalismus“ (Art. 214 StGB).

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Straftatbestand gegen die Verheimlichung von Informationen über Ereignisse und Tatsachen, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Menschen oder für die Umwelt darstellen (Art.237 STGB) - eine offensichtliche Auswirkung der skandalösen Nachrichtenpolitik bei der Katastrophe von Tschernobyl.

Kap. 26 enthält erstmals ein umfassendes Umweltstrafrecht (Art. 246-262 StGB), Kap. 28 ein Computerstrafrecht, das allerdings nur aus drei Straftatbeständen besteht (Art.272-274StGB). Die Verkehrsstraftaten sind wie im deutschen Recht in solche auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs und auf dem Gebiet des Straßenverkehrs unterteilt (Kap. 27, Art. 263-264 StGB).

Straftaten gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit

Bemerkenswert ist der abschließende Abschnitt XII „Straftaten gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit“ mit Straftatbeständen gegen die Planung eines Angriffskrieges und den Aufruf dazu, die Herstellung von Massenvernichtungswaffen, Völkermord und „Ökozid“, Anwerbung von Söldnern und Angriffen auf international geschützte Personen und Institutionen (Art.353-360 StGB).

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